Rechtsprechung
   BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,28696
BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20 (https://dejure.org/2020,28696)
BAG, Entscheidung vom 01.10.2020 - 2 AZR 238/20 (https://dejure.org/2020,28696)
BAG, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 (https://dejure.org/2020,28696)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,28696) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

  • Wolters Kluwer

    Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen; Rechtzeitige Kündigungserklärung nach Abschluss eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 Abs. 2 BetrVG; Analoge Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

  • Betriebs-Berater

    Zur Kündigungserklärungsfrist einer außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung; Betriebsratsmitglied; Kündigungserklärungsfrist

  • rechtsportal.de

    Kündigungserklärungsfrist bei außerordentlichen Kündigungen

  • datenbank.nwb.de

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - und die Kündigungserklärungsfrist

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtzeitige Kündigungserklärung bei Abschluss eines Zustimmungsersetzungsverfahrens

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 27.01.2011 - 2 ABR 114/09

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    Darin ist jedenfalls dann keine Rücknahme des Zustimmungsersuchens gegenüber dem Betriebsrat zu sehen, wenn die Kündigung nur vorsorglich für den Fall ausgesprochen wurde, dass es einer Zustimmung des Betriebsrats nicht (mehr) bedarf (BAG 27. Januar 2011 - 2 ABR 114/09 - Rn. 24) .

    Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass ein Arbeitgeber, der im Lauf des gerichtlichen Verfahrens eine Kündigung gegenüber dem betreffenden Arbeitnehmer ohne Zustimmung des Betriebsrats unter Aufrechterhaltung seines Ersetzungsantrags erklärt, dies im beschriebenen Sinne vorsorglich tut (BAG 27. Januar 2011 - 2 ABR 114/09 - aaO) .

    Der Grundsatz, dass jeder Kündigung eine gesonderte Anhörung des Betriebsrats vorauszugehen hat, wird dadurch nicht verletzt (BAG 27. Januar 2011 - 2 ABR 114/09 - Rn. 25) .

    Solange der Arbeitgeber sein Ersuchen um Zustimmung gegenüber dem Betriebsrat aufrechterhält und das gerichtliche Ersetzungsverfahren andauert, kommt ein "Verbrauch" der zu den fraglichen Kündigungsgründen erfolgten Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG durch den (vorsorglichen) Ausspruch einer auf diese Gründe gestützten Kündigung für die beantragte Zustimmungsersetzung nicht in Betracht (BAG 27. Januar 2011 - 2 ABR 114/09 - Rn. 27) .

    Einer förmlichen neuen Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG bedarf es dafür nicht (BAG 27. Januar 2011 - 2 ABR 114/09 - aaO) .

    Die von ihm in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (- 2 AZR 3/96 -) vertretene anderslautende Auffassung hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (- 2 ABR 114/09 -) aufgegeben.

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    a) Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - Rn. 17; vgl. auch BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96  - zu II 1 der Gründe) .

    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; 16. November 2017 - 2 AZR 14/17  - Rn. 46 , BAGE 161, 69) .

    Mangels einer § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechenden Regelung besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX zu schließen ist (zur analogen Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX  aF: BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12  - Rn. 42 ) .

  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96

    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    a) Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - Rn. 17; vgl. auch BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96  - zu II 1 der Gründe) .

    Die von ihm in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (- 2 AZR 3/96 -) vertretene anderslautende Auffassung hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (- 2 ABR 114/09 -) aufgegeben.

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    Die Kündigung kann vielmehr auch noch nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung erklärt wird (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; 16. November 2017 - 2 AZR 14/17  - Rn. 46 , BAGE 161, 69) .

    Endet der Sonderkündigungsschutz des Amtsträgers während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich aussprechen, nachdem er Kenntnis von der Beendigung des Sonderkündigungsschutzes erlangt hat (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17  - aaO; vgl. auch BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76  - zu D II 2 der Gründe, BAGE 30, 320 ) .

  • BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19

    Außerordentliche Kündigung - Erklärungsfrist - Ermächtigung

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang ( BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29; 25. April 2018 - 2 AZR 611/17  - Rn. 50 ) .

    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände ( BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19  - Rn. 18 ; 1. Juni 2017 -  6 AZR 720/15  - Rn. 61 , BAGE 159, 192 ; zu weiteren Fragen zum Beginn der Frist vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30 bis 32) .

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände ( BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19  - Rn. 18 ; 1. Juni 2017 -  6 AZR 720/15  - Rn. 61 , BAGE 159, 192 ; zu weiteren Fragen zum Beginn der Frist vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30 bis 32) .
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 611/17

    Außerordentliche Tat- und Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang ( BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29; 25. April 2018 - 2 AZR 611/17  - Rn. 50 ) .
  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 812/12

    Ordentliche Änderungskündigung aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    Nach dem vom Landesarbeitsgericht in Bezug genommenen Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts war der auf die entsprechende Verurteilung gerichtete Klageantrag ausdrücklich nur als Hilfsantrag für den Fall des Unterliegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt (zu einem Hilfsantrag auf Urlaubsabgeltung vgl. BAG 10. April 2014 - 2 AZR 812/12 - Rn. 81; zu einem Hilfsantrag auf Annahmeverzugsentgelt vgl. BAG 24. Januar 2013 - 2 AZR 140/12 - Rn. 29, BAGE 144, 222) .
  • BAG, 30.05.1978 - 2 AZR 637/76

    Außerordentliche Kündigung - Mitglied des Wahlvorstands - Wahlbewerber - Betrieb

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    Endet der Sonderkündigungsschutz des Amtsträgers während des laufenden Zustimmungsersetzungsverfahrens, muss der Arbeitgeber die Kündigung unverzüglich aussprechen, nachdem er Kenntnis von der Beendigung des Sonderkündigungsschutzes erlangt hat (BAG 16. November 2017 - 2 AZR 14/17  - aaO; vgl. auch BAG 30. Mai 1978 - 2 AZR 637/76  - zu D II 2 der Gründe, BAGE 30, 320 ) .
  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 843/12

    Kündigung im öffentlichen Dienst - Beteiligung der Personalvertretung

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20
    Mangels einer § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechenden Regelung besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX zu schließen ist (zur analogen Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX  aF: BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; vgl. auch BAG 26. September 2013 - 2 AZR 843/12  - Rn. 42 ) .
  • BAG, 27.06.2019 - 2 ABR 2/19

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

  • LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18

    Erklärungszeitraum Betriebsrat ohne Einwirkung auf Zwei-Wochen-Frist nach § 626

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Da selbst grob fahrlässige Unkenntnis die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Gang setzt (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 13; 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, aaO) , begründet aber nicht schon jede Unkenntnis aufgrund eines Organisationsverschuldens eine unzulässige Rechtsausübung.
  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 457/20

    Kündigung - Prozessbeschäftigung - Selbstbeurlaubung

    Sie war angesichts des Verhältnisses, in das der Kläger seine Anträge ersichtlich gestellt hat, auflösend bedingt durch sein Unterliegen mit dem Hauptantrag aus den vom Senat angenommenen Gründen (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 23) .
  • ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorlage eines gefälschten SARS-CoV-2-Testnachweises

    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, juris; BAG 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 18, juris; BAG 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, juris; vgl. auch BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30 bis 32, juris; insgesamt: BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 13, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2022 - 8 Sa 160/21

    Außerordentliche Kündigung - Darlegungs- und Beweislast bei Arbeitnehmerhaftung

    Die Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt (BAG, Urteil vom 01. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 -, Rn. 13).
  • ArbG Düsseldorf, 24.11.2022 - 12 Ca 3182/22
    Mangels einer § 174 Abs. 5 SGB IX entsprechenden Regelung besteht eine Regelungslücke, die durch die analoge Anwendung von § 174 Abs. 5 SGB IX zu schließen ist (zur analogen Anwendung von § 91 Abs. 5 SGB IX aF: BAG 25.04.2018 - 2 AZR 401/17 - aaO; vgl. auch BAG 26.09.2013 - 2 AZR 843/12 - Rn. 42; BAG 01.10.2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 14).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht