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   BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 299/11   

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BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 299/11 (https://dejure.org/2012,22571)
BAG, Entscheidung vom 19.04.2012 - 2 AZR 299/11 (https://dejure.org/2012,22571)
BAG, Entscheidung vom 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 (https://dejure.org/2012,22571)
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Volltextveröffentlichungen (14)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Sonderkündigungschutz für Wahlbewerber beginnt vom Zeitpunkt der "Aufstellung" des Wahlvorschlags an

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2013, 112
  • DB 2012, 2292
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 377/10

    Wahlbewerber - besonderer Kündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 299/11
    In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011 (- 2 AZR 377/10 - Rn. 13 ff., AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68) hat der Senat an der Auffassung festgehalten, dass der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78 - BAGE 34, 291; 4. März 1976 - 2 AZR 620/74 - BAGE 28, 30) .

    Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand oder auf den Erlass des Wahlausschreibens kommt es nicht an (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 14 mwN, aaO) .

    Erforderlich ist die Existenz eines Wahlvorschlags, auf dessen Grundlage immerhin die greifbare Möglichkeit einer Wahl zum Betriebsrat besteht (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 24, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68) .

    Die damit verbundene "Vorwirkung" des potentiellen Betriebsratsamts bewirkt eine erhöhte Kündigungsgefahr, die ein entsprechendes Schutzbedürfnis auf Seiten des Arbeitnehmers auslöst (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 25, aaO) .

    Für den Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG kommt es nicht darauf an, ob bei der Anbringung der letzten erforderlichen Stützunterschrift die Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen, die regelmäßig am Tag nach Aushang des Wahlausschreibens beginnt (§ 6 Abs. 1 WO) , schon angelaufen war (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 28, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68) .

    Ein bereits vollzogener Erlass des Wahlausschreibens ist auch nicht zur Vermeidung von Rechtsmissbrauch erforderlich (BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 29 f., AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68) .

    Sonstige Umstände, die von vornherein der greifbaren Möglichkeit einer Wahl des Klägers entgegengestanden hätten und deshalb den Eintritt des Sonderkündigungsschutzes hätten hindern können (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 36, AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68), liegen nicht vor.

    Das macht für sich genommen die Berufung auf den besonderen Kündigungsschutz nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 42, aaO) .

  • BAG, 04.03.1976 - 2 AZR 620/74

    Wahlbewerber - Besonderer Kündigungsschutz für Wahlbewerber - Beginn -

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 299/11
    In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011 (- 2 AZR 377/10 - Rn. 13 ff., AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68) hat der Senat an der Auffassung festgehalten, dass der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78 - BAGE 34, 291; 4. März 1976 - 2 AZR 620/74 - BAGE 28, 30) .

    Damit vergrößert sich für den Bewerber die Kündigungsgefahr und aktiviert sich das Bedürfnis nach einem Schutz der Betriebsratswahl (BAG 4. März 1976 - 2 AZR 620/74 - zu I 4 c aa der Gründe, BAGE 28, 30) .

  • BAG, 05.12.1980 - 7 AZR 781/78

    Wahlvorstand - Betriebsratswahl - Wahlbewerber - Wahlvorschlag - Zahl von

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 299/11
    In seiner Entscheidung vom 7. Juli 2011 (- 2 AZR 377/10 - Rn. 13 ff., AP KSchG 1969 § 15 Nr. 69 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 68) hat der Senat an der Auffassung festgehalten, dass der Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber beginnt, sobald ein Wahlvorstand für die Wahl bestellt ist und ein Wahlvorschlag für den Kandidaten vorliegt, der die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist (vgl. BAG 5. Dezember 1980 - 7 AZR 781/78 - BAGE 34, 291; 4. März 1976 - 2 AZR 620/74 - BAGE 28, 30) .
  • LAG Hamm, 25.02.2011 - 13 Sa 1566/10

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber; unwirksame ordentliche Kündigung bei

    Auszug aus BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 299/11
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. Februar 2011 - 13 Sa 1566/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

    Dieser Schutz ist ersichtlich an die Durchführung eines Wahlverfahrens geknüpft; dieses wiederum verlangt für die "Aufstellung" eines Wahlvorschlags und damit für eine "Bewerbung" die Einhaltung einer bestimmten Form (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 24) .

    Mit Blick auf die Wahl des Betriebsrats etwa ist erforderlich, dass ein schriftlicher Wahlvorschlag existiert, der den in § 14 Abs. 4 BetrVG und in der Wahlordnung normierten Voraussetzungen genügt, insbesondere die erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 12, 13) .

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

    Zwar ist der genaue Zeitpunkt, zu dem der Wahlvorschlag für den Kläger aufgestellt war (zu den Voraussetzungen: vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 12 mwN) , nicht festgestellt.

    Insbesondere sollen Arbeitgeber daran gehindert werden, nicht genehme Arbeitnehmer von der Wahl auszuschließen (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 22) .

  • LAG Hamm, 06.09.2013 - 7 TaBVGa 7/13

    Streit über die Wirksamkeit der Bestellung des Wahlvorstandes

    Eine solche Berufung auf die Mitgliedschaft in einem Wahlvorstand betrifft indessen nicht das Verhältnis von Betriebsrat und Wahlvorstand zur Arbeitgeberin, sondern das Verhältnis des Wahlvorstandsmitgliedes als Arbeitnehmer zur Arbeitgeberin (vgl. BAG, 2 AZR 299/11 bei juris Rn. 15; Thüsing in Richardi, BetrVG 13. Aufl. 2012, § 16 Rdnr. 21 unter Hinweis auf § 15 KSchG).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 02.08.2022 - 26 Ta 1743/21

    Prozesskostenhilfe für Eilverfahren eines Wahlbewerbers wegen Beschäftigung

    Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 299/11, Rn. 12).(Rn.28).

    Ausreichend ist die Einleitung des Wahlverfahrens, das mit der Bestellung des Wahlvorstands beginnt (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10, Rn. 14; 19. April 2012 - 2 AZR 299/11, Rn. 12).

  • LAG Köln, 12.10.2021 - 4 TaBVGa 10/21

    Dienstliche Emailadressen; zur Verfügungsstellung Betriebsrat

    Da § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nur regelt, bis wann spätestens ein Wahlvorstand zu bestellen ist, nicht aber festlegt, ab wann er frühestens bestellt werden kann, liegt nicht allein in einer "unnötig" frühen Bestellung ein Rechtsmissbrauch, solange nicht der Zeitpunkt der Bestellung sachlich gänzlich unangemessen ist (BAG, Urteil vom 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 15, juris).
  • ArbG Düsseldorf, 22.08.2018 - 8 Ca 2069/18

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung

    Auf seine Einreichung beim Wahlvorstand oder auf den Erlass des Wahlausschreibens kommt es nicht an (vgl. BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 12).
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