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   BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08   

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BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08 (https://dejure.org/2009,1896)
BAG, Entscheidung vom 28.05.2009 - 2 AZR 282/08 (https://dejure.org/2009,1896)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 (https://dejure.org/2009,1896)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Entscheidungsreihenfolge bei Auflösungsantrag und späterer Kündigung; Gewichtung der Auflösungsgründe und der Bestimmung der Abfindungshöhe

  • bag-urteil.com

    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

  • Betriebs-Berater

    Auflösungsantrag und spätere Kündigung

  • Judicialis

    KSchG § 9 Abs. 1 S. 2

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kündigungsrecht: Auflösungsantrag und spätere Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KSchG § 9 Abs. 1 S.z 2
    Entscheidungsreihenfolge bei Auflösungsantrag und späterer Kündigung; Gewichtung der Auflösungsgründe und der Bestimmung der Abfindungshöhe

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Entscheidung über spätere Kündigung vor der Entscheidung über früheren Auflösungsantrag nach § 9 KSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 2973
  • NZA 2009, 966
  • BB 2009, 2486
  • DB 2009, 1939
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 360/05

    Auflösungsantrag - Vorgreiflichkeit - Streitgegenstand

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Es ist regelmäßig ausgeschlossen, über einen Kündigungsschutzantrag, der eine spätere Kündigung betrifft, eher zu entscheiden als über einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 21, BAGE 118, 95).

    Mit Rechtskraft eines der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht regelmäßig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat (st. Rspr., vgl. Senat 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 17, BAGE 118, 95; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - zu B I 1 b aa der Gründe mwN, AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11; 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; BAG 16. Juni 2005 - 6 AZR 451/04 - zu II 3 a der Gründe, EzA KSchG § 17 Nr. 15; 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - zu I der Gründe, BAGE 95, 324).

    Insoweit wird das Landesarbeitsgericht ggf. bei der Gewichtung der Auflösungsgründe und bei der Bestimmung der Höhe der festzusetzenden Abfindung zum einen die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses und zum anderen den wahrscheinlichen Ausgang des Rechtsstreits über den nachgehenden Beendigungstatbestand im Rahmen einer vorausschauenden Würdigung zu berücksichtigen haben (Senat 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 29, BAGE 118, 95).

  • BAG, 20.09.2000 - 5 AZR 271/99

    Arbeitnehmerstatus eines Versicherungsvertreters

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Mit Rechtskraft eines der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht regelmäßig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat (st. Rspr., vgl. Senat 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 17, BAGE 118, 95; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - zu B I 1 b aa der Gründe mwN, AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11; 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; BAG 16. Juni 2005 - 6 AZR 451/04 - zu II 3 a der Gründe, EzA KSchG § 17 Nr. 15; 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - zu I der Gründe, BAGE 95, 324).

    Besteht aber zum Kündigungszeitpunkt - gleich aus welchem Grund - kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage - ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme - als unbegründet abzuweisen (BAG 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - aaO.).

  • LAG Hessen, 26.09.2007 - 10 Sa 1600/05

    Statusklage - Abgrenzung freie Mitarbeit und Arbeitnehmer - Kündigung wegen

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 26. September 2007 - 18/10 Sa 1600/05 - insoweit aufgehoben, als das Landesarbeitsgericht das Arbeitsverhältnis nicht zum 31. August 2004 oder einem späteren Zeitpunkt aufgelöst hat und soweit es über die Wirksamkeit der Kündigung vom 13. Oktober 2004 entschieden hat.
  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 525/05

    Kündigungsschutzklage

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Die Auslegung von prozessualen Willenserklärungen ist vom Revisionsgericht selbst vorzunehmen (Senat 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 67 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 86; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 60 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 76).
  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 279/07

    Kündigungsschutzklage - Auslegung der Klageschrift - unrichtige

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Die Auslegung von prozessualen Willenserklärungen ist vom Revisionsgericht selbst vorzunehmen (Senat 28. August 2008 - 2 AZR 279/07 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 67 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 86; 1. März 2007 - 2 AZR 525/05 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 60 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 76).
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04

    Außerordentliche Kündigung - erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Mit Rechtskraft eines der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht regelmäßig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat (st. Rspr., vgl. Senat 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 17, BAGE 118, 95; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - zu B I 1 b aa der Gründe mwN, AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11; 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; BAG 16. Juni 2005 - 6 AZR 451/04 - zu II 3 a der Gründe, EzA KSchG § 17 Nr. 15; 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - zu I der Gründe, BAGE 95, 324).
  • BGH, 06.06.2000 - VI ZR 172/99

    Maßgeblicher Zeitpunkt bei Feststellungsantrag hinsichtlich Zukunftsschäden

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH 6. Juni 2000 - VI ZR 172/99 - BGHR ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Auslegung 3; Musielak ZPO 6. Aufl. § 253 Rn. 29).
  • BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 451/04

    Nichtanzeige der Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Mit Rechtskraft eines der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils steht regelmäßig fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die angegriffene Kündigung zu dem bestimmten Termin nicht aufgelöst worden ist und im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis noch bestanden hat (st. Rspr., vgl. Senat 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 17, BAGE 118, 95; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - zu B I 1 b aa der Gründe mwN, AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11; 25. März 2004 - 2 AZR 399/03 - zu B II 1 der Gründe mwN, AP BMT-G II § 54 Nr. 5 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 4; BAG 16. Juni 2005 - 6 AZR 451/04 - zu II 3 a der Gründe, EzA KSchG § 17 Nr. 15; 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - zu I der Gründe, BAGE 95, 324).
  • BAG, 10.07.2008 - 2 AZR 1111/06

    Kündigung - Anforderungsprofil - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Das Revisionsgericht kann die Auflösungsgründe und Bewertungen nicht erstmalig selbst vornehmen (Senat 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 50 mwN, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 63, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08
    Das Revisionsgericht kann die Auflösungsgründe und Bewertungen nicht erstmalig selbst vornehmen (Senat 10. Juli 2008 - 2 AZR 1111/06 - Rn. 50 mwN, EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 163; 12. Januar 2006 - 2 AZR 21/05 - Rn. 63, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).
  • BAG, 26.08.1976 - 2 AZR 377/75

    Einschränkung eines vertraglichen Nebentätigkeitsverbots - Kündigung bei

  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 399/03

    Außerordentliche Kündigung einer tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmerin

  • BAG, 20.06.2013 - 6 AZR 805/11

    Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

    aa) Der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ist Voraussetzung für die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13; 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - Rn. 20) .

    Auf die Fragen der Wirksamkeit der Kündigung käme es dann nicht mehr an (vgl. BAG 27. Januar 2011 - 2 AZR 826/09 - Rn. 13; 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - Rn. 20) .

  • BAG, 14.12.2017 - 2 AZR 86/17

    Außerordentliche Kündigung - Klageerweiterung

    Zwar ist es regelmäßig ausgeschlossen, über einen Kündigungsschutzantrag, der eine spätere Kündigung betrifft, eher als über einen zeitlich vorgehenden Auflösungsantrag zu entscheiden (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - Rn. 19; 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - Rn. 21, BAGE 118, 95) .
  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11

    Kündigung wegen des Verdachts der Bestechung

    Es kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen seines Ermessens beachtet oder stattdessen den Rechtsbegriff der angemessenen Entschädigung verkannt, wesentliche Umstände nicht berücksichtigt oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungsgrundsätze verstoßen hat (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 60 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 56) .

    Zwar kann auch die voraussichtliche weitere Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Höhe der Abfindung von Bedeutung sein (BAG 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - Rn. 22, AP KSchG 1969 § 9 Nr. 60 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 56) .

  • LAG Hessen, 25.11.2009 - 18 Sa 1412/09

    Auflösungsantrag - Abfindungshöhe - Vergütungshöhe nach Statusprozess -

    berechtigter Auflösungsantrag des Arbeitgebers (nach Zurückverweisung durch BAG Urt. vom 28.05.09 - 2 AZR 282/08 -): Auflösung nach nur 11 Monate dauerndem Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung, dass dieses wegen späterer Kündigung ohnehin nach weiteren 2, 5 Monaten geendet hätte; Höhe der Vergütung nach Statusprozess: Honorar des freien Mitarbeiters ist auch als Bruttovergütung geschuldet, da keine unterschiedlichen Vergütungssysteme für freie Mitarbeiter einerseits und Steuerberater und Rechtsanwälte im Angestelltenverhältnis andererseits bei dem Arbeitgeber existierten und Einzelvereinbarung getroffen wurde; erfolglose Widerklage des AG wegen Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer: Rückforderung von Sozialversicherungsbeiträgen nur nach Maßgabe der §§ 28 g, 28 o SGB IV zulässig, Lohnsteuer wurde tatsächlich nicht entrichtet.

    Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nunmehr, nachdem das Bundesarbeitsgericht auf die Revision der Beklagten zu 1) das Teil-Urteil der Kammer vom 26. September 2007 - 18/10 Sa 1600/05 - durch Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - teilweise aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) zurückverwiesen hat, noch um die Wirksamkeit mehrer Kündigungen durch die Beklagte zu 1), einen Auflösungsantrag der Beklagten zu 1) und, da nur ein Teil-Urteil ergangen war, darüber hinaus um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagten zu 1) bis 3) sowie eine von der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren erhobene Widerklage.

    Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb durch Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - festgestellt, dass das Landesarbeitsgericht zunächst über den Auflösungsantrag zum 31. August 2004 und erst danach über die Wirksamkeit der zeitlich nachgelagerten Kündigung vom 13. Oktober 2004 hätte entscheiden dürfen.

    Nach Maßgabe des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 im Verfahren der Parteien - 2 AZR 282/08 - (Bl. 825 - 830 d.A.) ist daher zu prüfen, ob wegen des Auflösungsantrags der Beklagten zu 1) das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31. August 2004 geendet hat.

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Mai 2009 (- 2 AZR 282/08 -, Bl. 826 - 830 d.A.), durch welche dieser Rechtstreit zurückverwiesen wurde, ist bei der Bestimmung der Abfindungshöhe neben der voraussichtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses auch der wahrscheinliche Ausgang des Rechtsstreits über den nachgehenden Beendigungstatbestand im Rahmen einer vorausschauenden Würdigung zu berücksichtigen (s. auch: BAG Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 - NZA 2007, 229 ) .

    Besteht zum Kündigungszeitpunkt - gleich aus welchem Grund - kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme, als unbegründet abzuweisen (BAG Urteil 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - NZA 2001, 210; BAG Urteil vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - s. Bl. 826 - 830 d.A).

  • LAG Sachsen, 28.04.2011 - 1 Sa 749/10

    Fristlose Kündigung - Täuschung über verschuldeten Unfall mit dem Dienstfahrzeug

    53 Die Klage war abzuweisen, weil zum Kündigungszeitpunkt, dem 31. Dezember 2010, aufgrund der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung kein Arbeitsverhältnis mehr bestand (BAG vom 20. September 2000 - 5 AZR 271/99 - BAGE 95, 324; BAG vom 28. Mai 2009 - 2 AZR 282/08 - AP Nr. 60 Zu § 9 KSchG 1969 jeweils m. w. N.).
  • ArbG München, 13.07.2010 - 14 Ca 17608/09

    Feststellung der Unwirksamkeit zweier außerordentlicher fristloser Kündigungen

    Denn es ist regelmäßig ausgeschlossen, über einen Kündigungsschutzantrag, der eine spätere Kündigung betrifft, eher zu entscheiden, als über einen zeitlich vorhergehenden Auflösungsantrag (vgl. BAG 28.05.2009 - 2 AZR 282/08, NZA 2009, 966).
  • ArbG Bonn, 10.02.2021 - 4 Ca 1984/19
    Besteht aber zum Kündigungszeitpunkt - gleich aus welchem Grund und damit auch im Falle der Auflösung - kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage - ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme - als unbegründet abzuweisen (BAG, Urteil vom 28.05.2009 - 2 AZR 282/08 - juris Rdn. 20 m.w.N.).
  • LAG Nürnberg, 05.10.2011 - 2 Sa 765/10

    Betriebsübergang - nachträglicher Widerspruch - fehlende Schlüssigkeit einer

    Besteht zum Kündigungszeitpunkt, gleich aus welchem Grund, kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme (BAG vom 28.05.2009 - NZA 2009, 966; ErfK/Kiel, 11. Aufl., 2011, § 4 KSchG Rdnr. 32).
  • ArbG Düsseldorf, 01.07.2011 - 13 Ca 7800/10

    Verfahren über die Kündigung des Vertriebsleiters einer Düsseldorfer Bank

    Besteht zum Kündigungszeitpunkt, gleich aus welchem Rechtsgrund, kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage bereits deshalb als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme (BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08 - NZA 2009, 966).
  • LAG Hamm, 23.05.2013 - 15 Sa 1784/12

    Voraussetzungen für eine Druckkündigung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig erscheint und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 282/08, NZA 2009, 966).
  • LAG Schleswig-Holstein, 09.09.2009 - 6 Sa 97/09

    Kündigung, außerordentlich, Daten, Datenlöschung, Pflichtverletzung,

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