Weitere Entscheidung unten: BAG, 20.01.2005

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   BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03   

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BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03 (https://dejure.org/2004,537)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 AZR 215/03 (https://dejure.org/2004,537)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 (https://dejure.org/2004,537)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Klage hinsichtlich der Parteifähigkeit einer aufgelösten juristischen Person; Möglichkeit des Stellens der Kündigungsschutzklage sowohl gegen den alten Arbeitgeber als auch gegen den mutmaßlichen Betriebserwerber; Berechtigung der Exekutive zur ...

  • Judicialis

    BGB § 626; ; BAT § 53; ; BAT § 55; ; ZPO § 50

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; BAT § 53 § 55; ZPO § 50
    Kündigungsschutz; Prozessrecht - Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung einer ordentlich unkündbaren (§§ 53 , 55 BAT ) Arbeitnehmerin nach gesetzlicher Auflösung einer Anstalt des öffentlichen Rechts; wirksame Errichtung der Anstalt; Betriebsstilllegung; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 253/97

    Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    Der Arbeitnehmer muss im allgemeinen keinen konkreten freien Arbeitsplatz benennen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833).

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 19).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    Vielmehr sind Extremfälle möglich, in denen auch im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann, wenn nämlich das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert ist, weil Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste ("Heizer auf der E-Lok", vgl. BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2; vgl. Bröhl, Festschrift Schaub 1998 S. 55, 65 ff.; Dassau/Wiesend-Rothbrust BAT § 55 Rn. 4; Oetker ZfA 2001, 287, 332 ff.; ErfK/Müller-Glöge 4. Aufl. § 626 BGB Rn. 235; Kania/Kramer RdA 1995, 287, 288 ff.; APS-Dörner § 626 BGB Rn. 7 mwN; KR- Fischermeier 6. Aufl. § 626 BGB Rn. 57 ff. mwN; aA wohl Conze ZTR 1987, 99).

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, gegebenenfalls auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu versuchen (BAG 9. Juli 1964 - 2 AZR 419/63 - AP Nr. 52 zu § 626 BGB, zu 2 b der Gründe; BAG 23. März 1972 - 2 AZR 216/71 - BAGE 24, 222, 228 = AP Nr. 1 zu § 55 BAT, aE der Gründe; BAG 17. Mai 1984 - 2 AZR 161/83 - AP Nr. 3 zu § 55 BAT, zu III 2 a der Gründe; BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 19).

  • BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00

    Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    a) Dass der Übergang eines Arbeitsverhältnisses auch durch Gesetz angeordnet werden kann, ist allgemein anerkannt (BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361; ErfK-Preis, 4. Aufl., § 613a BGB Rn. 58; KR-Pfeiffer, 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 72; HaKo-Mestwerdt, 2. Aufl., § 613a BGB Rn. 43; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 5. Aufl., § 613a BGB Rn. 6 ff.).

    Umstritten ist lediglich die Frage, inwieweit bei einem gesetzlich angeordneten Übergang des Arbeitsverhältnisses die Vorschriften des § 613a BGB anzuwenden sind, insbesondere, ob der Arbeitnehmer dem Übergang widersprechen kann (vgl. BAG 8. Mai 2001 - 9 AZR 95/00 - BAGE 97, 361; ErfK-Preis, 4. Aufl., § 613a BGB Rn. 58; KR-Pfeiffer, 6. Aufl., § 613a BGB Rn. 73, 74; HaKo- Mestwerdt, 2. Aufl., § 613a BGB Rn. 43 ff.; Kittner/Däubler/Zwanziger, KSchR, 5. Aufl., § 613a BGB Rn. 80).

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    Auf nähere Darlegungen des Arbeitnehmers, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber dann eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei (st. Rspr. vgl. BAG 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3; 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - AP KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 104; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 195/01 - AP Nr. 241 zu § 613a BGB = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123).

    Dabei genügt es für die Darlegungen des Arbeitnehmers, wenn er angibt, welche Art der Beschäftigung gemeint ist (vgl. BAG 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - aaO; ebenso für eine personenbedingte Kündigung: 5. August 1976 - 3 AZR 110/75 - AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 1 = EzA KSchG § 1 Krankheit Nr. 2).

  • RG, 30.10.1930 - IV 475/29

    Auflösung öffentlicher Anstalten - Übergang ihrer Verbindlichkeiten

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    Dies hat der Bundesgerichtshof für den Fall der Auflösung einer Universität angenommen und daneben ausdrücklich die §§ 45 - 47 BGB für entsprechend anwendbar gehalten (BGH 10. Juli 1996 - VIII ZR 132/95 - WM 1996, 1968 mwN; ebenso schon: RG 30. Oktober 1930 - IV 475/29 - RGZ 130, 169; anders bei juristischen Personen des Privatrechts: KG 27. Januar 1969 - 1 W 3787/68 - MDR 1969, 480).

    Im Übrigen widerspräche es, wie das Reichsgericht (RGZ 130, 169, 178) ausgeführt hat, sowohl der Billigkeit als auch dem allgemeinen Rechtsempfinden, wenn der Staat seine Organisationsmacht nutzen könnte, um Teile seiner Aufgaben zunächst auf eigenständige Rechtspersonen zu übertragen, bei deren Auflösung jedoch für die entstandenen Verbindlichkeiten nicht einzustehen.

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 329/79

    Kündigungschutzkalge - Parteifähigkeit der GmbH

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    Ob bei vollständiger Vermögenslosigkeit oder bei liquidationslosem Erlöschen auf Grund Gesetzes die Parteifähigkeit grundsätzlich endet (vgl. dazu BGH 29. September 1981 - VI ZR 21/80 - WM 1981, 1387; BAG 9. Juli 1981 - 2 AZR 329/79 - BAGE 36, 125), kann offen bleiben, da die Klägerin ein Klagebegehren verfolgt, an dem sie selbst bei Vollbeendigung der Beklagten zu 1) ein schutzwertes Interesse hat.

    Von der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung können weitere Ansprüche arbeitsrechtlicher und sozialrechtlicher Natur abhängen (vgl. BAG 9. Juli 1981 - 2 AZR 329/79 - BAGE 36, 125).

  • BAG, 31.08.1983 - 4 AZR 104/81
    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtende Prozessvoraussetzung der Parteifähigkeit (§ 50 ZPO, vgl. BAG 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 -) ist hinsichtlich der Beklagten zu 1) unabhängig von der Frage gegeben, ob die Beklagte zu 1) - noch - rechtlich existent ist.

    Streiten nämlich die Parteien um die Existenz oder Parteifähigkeit eines Prozessbeteiligten oder um die Folgen des Erlöschens einer Partei oder ihrer Parteifähigkeit, so ist die Existenz bzw. Parteifähigkeit als Prozessvoraussetzung zu fingieren (BAG 31. August 1983 - 4 AZR 104/81 - vgl. BGH 13. Juli 1993 - III ZB 17/93 - NJW 1993, 2943; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl. 2003, Vorbem. § 253 ZPO Rn. 19, 20 ; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl. § 56 Rn. 13).

  • BAG, 09.04.1957 - 3 AZR 435/54

    Mittelbares Arbeitsverhältnis - Zwischenmeister - Mittelsmann - Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    aa) Ein mittelbares Arbeitsverhältnis liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer von einem Mittelsmann beschäftigt wird, der seinerseits selbst Arbeitnehmer eines Dritten ist, und die Arbeit mit Wissen des Dritten unmittelbar für diesen geleistet wird (BAG 11. April 2000 - 9 AZR 94/99 - EzS 19/39; BAG 9. April 1957 - 3 AZR 435/54 - AP BGB § 611 Mittelbares Arbeitsverhältnis Nr. 2).
  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    Auf nähere Darlegungen des Arbeitnehmers, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber dann eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei (st. Rspr. vgl. BAG 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3; 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - AP KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 104; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 195/01 - AP Nr. 241 zu § 613a BGB = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123).
  • BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 167/99

    Widerspruch bei Betriebsteilübergang - Soziale Auswahl - Anhörung des

    Auszug aus BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03
    Auf nähere Darlegungen des Arbeitnehmers, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der Arbeitgeber dann eingehend erläutern, aus welchem Grund eine Beschäftigung auf einem entsprechenden Arbeitsplatz nicht möglich gewesen sei (st. Rspr. vgl. BAG 24. März 1983 - 2 AZR 21/82 - BAGE 42, 151; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3; 24. Februar 2000 - 8 AZR 167/99 - AP KSchG 1969 Soziale Auswahl Nr. 47 = EzA BetrVG 1972 § 102 Nr. 104; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 195/01 - AP Nr. 241 zu § 613a BGB = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 123).
  • BAG, 23.03.1972 - 2 AZR 216/71

    NS-Vergangenheit - Dienststelle des Bundes - Unkündbarer Angestellter - Grund zur

  • BAG, 05.08.1976 - 3 AZR 110/75

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Zumutbarkeit einer anderweitigen

  • BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 59.75

    Subventionsrecht, Gewährung von Prämien auf Grund landesrechtlicher Richtlinien,

  • BVerfG, 28.06.1967 - 2 BvR 143/61

    Entziehung der Verteidigungsbefugnis

  • BAG, 09.07.1964 - 2 AZR 419/63

    Deutsche Bundesbahn - Unkündbarer Arbeiter - Gesundheitliche Gründe - Fristlose

  • BAG, 21.02.1990 - 5 AZR 162/89

    Arbeitnehmereigenschaft: Weinverkaufsberater

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 161/83

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung - Unkündbarkeit eines

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Tarifanpassung - Arbeitnehmer einer

  • BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 195/01

    Betriebsbedingte Kündigung nach Widerspruch gegen den Übergang des

  • BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 94/99

    Arbeitsverhältnis zum Zuwendungsgeber?

  • BGH, 10.07.1996 - VIII ZR 132/95

    Einstandspflicht des Freistaats Sachsen für Verbindlichkeiten der aufgelösten

  • KG, 27.01.1969 - 1 W 3787/68
  • BAG, 25.04.1996 - 5 AS 1/96

    Gerichtsstandbestimmung bei Streit über das Vorliegen eines Betriebsübergangs

  • BGH, 29.09.1981 - VI ZR 21/80

    Verlust der Rechts- und Parteifähigkeit einer Kommanditgesellschaft und ihre

  • BGH, 23.10.1980 - IVa ZR 79/80

    Rückzahlung einer geleisteten Beratungsgebühr und Bearbeitungsgebühr, anlässlich

  • BGH, 25.09.1972 - II ZR 28/69
  • BGH, 17.10.1994 - II ZR 159/93

    Passive Parteifähigkeit einer aufgelösten juristischen Person; Ansprüche eines

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 216/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

  • BGH, 19.01.2000 - IV ZR 57/99

    Rechtschutzbedürfnis für Feststellungsklage

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 467/92

    Klagefrist; eventuelle subjektive Klagehäufung

  • BAG, 22.03.1988 - 3 AZR 350/86

    Löschung des Registereintrags als Voraussetzungen eines Verlusts der Rechts- und

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 221/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.1979 - XVI A 2693/78
  • BGH, 13.07.1993 - III ZB 17/93

    Rechtsmittelbefugnis einer Wohnungseigentümergemeinschaft

  • LAG Niedersachsen, 29.01.2003 - 15 Sa 892/02

    Auflösung des Instituts für Erdöl- und Erdgasforschung - "unkündbarer"

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste, ist der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gerechtfertigt ("Heizer auf der E-Lok", vgl. Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2; Bröhl FS Schaub S. 55, 65 ff.; ders. Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 158; Kiel NZA Beil.

    Dabei kann nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst entgegen § 55 BAT zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer notwendigen Auslauffrist führen (vgl. zuletzt BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien Wertungsmaßstäbe für vergleichbare Fälle aufgestellt, die auch bei der Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB nicht unbeachtet bleiben dürfen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, ggf. auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung - ggf. auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes - zu versuchen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Das Fehlen jeglicher, auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten zählt bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit notwendiger Auslauffrist schon zum wichtigen Grund iSv. § 626 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (Senat 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - aaO; Gusek Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer S. 66; Bröhl aaO S. 159).

    Die Unsicherheit über den künftigen Arbeitsbedarf gehört zu dem von ihm zu tragenden Wirtschafts- und Betriebsrisiko (s. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; Preis/Hamacher in: FS 50 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz S. 245, 256).

    § 3 Abs. 4 TV-Rat hält den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang für verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber (des öffentlichen Dienstes) zu bemühen (Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Der Achte Senat hat den Hauptantrag zu 1. dahin verstanden, es solle auch gegenüber der Beklagten, die sich einer gegenteiligen Rechtsposition berühmt hat (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 2 b der Gründe mwN) , festgestellt werden, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers seit dem 1. Januar 2010 zur Beklagten zu 1. bestand.

    Letztes wäre geboten gewesen, hätte er eine subjektive Eventualklage angenommen (vgl. BAG 23. Februar 2010 - 2 AZR 720/08 - Rn. 35; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 2 a der Gründe) .

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der (öffentliche) Arbeitgeber verpflichtet sein, eine Weiterbeschäftigung im Wege der Personalgestellung - ggf. mit einer Differenzzahlung - in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz genießt, der - wie etwa § 55 BAT - das Arbeitsverhältnis in "garantieähnlicher" Weise einem Beamtenverhältnis annähert (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 36 ff.; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 b cc der Gründe; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B II 3 der Gründe; 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - zu II 5 c der Gründe, BAGE 102, 40) .

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

    a) Eine solche unbedingte subjektive Klagehäufung ist zB in Fällen zulässig, in denen unklar ist, ob es zu einem Betriebsübergang gekommen ist (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 2 a der Gründe mwN, AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 25. April 1996 - 5 AS 1/96 - zu II der Gründe, AP ZPO § 59 Nr. 1) .

    b) Dagegen ist eine bedingte subjektive Klagehäufung, die die Einbeziehung eines oder mehrerer weiterer Beklagter davon abhängig macht, dass eine außerprozessuale Bedingung eintritt, unzulässig (vgl. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B I 2 a der Gründe, AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b der Gründe, BAGE 73, 30, jeweils mwN) .

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Rechtsprechung
   BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2323
BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03 (https://dejure.org/2005,2323)
BAG, Entscheidung vom 20.01.2005 - 2 AZR 500/03 (https://dejure.org/2005,2323)
BAG, Entscheidung vom 20. Januar 2005 - 2 AZR 500/03 (https://dejure.org/2005,2323)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Erziehungsurlaub, Kündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer mit Zustimmung der zuständigen Behörde während der Elternzeit ausgesprochenen betriebsbedingten ordentlichen Kündigung; Verpflichtung zur Einhaltung einer Auslauffrist zum Ende der Elternzeit; Notwendigkeit des Vorliegens einer wirksamen ...

  • Judicialis

    BErzGG § 18 Abs. 1 Satz 2; ; BErzGG § 18 Abs. 1 Satz 3; ; KSchG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    Kündigung, Mutterschutz - Kündigung während Elternzeit wegen Betriebsstilllegung nach Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Behörde; Interessenabwägung bei betriebsbedingter Kündigung?; Einhaltung einer Auslauffrist bis zum Ende der Elternzeit wegen ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung während der Elternzeit wegen Betriebsstilllegung nach Zulässigkeitserklärung durch die zuständige Behörde ? Bindung an bestandskräftigen Verwaltungsakt

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG
    Kündigung im Erziehungsurlaub

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2109
  • NZA 2005, 687
  • DB 2005, 1392
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (12)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.03.2000 - 22 A 5137/99

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs bei dauerhafter Betriebsstilllegung

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    Eine solche Einschränkung, die nur der Klarstellung dient, trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte diese nicht darüber zu entscheiden haben, ob tatsächlich eine Betriebsstilllegung oder ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt (VG des Saarlandes 18. Juli 2003 - 4 K 233/01 - ZinsO 2003, 964; OVG Münster 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5).

    Nach der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt eine dauerhafte Betriebsstilllegung einen besonderen Fall iSd. § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG dar, der regelmäßig nur die Ermessensentscheidung zulässt, die beabsichtigte Kündigung des in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers für zulässig zu erklären (vgl. BVerwG 18. August 1977 - V C 8.77 - BVerwGE 54, 276; OVG Münster 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5; VG Weimar 25. Juli 2002 - 5 K 854/99 - NotBZ 2003, 163; ebenso Buchner/Becker Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz 7. Aufl. § 18 BErzGG Rn. 23).

  • BVerwG, 18.08.1977 - 5 C 8.77

    Stillegung eines Betriebes - Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Schutzfrist -

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    Nach der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt eine dauerhafte Betriebsstilllegung einen besonderen Fall iSd. § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG dar, der regelmäßig nur die Ermessensentscheidung zulässt, die beabsichtigte Kündigung des in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers für zulässig zu erklären (vgl. BVerwG 18. August 1977 - V C 8.77 - BVerwGE 54, 276; OVG Münster 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5; VG Weimar 25. Juli 2002 - 5 K 854/99 - NotBZ 2003, 163; ebenso Buchner/Becker Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz 7. Aufl. § 18 BErzGG Rn. 23).

    Die Stilllegung eines Betriebs kennzeichnet in aller Regel eine Lage, in der dem Interesse des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sogar während der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes, erst recht während der Elternzeit Vorrang vor dem Interesse der Arbeitnehmerin an der Erhaltung ihres Arbeitsplatzes gebührt (vgl. BVerwG 18. August 1977 - V C 8.77 - aaO).

  • BAG, 18.01.2001 - 2 AZR 514/99

    Kündigung wegen Betriebsstillegung

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    a) Die - hier im Kündigungszeitpunkt schon durchgeführte - Betriebsstilllegung stellt grundsätzlich ein dringendes betriebliches Erfordernis dar, das eine Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG sozial rechtfertigen kann (BAG 18. Januar 2001 - 2 AZR 514/99 - BAGE 97, 10).
  • VG Hannover, 12.12.2000 - 7 A 3301/00

    Auflage; Bedingung; besonderer Fall; Ermessen; Erziehungsurlaub; Kündigung;

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    Diese Verwaltungsvorschriften regeln nur die Ermessensausübung durch die zuständige Behörde, wobei insbesondere bei der Betriebsstilllegung fraglich ist, ob nicht in derartigen Fällen das Ermessen grundsätzlich dahingehend reduziert ist, dass eine Anwendung des § 6 der Verwaltungsvorschriften (Bedingung, dass die Kündigung bis zum Ende des Erziehungsurlaubs ausgesprochen wird) ausscheidet (vgl. VG Hannover 12. Dezember 2000 - 7 A 3301/00 -).
  • BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77

    Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast -

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit 24. Oktober 1979 - 2 AZR 940/77 - BAGE 32, 150) kann sich eine einzelfallbezogene Interessenabwägung bei betriebsbedingten Kündigungsgründen, wenn überhaupt, so allenfalls in seltenen Ausnahmefällen zu Gunsten des Arbeitnehmers auswirken.
  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 571/01

    Altersteilzeit; betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    b) Der Fall des Erziehungsurlaubs ist nicht vergleichbar mit der betriebsbedingten Kündigung eines Arbeitnehmers in Block-Altersteilzeit während der Freistellungsphase (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 571/01 - BAGE 104, 131).
  • VG Saarlouis, 18.07.2003 - 4 K 233/01

    Vorsorglicher Antrag auf Zustimmung zur Kündigung einer Arbeitnehmerin im

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    Eine solche Einschränkung, die nur der Klarstellung dient, trägt dem Umstand Rechnung, dass nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte diese nicht darüber zu entscheiden haben, ob tatsächlich eine Betriebsstilllegung oder ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vorliegt (VG des Saarlandes 18. Juli 2003 - 4 K 233/01 - ZinsO 2003, 964; OVG Münster 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5).
  • VG Weimar, 25.07.2002 - 5 K 854/99
    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    Nach der nahezu einhelligen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte stellt eine dauerhafte Betriebsstilllegung einen besonderen Fall iSd. § 18 Abs. 1 Satz 2 BErzGG dar, der regelmäßig nur die Ermessensentscheidung zulässt, die beabsichtigte Kündigung des in der Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers für zulässig zu erklären (vgl. BVerwG 18. August 1977 - V C 8.77 - BVerwGE 54, 276; OVG Münster 21. März 2000 - 22 A 5137/99 - AP BErzGG § 18 Nr. 5 = EzA BErzGG § 18 Nr. 5; VG Weimar 25. Juli 2002 - 5 K 854/99 - NotBZ 2003, 163; ebenso Buchner/Becker Mutterschutzgesetz und Bundeserziehungsgeldgesetz 7. Aufl. § 18 BErzGG Rn. 23).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 245/02

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    An den bestandskräftigen Verwaltungsakt sind die Arbeitsgerichte gebunden (BAG 17. Juni 2003 - 2 AZR 404/02 - AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 33).
  • LAG Köln, 14.05.2003 - 7 Sa 1307/02

    Erziehungsurlaub; Elternzeit; betriebsbedingte Kündigung; Interessenabwägung

    Auszug aus BAG, 20.01.2005 - 2 AZR 500/03
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. Mai 2003 - 7 Sa 1307/02 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 404/02

    Mutterschutz - Kündigung nach Zulässigkeitserklärung nach § 9 Abs. 3 MuSchG

  • LAG Sachsen, 17.12.2002 - 2 Ta 301/02

    Prozeßkostenhilfe für Insolvenzverwalter; Prozeßkostenhilfe, Insolvenzverwalter,

  • BAG, 18.10.2012 - 6 AZR 41/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Abgrenzung von Betriebsübergang und

    aa) An diesen bestandskräftigen Verwaltungsakt sind die Arbeitsgerichte gebunden (vgl. BAG 22. Juni 2011 - 8 AZR 107/10 - Rn. 20, AP BGB § 613a Nr. 408 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 126; 20. Januar 2005 - 2 AZR 500/03 - zu II 1 a der Gründe, AP BErzGG § 18 Nr. 8 = EzA BErzGG § 18 Nr. 7) .
  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 107/10

    Betriebsübergang - Arztpraxis

    An den bestandskräftigen Verwaltungsakt des Regierungspräsidiums Stuttgart sind die Arbeitsgerichte deshalb gebunden (vgl. BAG 20. Januar 2005 - 2 AZR 500/03 - AP BErzGG § 18 Nr. 8 = EzA BErzGG § 18 Nr. 7) .
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 32.08

    Betriebsstilllegung; Elternzeit; Ermessen; Ermessensfehlgebrauch;

    Denn die dauerhafte Betriebsstilllegung bewirkt, dass eine Beschäftigungsmöglichkeit für die Zukunft nicht mehr besteht, die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen (Arbeitsleistung auf der einen und Lohnzahlung auf der anderen) damit auf Dauer nicht mehr nachkommen können und deshalb eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen nicht mehr möglich ist (vgl. Urteil vom 18. August 1977, a.a.O., ; BAG, Urteil vom 20. Januar 2005 2 AZR 500/03 AP Nr. 8 zu § 18 BErzGG).
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