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   BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87   

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https://dejure.org/1987,3255
BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87 (https://dejure.org/1987,3255)
BAG, Entscheidung vom 20.11.1987 - 2 AZR 266/87 (https://dejure.org/1987,3255)
BAG, Entscheidung vom 20. November 1987 - 2 AZR 266/87 (https://dejure.org/1987,3255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit der Beschränkung auf nicht beachtliche rechtliche Gesichtspunkte in den Entscheidungsgründen - Voraussetzungen der Beschränkung der Revisionsinstanz auf einzelne Teile des Gesamtstreitstoffs - Folgen der Abgabe einer vorsätzlich falschen eidesstattlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 18.12.1984 - 3 AZR 125/84

    Vergleich - Revision

    Auszug aus BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87
    Das ist der Fall, wenn über den abgetrennten Teil gesondert entschieden werden könnte (BAGE 47, 355 [BAG 18.12.1984 - 3 AZR 125/84] = AP Nr. 8 zu § 17 BetrAVG).
  • BAG, 05.05.1977 - 2 AZR 297/76

    Ausschlußfrist - Verwirkung - Genossenschaft - Generalversammlung - Recht zur

    Auszug aus BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87
    Das Berufungsgericht wird daher genau festzustellen haben, ob die dafür beweispflichtige Beklagte (vgl. BAGE 24, 341 [BAG 06.07.1972 - 2 AZR 386/71] und 24, 383 = AP Nr. 3 und 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 aa0) nach eigener oder ihr zurechenbarer Kenntnis (vgl. BAGE 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) die Frist gewahrt hat.
  • BAG, 06.07.1972 - 2 AZR 386/71

    Verfassungsmäßigkeit der Ausschlussfrist des § 626 II BGB - Fristbeginn

    Auszug aus BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87
    Das Berufungsgericht wird daher genau festzustellen haben, ob die dafür beweispflichtige Beklagte (vgl. BAGE 24, 341 [BAG 06.07.1972 - 2 AZR 386/71] und 24, 383 = AP Nr. 3 und 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 aa0) nach eigener oder ihr zurechenbarer Kenntnis (vgl. BAGE 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) die Frist gewahrt hat.
  • BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85

    Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87
    Gibt der Betriebsrat innerhalb der Frist keine zustimmende Erklärung ab, gilt dies als Verweigerung der Zustimmung (vgl. auch BAG Beschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 31).
  • BAG, 16.10.1986 - 2 ABR 71/85

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds; Verletzung von Amts- und

    Auszug aus BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87
    Der Senat hat im Beschluß vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - BB 1987, 1952) in einem vergleichbaren Fall, in dem ein Betriebsratsmitglied sich bereiterklärt hatte, vorsätzlich falsch gegen den Arbeitgeber vor Gericht auszusagen, ausgeführt, auch bei Anlegung eines strengen Prüfungsmaßstabes erfordere die Amtswahrnehmung eines Betriebsratsmitgliedes nicht die Bereitschaft einer vorsätzlichen Falschaussage gegen den Arbeitgeber.
  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87
    Nach der weiteren Rechtsprechung des BAG (BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972) ist der Betriebsrat verpflichtet, entsprechend § 102 Abs. 2 Satz 3 BetrVG seine Entscheidung über den Zustimmungsantrag dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Tagen mitzuteilen.
  • BAG, 22.08.1974 - 2 ABR 17/74

    Treuepflicht - Ausschlußfrist - Zustimmung des Betriebsrats - Kündigung eines

    Auszug aus BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87
    Innerhalb der Frist muß der Arbeitgeber jedenfalls die Zustimmung gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG beantragen (BAGE 26, 219 [BAG 22.08.1974 - 2 ABR 17/74] = AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 10.04.1975 - 2 AZR 113/74

    Arbeitsverhältnis: Darlegungs- und Beweislast für die Einhaltung der

    Auszug aus BAG, 20.11.1987 - 2 AZR 266/87
    Das Berufungsgericht wird daher genau festzustellen haben, ob die dafür beweispflichtige Beklagte (vgl. BAGE 24, 341 [BAG 06.07.1972 - 2 AZR 386/71] und 24, 383 = AP Nr. 3 und 4 zu § 626 BGB Ausschlußfrist und Urteil vom 10. April 1975 - 2 AZR 113/74 - AP Nr. 7 aa0) nach eigener oder ihr zurechenbarer Kenntnis (vgl. BAGE 29, 158 = AP Nr. 11 zu § 626 BGB Ausschlußfrist) die Frist gewahrt hat.
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 434/13

    Ordentliche Kündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Gibt der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber vorsätzlich eine falsche eidesstattliche Versicherung ab, kann dies die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses - womöglich gar die außerordentliche - rechtfertigen (st. Rspr., BAG 24. November 2005 - 2 ABR 55/04 - Rn. 23; 20. November 1987 - 2 AZR 266/87 - zu II 2 a der Gründe mwN) .
  • BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 528/06

    Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung - Präklusion

    Ebenso können falsche Erklärungen, die in einem Prozess abgegeben werden, an sich geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (für den Fall einer falschen eidesstattlichen Versicherung: Senat 24. November 2005 - 2 ABR 55/04 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 55 = EzA BetrVG 2001 § 103 Nr. 5; 20. November 1987 - 2 AZR 266/87 - mit Verweis auf Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - BB 1987, 1952).
  • BAG, 24.11.2005 - 2 ABR 55/04

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

    aa) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Abgabe einer vorsätzlich falschen eidesstattlichen Versicherung in einem Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber sei an sich geeignet, eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu rechtfertigen (Senat 20. November 1987 - 2 AZR 266/87 - mit Verweis auf Senat 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - BB 1987, 1952).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.03.2007 - 10 Sa 2109/06

    Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung - Erfordernis einer Abmahnung

    Insbesondere kann die vorsätzliche Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen (BAG Urteil vom 20. November 1987 -- 2 AZR 266/87).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 20. November 1987 ausgeführt, dass die Frage, ob es sich um eine vorsätzlich oder fahrlässig abgegebene eidesstattliche Versicherung handele, weiterer Aufklärung bedürfe (BAG, Urteil 2 AZR 266/87 unter II 2 b der Gründe am Ende) und es damit für entscheidungserheblich angesehen.

  • LAG Niedersachsen, 01.12.2008 - 6 Sa 817/08

    Außerordentliche Kündigung eines Müllwerkers wegen pflichtwidriger

    Darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die die fristlose Kündigung rechtfertigen können, ist der Kündigende (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 266/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB).
  • LAG Düsseldorf, 25.11.2016 - 10 Sa 628/16

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Müllwerkers wegen

    Darauf hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall einer falschen eidesstattlichen Versicherung schon mehrfach erkannt (vgl. BAG, Urteil vom 08. November 2007 - 2 AZR 528/06 -, Rn. 17, juris; BAG, Beschluss vom 24. November 2005- 2 ABR 55/04 - juris; BAG, Urteil vom 20. November 1987 - 2 AZR 266/87 - juris; BAG, Beschluss vom 16. Oktober 1986 - 2 ABR 71/85 - juris).
  • LAG Niedersachsen, 01.12.2008 - 6 Sa 856/08

    Außerordentliche Kündigung eines Müllwerkers wegen pflichtwidriger

    Darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die die fristlose Kündigung rechtfertigen können, ist der Kündigende (vgl. BAG, Urteil vom 06.08.1987 - 2 AZR 266/87 - AP Nr. 97 zu § 626 BGB).
  • LAG Hessen, 18.11.2013 - 17 Sa 581/13

    Außerordentliche Kündigung eines Ersatzmitglieds

    Voraussetzung ist damit, dass der Arbeitgeber rechtzeitig innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB beim Betriebsrat die Zustimmung zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung beantragt und bei verweigerter Zustimmung noch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist das durchzuführende Mitbestimmungsverfahren einleitet (BAG 02. Februar 2006 - 2 AZR 57/05 - AP BGB § 626 Nr. 204; BAG 20. November 1987 - 2 AZR 266/87 - RzK II 1b 4).
  • ArbG Darmstadt, 12.04.2007 - 12 BV 18/06

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Die Abgabe einer vorsätzlichen falschen eidesstattlichen Versicherung ist zwar geeignet, eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds zu rechtfertigen (BAG 20.11.1987 2 AZR 266/87 juris).
  • LAG Hessen, 14.04.2000 - 2 Sa 1687/98

    Fristlose Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Unmöglichkeit der

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  • ArbG Paderborn, 24.10.2014 - 3 Ca 1013/14

    Fristlose Kündigung, falsche eidesstattliche Versicherung, Abmahnungserfordernis

  • ArbG Bocholt, 05.01.2023 - 1 Ca 1159/21

    Einzelfallentscheidung zu einer Kündigung wegen bewusst unwahren Prozessvortrags

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