Rechtsprechung
BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Frankfurt/Main, 17.07.1996 - 9 Ca 5325/94
- LAG Hessen, 22.10.1997 - 2 Sa 2029/96
- BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 201/98
Wird zitiert von ... (26)
- BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06
Außerordentliche Kündigung - Personalrat
Darüber hinaus gilt im Kündigungsschutzrecht allgemein der Grundsatz, dass eine Beendigungskündigung, gleichgültig ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt ist, und gleichgültig ob sie als ordentliche oder außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird, als äußerstes Mittel erst in Betracht kommt, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung, unter Umständen auch zu schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht (st. Rspr. seit BAG 20. Oktober 1954 - 1 AZR 193/54 - BAGE 1, 117; 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 1, zu II 1 der Gründe). - BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 32/11
Personenbedingte Kündigung - Alkoholsucht
Eine außerordentliche Kündigung kommt daher nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher oder einzelvertraglicher Vereinbarungen (BAG 16. September 1999 - 2 AZR 123/99 - zu II 2 a der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 159 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 2; 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - zu II 1 c der Gründe, EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 1) . - BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 123/99
Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholismus
a) Wie in der Rechtsprechung des Senats entschieden ist (vgl. Urteile vom 12. Juli 1995 - 2 AZR 762/94 - AP Nr. 7 zu § 626 BGB Krankheit;… vom 9. September 1992 - 2 AZR 190/92 - aaO und vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - n.v.), kann bei einem Ausschluß der ordentlichen Kündigung aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften nur im Ausnahmefall auch eine krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung in Betracht kommen; Krankheit ist danach zwar nicht als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB ungeeignet; an eine Kündigung wegen Erkrankung eines Arbeitnehmers ist allerdings schon bei einer ordentlichen Kündigung ein strenger Maßstab anzulegen, so daß nur in eng zu begrenzenden Ausnahmefällen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem kranken Arbeitnehmer für den Arbeitgeber im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB unzumutbar sein kann.Im gleichen Sinne hat der Senat in dem oben erwähnten Urteil vom 9. Juli 1998 (- 2 AZR 201/98 - n.v.) für den Fall von Alkoholismus als Grund für eine außerordentliche Krankheitskündigung entschieden.
- BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 601/02
Außerordentliche Kündigung - dauernde Leistungsunfähigkeit
Das Landesarbeitsgericht hat die lange und offenbar störungsfreie Beschäftigungszeit des Klägers sowie den Umstand, dass bei ihm eine Berufskrankheit vorlag und dass er sich - nach seinem Vorbringen - gesundheitliche Beeinträchtigungen infolge der Arbeitsleistung für die Beklagte zu 1) zugezogen hat (zur Berücksichtigungsfähigkeit derartiger Umstände: BAG 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 1), in seinen Ausführungen zur Interessenabwägung nicht ausdrücklich erwähnt. - LAG Berlin-Brandenburg, 17.08.2009 - 10 Sa 506/09
Alkohol, Kündigung, Rückfall
Dieses entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil vom 16. September 1999 - 2 AZR 123/99, BAG, Urteil vom 9. Juli 1998 - 2 AZR 201/98, BAG, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 AZR 336/90, jeweils mit weiteren Nachweisen), der sich auch die Berufungskammer anschließt. - LAG Schleswig-Holstein, 14.08.2007 - 5 Sa 150/07
Kündigung, fristlos, außerordentlich, Unwirksamkeit, Maschinenführer, …
Die außerordentliche Kündigung ist mithin nach dem das Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima-ratio-Prinzip) für den Kündigungsberechtigten ist (BAG, Urt. v. 09.07.1998 - 2 AZR 201/98 -, zit. n. Juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2007 - 6 Sa 143/07
Fristlose Kündigung: Beleidigung des Arbeitgebers als Kündigungsgrund; …
Zutreffend ist allenfalls, dass nach dem "ulitima-ratio-Prinzip" eine außerordentliche Kündigung nur zulässig ist, wenn alle anderen nach den jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessenen milderen Mittel, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind (vgl. BAG, Urteil vom 09. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 = EzA Nr. 1 zu § 626 BGB, Krankheit). - ArbG Hamburg, 04.06.2008 - 2 Ca 470/07
Arbeitsunfähigkeit - Verstoß gegen Meldepflicht
Die außerordentliche Kündigung ist mithin nach dem das Kündigungsrecht beherrschenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima-ratio-Prinzip) für den Kündigungsberechtigten ist (BAG, Urt. v. 09.07.1998 - 2 AZR 201/98 -, zit. n. Juris). - LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2007 - 6 Sa 53/07
Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - ultima-ratio-Prinzip
Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG vom 30. Mai 1978 - 2 AZR 630/76 - = AP Nr. 70 zu § 626 BGB, sowie BAG Urteil vom 09. Juli 1998 - 2 AZR 201/98 - = EzA BGB § 626 BGB Krankheit der Arbeitnehmer Nr. 1) gilt bei einer außerordentlichen Kündigung, dass diese nur zulässig ist, wenn alle anderen, nach dem jeweiligen Umständen des konkreten Falles möglichen und angemessen milderen Mitteln, die geeignet sind, das in der bisherigen Form nicht mehr tragbare Arbeitsverhältnis fortzusetzen, erschöpft sind (sogenanntes ultima-ratio-Prinzip) (…vgl. Müller/Glöge, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 6. Auflage, BGB 230, § 626 BGB Rz. 44 ff.). - LAG Rheinland-Pfalz, 10.02.2011 - 10 Sa 419/10
Außerordentliche Kündigung wegen Alkoholsucht
Eine Kündigung wegen Alkoholsucht ist vielmehr nach den für die krankheitsbedingte Kündigung geltenden Grundsätzen zu beurteilen (vgl. unter vielen: BAG Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 123/99 - NZA 2000, 141, BAG Urteil vom 09.07.1998 - 2 AZR 201/98 - EzA § 626 BGB Krankheit Nr. 1, BAG Urteil vom 13.12.1990 - 2 AZR 336/90 - EzA § 1 KSchG Krankheit Nr. 33; LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 27.03.2008 - 10 Sa 669/07 und Urteil vom 20.03.2008 - 2 Sa 612/07; jeweils m.w.N.). - LAG Rheinland-Pfalz, 08.07.2011 - 6 Sa 713/10
Außerordentliche Kündigung wegen Kritik an der Unternehmensführung
- LAG Köln, 29.11.2005 - 9 Sa 510/05
Kündigung, außerordentliche
- ArbG Düsseldorf, 29.10.2007 - 3 Ca 1455/07
Zur unberechtigten Privatnutzung des Internets am Arbeitsplatz
- LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2007 - 6 Sa 348/07
Außerordentliche Kündigung - Erheblichkeit der Pflichtverletzung - versuchte …
- LSG Bayern, 15.10.2002 - L 10 AL 333/99
Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur Erstattung von Arbeitslosengeld; Vorliegen …
- LAG Rheinland-Pfalz, 27.03.2008 - 10 Sa 669/07
Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholsucht - unterschiedliche tarifliche …
- LSG Bayern, 02.07.2002 - L 11 AL 278/00
Voraussetzungen eines Eingliederungszuschusses im Rahmen der Arbeitsförderung; …
- LAG Hamm, 13.01.2000 - 17 Sa 1712/99
Wirksamkeit außerordentlicher fristloser Kündigung ; Anwendbarkeit der für …
- ArbG Göttingen, 07.03.2006 - 1 Ca 289/05
- LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 11 Sa 167/12
Krankheitsbedingte Kündigung - Alkoholsucht
- LAG Rheinland-Pfalz, 09.05.2008 - 6 Sa 818/07
Außerordentliche Kündigung einer Führungskraft - Abmahnungserfordernis
- LAG Köln, 15.11.2005 - 9 Sa 487/05
Auflösungsantrag, Arbeitsverhältnis
- LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2004 - 8 Sa 1434/03
Außerordentliche Kündigung eines Zeitbeauftragten
- LAG Nürnberg, 25.11.2014 - 1 Sa 52/14
Kündigung - Vorwurf sexueller Nötigung - Strafanzeige
- ArbG Hamburg, 13.03.2008 - 2 Ca 454/07
Anfechtung und Widerruf einer Abwicklungsvereinbarung über den Verzicht auf …
- VG Minden, 10.01.2014 - 6 K 491/13
Verpflichtung des Integrationsamtes zur Zustimmung zur krankheitsbedingten …