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   BAG, 22.02.1972 - 2 AZR 205/71   

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BAG, 22.02.1972 - 2 AZR 205/71 (https://dejure.org/1972,771)
BAG, Entscheidung vom 22.02.1972 - 2 AZR 205/71 (https://dejure.org/1972,771)
BAG, Entscheidung vom 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 (https://dejure.org/1972,771)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berufsausbildungsvertrag - Form - Wirksamkeit - Beschäftigungsverbot - Nichtigkeit des Vertrages wegen Verstosses gegen Verbotsgesetz - Vorlage der ärztlichen Bescheinigungen - Kündigung - Kündigung aus wichtigem Grund - Angabe derKündigungsgründe - Heilung - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 24, 133
  • BB 1972, 1191
  • DB 1972, 1731
  • DB 1972, 1732
  • DB 1972, 1783
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 27.06.1968 - 2 AZR 329/67

    Bedingte außerordentliche Kündigung - Kündigungsempfänger

    Auszug aus BAG, 22.02.1972 - 2 AZR 205/71
    Der Kündigungsempfänger würde sonst in eine ungewisse Lage versetzt, auf deren Klärung er selbst keinen Einfluß nehmen kann (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 626 BGB Bedingung).
  • BGH, 03.12.1958 - V ZR 28/57

    Datierung notarieller Urkunden

    Auszug aus BAG, 22.02.1972 - 2 AZR 205/71
    Die Rechtssicherheit gebietet es, grundsätzlich ein nicht formgerechtes Rechtsgeschäft nach § 125 BGB als nichtig zu behandeln« Der Einwand der Arglist kann nur dann durchgreifen, wenn der Vertragspartner den Formmangel, wenn auch ohne böse Absicht, herbeigeführt hat oder wenn er sich durch die Geltendmachung der Nichtigkeit mit seinem früheren Verhalten gröblich in Wider spruch setzt (vgl« BGHZ 26, 142 [151] und BGHZ 29, 6 [12])" Ein solcher Fall, in dem ausnahmsweise die Geltendmachung der Nichtigkeit der fristlosen Kündigung wegen des Formmangels als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig wäre, liegt entgegen der Annahme der Revision nicht vor» Der Beklagte war nicht verpflichtet, das Berufsbildungsgesetz in seinem Büro auszulegen, weil eine derartige Verpflichtung dem Ausbilder nach diesem Gesetz (anders als für das Jugendarbeitsschutzgesetz: vgl» § 54 JugArbSchutzG) nicht auferlegt wird« Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung genügt es auch nicht, daß der Beklagte entgegen § 4 Abs» 1 Ziff» 8 BBiC die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag nach § 15 BBiC gekündigt werden kann, nicht schriftlich niedergelegt und den Eltern des Klägers ausgehändigt hat» Diese Bestimmung erfordert lediglich die Angabe der Voraussetzungen zur Kündigung, nicht aber auch der Form, in der die Kündigung erfolgen muß» Zudem - und das ist der entscheidende sachliche Gesichtspunkt - hat sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht darauf berufen, ihm bzw» seinen gesetzlichen Vertretern sei 5 15 Abs» 5 BBiG nicht bekanntgewesen» Er hat vielmehr ständig vor getragen, mit dem Kündigungsschreiben vom 25» Oktober 1970 sei die Form des § 15 Abs» 3 BBiG gewahrt worden, ohne erkennen zu lassen, daß ihm die Bedeutung dieser Vorschrift erst im Laufe des Prozesses bewußt geworden ist».
  • BGH, 28.11.1957 - VII ZR 42/57

    Kreditbürgschaft

    Auszug aus BAG, 22.02.1972 - 2 AZR 205/71
    Die Rechtssicherheit gebietet es, grundsätzlich ein nicht formgerechtes Rechtsgeschäft nach § 125 BGB als nichtig zu behandeln« Der Einwand der Arglist kann nur dann durchgreifen, wenn der Vertragspartner den Formmangel, wenn auch ohne böse Absicht, herbeigeführt hat oder wenn er sich durch die Geltendmachung der Nichtigkeit mit seinem früheren Verhalten gröblich in Wider spruch setzt (vgl« BGHZ 26, 142 [151] und BGHZ 29, 6 [12])" Ein solcher Fall, in dem ausnahmsweise die Geltendmachung der Nichtigkeit der fristlosen Kündigung wegen des Formmangels als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässig wäre, liegt entgegen der Annahme der Revision nicht vor» Der Beklagte war nicht verpflichtet, das Berufsbildungsgesetz in seinem Büro auszulegen, weil eine derartige Verpflichtung dem Ausbilder nach diesem Gesetz (anders als für das Jugendarbeitsschutzgesetz: vgl» § 54 JugArbSchutzG) nicht auferlegt wird« Für den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung genügt es auch nicht, daß der Beklagte entgegen § 4 Abs» 1 Ziff» 8 BBiC die Voraussetzungen, unter denen der Vertrag nach § 15 BBiC gekündigt werden kann, nicht schriftlich niedergelegt und den Eltern des Klägers ausgehändigt hat» Diese Bestimmung erfordert lediglich die Angabe der Voraussetzungen zur Kündigung, nicht aber auch der Form, in der die Kündigung erfolgen muß» Zudem - und das ist der entscheidende sachliche Gesichtspunkt - hat sich der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht darauf berufen, ihm bzw» seinen gesetzlichen Vertretern sei 5 15 Abs» 5 BBiG nicht bekanntgewesen» Er hat vielmehr ständig vor getragen, mit dem Kündigungsschreiben vom 25» Oktober 1970 sei die Form des § 15 Abs» 3 BBiG gewahrt worden, ohne erkennen zu lassen, daß ihm die Bedeutung dieser Vorschrift erst im Laufe des Prozesses bewußt geworden ist».
  • BAG, 15.11.1957 - 1 AZR 189/57

    Konstitutive Schriftform bei Vertragsschluss - Nichtigkeit des Vertrages ex nunc

    Auszug aus BAG, 22.02.1972 - 2 AZR 205/71
    Damit will die Revision offensichtlich zum Ausdruck bringen, daß der Beklagte sich unter Berücksichtigung dieser 23 Gesichtspunkte nicht auf die Nichtigkeit der fristlosen Kündigung berufen könne» Auch diese Rüge ist jedoch unbegründet» Die Berufung auf die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Pehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform verstößt nur in ganz besonderen Ausnahmefällen gegen Treu und Glauben (vgl» BAG 5, 58 = AP Nr»"2 zu § 125 BGB).
  • BAG, 23.07.2015 - 6 AZR 490/14

    Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist

    Die nachträgliche Mitteilung der Gründe gegenüber dem Ausschuss bzw. im Kündigungsschutzprozess heilte den Formmangel nicht (BAG 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a und c der Gründe, BAGE 24, 133) .
  • BAG, 17.03.2015 - 9 AZR 994/13

    Werkstattvertrag - Kündigung - Schriftform

    Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht die Vorgängerregelung § 15 Abs. 3 BBiG aF in ständiger Rechtsprechung derart verstanden (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe mwN; 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 1 der Gründe; 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a der Gründe, BAGE 24, 133) .

    (1) Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Erfordernis der Schriftform der Kündigungsbegründung beim Berufsausbildungsverhältnis neben dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 BBiG aF insbesondere daraus abgeleitet, dass die Vorschrift vor allem auch der Rechtsklarheit und der Beweissicherung dienen soll (etwa BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe mwN; 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a der Gründe, BAGE 24, 133; siehe auch den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit BT-Drs. V/4260 S. 11) .

  • BAG, 25.10.2012 - 2 AZR 845/11

    Kündigung - qualifiziertes Schriftformerfordernis - Präklusion

    Die Verpflichtung der Beklagten, im Falle einer Kündigung die Kündigungsgründe anzugeben, dient dem Interesse der Klägerin, schon bei Ausspruch der Kündigung über deren Gründe informiert zu werden (vgl. für die Verpflichtung aus § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG KR-Bader/Gallner 10. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 132c; für die aus § 15 BBiG aF: BAG 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - BAGE 24, 133; zu § 22 Abs. 3 BBiG KR-Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 94) .

    Auch für die normativen Vorbilder der vertraglichen Bestimmung in § 9 Abs. 3 Satz 2 MuSchG und seinerzeit § 15 Abs. 3, mittlerweile § 22 Abs. 3 BBiG ist deshalb allgemein anerkannt, dass die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben anzugeben sind (vgl. KR-Bader/Gallner 10. Aufl. § 9 MuSchG Rn. 132b; KR-Weigand 10. Aufl. §§ 21 - 23 BBiG Rn. 92; zu § 15 BBiG aF: BAG 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a der Gründe, aaO) .

  • BAG, 25.11.1976 - 2 AZR 751/75

    Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben - Wirksamkeitsvoraussetzung -

    Entgegen der Auffassung der Revision ist daran festzuhalten, daß die außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses nach § 15 Abs. 2 und 3 BBiG zugleich auch die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe erfordert und die Kündigung nach § 125 BGB nichtig ist, wenn die schriftliche Begründung fehlt oder nicht ausreicht (vgl. das Urteil des Senates vom 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - BAG 24-, 133 - AP Nr. 1 zu § 15 BBiG- mit zustimmender Anmerkung von Söldner = SAE 1973, 108 mit zustimmender Anmerkung von Monjau = ArbuR 1973, 92 mit kritischer Anmerkung von Frey, soweit es die Kündigung durch den Auszubildenden betrifft; Degen-Spiertz, Berufsbildungsrecht, Anm. zu § 15 BBiG [108]; Herkert, BBiG, § 15 Anm. 8; Natzel, Das Berufsausbildungsverhältnis, 2. Aufl., 8.108, 109; Rumpff-Kuhfuhs, AR-Blattei "Berufsausbildung II" Abschn. D I? 1 b und c ; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 2. Aufl", S. 38 Rdnr. 62 und Weber, BBiG, § 15 Anm. 3).

    a) Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 22. Februar 1972 (aaO) entschieden hat, sind bei der fristlosen Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses die für die Kündigung maßgebenden Tatsachen anzugeben.

    Her im Streitfall zu beurteilende Sachverhalt ist ähnlich gelagert wie der, der der Entscheidung des Senates vom 22. Februar 1972 (aaO) zugrunde lag.

    Das angefochtene Urteil ist auch insoweit rechtsfehlerfrei, wie es in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Senates vom 22. Februar 1972 (aaO) ausgeführt hat, daß die unzureichende Angabe der Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben vom 28. August 1974- durch eine spätere Nachholung der Begi-ündung nicht geheilt worden ist.

  • LG Mainz, 12.08.2016 - 2 O 329/13

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrages - Nachschieben von Gründen

    Ferner wurde für die Vorgängerregelung in § 15 Abs. 3 BBiG a.F. in anderem rechtlichen Zusammenhang höchstrichterlich entschieden, dass die Nichtigkeit einer Kündigung wegen fehlender oder nicht ausreichender schriftlicher Angabe des Grundes nach § 125 BGB nicht durch eine spätere Nachholung der Begründung geheilt werden kann (so BAG, Urteil vom 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 -, BAGE 24, 133, Rn. 22).
  • BAG, 21.08.1997 - 5 AZR 713/96

    Schriftform für Ausbildungsvertrag

    Vielmehr kann ein Berufsausbildungsvertrag - wie hier - formlos abgeschlossen werden; dies zeigt bereits der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 1 BBiG (BAGE 24, 133, 135 [BAG 22.02.1972 - 2 AZR 205/71] = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG = BB 1972, 1191, m.w.N.; Wohlgemuth, Berufsbildungsgesetz, 2. Aufl., § 4 Rz 2; Weber, Berufsbildungsgesetz, Stand: Nov.
  • BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 354/83

    Formnichtigkeit einer fristlosen Kündigung

    Das Berufungsgericht ist für die Auslegung dieser Vorschrift von der Rechtsprechung des Senats ausgegangen (BAG 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG; Urteil vom 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP Nr. 4 zu § 15 BBiG, zu III 1 der Gründe).

    Auch wenn man dies genügen ließe, sofern der Kündigungsempfänger kurz vor Ausspruch der Kündigung eingehend auf die Kündigungsgründe hingewiesen worden wäre (offen gelassen in BAG 24, 133, zu 2 b der Gründe), könnte im vorliegenden Fall die schriftliche Begründung nicht als ausreichend angesehen werden.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.04.2017 - 4 Sa 307/16

    Außerordentliche Eigenkündigung eines Auszubildenden

    Zwar ist keine volle Substantiierung wie etwa im Rahmen des § 102 Abs. 1 BetrVG zu verlangen, doch müssen die entsprechenden tatsächlichen Vorfälle so eindeutig geschildert sein, dass der Kündigungsempfänger sich darüber schlüssig werden kann, ob er die Kündigung anerkennen will oder nicht (BAG v. 22.02.1972 - 2 AZR 205/71 - AP Nr. 1 zu § 15 BBiG).
  • BAG, 17.06.1998 - 2 AZR 741/97
    Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar bei der Begründung der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG keine volle Substantiierung wie im Prozeß zu verlangen, die Kündigungsgründe müssen jedoch so genau bezeichnet werden, daß der Ge kündigte erkennen kann, um welche Vorfälle es sich handelt; werden im Kündigungsschreiben lediglich pauschale Werturteile anstatt nachprüfbarer Tatsachen genannt, ist die Kündigung wegen Formmangels gemäß § 125 Satz 1 BGB nichtig (Senatsurteile vom 29. Februar 1984 - 2 AZR 354/83 - AP Nr. 6 zu § 13 KSchG 1969, zu II 2 b der Gründe und vom 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - AP Nr. 4 zu § 15 BBiG; BAGE 24, 133 = AP Nr. 1 zu § 15 BBiG).
  • LAG Hamburg, 30.09.1994 - 3 Sa 39/94

    Nichtigkeit einer Kündigung mangels hinreichender Angabe der Kündigungsgründe im

    Fehlt die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe oder ist sie nicht ausreichend, ist die Kündigung gemäß § 125 BGB nichtig (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - EzA Nr. 1 zu § 15 BBiG, unter 2. a) der Gründe; Urteil vom 25.11.1976 - 2 AZR 751/75 - EzA Nr. 3 zu § 15 BBiG, unter I., 1. der Gründe; Urteil vom 25.08.1977 - 3 AZR 705/75 - EzA Nr. 3 zu § 125 BGB, unter I., 2. a) der Gründe).

    Der Gekündigte muß sich aufgrund der ihm im Kündigungsschreiben mitgeteilten Kündigungsbegründung darüber klar werden können, ob er die Kündigung anerkennen oder dagegen vorgehen will (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Februar 1972, a.a.O., 2., b) der Gründe; Urteil vom 25.11.1976, a.a.O., unter III., 2. der Gründe; Urteil vom 25.08.1977, a.a.O., unter 2. a) der Gründe).

  • BAG, 25.08.1977 - 3 AZR 705/75

    Kündigung - Angabe der Gründe - Schriftliche Mitteilung der Gründe - Entlassung

  • LAG Sachsen, 13.08.1996 - 4 Sa 232/96

    Ausbildungsvergütung; Vergütungsanspruch; Ausbildungsvertrag; Auszubildender;

  • LAG Baden-Württemberg, 11.07.1989 - 14 Sa 46/89

    Begründungszwang bezüglich der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aus

  • ArbG Cottbus, 13.07.2007 - 2 Ca 861/07

    Außerordentliche Kündigung eines Auszubildenden bei Diebstahl?

  • VG Mainz, 21.11.1985 - 1 K 22/85

    Schriftform; Ausbildungsvertrag; Wirksamkeit eines Ausbildungsvertrags

  • LAG Düsseldorf, 08.08.1980 - 4 Sa 663/80
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