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   BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08   

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BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08 (https://dejure.org/2009,1929)
BAG, Entscheidung vom 10.09.2009 - 2 AZR 257/08 (https://dejure.org/2009,1929)
BAG, Entscheidung vom 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 (https://dejure.org/2009,1929)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

  • Wolters Kluwer

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes wegen außerdienstlicher Straftat [BtM-Straftat]; Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB; Erfordernis eines Bezugs zu den arbeitsvertraglichen ...

  • bag-urteil.com

    Öffentlicher Dienst: Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

  • hensche.de

    Kündigung: Verhaltensbedingt, Kündigung: Personenbedingt, Außerdienstliches Verhalten, Rauschgift

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes wegen außerdienstlicher Straftat [BtM-Straftat]; Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB; Bezug zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder der ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Langjährige Rechtsprechung zu außerdienstlichen Verfehlungen von Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes aufgehoben

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung wegen Straftaten außerhalb der Arbeitszeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 132, 72
  • MDR 2010, 453
  • NZA 2010, 220
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB § 626 Nr. 218; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16).

    Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Senat 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, aaO).

    Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (Senat 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 58, aaO).

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65).

    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB § 626 Nr. 218; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16).

    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (Senat 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 220; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, aaO).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 65).
  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 98/07

    Verdachtskündigung - Beteiligung des Personalrats

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (Senat 27. November 2008 - 2 AZR 98/07 - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 58, aaO).
  • BAG, 31.05.2007 - 2 AZR 200/06

    Surfen am Arbeitsplatz - Zur verhaltenbedingten Kündigung wegen privater

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht erheblich - in der Regel schuldhaft - verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, weitere Störungen zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).
  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (Senat 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 24, AP BGB § 626 Nr. 220; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, aaO).
  • LAG Hamm, 19.04.2007 - 17 Sa 32/07

    Sozial ungerechtfertigte Kündigung eines Straßenwärters bei Drogenhandel -

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19. April 2007 - 17 Sa 32/07 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Eine außerdienstlich begangene Straftat von einigem Gewicht vermochte auf dieser tariflichen Grundlage die verhaltensbedingte Kündigung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu rechtfertigen (vgl. Senat 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - zu B I 2 a der Gründe mwN, AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 78).
  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

    Auszug aus BAG, 10.09.2009 - 2 AZR 257/08
    Eine außerdienstlich begangene Straftat von einigem Gewicht vermochte auf dieser tariflichen Grundlage die verhaltensbedingte Kündigung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu rechtfertigen (vgl. Senat 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - zu B I 2 a der Gründe mwN, AP BAT § 54 Nr. 5 = EzA BGB § 626 nF Nr. 189; 8. Juni 2000 - 2 AZR 638/99 - zu B I 2 a der Gründe, BAGE 95, 78).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19, NZA 2011, 112; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77) .

    Der Arbeitnehmer ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Senat 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - aaO; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO) .

    Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat (Senat 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - aaO; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO) .

    Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 22, aaO; 27. November 2008 -  2 AZR 98/07  - Rn. 21, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 90 = EzA KSchG § 1 Verdachtskündigung Nr. 4) .

    Fehlt ein solcher Zusammenhang, scheidet eine Pflichtverletzung regelmäßig aus (Senat 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - aaO; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO; SPV/Preis Rn. 642) .

  • BAG, 08.09.2011 - 2 AZR 543/10

    Kirchlicher Arbeitnehmer - Kündigung - Loyalitätsverstoß

    Berührt außerdienstliches Verhalten den arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis nicht, so ist der Arbeitgeber regelmäßig nicht berechtigt, die ihm bekannt gewordenen Umstände aus der Privatsphäre des Arbeitnehmers durch den Ausspruch einer Kündigung zu missbilligen (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - Rn. 43, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 5) .
  • LAG Düsseldorf, 12.04.2018 - 11 Sa 319/17

    Außerdienstliche Straftat rechtfertigt keine fristlose Kündigung

    Eine bloß abstrakte Gefahr genügt jedoch nicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, BAGE 132, 77).

    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, AP Nr. 218 zu § 626 BGB; 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, AP Nr. 14 zu § 626 BGB Krankheit).

    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerwiese verlangt werden kann (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 26.03.2009 - 2 AZR 953/07, AP Nr. 220 zu § 626 BGB; 02.03.2006 - 2 AZR 53/05, aaO.).

    Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

    Die Pflicht zur Rücksichtnahme kann deshalb auch durch außerdienstliches Verhalten verletzt werden (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Das ist der Fall, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.; 27.11.2008 - 2 AZR 98/07, AP Nr. 90 zu § 1 KSchG 1969; 23.10.2008 - 2 AZR 483/07, aaO.).

    Dies kann wiederum der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (BAG 28.10.2010 - 2 AZR 293/09, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Fehlt dagegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, liegt eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig nicht vor (BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    (bb)Der Kläger hat auch weder Betäubungsmittel bei der Beklagten verkauft (vgl. insoweit BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.) noch ist sonst ersichtlich, dass er eine Straftat etwa auf dem Betriebsgelände der Beklagten oder mit Eigentum der Beklagten begangen hat.

    (1)Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen (BAG 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, NZA 2013, 1345; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, NZA 2014, 1197; 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Da außerdienstlich begangene Straftaten eines im öffentlichen Dienst mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG 10.04.2014 - 2 AZR 684/13, aaO.; 20.06.2013 - 2 AZR 583/12, aaO.; 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.), ist im Umkehrschluss davon auszugehen, dass es außerhalb des öffentlichen Dienstes eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs bedarf.

    Die bloß abstrakte Gefahr genügt jedoch nicht - auch angesichts eines noch so hohen damit einhergehenden denkbaren Risikos -, um auf die fehlende Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Klägers schließen zu können (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Die bloß abstrakt bestehende Gefahr kann ohnehin keine Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers für seine Tätigkeit begründen (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Die bloß abstrakte Gefahr - mag das Risiko, das mit der abstrakten Gefahr einhergeht, noch so hoch sein - genügt nicht, um Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Arbeitnehmers zu begründen (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

    Daher hat die für das Fehlen eines milderen Mittels darlegungs- und beweisbelastete Arbeitgeberin ua. vorzutragen, dass sich ein etwaiger Mangel in der Eignung und Zuverlässigkeit auch nicht durch Umorganisationen vermeiden lässt (vgl. BAG 10.09.2009 - 2 AZR 257/08, aaO.).

  • BAG, 19.05.2010 - 5 AZR 162/09

    Annahmeverzug - Leistungsfähigkeit - leidensgerechter Arbeitsplatz -

    Dies dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine Vertragspflichten erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, eine weitere Störung zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71) .

    Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, aaO; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16) .

    § 41 TVöD-BT-V hat den früheren Verhaltensmaßstab aufgegeben (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77) .

    Darüber hinausgehende Anforderungen an die private Lebensführung stellt der TVöD nicht mehr, auch nicht an anderer Stelle (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, aaO; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand August 2010 § 41 BT-V Rn. 2; Bröhl ZTR 2006, 174, 175, 177) .

    Mit der Neuregelung haben sich die Tarifvertragsparteien von ihrer bisherigen Orientierung am Beamtenrecht entfernt und das Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst als eine "normale Leistungsaustauschbeziehung" (Bredendiek/Fritz/Tewes ZTR 2005, 230, 237) ausgestaltet (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77) .

    Die Tarifvertragsparteien - und damit auch die Arbeitgeber - haben für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes außer der Pflicht nach § 41 Satz 2 TVöD-BT-V ersichtlich keine weitergehenden Verhaltenspflichten mehr begründen wollen, als diese auch für Beschäftigte in der Privatwirtschaft gelten (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO) .

    Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 60 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB § 626 Nr. 218; 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 21, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16) .

    Er ist auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, aaO; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, aaO) .

    Allerdings kann ein außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer grundsätzlich nur beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit hat, wenn etwa der Arbeitnehmer die Straftat unter Nutzung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen begeht (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO) .

    Fehlt hingegen ein solcher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, scheidet eine Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers regelmäßig aus (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO; SPV/Preis 10. Aufl. Rn. 690) .

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 583/12

    Ordentliche Kündigung wegen außerdienstlich begangener Straftat

    Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen ( BAG 6. September 2012 - 2 AZR 372/11 - Rn. 19; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08  - Rn. 2 4, BAGE 132, 72 ) .

    Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO) .

    Auch die erhebliche Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht kann eine Kündigung sozial rechtfertigen (BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 12; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, BAGE 132, 72).

    Eine außerdienstlich begangene Straftat von einigem Gewicht vermochte auf dieser tariflichen Grundlage die verhaltensbedingte Kündigung eines Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu rechtfertigen (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 16, BAGE 132, 72; 21. Juni 2001 -  2 AZR 325/00  - zu B I 2 a der Gründe) .

    Darüber hinausgehende Anforderungen an die private Lebensführung stellt der TVöD nicht mehr, auch nicht an anderer Stelle (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 17, aaO) .

    Der Arbeitnehmer hat seine Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben billigerweise verlangt werden kann (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72; 26. März 2009 -  2 AZR 953/07  - Rn. 24) .

    Er ist danach auch außerhalb der Arbeitszeit verpflichtet, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO) .

    Durch - rechtswidriges - außerdienstliches Verhalten des Arbeitnehmers werden berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt, wenn es negative Auswirkungen auf den Betrieb oder einen Bezug zum Arbeitsverhältnis hat (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - aaO; 27. November 2008 -  2 AZR 98/07  - Rn. 21) .

    Der Arbeitnehmer verstößt mit einer solchen Tat gegen die schuldrechtliche Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB, wenn sie einen Bezug zu seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen oder zu seiner Tätigkeit hat und dadurch berechtigte Interessen des Arbeitgebers oder anderer Arbeitnehmer verletzt werden (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 21, aaO) .

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht - in der Regel schuldhaft - erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch künftig konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen, weitere Störungen zuverlässig ausschließenden Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 12, EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 77; 31. Mai 2007 - 2 AZR 200/06 - Rn. 14, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 57 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 71).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Der Arbeitnehmer hat seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (vgl. BAG 28. Oktober 2010 - 2 AZR 293/09 - Rn. 19; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72) .
  • BAG, 20.03.2014 - 2 AZR 1071/12

    Anfechtung - ordentliche Kündigung

    So können außerdienstlich begangene Straftaten eines mit hoheitlichen Aufgaben betrauten Arbeitnehmers auch dann zu einem Eignungsmangel führen, wenn es an einem unmittelbaren Bezug zum Arbeitsverhältnis fehlt (BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 583/12 - Rn. 14; 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 24, BAGE 132, 72) .
  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

    a) Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB § 626 Nr. 218) .
  • LAG Sachsen, 27.02.2018 - 1 Sa 515/17

    Fristlose Kündigung eines Straßenbahnfahrers bei menschenverachtender Schmähung

  • BAG, 28.09.2016 - 5 AZR 224/16

    Annahmeverzug - Hausverbot

  • LAG Niedersachsen, 12.03.2018 - 15 Sa 319/17

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen Mitgliedschaft in einer

  • LAG Nürnberg, 08.10.2020 - 5 Sa 117/20

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - klagbarer Anspruch

  • LAG Köln, 24.05.2016 - 12 Sa 677/13

    Telearbeit; leidensgerechte Beschäftigung

  • LAG Niedersachsen, 21.03.2019 - 13 Sa 371/18

    Grundsatz der Trennung von Privatbereich und Arbeitsbereich; Rechtswidriges

  • BAG, 24.03.2011 - 2 AZR 790/09

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • BAG, 10.04.2014 - 2 AZR 684/13

    Strafbares außerdienstliches Verhalten - Eignungsmangel als in der Person des

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

  • ArbG Herne, 22.03.2016 - 5 Ca 2806/15

    Volksverhetzende Äußerungen im Internet - außerordentliche Kündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 05.12.2019 - 17 Sa 3/19

    Außerordentliche Kündigung - islamfeindliche WhatsApp-Nachrichten - Meinungs- und

  • BAG, 18.07.2013 - 6 AZR 47/12

    Sicherung durch Treuhandvereinbarung

  • BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 367/15

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Anspruch auf Durchführung

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 242/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

  • ArbG Duisburg, 26.09.2012 - 5 Ca 949/12

    Grobe Beleidigung bei "facebook" kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 25.11.2010 - 2 AZR 984/08

    Personenbedingte Kündigung - mehrjährige Freiheitsstrafe

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 98/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

  • LAG Düsseldorf, 21.09.2015 - 9 Sa 152/15

    Umfang der Auskunftspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich erhaltener Vergütungen

  • LAG Hamm, 28.03.2011 - 17 Sa 1845/10

    Unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung des Hauswarts eines Berufskollegs

  • LAG Düsseldorf, 24.08.2021 - 14 Sa 190/21

    Elektronisches Dokument; Einbettung von Schriftarten

  • LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10

    Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.10.2011 - 19 Sa 1075/11

    Ordentliche Kündigung eines Wachpolizisten wegen Straftat

  • LAG Hessen, 01.02.2010 - 17 Sa 1340/09

    Keine fristlose Kündigung wegen außerdienstlicher Straftat im Ausland

  • LAG Hamm, 19.08.2021 - 8 Sa 1671/19

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Verfälschen von Entgeltabrechnungen;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.01.2020 - 9 Sa 434/19

    Außerordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Verharmlosung des Holocaust

  • ArbG Düsseldorf, 12.07.2016 - 15 Ca 1769/16

    Fristlose Kündigung eines Autohausverkäufers

  • LAG München, 05.07.2011 - 9 Sa 1174/10

    Schlechtleistung; Kündigung; Auflösungsantrag, Sonderkündigungsschutz

  • LAG Düsseldorf, 25.11.2016 - 10 Sa 628/16

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Müllwerkers wegen

  • LAG Hamm, 27.08.2015 - 15 Sa 262/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines in der

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.06.2010 - 7 Ca 263/10

    Unterschrift im Arbeitszeugnis gefälscht - Kündigung unwirksam!

  • ArbG München, 08.04.2021 - 32 Ga 33/21

    Kein allgemeiner Anspruch eines Arbeitnehmers auf Tätigkeit aus dem Home Office

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 7 Sa 2068/18

    Personenbedingte Kündigung - Straftat vor Beginn des Arbeitsverhältnisses -

  • LAG Hamm, 14.06.2013 - 10 Sa 18/13

    Außereheliche geschlechtliche Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers

  • LAG München, 21.04.2015 - 6 Sa 944/14

    Erzieherin darf keine Pornos drehen

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.02.2012 - 24 Sa 1800/11

    Unbefugte Herstellung und Vertrieb von BVG-Fahrscheinen - Verdachtskündigung

  • ArbG Magdeburg, 25.01.2012 - 3 Ca 1917/11

    Druckkündigung - Weigerung der Belegschaft zur Zusammenarbeit aufgrund der

  • LAG Köln, 17.10.2023 - 4 Sa 1/23

    Annahmeverzug; Arbeitsunfähigkeit; leidensgerechte Beschäftigung; Schadensersatz

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 769/10

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

  • BAG, 16.02.2012 - 8 AZR 97/11

    Schadensersatz - variable Entgeltbestandteile - Veränderungen im Betriebssystem

  • ArbG Hamburg, 18.10.2017 - 16 Ca 23/17

    Außerordentliche Kündigung - Relativieren des Holocaust

  • ArbG Magdeburg, 15.07.2013 - 3 Ca 713/13

    Verhaltensbedingte Kündigung - Mobbing unter Kollegen - Abmahnung

  • LAG Köln, 14.01.2020 - 7 Sa 79/19

    Außerordentliche, fristlose Kündigung; Stiftung des öffentlichen Rechts,

  • LAG Köln, 14.06.2022 - 4 Sa 735/21

    Schadensersatzanspruch; Maßregelungsverbot; entgangene Provision; Beschäftigung

  • LAG Hamm, 24.02.2011 - 17 Sa 1669/10

    Verhaltensbedingte Kündigung bei Anzeigedrohung des Arbeitnehmers zur

  • ArbG Magdeburg, 20.02.2013 - 3 Ca 2423/12

    Verhaltensbedingte Kündigung einer Krankenschwester - Verdachtskündigung

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.05.2012 - 6 Sa 373/11

    Kündigung, verhaltensbedingt, Pflichtverletzung, Rücksichtnahmepflicht, Verstoß,

  • ArbG Berlin, 29.03.2011 - 50 Ca 13388/10

    Kündigung eines Polizeiangestellten wegen des Verdachts eines außerdienstlichen

  • ArbG Hagen, 14.08.2018 - 4 Ca 1055/18

    Außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers wegen eines schwerwiegenden

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.08.2011 - 5 Sa 3/11

    Keine Klagefrist für die Kündigungsschutzklage im Berufsausbildungsverhältnis bei

  • LAG Hessen, 27.06.2012 - 2 Sa 578/11

    Außerordentliche Kündigung wegen Verstoßes gegen das Datenschutzgesetz -

  • ArbG Solingen, 20.08.2020 - 3 Ca 457/20
  • LAG Thüringen, 26.11.2013 - 7 Sa 444/12

    Fristlose Kündigung wegen rufschädigenden Äußerungen

  • ArbG Halle, 06.11.2012 - 2 BV 104/12

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens -

  • LAG Hessen, 16.03.2010 - 4 Sa 1616/09

    Auflösungsantrag, Leistungsbedingte Kündigung, Weiterbeschäftigung

  • LAG Thüringen, 19.07.2022 - 1 Sa 191/21

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Zurückbehaltungsrecht -

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 17.02.2021 - 4 Ca 425/20

    Maskenpflicht - Eignung von Gesichtsvisieren - ärztliche Maskenbefreiung -

  • ArbG Oberhausen, 06.09.2017 - 1 Ca 388/17
  • ArbG Koblenz, 09.03.2022 - 7 Ca 2518/21

    Außerordentliche Kündigung wegen Täuschung über den Impfstatus - Corona-Pandemie

  • ArbG Augsburg, 12.05.2020 - 8 Ca 800/19

    Kündigung wegen einer Straftat in der Freizeit

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.05.2015 - 1 Sa 597/14

    Außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers wegen

  • LAG Hessen, 17.01.2011 - 17 Sa 1570/10

    Kündigung wegen Verfälschens eines Formulars

  • LG Frankfurt/Main, 01.07.2010 - 4 O 54/09

    Anstellungsvertrag: Fristlose Kündigung eines an einem strafrechtlichen

  • ArbG Paderborn, 07.02.2020 - 3 Ca 1346/19
  • ArbG Bielefeld, 06.10.2022 - 1 Ca 948/22

    Ärztin in Weiterbildung, gefälschter Covid-19- Impfnachweis

  • ArbG Koblenz, 04.05.2022 - 7 Ca 20/22

    Außerordentliche Kündigung - gefälschter Impfausweis - 3-G-Nachweis -

  • LAG Sachsen, 10.01.2013 - 9 Sa 253/12

    Vorliegen einer fristlosen Kündigung aufgrund des dringenden Verdachts der

  • ArbG Herne, 14.11.2019 - 4 Ca 1297/19

    Verstoß gegen Rücksichtnahmepflicht wegen Weiterleitung dienstlicher E-Mails an

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.02.2018 - 7 Sa 2068/18
  • ArbG Gießen, 15.06.2016 - 7 Ca 415/15

    Einzelfallentscheidung betreffend die Wirksamkeit einer außerordentlichen,

  • VG Stuttgart, 08.11.2011 - PL 22 K 4873/10

    Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei der Einschränkung der

  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.02.2018 - 1 Sa 515/17

    Außerordentliche Kündigung wegen menschverachtenden Facebook-Post gerechtfertigt

  • ArbG Gießen, 07.06.2023 - 7 Ca 23/23
  • VG Ansbach, 04.05.2010 - AN 8 P10.00240

    Zustimmungsersetzung; sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; 19 Jahre

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