Rechtsprechung
   BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,1077
BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90 (https://dejure.org/1990,1077)
BAG, Entscheidung vom 15.11.1990 - 2 AZR 270/90 (https://dejure.org/1990,1077)
BAG, Entscheidung vom 15. November 1990 - 2 AZR 270/90 (https://dejure.org/1990,1077)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,1077) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 133; MuSchG § 9
    Mitteilung der Schwangerschaft

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    MuSchG § 9; BGB § 133
    Anforderungen an die nachträgliche Mitteilung der Schwangerschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1991, 1909 (Ls.)
  • NZA 1991, 669
  • BB 1991, 1419
  • BB 1991, 1791
  • DB 1991, 2091
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 739/87

    Unverzügliche Mitteilung der Schwangerschaft

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 52, 357 = AP Nr. 7 zu § 9 MuSchG 1968; 55, 154, 158 = AP Nr. 8 zu § 9 MuSchG 1968, zu C der Gründe) und des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 13. Januar 1982 - 7 AZR 764/79 - AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG 1968; zuletzt Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 739/87 - AP Nr. 16 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 a der Gründe).

    In dem Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 739/87 - AP, aaO, zu II 6 b und c der Gründe) hat der Senat ausgesprochen, auch die Unkenntnis der Schwangeren vom Beginn der Schwangerschaft sei an sich geeignet, eine schuldhafte Verzögerung der nachgeholten Mitteilung der Schwangerschaft auszuschließen.

    Entscheidend sind insoweit die Umstände des Einzelfalls (Senatsurteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 739/87 - aaO).

  • BAG, 05.05.1961 - 1 AZR 454/59

    Schwangerschaft - Kündigungsschutz - Wochenfrist

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Nach der zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Mai 1961 - 1 AZR 454/59 - AP Nr. 23 zu § 9 MuSchG; BAGE 26, 161 [BAG 06.06.1974 - 2 AZR 278/73] = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968) ist es im Hinblick auf den Normzweck jedoch nicht erforderlich, daß die Arbeitnehmerin innerhalb der Frist das Bestehen einer Schwangerschaft mitteilt.

    In dem Urteil vom 5. Mai 1961 (aaO) ist ausgeführt, es sei als sicher davon auszugehen, daß dem Gesetzgeber die natürlichen Gegebenheiten bei einer Schwangerschaft und damit auch die Schwierigkeiten ihrer Feststellung im Frühstadium bekannt gewesen seien.

  • BAG, 27.10.1983 - 2 AZR 214/82

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung gegenüber einer unerkannt Schwangeren -

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Die Arbeitnehmerin muß entweder von der Schwangerschaft positiv wissen oder zwingende Anhaltspunkte, die das Bestehen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen, ignorieren (vgl. BAG Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aaO, zu III 2 a und b der Gründe).

    Verschuldet ist ihre Untätigkeit erst von dem Zeitpunkt an, zu dem zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Vorliegen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen (BAGE 43, 331, 335 ff. = AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aaO, zu A III 2 b der Gründe).

  • BAG, 26.06.1990 - 1 AZR 454/89

    Unzulässige Widerklage

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Hierbei handelt es sich, wie in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Mai 1961 - 1 AZR 454/89 - (AP, aaO) ausgeführt, lediglich um den Inhalt der Mitteilung, die im Hinblick auf die Schwierigkeiten der Feststellung der Schwangerschaft im Frühstadium für ausreichend anzusehen ist.
  • BAG, 06.10.1983 - 2 AZR 368/82

    Nachholung der Mitteilung über Schwangerschaft - Verschulden

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Verschuldet ist ihre Untätigkeit erst von dem Zeitpunkt an, zu dem zwingende Anhaltspunkte gegeben sind, die das Vorliegen einer Schwangerschaft praktisch unabweisbar erscheinen lassen (BAGE 43, 331, 335 ff. = AP Nr. 12 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 der Gründe; Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 214/82 - AP, aaO, zu A III 2 b der Gründe).
  • BAG, 06.06.1974 - 2 AZR 278/73

    Prozeßverwirkung - Unzulässige Rechtsausübung - Verwirkung - Schwangerschaft -

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Nach der zu dieser Vorschrift entwickelten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Mai 1961 - 1 AZR 454/59 - AP Nr. 23 zu § 9 MuSchG; BAGE 26, 161 [BAG 06.06.1974 - 2 AZR 278/73] = AP Nr. 3 zu § 9 MuSchG 1968) ist es im Hinblick auf den Normzweck jedoch nicht erforderlich, daß die Arbeitnehmerin innerhalb der Frist das Bestehen einer Schwangerschaft mitteilt.
  • BAG, 12.12.1985 - 2 AZR 82/85

    Schwangerschaft - Mutterschutz - Entbindung

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Es hat den für die Berechnung notwendigen prognostizierten Tag der Niederkunft, den 3. Januar 1990, zu Grunde gelegt und ist in Anwendung der zutreffenden Berechnungsmethode (vgl. dazu Senatsurteile vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/62 - AP Nr. 14 zu § 9 MuSchG 1968, zu A II 2 der Gründe sowie vom 12. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 - AP Nr. 15 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 2 der Gründe) zu der Feststellung gelangt, daß ein Beginn der Schwangerschaft vor dem 11. April 1989 anzunehmen sei.
  • BAG, 18.02.1965 - 2 AZR 274/64

    Einrichter - Vorarbeiter - Adressat für Mitteilung

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Das mag zutreffen, wenn die Mitteilung gewissermaßen offiziell in der im Betrieb für solche Mitteilungen üblichen Weise gemacht wird, etwa an die nach dem durch Art. 127 EGOWiG aufgehobenen und durch § 9 OWiG ersetzten § 22 MuSchG a.F. mit den Aufgaben des Mutterschutzes im Betrieb beauftragten Personen, an die Personalabteilung oder an Vorgesetzte, die zur Entgegennahme solcher Mitteilungen arbeitgeberähnliche Funktionen haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 18. Februar 1965 - 2 AZR 274/64 - AP Nr. 26 zu § 9 MuSchG).
  • BAG, 13.04.1956 - 1 AZR 390/55
    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Die Mitteilung ist eine geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über empfangsbedürftige Willenserklärungen zumindest entsprechend anzuwenden sind (BAGE 2, 355 = AP Nr. 9 zu § 9 MuSchG).
  • BAG, 19.12.1968 - 2 AZR 89/68

    Schwangerschaftsauskunft

    Auszug aus BAG, 15.11.1990 - 2 AZR 270/90
    Die in § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG normierte Mitteilungsfrist ist im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eingeführt worden (BAG Urteil vom 19. Dezember 1968 - 2 AZR 89/68 - AP Nr. 29 zu § 9 MuSchG).
  • BAG, 13.01.1982 - 7 AZR 764/79

    Schwangerschaft - Mitteilungsfrist

  • BVerfG, 22.10.1980 - 1 BvR 262/80

    Kündigungsschutz für werdende Mütter bei Versäumung der Anzeigefrist

  • BVerfG, 13.11.1979 - 1 BvL 24/77

    Mutterschutz

  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 11/22

    Schwangerschaft - Beginn des Kündigungsverbots

    Das Untätigsein der Arbeitnehmerin beim Vorliegen einer bloßen, mehr oder weniger vagen Schwangerschaftsvermutung reicht dagegen regelmäßig nicht aus, ihr ein schuldhaftes Verhalten - mit der Folge des Verlusts des besonderen Kündigungsschutzes - vorzuwerfen (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG aF: BAG 15. November 1990 -  2 AZR 270/90  - zu II 3 der Gründe; 6. Oktober 1983 - 2 AZR 368/82 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 43, 331) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.03.2018 - 10 Sa 1509/17

    Sonderkündigungsschutz nach Mitteilung einer möglichen oder vermuteten

    Auch die Anzeige einer vermuteten Schwangerschaft ist jedoch ausreichend, um den Sonderkündigungsschutz des § 9 MuSchG (bzw. seit dem 1.1.2018 § 17 MuSchG) auszulösen, wenn zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich eine Schwangerschaft besteht (vgl. BAG, Urteil vom 15. November 1990 - 2 AZR 270/90).

    Auch in der Entscheidung des BAG vom 15. November 1990 - 2 AZR 270/90 hat dieses erneut ausgeführt:.

    Auch die fristgerechte Mitteilung einer nur vermuteten oder möglichen Schwangerschaft genügt zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes nach § 9 MuSchG (BAG vom 15.11.1990 - 2 AZR 270/90).

  • LAG Düsseldorf, 23.07.2002 - 16 Sa 162/02

    Arbeitsvertrag zwischen Rechtsanwälten; angestellter Rechtsanwalt

    Auch die fristgerechte Mitteilung einer nur vermuteten oder möglichen Schwangerschaft genügt zur Erhaltung des Sonderkündigungsschutzes nach § 9 MuSchG (BAG vom 15.11.1990 2 AZR 270/90 AP Nr. 17 zu § 9 MuSchG 1968, zu II 4 a der Gründe).
  • ArbG Oldenburg, 04.03.2015 - 2 Ca 544/14

    Mitteilung nach § 9 Abs. 1 MuSchG; Wahrung durch Kündigungsschutzklage

    Die Rechtssicherheit für den Arbeitgeber tritt zurück, da Schwierigkeiten bei der Feststellung der Schwangerschaft eine Einschränkung der Anzeigeobliegenheit erfordern (vgl. BAG v. 15.11.1990 - 2 AZR 270/90, AP Nr. 17 zu § 9 MuSchG 1968).
  • OLG Düsseldorf, 19.03.2002 - 24 U 64/01

    Anwaltsregress wegen verspäteter Erhebung einer Kündigungsschutzklage

    Die für die soziale Rechtfertigung einer verhaltensbedingten Kündigung erforderliche negative Zukunftsprognose (vgl. BAG, NJW 1991, 1909) war im Streitfall gegeben.
  • LAG Hamm, 14.03.1995 - 7 Sa 2309/94

    Annahmeverzug: Annahmeverzug nach fristloser Kündigung - Leistungsbereitschaft -

    Die Klägerin war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung schwanger und hat diesen Umstand der Beklagten unverschuldet - aber unverzüglich - nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 9 Abs. 1 Satz 1 MSchG unter Hinweis auf die festgestellte Schwangerschaftswoche und den voraussichtlichen Geburtstermin angezeigt (zur Berechnungsgrundlage: BAG, Urteil vom 13. Dezember 1985 - 2 AZR 82/85 -, AP Nr. 15 zu § 9 MSchG 68: 280 Tage rückgerechnet vom voraussichtlichen Tag der Entbindung = NZA 1986, 613 Der Betrieb 1986, 1579; BAG, Urteil vom 27. Oktober 1983 - 2 AZR 566/82 -, AP Nr. 14 zu § 9 MSchG 68; BAG, Urteil vom 20. Mai 1988 - 2 AZR 739/87 -, AP Nr. 16 zu § 9 MSchG 68; BAG, Urteil vom 15. November 1990 - 2 AZR 270/90 -, AP Nr. 17 zu § 9 MSchG 68).
  • ArbG Cottbus, 18.02.2008 - 7 Ca 863/08

    Mitteilung über das Bestehen einer Schwangerschaft im Zeitpunkt des Zugangs der

    Ist die Arbeitnehmerin über ihren Zustand selbst noch in Zweifel, so genügt es aber, dass sie vorsorglich mitteilt, eine Schwangerschaft sei wahrscheinlich oder werde vermutet (BAG vom 15.11.1990 AP MuSchG 1968 § 9 Nr. 17 = NZA 1991, 669).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht