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   BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20   

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BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 (https://dejure.org/2020,28695)
BAG, Entscheidung vom 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 (https://dejure.org/2020,28695)
BAG, Entscheidung vom 01. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 (https://dejure.org/2020,28695)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Rechtsmittels trotz fehlender ladungsfähiger Anschrift des Rechtsmittelführers; Wahrung der Klagefrist bei Nichtangabe des Wohnortes in der Klageschrift; Materiellrechtliche Reichweite anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; Zugang der ...

  • bag-urteil.com
  • rewis.io

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

  • Betriebs-Berater

    Keine Präklusion nach § 4 S. 1 KSchG trotz fehlender Angabe zum Wohnort des Arbeitnehmers

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"; Klagefrist; Angabe des Wohnorts in der Klageschrift; anderweitige Rechtshängigkeit und allgemeine Feststellungsklage; Vollzugsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 01.01.2018: § 171 Abs. ...

  • rechtsportal.de

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"; Klagefrist; Angabe des Wohnorts in der Klageschrift; anderweitige Rechtshängigkeit und allgemeine Feststellungsklage; Vollzugsfrist des § 88 Abs. 3 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (seit dem 01.01.2018: § 171 Abs. ...

  • datenbank.nwb.de

    Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Wirksame Klageeerhebung ohne Anschrift?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mehrere Kündigungen - mehrere Kündigungsschutzanträge

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der schwerbehinderte Arbeitnehmer - und die Kündigungsfrist

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die neuerliche Kündigung während des Kündigungsschutzverfahrens

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Kündigungsschutzklage "aus dem Verborgenen"

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Wahrung der Frist bei einer Kündigungsschutzklage bei Nichtangabe Wohnsitz

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wirksame Einreichung einer Kündigungsschutzklage trotz fehlender Angabe des Wohnortes des Klägers

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2021, 304
  • NZA 2021, 75
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 31.03.1993 - 2 AZR 467/92

    Klagefrist; eventuelle subjektive Klagehäufung

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20
    Wann dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 253 ZPO und § 4 Satz 1 KSchG (vgl. BAG 13. März 1997 - 2 AZR 512/96 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 85, 262; 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b bb der Gründe, BAGE 73, 30) .

    Erfüllt das prozessuale Vorgehen des Arbeitnehmers diesen Zweck, soll er nicht aus formalen Gründen den Kündigungsschutz verlieren (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b cc der Gründe, aaO) .

    Danach ist die Dreiwochenfrist, ohne dass es auf eine rückwirkende Heilung gemäß § 295 ZPO (vgl. dazu BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - aaO) oder eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ankäme, von vornherein gewahrt, wenn die rechtzeitig eingereichte Klageschrift von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet ist, die sie - als solche und nicht als bloßen Entwurf - verantwortet (§ 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 6 ZPO) , und aus ihr die Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) , die angefochtene Kündigung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sowie der Wille des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, ersichtlich sind (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b cc der Gründe, aaO) .

    Vielmehr hätte die Klage noch nach Ablauf der Dreiwochenfrist der tatsächlichen Datierung des Schreibens auf den 10. Januar 2012 angepasst werden können (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b cc (1) der Gründe, BAGE 73, 30) .

  • BAG, 26.06.1986 - 2 AZR 358/85

    Vorliegen einer ordnungsgemäßen Klageerhebung bei fehlender Unterschrift des

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20
    aa) Weder der Zivilprozessordnung noch dem Wortlaut von § 4 Satz 1 KSchG ist zu entnehmen, dass lediglich eine von vornherein in allen Punkten dem Prozessrecht genügende Klageerhebung die Klagefrist wahrt (vgl. BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - zu B II 3 c bb der Gründe, BAGE 52, 263) .

    Danach ist die Dreiwochenfrist, ohne dass es auf eine rückwirkende Heilung gemäß § 295 ZPO (vgl. dazu BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - aaO) oder eine nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KSchG ankäme, von vornherein gewahrt, wenn die rechtzeitig eingereichte Klageschrift von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet ist, die sie - als solche und nicht als bloßen Entwurf - verantwortet (§ 253 Abs. 4 iVm. § 130 Nr. 6 ZPO) , und aus ihr die Parteien (§ 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) , die angefochtene Kündigung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sowie der Wille des Arbeitnehmers, die Unwirksamkeit dieser Kündigung gerichtlich feststellen zu lassen, ersichtlich sind (vgl. BAG 31. März 1993 - 2 AZR 467/92 - zu B II 2 b cc der Gründe, aaO) .

    Trotz des Schwebezustands betreffend die Zulässigkeit der Klage im Übrigen war für das Gericht und die Beklagte auch mit der erforderlichen Eindeutigkeit erkennbar, dass der Kläger eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit der angegriffenen Kündigungen begehrt (vgl. BAG 26. Juni 1986 - 2 AZR 358/85 - zu B II 3 c bb der Gründe, BAGE 52, 263 für die rückwirkende Heilung eines Unterschriftsmangels nach § 295 ZPO) .

  • BAG, 11.06.2020 - 2 AZR 442/19

    Schwerbehinderte Menschen - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 247/20
    Dieser soll innerhalb der Monatsfrist Kenntnis davon erlangen, ob die Kündigung erfolgt ist oder der Arbeitgeber von ihr Abstand genommen hat (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 22 zu § 174 Abs. 5 SGB IX; 19. April 2012 - 2 AZR 118/11 - Rn. 17 zu § 91 Abs. 5 SGB IX aF) .

    Das Revisionsgericht kann die Entscheidung des Berufungsgerichts regelmäßig nur darauf überprüfen, ob das Gericht die Rechtsbegriffe verkannt hat, ob ihm von der Revision gerügte Verfahrensfehler unterlaufen sind und ob es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (vgl. BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 43; BGH 9. Juni 2009 - Xa ZR 74/08 - Rn. 16; 24. Januar 2008 - VII ZR 17/07 - Rn. 19 zur Frage der Unverzüglichkeit iSv. § 174 Abs. 5 SGB IX bzw. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) .

  • BAG, 01.12.2020 - 9 AZR 102/20

    Arbeitnehmereigenschaft von "Crowdworkern"

    Bei der Abgabe einer Kündigungserklärung, die im Fall ihrer Wirksamkeit die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO vom Arbeitnehmer erstrebte Feststellung des Fortbestands eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen hinderte und deshalb zur Abwehr seines Feststellungsbegehrens durch den Arbeitgeber dient, handelt es sich um eine solche "Prozesshandlung" (st.   Rspr., vgl. zuletzt BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 48 mwN) .
  • BAG, 16.12.2021 - 6 AZR 154/21

    Kündigungsschutzklage - Berufungsinstanz - Klageänderung

    Der Streitgegenstand eines Antrags gemäß § 4 Satz 1 KSchG wird damit im Ausgangspunkt durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 22) .

    Wählt der Arbeitnehmer diesen Weg des sog. Schleppnetzantrags (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 9. April 2019 - 9 AZB 2/19 - Rn. 13) , ist ausgehend vom dargestellten sog. erweiterten punktuellen Streitgegenstand der Kündigungsschutzklage Gegenstand des allgemeinen Feststellungsantrags der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den in der daneben angegriffenen Kündigung avisierten Beendigungstermin hinaus bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 163/14 - Rn. 24, BAGE 150, 234; 20. März 2014 - 2 AZR 1071/12 - Rn. 18, BAGE 147, 358; 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 31, BAGE 146, 161) .

    Hat der Arbeitnehmer eine allgemeine Feststellungsklage erhoben und punktualisiert er im Hinblick auf eine nachfolgend erklärte weitere Kündigung, deren Wirkungen vom allgemeinen Feststellungsantrag erfasst sind, einen Teil dieses Feststellungsantrags, ist dies gemäß § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen (vgl. BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 35; 7. Dezember 1995 - 2 AZR 772/94 - zu III 2 b der Gründe, BAGE 81, 371) .

  • ArbG Stuttgart, 12.12.2023 - 25 Ca 749/23

    Aktive Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs -

    Dabei können zwar im Einzelfall auch nicht vollumfänglich zulässige Klagen zur Fristwahrung ausreichen (BAG 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 - BAGE 172, 360 ff, Rn. 31).

    Genauso wie im "Papierzeitalter" aber zur Fristwahrung zwingend notwendig war, dass die Klage von einer postulationsfähigen Person unterzeichnet wurde (BAG 01.10.2020 - 2 AZR 247/20 - BAGE 172, 360 ff, Rn. 31), bedarf es im "elektronischen Zeitalter" hierfür die Einhaltung der zwingenden Übermittlungsvorschriften in § 46c Abs. 3 ArbGG und § 46g ArbGG.

  • LAG Baden-Württemberg, 28.10.2020 - 10 Sa 41/20

    Probezeitbefristung - AGB-Kontrolle - Fettdruck kein Gebot der Transparenz

    Auch eine unzulässige Klage wahrt im Übrigen die dreiwöchige Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (vgl. zu § 4 KSchG zuletzt BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 247/20 - Rn. 31 m.w.N.) .
  • LAG Düsseldorf, 27.06.2023 - 3 Ta 141/23

    Keine Änderung der Rechtswegzuständigkeit bei späterem Auswechseln der

    Der Streitgegenstand eines solchen Antrags wird damit im Ausgangspunkt durch die jeweils angegriffene Kündigung bestimmt (BAG vom 16.12.2021 - 6 AZR 154/21, juris, Rz. 12; BAG vom 01.10.2020 - 2 AZR 247/20, juris, Rz. 22).
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