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   BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92   

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BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92 (https://dejure.org/1992,1684)
BAG, Entscheidung vom 23.09.1992 - 2 AZR 231/92 (https://dejure.org/1992,1684)
BAG, Entscheidung vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 (https://dejure.org/1992,1684)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter in einem Manteltarifvertrag - Bedürfnis nach erhöhter personalwirtschaftlicher Flexibilität als Sachgrund für die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Grundkündigungsfristen - Umfang des Einsatzes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 470/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Textilarbeiter

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - EzA § 622 n. F. BGB Nr. 40; - 2 AZR 470/91 - EzA, aaO, Nr. 41, letztere auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; - 2 AZR 460/91 - EzA, aaO, Nr. 42 sowie Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA, aaO, Nr. 43).

    Anders als in mehreren vom Senat entschiedenen Fällen (z. B. Senatsurteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - aaO, zu II 2 der Gründe, betreffend die Textilindustrie Nordrhein) ist im vorliegenden Fall zwischen den Parteien nicht unstreitig, daß im Tarifbereich die Arbeiter ganz überwiegend in der Produktion tätig sind.

    Der Senat hat in dem Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - (aaO) für den Bereich der Textilindustrie Nordrhein bei einem Arbeiteranteil von 65 % und einem Angestelltenanteil von ca. 35 % der Beschäftigten sowie ganz überwiegender Beschäftigung der Arbeiter in der Produktion die erhöhte personalwirtschaftliche Flexibilität als Sachgrund für die unterschiedlichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte in jenem Bereich anerkannt.

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 und 2 AZR 460/91 - (Textilindustrie) - 2 AZR 389/91 - (Gartenbau) sowie vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - (Bauhauptgewerbe); jeweils aaO, betrafen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen (produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten) Auftragsschwankungen ausgesetzt sind.

    Der Senat hat jedoch solche Regelungen nicht als zwingende Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Differenzierung angesehen und deshalb auch die kurzen Grundkündigungsfristen in dem Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Textilindustrie in Baden-Württemberg gebilligt, der, wie auch vorliegend der MTV, solche Regelungen nicht vorsieht (Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - aaO).

    Der Senat hat in den vorstehend zitierten, die Tarifverträge mit Wiedereinstellungs- oder Anrechnungsklauseln betreffenden Urteilen (vgl. Urteil vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - aaO, betr. Textilindustrie Nordrhein) ausgeführt, die betreffende Klausel sei zwar nur für betriebsbedingte Entlassungen vorgesehen.

  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Insoweit hat er sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (BVerfGE 82, 126 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB) berufen.

    In dessen Urteil ist ausgeführt, nach der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 30. Mai 1990, aaO, zu C I 4 h der Gründe) sei bei den Großgruppen der Arbeiter und Angestellten eine eindeutige Zuordnung nach den Kriterien Produktions- und Dienstleistungssektor nicht möglich.

    Bezweifelt der Arbeitnehmer das Vorliegen sachlicher Gründe für die tarifvertraglich vorgenommene Differenzierung, so ist es Sache des Gerichts, seine Prüfung selbst ohne weitergehenden Sachvortrag des Arbeitnehmers konkret auf die in Rede stehende Tarifnorm unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) zu bestimmen und auf den entsprechenden Sachvortrag der Parteien, gegebenenfalls unter Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien, einzugehen (Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Das Bundesverfassungsgericht habe in der Entscheidung vom 30. Mai 1990 (aaO) geprüft, ob eine "beträchtliche" Ungleichbehandlung vorliege.

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 30. Mai 1990 (aaO, zu C I 4 g) ausgeführt, das Flexibilitätsargument decke die Ungleichbehandlung nicht nur im Hinblick auf die Normadressaten - die Großgruppen der Arbeiter und Angestellten -, sondern auch in sachlicher Hinsicht nur teilweise ab.

  • BAG, 28.02.1985 - 2 AZR 403/83

    Beiderseitige Tarifgebundenheit der Parteien - Wirksamkeit einer

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (BAGE 49, 21 = AP Nr. 21 zu § 622 BGB) die inhaltlich mit der Regelung des § 20 Nr. 3 Buchst. a MTV über die verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeiter übereinstimmende Fristenregelung des § 13 Nr. 9 in dem dem MTV vom 29. Februar 1988 vorausgegangenen MTV vom 30. April 1980 (MTV 1980) als eigenständige Regelung angesehen, weil abweichend von § 622 Abs. 2 BGB die Kündigungsfrist bereits nach einer Betriebszugehörigkeit von 15 Jahren auf drei Monate verlängert wurde.

    Des weiteren hatte der erkennende Senat in dem Beschluß vom 28. Februar 1985 (aaO) entschieden, daß Kündigungsrechtsstreitigkeiten bis zu einer gesetzlichen Neuregelung der verfassungswidrigen Bestimmungen des § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB auszusetzen seien, soweit die Entscheidung hiervon abhänge.

    Denn die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) und dem Beschluß des Senats vom 28. Februar 1985 (aaO) ergebenden Rechtslage die bisherige Kündigungsregelung des MTV 1980 unverändert wieder vereinbart und sich nur in der Protokollnotiz zu § 20 Nr. 1 bis 3 MTV bei einer gesetzlichen Änderung dieses Komplexes zur Aufnahme von Verhandlungen verpflichtet (Ziepke, aaO, § 20 Anm. 12).

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 389/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - EzA § 622 n. F. BGB Nr. 40; - 2 AZR 470/91 - EzA, aaO, Nr. 41, letztere auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; - 2 AZR 460/91 - EzA, aaO, Nr. 42 sowie Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA, aaO, Nr. 43).

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 und 2 AZR 460/91 - (Textilindustrie) - 2 AZR 389/91 - (Gartenbau) sowie vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - (Bauhauptgewerbe); jeweils aaO, betrafen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen (produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten) Auftragsschwankungen ausgesetzt sind.

  • BAG, 02.04.1992 - 2 AZR 516/91

    Tarifliche Grundkündigungsfrist (Bauarbeiter)

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - EzA § 622 n. F. BGB Nr. 40; - 2 AZR 470/91 - EzA, aaO, Nr. 41, letztere auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; - 2 AZR 460/91 - EzA, aaO, Nr. 42 sowie Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA, aaO, Nr. 43).

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 und 2 AZR 460/91 - (Textilindustrie) - 2 AZR 389/91 - (Gartenbau) sowie vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - (Bauhauptgewerbe); jeweils aaO, betrafen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen (produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten) Auftragsschwankungen ausgesetzt sind.

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 616/90

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Bezweifelt der Arbeitnehmer das Vorliegen sachlicher Gründe für die tarifvertraglich vorgenommene Differenzierung, so ist es Sache des Gerichts, seine Prüfung selbst ohne weitergehenden Sachvortrag des Arbeitnehmers konkret auf die in Rede stehende Tarifnorm unter Auswertung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (aaO) zu bestimmen und auf den entsprechenden Sachvortrag der Parteien, gegebenenfalls unter Einholung von Auskünften der Tarifvertragsparteien, einzugehen (Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - aaO, zu II 2 b der Gründe).

    Insoweit besteht materielle Richtigkeitsgewähr für die tarifliche Regelung (vgl. das vorbezeichnete Senatsurteil; ferner Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB, zu II 2 b der Gründe; auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt).

  • BAG, 23.01.1992 - 2 AZR 460/91

    Verlängerte tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - EzA § 622 n. F. BGB Nr. 40; - 2 AZR 470/91 - EzA, aaO, Nr. 41, letztere auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt; - 2 AZR 460/91 - EzA, aaO, Nr. 42 sowie Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - EzA, aaO, Nr. 43).

    Die Senatsurteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 und 2 AZR 460/91 - (Textilindustrie) - 2 AZR 389/91 - (Gartenbau) sowie vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - (Bauhauptgewerbe); jeweils aaO, betrafen Tarifverträge für Bereiche, deren Betriebe aus branchenspezifischen Gründen besonderen (produkt-, mode-, witterungs- oder saisonbedingten) Auftragsschwankungen ausgesetzt sind.

  • BVerfG, 16.11.1982 - 1 BvL 16/75

    Arbeiter/Angestellte

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Zu diesem Zeitpunkt hatte das Bundesverfassungsgericht zwar bereits § 622 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BGB - Berechnung der Beschäftigungsdauer erst von der Vollendung des 35. Lebensjahres an - für verfassungswidrig erklärt (Beschluß vom 16. November 1982 - 1 BvL 16/75 und 1 BvL 36/79 - BVerfGE 62, 256 = AP Nr. 16 zu § 622 BGB).

    Denn die Tarifvertragsparteien haben in Kenntnis der sich aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. November 1982 (aaO) und dem Beschluß des Senats vom 28. Februar 1985 (aaO) ergebenden Rechtslage die bisherige Kündigungsregelung des MTV 1980 unverändert wieder vereinbart und sich nur in der Protokollnotiz zu § 20 Nr. 1 bis 3 MTV bei einer gesetzlichen Änderung dieses Komplexes zur Aufnahme von Verhandlungen verpflichtet (Ziepke, aaO, § 20 Anm. 12).

  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 323/84

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere gewerbliche Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Zunächst erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder eines betrieblichen Interesses an einer flexiblen Personalplanung, die unterschiedliche Grundkündigungsfristen rechtfertigen, können bei längerer Betriebszugehörigkeit derart an Gewicht verlieren, daß sie keinen sachlichen Grund mehr für verlängerte Kündigungsfristen abgeben, die an längere Betriebszugehörigkeit und höheres Lebensalter anknüpfen (vgl. Senatsurteil vom 21. März 1991 - 2 AZR 323/84 A - AP Nr. 29 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu IV 2 der Gründe).
  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 220/91

    Tarifliche Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

    Auszug aus BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 231/92
    Zunächst vielleicht erhebliche Unterschiede zwischen Arbeitern und Angestellten hinsichtlich ihrer Schutzbedürftigkeit oder eines betrieblichen Interesses an einer flexiblen Personalplanung und -anpassung verlieren bei längerer Betriebszugehörigkeit erheblich an Gewicht (Senatsurteil vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - EzA, aaO, Nr. 35, zu II 4 c cc der Gründe).
  • BAG, 28.01.1988 - 2 AZR 296/87

    Aussetzung nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung nach Art 100 GG

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 697/92

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 40; BAGE 69, 257 = AP, aaO und - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO = EzA, aaO, Nr. 42; Urteil vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO = EzA § 622 n.F. BGB Nr. 43; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v. und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Dies gilt allgemein für Tarifverträge, die die Kündigungsfristen unabhängig vom Kündigungsgrund einheitlich regeln, wie der Senat im Urteil vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 - nicht veröffentlicht) ausgeführt hat.

    bb) In den Urteilen vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 -, unveröffentlicht) und vom 15. Oktober 1992 (2 AZR 296/92 -, unveröffentlicht - beide Urteile betrafen die tariflichen Grundkündigungsfristen für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen) hat jedoch der Senat darauf hingewiesen, ein Bedürfnis nach erhöhter personalwirtschaftlicher Flexibilität als Sachgrund für die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Grundkündigungsfristen bestehe nicht generell schon wegen des größeren Umfangs des Einsatzes von Arbeitern in jeder Produktion ohne Rücksicht auf die Verhältnisse in der jeweiligen Branche.

    Der Senat hat bereits in seinen Entscheidungen vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 -, n.v.) und vom 15. Oktober 1992 (2 AZR 296/92 -, n.v.) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, daß eine Gesamtschau der tariflichen Kündigungsregelung und insbesondere eine Einbeziehung der tariflichen Regelungen über die verlängerten Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit kein für sich allein entscheidendes Kriterium für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit einer Grundkündigungsfrist für Arbeiter sein könne.

  • BAG, 04.03.1993 - 2 AZR 355/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Chemiearbeiter

    Für einen rein deklaratorischen Charakter der Übernahme spricht hingegen, wenn einschlägige gesetzliche Vorschriften wörtlich oder inhaltlich übernommen werden oder nur auf sie verwiesen wird (vgl. Senatsurteile vom 21. März 1991 - 2 AZR 616/90 - AP Nr. 31 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vom 29. August 1991 - 2 AZR 220/91 A - AP Nr. 32, aaO und vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - unveröffentlicht).

    Im Urteil vom 23. September 1992 (- 2 AZR 231/92 - unveröffentlicht) hat der Senat darauf hingewiesen, ein Bedürfnis nach erhöhter personalwirtschaftlicher Flexibilität als Sachgrund für die Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten hinsichtlich der Grund-Kündigungsfristen bestehe jedoch nicht generell schon wegen des größeren Umfangs des Einsatzes von Arbeitern in jeder Produktion ohne Rücksicht auf die Verhältnisse in der jeweiligen Branche.

    Der MTV Chemie gilt auch für eine einheitliche Branche, so daß nicht etwa gesagt werden kann, die hier aufgezeigten Besonderheiten beträfen nur einen - möglicherweise nicht einmal repräsentativen - Teil der etwa nur von einer Branchenuntergliederung erfaßten Arbeiter (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - unveröffentlicht).

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 1028/94

    Anwendbarkeit der tariflichen Kündigungsfristen in der Metall- und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v.; Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - AP Nr. 42 zu § 622 BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe, jeweils mit weiteren Nachweisen) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten.
  • BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 296/92

    Tarifliche Grundkündigungsfrist für Arbeiter - Kündigungsfristen für Arbeiter in

    Wie es der Protokollnotiz, die nicht nur auf die Regelung des § 20 Nr. 3 MTV-Metall 1988 über die verlängerten Kündigungsfristen, sondern auch auf die Grundkündigungsfrist zu beziehen ist, zutreffend entnommen hat, haben die Tarifvertragsparteien die gesetzliche Kündigungsregelung für Arbeiter weder ganz noch teilweise automatisch übernommen, sondern in vollem Umfang ihrer eigenen Regelungskompetenz vorbehalten (vgl. auch Urteil des Senates vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v., zu III 1 der Gründe).

    Es hat mit dieser Würdigung ein Kriterium, das allenfalls für die Eigenständigkeit einer tariflichen Regelung von Bedeutung sein kann, zu pauschal als Maßstab für sachliche Differenzierungsgründe übernommen (vgl. Urteil des Senates vom 23. September 1992, aaO, zu III 4 der Gründe).

    Wie im bereits entschiedenen Parallelfall - 2 AZR 231/92 - (aaO) beruht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts allerdings nicht allein auf dem schon im Ansatz verfehlten "Gesamtvergleich", sondern zusätzlich auf tatsächlichen Feststellungen, aus denen es sachliche Differenzierungsmerkmale für die Abgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten im Bereich Metall herzuleiten versucht hat.

    Für die weitere Behandlung hält der Senat folgende Hinweise aus dem Urteil vom 23. September 1992 (aaO, zu III 5 der Gründe) für angezeigt, die wie folgt zusammengefaßt werden:.

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 120/93

    Tarifvertragliche Regelung einer Grundkündigungsfrist - Bedürfnis nach erhöhter

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen über die Verfassungsmäßigkeit von Kündigungsfristen für Arbeiter in Tarifverträgen befunden (vgl. zuletzt Urteile vom 23. Januar 1992 - 2 AZR 470/91 - AP Nr. 37, aaO; - 2 AZR 460/91 - AP Nr. 36, aaO; - 2 AZR 389/91 - AP Nr. 35, aaO, sämtlich zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Gerichts vorgesehen, vom 2. April 1992 - 2 AZR 516/91 - AP Nr. 38, aaO; vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 -, nicht veröffentlicht und Urteil vom 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).

    Es bedarf deshalb noch der weiteren Aufklärung, ob die Verhältnisse im gesamten Geltungsbereich des vorliegenden MTV, der Betriebe verschiedener (Unter-)Branchen umfaßt, aus gleichen oder ähnlichen Gründen wie in den vorstehend erwähnten Branchen ein Bedürfnis an erhöhter personalwirtschaftlicher Flexibilität tatsächlich besteht (vgl. dazu für den MTV Metallindustrie Nordrhein-Westfalen: Senatsurteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 -, nicht veröffentlicht).

    Dies gilt allgemein für Tarifverträge, die die Kündigungsfristen unabhängig vom Kündigungsgrund einheitlich regeln, wie der Senat im Urteil vom 23. September 1992 (- 2 AZR 231/92 - nicht veröffentlicht) ausgeführt hat.

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 605/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

    Auf die Revision des Klägers hat der Senat durch Urteil vom 23. September 1992 (- 2 AZR 231/92 - n.v.) diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Die Eigenständigkeit der Grundfristregelung hat der Senat auch bereits im Aufhebungsurteil vom 23. September 1992 (2 AZR 231/92 - n. v. zu III 1 der Gründe) zu derselben Tarifbestimmung ausführlich begründet, worauf Bezug genommen wird.

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 166/95

    Tarifliche Kündigungsfristen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v.; Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1995 - 2 AZR 1028/94 -, aaO) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten.
  • BAG, 13.11.2012 - 9 AZR 64/11

    Tarifvertraglicher Ausschluss der Abgeltung tariflichen Mehrurlaubs bei

    Sie haben dann die unveränderte gesetzliche Regelung im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit deklaratorisch in den Tarifvertrag aufgenommen, um die Tarifgebundenen möglichst umfassend über die zu beachtenden Rechtsvorschriften zu unterrichten (BAG 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - zu III a der Gründe; siehe ferner BAG 4. März 1993 - 2 AZR 355/92 - zu II 1 a der Gründe, AP BGB § 622 Nr. 40 = EzA BGB § 622 nF Nr. 44; in diesem Sinne bereits BAG 27. August 1982 - 7 AZR 190/80 - zu II 2 der Gründe, BAGE 40, 102; offengelassen von BAG 16. Dezember 1998 - 5 AZR 490/98 - zu II 3 der Gründe) .
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 201/95

    Verlängerte Kündigungsfristen für gewerbliche Arbeitnehmer

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 -, n.v.; BAGE 74, 167 = AP Nr. 42 zu § 622 BGB; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe; zuletzt Senatsurteil vom 5. Oktober 1995, aaO) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten.
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 353/95

    Kündigungsfrist: Auslegung eines Tarifvertrags

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl.BAGE 40, 102 = AP Nr. 133 zu § 1 TVG Auslegung; Urteil vom 23. September 1992 - 2 AZR 231/92 - n.v.; Urteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 697/92 - AP Nr. 42 zu § 622 BGB , auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 10. Mai 1994 - 3 AZR 721/93 - AP Nr. 3 zu § 1 TVG Tarifverträge: Verkehrsgewerbe, jeweils mit weiteren Nachweisen) ist bei Tarifverträgen jeweils durch Auslegung zu ermitteln, inwieweit die Tarifvertragsparteien eine selbständige, d.h. in ihrer normativen Wirkung von der außertariflichen Norm unabhängige eigenständige Regelung treffen wollten.
  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 212/95

    Kündigungsfrist: § 17 MTV für die gewerblichen Arbeitnehmer in der

  • LAG Sachsen, 14.01.1998 - 4 Sa 854/97

    Tarifliche Entgeltfortzahlungsregelung

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 548/95

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 244/95

    Kündigungsfrist: tariflich geregelte ordentlichen Kündigung

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 341/95

    Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

  • BAG, 10.03.1994 - 2 AZR 633/93

    Tarifliche Arbeiterkündigungsfrist (Grundfrist)

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 563/95

    Kündigungsfrist: Gleichbehandlungsgrundsatz - Angestellte und gewerbliche

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 861/94

    Auslegung der Tariföffnungsklausel des § 622 Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen

  • BAG, 12.12.1996 - 2 AZR 718/95

    Kündigungsfrist: GMTV Metall- und Elektroindustrie Thüringen

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 29/95

    Fortgeltung tariflicher Kündigungsfristen nach der Neuregelung der gesetzlichen

  • BAG, 26.06.1997 - 2 AZR 759/96

    Kündigungsfristen: tarifvertragliche Frist nach BRTV-Bau

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 308/93

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 16/95

    Konkurrenzverhältnis zwischen den gesetzlichen und den tarifvertraglichen

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 911/94

    Streit über die Bestimmung der einschlägigen Kündigungsfrist - Anwendbarkeit des

  • LAG Hamm, 08.07.1993 - 4 Sa 208/93

    Arbeitsverhältnis; Beendigung; Kündigung; Schwerbehinderung; Schwerbehinderter;

  • BAG, 14.02.1996 - 2 AZR 470/95
  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 384/95

    Konkurrenzverhältnis zwischen den gesetzlichen und den tarifvertraglichen

  • BAG, 05.10.1995 - 2 AZR 48/95

    Fortgeltung tariflicher Kündigungsfristen nach der Neuregelung der gesetzlichen

  • BAG, 07.04.1993 - 2 AZR 408/92

    Verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeiter - Anforderungen an die

  • ArbG Leipzig, 13.03.1998 - 8 Ca 8580/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei tarifgebundenen Arbeitsverhältnissen;

  • ArbG Braunschweig, 23.05.1997 - 7 Ca 8/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Wille zur eigenständigen Regelung;

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