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   BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02   

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BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 (https://dejure.org/2003,155)
BAG, Entscheidung vom 03.07.2003 - 2 AZR 235/02 (https://dejure.org/2003,155)
BAG, Entscheidung vom 03. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 (https://dejure.org/2003,155)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bzw. eines hilfsweise gestellten Auflösungsantrags; Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten durch den Arbeitnehmer; Erfordernis wissentlich unwahrer oder leichtfertiger falscher ...

  • bag-urteil.com

    Verhaltensbedingte Kündigung - Strafanzeige gegen Vorgesetzten

  • hensche.de

    Strafanzeige, Kündigung: Strafanzeige , Whistleblowing

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    KSchG § 1 Abs. 1; ; KSchG § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 1 Abs. 1, 2
    Kündigung - Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer von ihm veranlassten Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten; "whistle-blower"

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kündigung wegen Strafanzeige gegen den Arbeitgeber

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigung wegen Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung wegen Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    Ordentliche Kündigung bei Strafanzeige des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ist zulässig; Allgemeines Zivilrecht

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Strafanzeige gegen Vorgesetzten - Darf der Arbeitgeber deshalb einem Arbeitnehmer kündigen?

  • heuking.de PDF, S. 7 (Kurzinformation)

    Strafanzeige gegen Vorgesetzte kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen einer Strafanzeige gegen den Vorgesetzten

  • 123recht.net (Pressemeldung, 3.7.2003)

    Vor Strafanzeige gegen Vorgesetzten mit der Betriebsspitze reden // Ohne Klärungsversuch riskieren Arbeitnehmer ihren Job

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Wann verstoßen Wistleblower, oder Hinweisgeber, gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten? // Wann darf einem Arbeitnehmer, der mit einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber Missstände anprangert, gekündigt werden?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 107, 36
  • NJW 2004, 1547
  • MDR 2004, 693
  • NZA 2004, 1547
  • NZA 2004, 427
  • BB 2004, 1172
  • BB 2004, 1964
  • DB 2004, 878
 
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Wird zitiert von ... (80)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00

    Keine Kündigung wegen Belastung des Arbeitgebers im Ermittlungsverfahren

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2001 (- 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188) könne eine Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder Vorgesetzten eine Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nur sozial rechtfertigen, wenn die Strafanzeige wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben enthalte.

    a) Ausgehend von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juli 2001 (- 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188) hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten des Arbeitnehmers durch das Verfassungsrecht Grenzen gesetzt werden.

    Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber "freiwillig" bei der Strafverfolgungsbehörde an, so kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren regelmäßig nicht zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen und eine deswegen erklärte Kündigung sozial rechtfertigen (BVerfG 2. Juli 2001 aaO; davor bereits BAG 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74).

    Dementsprechend nimmt der Arbeitnehmer mit der Erstattung einer Strafanzeige ein von der Rechtsordnung eingeräumtes Grundrecht (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG) wahr (BVerfG 2. Juli 2001 - 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188).

    Ob der Schutzbereich des Art. 17 GG berührt ist (siehe Senat 18. Juni 1970 - 2 AZR 369/69 - AP KSchG § 1 Nr. 82; Colneric AiB 1987, 260, 265; Graser Whistleblowing - Arbeitnehmeranzeigen im US-amerikanischen und deutschen Recht (2000) S. 126 ff.; Wendeling-Schröder Autonomie im Arbeitsrecht 1994 S. 192; zuletzt Deiseroth AuR 2002, 161, 166), kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben (offen gelassen auch BVerfG 2. Juli 2001- 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188).

  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91

    Außerordentliche Kündigung - Anzeige des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    Zeigt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber "freiwillig" bei der Strafverfolgungsbehörde an, so kann die darin liegende Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren regelmäßig nicht zu einer Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten führen und eine deswegen erklärte Kündigung sozial rechtfertigen (BVerfG 2. Juli 2001 aaO; davor bereits BAG 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74).

    Mit dem Rechtsstaatsprinzip ist es regelmäßig unvereinbar, wenn eine Anzeige und Aussage im Ermittlungsverfahren zu zivilrechtlichen Nachteilen für den anzeigenden Arbeitnehmer bzw. Zeugen führen würde, es sei denn, er hat wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht (BAG 4. Juli 1991 aaO).

    dd) Unter Berücksichtigung dieses Rahmens sind die vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dahin zu konkretisieren, dass sich die Anzeige des Arbeitnehmers nicht als eine unverhältnismäßige Reaktion auf ein Verhalten des Arbeitgebers oder seines Repräsentanten darstellen darf (Senat 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74; MünchArbR-Blomeyer 2. Aufl. § 53 Rn. 70).

    Erfolgt die Erstattung der Anzeige ausschließlich um den Arbeitgeber zu schädigen bzw. "fertig zu machen", kann - unter Berücksichtigung des der Anzeige zugrunde liegenden Vorwurfs - eine unverhältnismäßige Reaktion vorliegen (BAG 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91 - RzK I 6 a Nr. 74; LAG Köln 7. Januar 2000 - 4 Sa 1273/99 - MünchArbR-Bloymeyer 2. Aufl. § 53 Rn. 70).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    Dazu gehört insbesondere die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 242 BGB; jetzt ausdrücklich § 241 Abs. 2 BGB nF; vgl. zuletzt BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58; MünchArbR-Blomeyer 2. Aufl. § 51 Rn. 19 ff.; ErfK/Preis 3. Aufl. § 611 BGB Rn. 906).

    cc) Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird durch die Grundrechte näher ausgestaltet (zuletzt BAG 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 44 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 58).

    Kollidiert das dem Arbeitgeber als Ausfluss seiner grundrechtlich geschützten Betätigungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zustehende Recht, vom Arbeitnehmer die Einhaltung eines gewisses Maßes von Rücksicht auf seine Interessen zu verlangen, mit grundrechtlich geschützten Positionen des Arbeitnehmers, so ist das Spannungsverhältnis im Rahmen der Konkretisierung und Anwendung der Generalklausel des § 242 BGB (jetzt auch § 241 Abs. 2 BGB nF) grundrechtskonform auszugleichen und sind die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten entsprechend zu konkretisieren (BAG 10. Oktober 2002 aaO).

    Dabei sind die kollidierenden Grundrechte in ihrer Wechselwirkung zu sehen und so zu begrenzen, dass die bei der Ausformung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht geschützten Rechtspositionen für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden (praktische Konkordanz; zuletzt BAG 10. Oktober 2002 aaO mwN).

  • BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 493/01

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    Dies kann auch dadurch geschehen, dass der betreffende Mitarbeiter in eine Stellung berufen wird, mit der das Kündigungsrecht regelmäßig verbunden ist, beispielsweise als Leiter der Personalabteilung oder Generalbevollmächtigter des Betriebs (BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 920/93 - BAGE 77, 13, 22; 7. November 2002 - 2 AZR 493/01 - AP BGB § 620 Kündigungserklärung Nr. 18 = EzA BGB § 174 Nr. 1).

    Unabhängig von der verwendeten Bezeichnung ist auf der Grundlage der Einzelfallumstände festzustellen, ob für einen objektiven Betrachter mit einer derartigen Stellung eine Kündigungsbefugnis regelmäßig verbunden zu sein pflegt (BAG 7. November 2002 aaO).

  • BGH, 23.02.1989 - IX ZR 236/86

    Pflicht zur Anzeige von Verstößen gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf die geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie im zumutbaren Umfang zu wahren (zusammenfassende Übersicht bei BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 - BB 1989, 649; Müller NZA 2002, 424, 427 ff. jeweils mwN; Erman-Hanau BGB 10. Aufl. § 611 Rn. 508; MünchArbR-Blomeyer 2. Aufl. § 51 Rn. 19 ff.).

    Dies gilt umso mehr, als auch die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers im Raum steht, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden durch andere Arbeitnehmer zu bewahren (BGH 23. Februar 1989 - IX ZR 236/86 - BB 1989, 649, 650).

  • BVerfG, 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85

    Verfassungswidrige Schadensersatzpflicht bei redlicher aber erfolgloser

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    (1) Mit der Erstattung einer Strafanzeige nimmt der Arbeitnehmer eine von Verfassungs wegen geforderte und von der Rechtsordnung erlaubte und gebilligte Möglichkeit der Rechtsverfolgung wahr (so bereits BVerfG 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257).

    Die (nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige) Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten; der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten (BVerfG 25. Februar 1987 - 1 BvR 1086/85 - BVerfGE 74, 257).

  • BAG, 07.03.2002 - 2 AZR 158/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    Dabei wird es sowohl der Empfehlung einer Hausdurchsuchung beim Arbeitgeber als auch dem fehlenden Versuch einer innerbetrieblichen Klärung als Ausdruck eines erheblichen Misstrauens gegenüber seinem Vertragspartner einerseits wie auch andererseits der Tatsache, dass der unmittelbare Vorgesetzte des Klägers nicht mehr im Unternehmen ist (Senat 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 42 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 45), Beachtung schenken müssen.
  • LAG Köln, 03.05.2002 - 4 Sa 1285/01

    Wechselseitige Bevollmächtigung durch zwei GmbH-Geschäftsführer

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    Es reicht grundsätzlich aber allein der allgemeine Hinweis auf einen -zeitlich befristeten - Aushang am Schwarzen Brett hierfür nicht aus (vgl. dazu LAG Köln 3. Mai 2002 - 4 Sa 1285/01 - NZA-RR 2003, 194).
  • BAG, 18.06.1970 - 2 AZR 369/69

    Angestellte des öffentlichen Dienstes - Kündigung - Petitionsrecht - Mißstände im

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    Ob der Schutzbereich des Art. 17 GG berührt ist (siehe Senat 18. Juni 1970 - 2 AZR 369/69 - AP KSchG § 1 Nr. 82; Colneric AiB 1987, 260, 265; Graser Whistleblowing - Arbeitnehmeranzeigen im US-amerikanischen und deutschen Recht (2000) S. 126 ff.; Wendeling-Schröder Autonomie im Arbeitsrecht 1994 S. 192; zuletzt Deiseroth AuR 2002, 161, 166), kann im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen dahingestellt bleiben (offen gelassen auch BVerfG 2. Juli 2001- 1 BvR 2049/00 - AP BGB § 626 Nr. 170 = EzA BGB § 626 nF Nr. 188).
  • BAG, 22.01.1998 - 2 AZR 267/97

    Kündigungsvollmacht des Personalleiters im Gesamtvollstreckungsverfahren

    Auszug aus BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02
    a) Der Kündigungsempfänger soll nach § 174 BGB nur dann eine Kündigungserklärung wirksam zurückweisen können, wenn er keine Gewissheit hat, ob der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und der Vertretene die Erklärung gegen sich gelten lassen muss (BAG 22. Januar 1998 - 2 AZR 267/97 - AP BGB § 174 Nr. 13 = EzA BGB § 174 Nr. 13).
  • LAG Köln, 07.01.2000 - 4 Sa 1273/99

    Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige gegen Arbeitgeber

  • BAG, 18.05.1994 - 2 AZR 920/93

    Ordentliche Kündigung (in den ersten sechs Monaten des

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • LAG Hessen, 27.11.2001 - 15 Sa 411/01
  • BAG, 21.11.1996 - 2 AZR 357/95

    Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 21.05.1992 - 2 AZR 10/92

    Verhaltensbedingte Kündigung - Pflichtenkontrolle

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 609/00

    Abmahnung

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 302/96

    Kündigung wegen wiederholten Zuspätkommens zur Arbeit; Anhörung des Betriebsrats

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 234/01

    Verhaltensbedingte Kündigung - Redakteurin "Stasi-Kontakte

  • EGMR, 21.07.2011 - 28274/08

    Heinisch ./. Deutschland - Verletzung der Meinungsfreiheit bei Kündigung eines

    Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ging das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 3. Juli 2003 (2 AZR 235/02) näher auf das Verhältnis zwischen der Loyalitätspflicht eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber und der Ausübung seiner verfassungsrechtlich garantierten Rechte ein.
  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Auch wenn der Kläger grds. das Recht gehabt haben sollte, eine solche Meldung vorzunehmen (vgl. hierzu BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02) , resultiert hieraus nicht zugleich eine entsprechende Verpflichtung.
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Es kann Fälle geben, in denen eine innerbetriebliche Klärung nicht zu erwarten steht oder ein entsprechender Versuch dem Arbeitnehmer nicht zuzumuten ist (BAG 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - zu II 3 b dd (2) der Gründe, BAGE 107, 36) .
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