Rechtsprechung
BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- openjur.de
- Bundesarbeitsgericht
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan - Technischer Angestellter in den Stückgut-Kaibetrieben
- rechtsprechung-im-internet.de
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
- IWW
§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 563 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 3 Abs. 1 GG, §§ 1, 7 AGG, § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG, § 622 Abs. 4 BGB
- Wolters Kluwer
Überwiegende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 158/18 v. 24.10.2019
- bag-urteil.com
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Tarifvertrag; verkürzte Kündigungsfrist; Sozialplan
- rechtsportal.de
Überwiegende
- datenbank.nwb.de
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 21.06.2017 - 27 Ca 524/16
- LAG Hamburg, 25.01.2018 - 3 Sa 101/17
- BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (12)
- BAG, 07.05.2019 - 1 ABR 54/17
Auf Einigungsstellenspruch beruhender Sozialplan - Sozialplananfechtung wegen …
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichteter Antrag des Betriebsrats ist erfolglos geblieben (vgl. BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 -) .Der nach § 112 Abs. 4 Satz 1 BetrVG durch Einigungsstellenspruch vom 14. September 2016 zustande gekommene Sozialplan ist wirksam (BAG 7. Mai 2019 - 1 ABR 54/17 - Rn. 13 ff.) .
- LAG Hamburg, 25.01.2018 - 3 Sa 101/17
Abkürzung von Kündigungsfristen durch Tarifvertrag - Anwendung eines Sozialplans
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 25. Januar 2018 - 3 Sa 101/17 - aufgehoben. - BGH, 14.08.2019 - IV ZR 279/17
Wenn die Rechtsschutzversicherung einen bestimmten SV wünscht
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 34; 2. März 2017 - I ZR 273/14 - Rn. 44; zu einer Revisionsbegründung, die ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt wird, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 15 f.) .
- BAG, 29.01.2014 - 6 AZR 345/12
§ 133 InsO - Bargeschäft - subjektive Voraussetzungen
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Das insoweit neue Vorbringen der Beklagten hierzu ist vom Berufungsgericht zu berücksichtigen, da die Parteien nach dessen Rechtsauffassung keinen Anlass hatten, bestimmte Tatsachen vorzutragen, auf die es aber nach der Rechtsansicht des Revisionsgerichts ankommt (vgl. BAG 29. Januar 2014 - 6 AZR 345/12 - Rn. 66, BAGE 147, 172) . - BGH, 23.09.2014 - VI ZR 358/13
Kein Anspruch eines Arztes auf Löschung seiner Daten aus einem …
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - Rn. 24; BGH 23. September 2014 - VI ZR 358/13 - Rn. 21, BGHZ 202, 242) . - BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04
Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Der Senat muss nicht darüber befinden, ob neues Vorbringen bereits zuvor bestehender Tatsachen in der Revision dann Berücksichtigung finden kann, wenn es unstreitig oder seine Richtigkeit offenkundig ist (vgl. zuletzt BAG 7. Dezember 2016 - 4 AZR 112/14 - Rn. 32; 15. April 2014 - 3 AZR 51/12 - Rn. 51; für das Rechtsbeschwerdeverfahren vgl. BAG 26. April 2005 - 1 ABR 1/04 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 114, 272) . - BGH, 02.03.2017 - I ZR 273/14
Revisionsverfahren: Berücksichtigung von vor Schluss der letzten mündlichen …
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 34; 2. März 2017 - I ZR 273/14 - Rn. 44; zu einer Revisionsbegründung, die ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt wird, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 15 f.) . - BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 168/18
Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Dies hat der Senat in seiner am selben Tag ergangenen Entscheidung im Einzelnen begründet (- 2 AZR 168/18 - Rn. 17 bis Rn. 58) , worauf zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. - BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 484/04
Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 484/04 - Rn. 24; BGH 23. September 2014 - VI ZR 358/13 - Rn. 21, BGHZ 202, 242) . - BAG, 16.04.2015 - 6 AZR 352/14
Eingruppierung einer Diplom-Sportlehrerin nach den Sächsischen Lehrer-Richtlinien
Auszug aus BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 253/18
Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (vgl. BGH 14. August 2019 - IV ZR 279/17 - Rn. 34; 2. März 2017 - I ZR 273/14 - Rn. 44; zu einer Revisionsbegründung, die ausschließlich auf neue Tatsachen gestützt wird, die nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 15 f.) . - BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 51/12
Betriebsrentenanpassung - wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners - …
- BAG, 07.12.2016 - 4 AZR 112/14
Eingruppierung eines Hafenfacharbeiters - Absolvieren der Facharbeiterprüfung …