Weitere Entscheidung unten: BAG, 25.08.2022

Rechtsprechung
   BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20 (A)   

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BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20 (A) (https://dejure.org/2020,20915)
BAG, Entscheidung vom 30.07.2020 - 2 AZR 225/20 (A) (https://dejure.org/2020,20915)
BAG, Entscheidung vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 225/20 (A) (https://dejure.org/2020,20915)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) um die Beantwortung der folgenden Fragen ersucht

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht

  • IWW

    Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschut... z-Grundverordnung, § 6 Abs. 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, Art. 37 Abs. 1 DSGVO, § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG, § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG, § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679, Verordnung (EU) 2016/679, § 134 BGB, § 626 BGB, Art. 267 AEUV, § 6 Abs. 4 BDSG, § 1 Abs. 1 KSchG, Art. 99 Abs. 2 DSGVO, Art. 288 Abs. 2 AEUV, RL 95/46/EG, § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 BDSG, Art. 153 AEUV, Art. 88 DSGVO, Art. 88 Abs. 1 DSGVO, § 38 Abs. 1 BDSG, Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 DSGVO, Art. 2 ff. AEUV, Art. 16 AEUV, Art. 16 Abs. 2 Satz 1 letzter Halbsatz AEUV, Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV, Art. 100a EGV, Art. 114 Abs. 1 AEUV, Art. 114 Abs. 2 AEUV, § 148 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO; Unionsrechtliche Beurteilung des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten je nach der Rechtsgrundlage ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht

  • Betriebs-Berater

    Vorlage an den EuGH zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    BAG ersucht EuGH zum Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO

  • rechtsportal.de

    Prüfung der Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes des Datenschutzbeauftragten nach § 38 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG mit Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO

  • datenbank.nwb.de

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Unionsrecht

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    EuGH-Vorlage zum Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Datenschutzbeauftragter und Kündigungsschutz

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BAG legt EuGH Fragen zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Datenschutzbeauftragten und der Vereinbarkeit von §§ 6 Abs. 4 Satz 2, 38 BDSG mit Art. 38 DSGVO vor

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 2299
  • NZA 2020, 1468
  • BB 2020, 2877
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 20.05.2003 - C-465/00

    DIE WEITERGABE VON EINKOMMENSDATEN VON ARBEITNEHMERN ÖFFENTLICHER EINRICHTUNGEN

    Auszug aus BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
    Die DSGVO will - wie schon die durch sie aufgehobene RL 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( ABl. L 281 vom 23. November 1995 S. 31)  - durch Harmonisierung der nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten den freien Verkehr dieser Daten zwischen Mitgliedstaaten sicherstellen (vgl. Erwägungsgründe 9 ff. DSGVO; EuGH 20. Mai 2003 - C-465/00 ua.- Rn. 39) .

    Die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zur RL 95/46/EG und Art. 100a EGV ist nicht von einem so engen Verständnis ausgegangen (vgl. EuGH 20. Mai 2003 - C-465/00 ua. - Rn. 39 ff.) .

    b) Andererseits könnte die Ermächtigungsgrundlage zur Rechtsangleichung im Binnenmarkt gemäß Art. 114 Abs. 1 AEUV maßgeblich sein (zu RL 95/46/EG und Art. 100a EGV EuGH 20. Mai 2003 - C-465/00 ua. - Rn. 39 ff.) .

  • OLG Köln, 10.02.2012 - 6 U 187/11

    "Tippfehlerdomain"; Begriff des Behinderungswettbewerbs

    Auszug aus BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
    Allerdings wird der Wortlaut von Art. 16 Abs. 2 Satz 1 AEUV im nationalen Schrifttum teilweise so verstanden, dass sich die vertraglich eingeräumte Rechtssetzungsbefugnis der Union lediglich auf den Datenschutz bei der Datenverarbeitung der Unionsorgane, die Datenverarbeitung der öffentlichen Stellen bei der Umsetzung des Unionsrechts und auf die grenzüberschreitende Datenverarbeitung beschränkt (vgl. Giesen CR 2012, 550, 554) .
  • EuGH, 14.06.2012 - C-606/10

    Das Unionsrecht steht der französischen Regelung nicht entgegen, die es

    Auszug aus BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bewirken gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Bestimmungen des AEU-Vertrags und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (EuGH 4. Februar 2016 - C-336/14 - Rn. 52; 14. Juni 2012 - C-606/10 - Rn. 73) .
  • EuGH, 04.02.2016 - C-336/14

    Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten

    Auszug aus BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bewirken gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Bestimmungen des AEU-Vertrags und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Organe in ihrem Verhältnis zum innerstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts ohne Weiteres unanwendbar wird (EuGH 4. Februar 2016 - C-336/14 - Rn. 52; 14. Juni 2012 - C-606/10 - Rn. 73) .
  • EuGH, 24.11.2011 - C-468/10

    ASNEF - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 7

    Auszug aus BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
    Wegen der von der RL 95/46/EG bewirkten Vollharmonisierung konnten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch verschärfende nationale Regelungen unzulässig sein (EuGH 24. November 2011 - C-468/10 und C-469/10 - Rn. 29 ff.) .
  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus BAG, 30.07.2020 - 2 AZR 225/20
    Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass nach nationalem Recht ein wichtiger Grund für die Abberufung nicht darin liegt, dass aufgrund einer organisatorischen Änderung der betriebliche Datenschutz zukünftig durch einen externen Datenschutzbeauftragten gewährleistet werden soll (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 18) .
  • BAG, 26.08.2021 - 8 AZR 253/20

    EuGH-Vorlage zu den datenschutzrechtlichen Pflichten eines Medizinischen Dienstes

    Der Senat weist zudem darauf hin, dass sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die insoweit einschlägigen Bestimmungen der DSGVO auf einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage beruhen, nicht stellt (vgl. anders in den Fällen der Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 225/20 (A) -, - C-534/20 - und vom 27. April 2021 - 9 AZR 383/19 (A) -, - C-453/21 -) .
  • BAG, 27.04.2021 - 9 AZR 383/19

    Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 des Vertrags über die

    Sollte Art. 37 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 DSGVO so auszulegen sein, wäre - sofern die erste Vorlagefrage bejaht wird - ein nach nationalem Recht bestehender Abberufungsschutz unzulässig, selbst wenn die Benennung des Datenschutzbeauftragten nicht nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO verpflichtend ist, sondern nur nach nationalem Recht (vgl. BAG 30. Juli 2020 - 2 AZR 225/20 (A) - Rn. 26) .
  • VG Stuttgart, 11.11.2021 - 11 K 17/21

    Folgerungen für die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten aus der

    Die Zweifel des Bundesarbeitsgerichts an der Gültigkeit der genannten Regelungen (EuGH-Vorlagebeschlüsse vom 30.07.2020 - 2 AZR 225/20 (A) - und vom 27.04.2021 - 9 AZR 383/19 (A) -, jeweils juris) teilt die Kammer nicht.
  • ArbG Frankfurt/Main, 24.01.2022 - 2 Ca 2178/21

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit und die Geltendmachung von

    Solche gesetzlichen Regelungen gibt es beispielsweise nur für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten (§§ 38 Abs. 1 und Abs. 2 BDSG i.V.m. § 6 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 BDSG; vgl. auch BAG, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 2 AZR 225/20), den Immissionsschutzbeauftragten gemäß § 58 Abs. 2 BImSchG, den Geldwäschebeauftragten § 7 Abs. 7 GwG sowie für die in § 15 KSchG genannten Personen.
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Rechtsprechung
   BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,21919
BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20 (https://dejure.org/2022,21919)
BAG, Entscheidung vom 25.08.2022 - 2 AZR 225/20 (https://dejure.org/2022,21919)
BAG, Entscheidung vom 25. August 2022 - 2 AZR 225/20 (https://dejure.org/2022,21919)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 6 Abs 4 S 2 BDSG 2018, § 38 BDSG 2018, Art 38 Abs 3 S 2 EUV 2016/679, § 626 Abs 1 BGB, Art 3 Abs 1 GG
    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

  • IWW

    § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG, § ... 134 BGB, § 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BDSG, § 1 Abs. 1 KSchG, § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG, § 6 Abs. 4 Satz 3 BDSG, Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 14 GG, § 15 Abs. 1 KSchG, § 58 Abs. 2 BImSchG, § 7 BDSG, § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG, § 626 BGB, Art. 16 Abs. 1 AEUV, § 626 Abs. 1 BGB, § 103 BetrVG, § 66 WHG, § 60 Abs. 3 KrWG, § 58 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, § 58 Abs. 2 Satz 2 BImSchG, § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG, § 611a BGB, § 611 BGB, § 620 Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 140 BGB, § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Sonderkündigungsschutz für betriebliche Datenschutzbeauftragte; Keine Beeinträchtigung der Ziele der DSGVO durch den Sonderkündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten; Verfassungsmäßigkeit des Sonderkündigungsschutzes; Verbot der ordentlichen Kündigung des ...

  • rewis.io

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

  • Betriebs-Berater

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz nach BDSG - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

  • rechtsportal.de

    Kündigungsschutzrecht; Datenschutzrecht; Verfassungsrecht - Datenschutzbeauftragter; Sonderkündigungsschutz nach BDSG ; Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

  • rechtsportal.de

    Kündigungsschutzrecht; Datenschutzrecht; Verfassungsrecht - Datenschutzbeauftragter; Sonderkündigungsschutz nach BDSG ; Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

  • datenbank.nwb.de

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz - Vereinbarkeit mit DSGVO und GG

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG verstößt nicht gegen Vorgaben der DSGVO

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderkündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten

  • bag-urteil.com (Tenor)
  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung?

Besprechungen u.ä. (2)

  • juris (Entscheidungsbesprechung)

    Vereinbarkeit des Sonderkündigungsschutzes für Datenschutzbeauftragte mit DSGVO und GG (jurisPR-ArbR 38/2023 Anm. 1)

  • anwalt.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Sonderkündigungsschutz für Datenschutzbeauftragte

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 3667
  • MDR 2023, 45
  • NZA 2022, 1457
  • K&R 2022, 874
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 22.06.2022 - C-534/20

    Leistritz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    Hierzu ist das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Juni 2022 (- C-534/20 - [Leistritz]) ergangen.

    a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 22. Juni 2022 (- C-534/20 - [Leistritz]) aufgrund des Vorlagebeschlusses des Senats vom 30. Juli 2020 (- 2 AZR 225/20 (A) -) entschieden, dass Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der einem bei einem Verantwortlichen oder einem Auftragsverarbeiter beschäftigten Datenschutzbeauftragten nur aus wichtigem Grund gekündigt werden kann, auch wenn die Kündigung nicht mit der Erfüllung seiner Aufgaben zusammenhängt, sofern diese Regelung die Verwirklichung der Ziele der DSGVO nicht beeinträchtigt.

    aa) Ziel des Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO ist nach dem Erwägungsgrund 97 zur DSGVO, dass die Datenschutzbeauftragten unabhängig davon, ob es sich bei ihnen um Beschäftigte des Verantwortlichen handelt oder nicht, ihre Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit "ausüben können sollten" (EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 26 f.) .

    Es soll im Wesentlichen die funktionelle Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten gewahrt und damit die Wirksamkeit der Bestimmungen der DSGVO gewährleistet werden (vgl. EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 28) .

    Dabei steht es jedem Mitgliedstaat frei, in Ausübung seiner vorbehaltenen Zuständigkeit besondere, strengere Vorschriften für die arbeitgeberseitige Kündigung eines Datenschutzbeauftragten vorzusehen, sofern diese mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Bestimmungen der DSGVO, vor allem Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO, vereinbar sind (vgl. EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 34) .

    Diese führen dann zu einer unzulässigen Beeinträchtigung der mit der DSGVO verfolgten Ziele, wenn ein strengerer nationaler Schutz jede durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter ausgesprochene Kündigung eines Datenschutzbeauftragten verböte, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (vgl. EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) .

    Insbesondere ist auch nach nationalem Recht nicht "jede" Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten, der nicht mehr die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen beruflichen Eigenschaften besitzt oder seine Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllt (so ausdrücklich EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 35) , verboten.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestehen hinsichtlich datenschutzrechtlicher Regelungen und den diese ergänzenden arbeitsrechtlichen Regelungen "geteilte Zuständigkeiten" der Union und der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 22. Juni 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Rn. 30 ff.) .

    Die DSGVO enthält zahlreiche Öffnungsklauseln, mit denen sie die Normsetzungskompetenz ausdrücklich auf die Mitgliedstaaten überträgt, wodurch sie sich von einer klassischen Verordnung unterscheiden und in die Nähe einer Richtlinie rücken lässt (so ausdrücklich die Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour vom 27. Januar 2022 - C-534/20 - [Leistritz] Fn. 28) .

    Soweit die Beklagte diese Zielsetzung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Juni 2022 (- C-534/20 - [Leistritz] Rn. 31) nicht mehr für maßgeblich hält, verkennt sie, dass der Gerichtshof nicht zur Auslegung des nationalen Rechts berufen ist (vgl. EuGH 6. März 2018 - C-52/16 und C-113/16 - [SEGRO und Horváth] Rn. 98) .

  • BAG, 23.03.2011 - 10 AZR 562/09

    Beauftragter für den Datenschutz - Widerruf der Bestellung - Teilkündigung

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    Eine organisatorische Änderung, nach der der betriebliche Datenschutz zukünftig durch einen externen statt durch einen internen Datenschutzbeauftragten gewährleistet werden soll, rechtfertigt den Widerruf der Bestellung aus wichtigem Grund nicht (BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 18 ff.) .

    Bei der erstmaligen Benennung eines Datenschutzbeauftragten kann eine nichtöffentliche Stelle frei entscheiden, ob sie einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten benennen will (vgl. BAG 23. März 2011 - 10 AZR 562/09 - Rn. 19) .

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1187/17

    Pflicht zur Beteiligung von Anwohnern und standortnahen Gemeinden an Windparks im

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - Rn. 125; 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 ua. - Rn. 204) .

    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die entgegenstehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter unter Ausnutzung seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums gegeneinander abzuwägen und in einen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 203; 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - Rn. 134 mwN) .

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 223/19

    Datenschutzbeauftragter - Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    aa) Der Sonderkündigungsschutz ist dazu geeignet, dass betriebliche Datenschutzbeauftragte ihre sich aus § 7 BDSG ergebenden Aufgaben und Befugnisse selbstbewusst gegenüber dem Arbeitgeber durchführen und einfordern sowie ihre Unabhängigkeit im Interesse eines effektiven Datenschutzes zu stärken (vgl. BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 223/19 - Rn. 45 f., BAGE 169, 59; zu den Zielen des Sonderkündigungsschutzes nach dem BDSG aF, die der Gesetzgeber in der Neufassung der Sache nach fortgeschrieben hat, vgl. BT-Drs. 18/11325 S. 82) .
  • BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 660/78

    Befristung und auflösende Bedingung - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    b) Für die Wirksamkeit einer solchen außerordentlichen Kündigung reicht es nicht aus, dass ein wichtiger Grund für sie "objektiv" vorgelegen hat, wenn nur eine ordentliche Kündigung ausgesprochen wurde (vgl. BAG 19. Juni 1980 - 2 AZR 660/78 - zu 3 a der Gründe, BAGE 33, 220) .
  • BVerfG, 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Pflicht zum Nachweis einer Impfung

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, die entgegenstehenden verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter unter Ausnutzung seines Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraums gegeneinander abzuwägen und in einen Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG 27. April 2022 - 1 BvR 2649/21 - Rn. 203; 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - Rn. 134 mwN) .
  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    Soweit die Beklagte diese Zielsetzung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Juni 2022 (- C-534/20 - [Leistritz] Rn. 31) nicht mehr für maßgeblich hält, verkennt sie, dass der Gerichtshof nicht zur Auslegung des nationalen Rechts berufen ist (vgl. EuGH 6. März 2018 - C-52/16 und C-113/16 - [SEGRO und Horváth] Rn. 98) .
  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 50/19

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Konzern-Clearingverfahren

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    Vielmehr kommt nach der Senatsrechtsprechung eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (vgl. BAG 27. Juni 2019 - 2 AZR 50/19 - Rn. 13; 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 30, BAGE 152, 47) .
  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    Dem Gesetzgeber steht grundsätzlich auch für die Beurteilung der Erforderlichkeit ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. BVerfG 23. März 2022 - 1 BvR 1187/17 - Rn. 125; 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 ua. - Rn. 204) .
  • BVerfG, 08.06.2016 - 1 BvR 3634/13

    Faktische Schlechterstellung aufgrund des Geschlechts auch bei geschlechtsneutral

    Auszug aus BAG, 25.08.2022 - 2 AZR 225/20
    Der Gesetzgeber hat mit dem Kündigungsschutz aus § 38 Abs. 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen (vgl. zu Letzterem BVerfG 8. Juni 2016 - 1 BvR 3634/13 - Rn. 16 mwN; 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 ua. - zu B I 1 der Gründe, BVerfGE 88, 87) .
  • BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92

    Transsexuelle II

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

  • BVerfG, 07.04.2022 - 1 BvL 3/18

    Weitergehende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Kindererziehungsaufwands nur

  • BAG, 23.04.1981 - 2 AZR 1112/78
  • BAG, 05.07.1979 - 2 AZR 521/77

    Betriebsratsmitglieder - Niederlegung des Betriebsratsamt - Nachwirkender

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

  • BAG, 08.05.2007 - 9 AZR 777/06

    Arbeitnehmerähnliche Person - Kündigungsfrist

  • BVerfG, 21.03.2015 - 1 BvR 2031/12

    Beschränkung der Weiterbeschäftigungspflicht von Mitgliedern der Jugend- und

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Verfassungsbeschwerden gegen die Eingliederung privater Unternehmen in den

  • LAG Nürnberg, 19.02.2020 - 2 Sa 274/19

    Datenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Abberufungsschutz - Probezeit

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • BAG, 18.01.2023 - 5 AZR 93/22

    Darlegungslast bei Fortsetzungserkrankungen

    a) Die grundrechtliche Prüfung der Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast ist auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlich geprägten Regelungen zum Datenschutz primär am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes vorzunehmen (vgl. BVerfG 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - [Recht auf Vergessen I] Rn. 42, BVerfGE 152, 152; zu § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 iVm. § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG vgl. BAG 25. August 2022 - 2 AZR 225/20 - Rn. 20) .
  • BAG, 06.06.2023 - 9 AZR 621/19

    Datenschutzbeauftragter - Abberufung - Interessenkonflikt

    Die grundsätzliche Möglichkeit eines Abberufungsverlangens durch die Aufsichtsbehörden der Länder nach § 40 Abs. 6 Satz 2 BDSG unterstreicht, dass Datenschutzbeauftragte, die ihre Aufgaben nicht im Einklang mit der DSGVO erfüllen, nach nationalem Recht nicht vor jedem Verlust ihrer Rechtsstellung geschützt werden (BAG 25. August 2022 - 2 AZR 225/20 - Rn. 17) .
  • LAG Hamm, 06.10.2022 - 18 Sa 271/22

    Datenschutzbeauftragter; Sonderkündigungsschutz

    Es bedarf daher keiner Entscheidung darüber, ob der Sonderkündigungsschutz dem Datenschutzbeauftragten bereits während der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG oder während einer vertraglich vereinbarten Probezeit zusteht (wofür freilich Wortlaut und Sinn des gesetzlichen Sonderkündigungsschutzes sprechen, vgl. BAG, Urteil vom 25.08.2022 - 2 AZR 225/20; Greiner/Senk, NZA 2020, 201, 209; Schaffland/Holthaus, in: Schaffland/Wiltfang, DSGVO/BDSG, Stand: Juli 2022, Art. 37 DSGVO Rdnr. 113; Wahlers, jurisPR-ITR 12/2014, Anm. 5).
  • LAG Sachsen, 17.03.2023 - 4 Sa 133/22

    Kündigung; stellvertretender Datenschutzbeauftragter

    Das Bundesarbeitsgericht führt in einer aktuellen Entscheidung vom 25.08.2022 - 2 AZR 225/2020 - Rn 41 ff dazu folgendes aus:.
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