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   BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99   

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BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 (https://dejure.org/2000,812)
BAG, Entscheidung vom 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 (https://dejure.org/2000,812)
BAG, Entscheidung vom 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 (https://dejure.org/2000,812)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 626; ; NV-Solo vom 1. Mai 1924 idF vom 12. Juli 1993 § 15; ; Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht (TVM) vom 23. November 1977 idF vom 18. Juni 1991 § 2; ; LPVG-BW § 95; ; ArbGG § 110

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche Kündigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 626; Normalvertrag Solo (NV-Solo) vom 1. 5. 1924 i. d. F. vom 12. 7. 1993 § 15; Tarifvertrag über die Mitteilungspflicht (TVM vom 23. 11. 1977 i. d. F. vom 18. 6. 1991 § 2
    Außerordentliche Kündigung wegen prognostizierter künftiger Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung (hier: Kündigung zum Ende der Spielzeit im Zusammenhang mit bevorstehendem Intendantenwechsel)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 94, 228
  • MDR 2000, 1384
  • NZA 2001, 277
  • BB 2000, 1792
  • DB 2000, 1819
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (15)

  • LAG Köln, 26.02.1999 - 12 Sa 1136/98

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    Landesarbeitsgericht Köln - 12 Sa 1136/98 -.

    2 AZR 259/99 12 Sa 1136/98.

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Februar 1999 - 12 Sa 1136/98 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 427/98

    Kündigung wegen Tötung von Versuchsaffen und unerlaubter privater Affenhaltung

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    aa) Zur außerordentlichen Kündigung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmern und gegenüber Betriebsratsmitgliedern hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen kann, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Betreffenden zwar für die Dauer einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zumutbar, die Weiterbeschäftigung darüber hinaus (ggf. bis zur Erreichung des Pensionsalters) aber unzumutbar ist (BAG 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150 mwN; BAG 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 35).

    Kann sich danach bei der Prüfung der Frage, ob ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt, die tarifliche Unkündbarkeit auch zu Lasten des Arbeitnehmers auswirken, so ist jedoch auf der Rechtsfolgenseite zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dem tariflich besonders geschützten Arbeitnehmer, wenn bei unterstellter Kündbarkeit nur eine fristgerechte Kündigung zulässig wäre, eine der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist entsprechende Auslauffrist einzuräumen (Senatsurteil 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150).

  • BAG, 04.06.1997 - 2 AZR 526/96

    Kündigung eines U-Bahn-Zugfahrers wegen Volltrunkenheit bei außerdienstlicher

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., vgl. ua. BAG 4. Juli 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 97 f. mwN).
  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    Ist nach dem einschlägigen Tarifvertrag eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, so ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB oder einer im wesentlichen gleichlautenden tariflichen Vorschrift vorliegt, von vornherein ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (Senatsurteile 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - AP BGB § 626 Nr. 143).
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    Ist nach dem einschlägigen Tarifvertrag eine ordentliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, so ist nach der ständigen Senatsrechtsprechung bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB oder einer im wesentlichen gleichlautenden tariflichen Vorschrift vorliegt, von vornherein ein besonders strenger Prüfungsmaßstab anzulegen (Senatsurteile 3. November 1955 - 2 AZR 39/54 - BAGE 2, 214; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - AP BGB § 626 Nr. 143).
  • BAG, 29.04.1999 - 2 AZR 431/98

    Krankheitsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    Maßgebliche Beurteilungsgrundlage für die Rechtmäßigkeit einer Kündigung sind die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung (zuletzt BAG 29. April 1999 - 2 AZR 431/98 - AP KSchG 1969 Krankheit § 1 Nr. 36).
  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 51/96

    Wirksamkeit einer personenbedingten außerordentlichen Kündigung - Zumutbarkeit

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    Es trifft zwar zu, daß der Arbeitgeber, wenn ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorliegt, nach § 626 Abs. 1 BGB nicht gezwungen ist, auch fristlos zu kündigen, er vielmehr grundsätzlich die Kündigung auch - etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen kann (BAG 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - AP BGB § 626 Nr. 39; BAG 15. März 1973 - 2 AZR 255/72 - AP SeemG § 63 Nr. 3; BAG 6. Februar 1997 - 2 AZR 51/96 - AuR 1997, 210; Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 7. Aufl. Rn. 429 mwN).
  • BAG, 24.11.1993 - 4 AZR 407/92

    Tariflicher Abfindungsanspruch bei Entlassung

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    Der normative Teil von Tarifverträgen ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auszulegen wie ein Gesetz; zu berücksichtigen sind zunächst der Wortlaut, ferner der in den Tarifnormen zum Ausdruck gekommene Wille der Tarifvertragsparteien, der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie notfalls ergänzend die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse, die Entstehungsgeschichte und eine praktische Tarifübung (BAG 24. November 1993 - 4 AZR 407/92 - BAGE 75, 107, 113 f.).
  • BAG, 18.09.1997 - 2 ABR 15/97

    Tarifliche Unkündbarkeit - Betriebsratsmitglied - Betriebsbedingte Kündigung -

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    aa) Zur außerordentlichen Kündigung gegenüber tariflich unkündbaren Arbeitnehmern und gegenüber Betriebsratsmitgliedern hat der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß ein wichtiger Grund zur Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB auch dann vorliegen kann, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung des Betreffenden zwar für die Dauer einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zumutbar, die Weiterbeschäftigung darüber hinaus (ggf. bis zur Erreichung des Pensionsalters) aber unzumutbar ist (BAG 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - AP BGB § 626 Nr. 150 mwN; BAG 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 35).
  • BAG, 14.03.1968 - 2 AZR 197/67

    Kündigung - Strafantritt

    Auszug aus BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 259/99
    Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB und vergleichbaren Tarifbestimmungen kann auch dann vorliegen, wenn dem Arbeitgeber zwar zunächst eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Zeitraum, nicht jedoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist (vgl. BAG 14. März 1968 - 2 AZR 197/67 - AP HGB § 72 Nr. 2).
  • BAG, 09.02.1960 - 2 AZR 585/57

    Einzelnes Kapellenmitglied - Schlechtes Spiel - Musikerkapelle - Minderwertige

  • BAG, 15.03.1973 - 2 AZR 255/72

    Fortsetzung des Heuerverhältnisses - Ablauf der Kündigungsfrist - Ordentliche

  • BAG, 16.11.1995 - 6 AZR 229/95

    Erster Konzertstimmer - Tarifliche Vergütung

  • BAG, 29.08.1991 - 2 AZR 59/91

    Anhörung des Betriebsrates bei einem "unkündbaren" Arbeitnehmer

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 253/97

    Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen

  • BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 720/15

    Kündigung wegen illoyalen Verhaltens

    Ein bewusst illoyales Verhalten gegenüber Vorgesetzten kann abhängig von den Umständen des Falls einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 4 der Gründe, BAGE 94, 228) .
  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

    4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331; zuletzt: 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BG 2002 § 626 Nr. 6).
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Da der Begriff des wichtigen Grundes ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, kann seine Anwendung durch die Tatsachengerichte im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (st. Rspr. Senat zuletzt 7. Juli 2005 - 2 AZR 581/04 - NJW 2006, 530, 540; 25. März 2004 - 2 AZR 341/03 - AP BGB § 626 Nr. 189 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 6; 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228; 14. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95).

    Auch in diesen Fällen muss die Vertrauensgrundlage dermaßen schwer gestört sein, dass jede weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist und es auf die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis noch dauerhaft - fiktiv - bestehen könnte, nicht ankommt (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 418/01 - EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 1; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 -BAGE 94, 228; Bröhl in FS Schaub S. 55, 60; ders. Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 130 und 148; Preis/Hamacher in FS zum 50-jährigen Bestehen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz S. 245, 266; Schwerdtner in FS Kissel S. 1077, 1089 f.).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 418/01

    Außerordentliche fristlose Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren

    Zum anderen muß auch in diesen Fällen die Vertrauensgrundlage dermaßen schwer gestört sein, daß jede weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist und es auf die Frage, wie lange das Arbeitsverhältnis noch - fiktiv - bestehen könnte, nicht ankommt (Senat 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 200; 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - BAGE 96, 65; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228; Preis/Hamacher in FS zum 50-jährigen Bestehen der Arbeitsgerichtsbarkeit in Rheinland-Pfalz S 245, 266; Schwerdtner in FS Kissel S 1077, 1089 f.; Bröhl in FS Schaub S 55, 60).
  • BAG, 13.05.2015 - 2 AZR 531/14

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist

    Er kann die Kündigung grundsätzlich auch - etwa aus sozialen Erwägungen oder weil eine Ersatzkraft fehlt - unter Gewährung einer Auslauffrist aussprechen (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 94, 228; 9. Februar 1960 - 2 AZR 585/57 - zu IV der Gründe, BAGE 9, 44) .

    c) Denkbar ist ferner, dass ein pflichtwidriges Verhalten, das bei einem Arbeitnehmer ohne Sonderkündigungsschutz nur eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würde, gerade wegen der infolge des Ausschlusses der ordentlichen Kündigung langen Bindungsdauer einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung für den Arbeitgeber iSd. § 626 Abs. 1 BGB darstellen kann (BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 a der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; offengelassen BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 16, 21) .

    Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber ordentlich nicht gekündigt werden kann, darf im Ergebnis nicht schlechter gestellt sein, als wenn er dem Sonderkündigungsschutz nicht unterfiele (BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 b der Gründe; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - aaO; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - zu B II 3 b der Gründe) .

  • LAG Hamm, 14.08.2017 - 17 Sa 1540/16

    Findet Kassiererin Waschpulver und Babynahrung statt Bargeld im Geldkoffer? -

    Nicht nur die außerordentliche fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern auch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, die zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs dann geboten ist, wenn bei unterstellter ordentlicher Kündbarkeit die Einhaltung der Kündigungsfrist zumutbar ist (BAG 13.04.2000 - 2 AZR 259/99 - Rdnr. 37, EzA § 626 BGB n. F. Nr. 180) erfordert nach § 626 Abs. 1 BGB das Vorliegen von Tatsachen, die es dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis fortzuführen (BAG 17.11.2016 - 2 AZR 730/15 - Rdnr. 21, NZA 2017, 394).
  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 605/00

    Tarifliche Unkündbarkeit - außerordentliche Kündigung - Annahme von Belohnungen

    Diese kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (st. Rspr., vgl. ua. BAG 4. Juni 1997 - 2 AZR 526/96 - BAGE 86, 95, 97 f. und 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228).

    Die lange Bindungsdauer aufgrund der tariflichen "Unkündbarkeit" kann dann dazu führen, daß ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung des betreffenden Arbeitnehmers nach § 626 Abs. 1 BGB anzunehmen ist (BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - BAGE 94, 228).

    Da Prüfungsmaßstab hier derjenige bei vergleichbaren ordentlich kündbaren Arbeitnehmern ist, ist es nicht gerechtfertigt, für die Bejahung der Zulässigkeit einer fristlosen oder vor Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist wirksam werdenden Kündigung nochmals zu Lasten des Arbeitnehmers seine tarifliche Unkündbarkeit zu berücksichtigen (BAG 13. April 2000 aaO; vgl. 18. Oktober 2000 - 2 AZR 627/99 - AP BGB § 626 Nr. 9 = EzA BGB § 626 Krankheit Nr. 3, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

  • BAG, 21.02.2001 - 2 AZR 579/99

    Ordentliche Kündigung eines Kirchenmusikers durch evangelische Kirchengemeinde;

    Revisionsrechtlich ist dies nicht zu beanstanden (vgl. zu dem nur eingeschränkten Prüfungsmaßstab die ständige Rechtsprechung zB BAG 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - AP BGB § 626 Nr. 162 = EzA BGB § 626 nF. Nr. 180 auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 343/11

    Sonderkündigungsschutz für Mandatsträger

    (1) Zwar hat es der Senat für möglich gehalten, das Arbeitsverhältnis eines aufgrund tariflicher Regelung ordentlich nicht kündbaren Arbeitnehmers auch aus Gründen in seinem Verhalten außerordentlich - mit einer der fiktiven Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - zu kündigen, obwohl ein wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB nicht bejaht werden könnte, wäre die ordentliche Kündigung nicht ausgeschlossen (vgl. BAG 15. November 2001 - 2 AZR 605/00 - zu II 5 der Gründe, BAGE 99, 331; 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 - zu II 3 d cc der Gründe, BAGE 94, 228; 11. März 1999 - 2 AZR 427/98 - zu B II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 150 = EzA BGB § 626 nF Nr. 177) .
  • LG Mainz, 12.08.2016 - 2 O 329/13

    Fristlose Kündigung eines Dienstvertrages - Nachschieben von Gründen

    Bei einem unkündbaren Beschäftigten ist auch dann ein wichtiger Grund nach § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung gegeben, wenn dem Kündigenden die Weiterbeschäftigung des Betreffenden zwar für die Dauer einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist zumutbar, die Weiterbeschäftigung darüber hinaus (ggf. bis zur Erreichung des Pensionsalters) aber unzumutbar ist (vgl. BAG, Urteil vom 13. April 2000 - 2 AZR 259/99 -, BAGE 94, 228-245, Rn. 40).
  • LAG Düsseldorf, 24.08.2001 - 18 Sa 366/01

    Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines

  • LAG Düsseldorf, 07.04.2011 - 11 Sa 58/11

    Außerordentliche Kündigung eines tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers

  • LAG Hamm, 16.10.2015 - 17 Sa 1222/15

    Fristlose Kündigung des ordentlich nicht kündbaren Arbeitsverhältnisses eines

  • LAG Hamm, 18.07.2018 - 2 Sa 1828/17

    Zulässigkeit des Übergangs von einer Klage auf Feststellung des Bestehens eines

  • LAG Hessen, 30.03.2015 - 17 Sa 1094/13

    Außerordentliche Kündigung wegen unerlaubter Nutzung des Internet (hier: Aufruf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.09.2005 - 1 Sa 283/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen Schließung eines Betriebsteils

  • LAG Thüringen, 11.06.2009 - 3 Sa 22/07

    außerordentliche verhaltensbedingte, hilfsweise ordentliche verhaltensbedingte

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.02.2018 - 5 Sa 324/17

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das

  • LAG Niedersachsen, 15.10.2010 - 16 Sa 120/10

    Außerordentliche Kündigung - Verletzung der Rücksichtnahmepflicht durch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.10.2004 - 2 Sa 488/04
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 291/00

    Außerordentliche Kündigung - MfS-Tätigkeit - Fragebogenlüge - Interessenabwägung

  • LAG Köln, 30.10.2006 - 14 Sa 158/06

    Außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit

  • LAG Hamm, 26.08.2010 - 17 Sa 537/10

    Außerordentliche Kündigung wegen Falschgeld

  • VG Gießen, 18.02.2019 - 4 K 2608/18

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

  • LAG Hessen, 24.10.2000 - 9 TaBV 19/00

    Kündigung: außerordentliche Kündigung wegen Beleidigung von streikbrechenden

  • VG Gießen, 18.02.2019 - 4 K 2613/18

    Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

  • LAG Hessen, 21.01.2013 - 17 Sa 904/12

    Außerordentliche Kündigung eines Flugbegleiters (Purser) wegen Entwendung von

  • LAG Hamm, 19.08.2010 - 17 Sa 559/10

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Bankangestellten wegen Annahme von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.03.2006 - 4 Sa 1008/05

    Außerordentliche Kündigung: Wichtiger Grund bei Nichtbefolgung von Anweisungen;

  • LAG Baden-Württemberg, 15.04.2002 - 15 Sa 125/01

    Außerordentliche Kündigung eines nach Kirchenrecht unkündbaren Arbeitnehmers;

  • LAG Niedersachsen, 10.12.2010 - 16 Sa 108/10

    Außerordentliche Kündigung eines Vertriebsleiters bei Beratungstätigkeit für

  • LAG Hessen, 28.09.2001 - 2 Sa 1270/99

    Außerordentliche Kündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 20.07.2000 - 21 Sa 22/00

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichts für Arbeitssachen für die

  • ArbG Cottbus, 17.05.2000 - 6 Ca 38/00

    Betriebsbedingten Kündigung; Rechtsunwirksamkeit wegen fehlerhafter Sozialauswahl

  • ArbG Hamburg, 17.08.2011 - 28 Ca 302/10

    Außerordentliche Kündigung - Spesenbetrug - schuldhaft unterlassenen Zielvorgabe

  • LAG Hessen, 19.07.2001 - 3 Sa 1579/00

    Kündigung bei tarifvertraglicher Unkündbarkeit

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