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   BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93   

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BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93 (https://dejure.org/1993,968)
BAG, Entscheidung vom 01.07.1993 - 2 AZR 25/93 (https://dejure.org/1993,968)
BAG, Entscheidung vom 01. Juli 1993 - 2 AZR 25/93 (https://dejure.org/1993,968)
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Mikrobiologie-Gehilfin

§ 611a BGB, Frage nach Schwangerschaft ist dann rechtmäßig, wenn der Arbeitsplatz die Gesundheit von Frau und Kind gefährdet, Anfechtbarkeit des Arbeitsvertrags (§ 123 BGB) bei falscher Antwort;

(Anm. d. Red.: die Grundsätze der Entscheidung dürften im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 3.2.00, Rs. C-207/98, gegen Art. 2 RiLi 76/207/EWG verstoßen, so nun auch BAG, 6.2.03, 2 AZR 621/01)

Volltextveröffentlichungen (10)

  • RA Hensche
  • hensche.de

    Fragerecht des Arbeitgebers, Schwangerschaft, Diskriminierung: Geschlecht

  • Techniker Krankenkasse
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Frage nach einer Schwangerschaft vor Einstellung einer Bewerberin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einstellung: Zulässigkeit der Frage nach einer Schwangerschaft im Ausnahmefall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 148
  • NZA 1993, 933
  • BB 1993, 1362
  • BB 1993, 2085
  • DB 1993, 1371
  • DB 1993, 1978
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 15.10.1992 - 2 AZR 227/92

    Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93
    Die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arzthelferin ist ausnahmsweise dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie objektiv dem gesundheitlichen Schutz der Bewerberin und des ungeborenen Kindes dient (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. Oktober 1992 - 2 AZR 227/92 - AP Nr. 8 zu § 611a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Diese Ausführungen lassen auch im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 15. Oktober 1992 (- 2 AZR 227/92 - AP Nr. 8 zu § 611 a BGB, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), die das Landesarbeitsgericht noch nicht kannte, keinen Rechtsfehler erkennen.

    An der im Urteil vom 15. Oktober 1992 (- 2 AZR 227/92 - AP, aaO = DB 1993, 435 [BAG 15.10.1992 - 2 AZR 227/92]) vertretenen Auffassung hinsichtlich der beschriebenen Ausnahme vom Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot hält der Senat fest.

    Zumindest insoweit wird in der bisher bekannt gewordenen Literatur zu der Senatsentscheidung keine Kritik geäußert, sondern eher über den Ausnahmefall hinaus unter bestimmten Umständen die Frage nach der Schwangerschaft für gerechtfertigt gehalten (vgl. Buschbeck-Bülow, BB 1993, 360 [BAG 10.11.1992 - I AZR 183/92]; Ehrich, DB 1993, 431, 434; Schiefer, DB 1993, 38, 40; Zeller, BB 1993, 219 [BAG 26.05.1992 - 10 ABR 63/91]).

    Allerdings kann der Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts, die Frage nach der Schwangerschaft sei schon deshalb nicht unzulässig, weil sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur Frauen um den Arbeitsplatz beworben hätten, nicht zugestimmt werden, nachdem der Senat die entsprechende Rechtsprechung zur sogenannten gespaltenen Lösung (je nach Bewerberkreis; vgl. BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB), auf die sich das Landesarbeitsgericht noch stützt, im neuen Urteil vom 15. Oktober 1992 (- 2 AZR 227/92 - AP, aaO) ausdrücklich aufgegeben hat.

  • BAG, 20.02.1986 - 2 AZR 244/85

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93
    Der Senat hat in diesem Urteil unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 20. Februar 1986 (- 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB) im Anschluß an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dessen Urteil vom 8. November 1990 (Rechtssache C 177/88 - EuGHE 1990, 3941 = AP Nr. 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag) entschieden, die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin enthalte in der Regel eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und verstoße damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 611 a BGB, und zwar gleichgültig, ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewürben; der Senat hat aber gleichzeitig und unter Bezugnahme auf Ziff. 14 des fraglichen EuGH-Urteils angemerkt, das Diskriminierungsverbot gelte für den Arbeitgeber nur hinsichtlich einer von ihm "für geeignet befundenen Bewerberin" (siehe zu II 2 c der Gründe).

    Allerdings kann der Hauptbegründung des Landesarbeitsgerichts, die Frage nach der Schwangerschaft sei schon deshalb nicht unzulässig, weil sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur Frauen um den Arbeitsplatz beworben hätten, nicht zugestimmt werden, nachdem der Senat die entsprechende Rechtsprechung zur sogenannten gespaltenen Lösung (je nach Bewerberkreis; vgl. BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB), auf die sich das Landesarbeitsgericht noch stützt, im neuen Urteil vom 15. Oktober 1992 (- 2 AZR 227/92 - AP, aaO) ausdrücklich aufgegeben hat.

  • BAG, 21.02.1991 - 2 AZR 449/90

    Anfechtung des Arbeitsvertrages - arglistige Täuschung

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93
    Dazu hat der Senat bereits entschieden (Urteil vom 21. Februar 1991 - 2 AZR 449/90 - AP Nr. 35 zu § 123 BGB, zu II 4 i der Gründe), ein Verstoß gegen § 611 a BGB liege nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern durch sachliche Gründe gerechtfertigt werde.
  • BAG, 10.11.1992 - 1 AZR 183/92

    Mitbestimmung bei Anrechnung von Prämienerhöhungen

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93
    Zumindest insoweit wird in der bisher bekannt gewordenen Literatur zu der Senatsentscheidung keine Kritik geäußert, sondern eher über den Ausnahmefall hinaus unter bestimmten Umständen die Frage nach der Schwangerschaft für gerechtfertigt gehalten (vgl. Buschbeck-Bülow, BB 1993, 360 [BAG 10.11.1992 - I AZR 183/92]; Ehrich, DB 1993, 431, 434; Schiefer, DB 1993, 38, 40; Zeller, BB 1993, 219 [BAG 26.05.1992 - 10 ABR 63/91]).
  • EuGH, 08.11.1990 - 177/88

    Dekker / Stichting Vormingscentrum voor Jong Volwassenen

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93
    Der Senat hat in diesem Urteil unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung im Urteil vom 20. Februar 1986 (- 2 AZR 244/85 - BAGE 51, 167 = AP Nr. 31 zu § 123 BGB) im Anschluß an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dessen Urteil vom 8. November 1990 (Rechtssache C 177/88 - EuGHE 1990, 3941 = AP Nr. 23 zu Art. 119 EWG-Vertrag) entschieden, die Frage nach der Schwangerschaft vor Einstellung einer Arbeitnehmerin enthalte in der Regel eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts und verstoße damit gegen das Diskriminierungsverbot des § 611 a BGB, und zwar gleichgültig, ob sich nur Frauen oder auch Männer um den Arbeitsplatz bewürben; der Senat hat aber gleichzeitig und unter Bezugnahme auf Ziff. 14 des fraglichen EuGH-Urteils angemerkt, das Diskriminierungsverbot gelte für den Arbeitgeber nur hinsichtlich einer von ihm "für geeignet befundenen Bewerberin" (siehe zu II 2 c der Gründe).
  • BAG, 26.05.1992 - 10 ABR 63/91

    Wirksamkeit von Betriebskollektivverträgen

    Auszug aus BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 25/93
    Zumindest insoweit wird in der bisher bekannt gewordenen Literatur zu der Senatsentscheidung keine Kritik geäußert, sondern eher über den Ausnahmefall hinaus unter bestimmten Umständen die Frage nach der Schwangerschaft für gerechtfertigt gehalten (vgl. Buschbeck-Bülow, BB 1993, 360 [BAG 10.11.1992 - I AZR 183/92]; Ehrich, DB 1993, 431, 434; Schiefer, DB 1993, 38, 40; Zeller, BB 1993, 219 [BAG 26.05.1992 - 10 ABR 63/91]).
  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 621/01

    Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung

    Hinweise des Senats: Teilweise Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (1. Juli 1993 - 2 AZR 25/93 - AP BGB § 123 Nr. 36 = EzA BGB § 123 Nr. 39).

    b) Zwar hat der Senat - wie die Revision zu Recht geltend macht - bisher angenommen, die Frage nach der Schwangerschaft sei zulässig, wenn für die Arbeitnehmerin von vornherein ein gesetzliches Beschäftigungsverbot (§ 4 MuSchG) eingegriffen hätte (1. Juli 1993 - 2 AZR 25/93 - AP BGB § 123 Nr. 36 = EzA BGB § 123 Nr. 39).

  • LAG Hamm, 01.03.1999 - 19 Sa 2596/98

    Arbeitsvertrag: Offenbarungspflicht bei bestehender Schwangerschaft

    Eine so begründete Anfechtung diskriminiert die betroffene Arbeitnehmerin unmittelbar wegen ihres Geschlechts und verstößt damit gegen § 611a I BGB (im Anschluss an EuGH Rs C-421/92 vom 05.05.1994 "Habermann-Beltermann" = AP Nr. 3 zu Art. 2 EWG-Richtlinie Nr. 76/207 - DRsp-ROM Nr. 2000/4487 - gegen BAG, Urteil vom 08.09.1988 - 2 AZR 102/88 = AP Nr. 1 zu § 8 MuSchG 1968 und BAG, Urteil vom 01.07.1993 - 2 AZR 25/93 = AP Nr. 36 zu § 123 BGB ).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.1998 - 1 Sa 402/97

    Vorlage zur Vorabentscheidung am Europäischen Gerichtshof; Nichteinstellung einer

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  • OLG Naumburg, 21.01.1997 - 9 U 54/96

    Berücksichtigung der "Sowieso"-Kosten im Rahmen der Schadensermittlung; Einwände

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