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   BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 3/14   

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https://dejure.org/2015,32638
BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 (https://dejure.org/2015,32638)
BAG, Entscheidung vom 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 (https://dejure.org/2015,32638)
BAG, Entscheidung vom 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 (https://dejure.org/2015,32638)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW

    § 1 Abs. 2 KSchG, § ... 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG, § 106 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG, § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KSchG, § 242 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1, § 308 Nr. 4 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 99 BetrVG, § 241 BGB, § 2 Satz 1 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG, § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, § 91 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen; Pflicht des Arbeitgebers zur Weiterbeschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Ausland

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung bei Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Ausland

  • bag-urteil.com

    Freier Arbeitsplatz

  • Betriebs-Berater

    Kein Anspruch auf freie Arbeitsplätze im Ausland eines Unternehmens bei betriebsbedingte Kündigung

  • rewis.io

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    (Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz)

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Betriebsverlegung ins Ausland: Versetzungsangebot grundsätzlich nicht erforderlich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang der Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Kündigung auf einem anderen Arbeitsplatz zu beschäftigen

  • datenbank.nwb.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss ich mich ins Ausland versetzen lassen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Betriebsbedingte Kündigung - und der freie Arbeitsplatz im Ausland

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebsbedingte Kündigung - freier Arbeitsplatz

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung eines Arbeitgebers zum Einsatz eines Arbeitnehmers im Ausland

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebsbedingte Kündigung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Ersatzarbeitsplatz im Ausland?

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Kündigungsmöglichkeit bei alternativer Weiterbeschäftigung im Ausland

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Freier Arbeitsplatz bei betriebsbedingter Kündigung

Besprechungen u.ä. (2)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsbedingte Kündigung und der freie Arbeitsplatz im Ausland

  • heldt-zuelch.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die betriebsbedingte Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 152, 337
  • ZIP 2016, 92
  • NZA 2015, 1457
  • BB 2015, 2867
  • DB 2016, 120
 
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Wird zitiert von ... (40)

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    a) Die Stilllegung eines Betriebs zählt zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG (BAG 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 13, BAGE 152, 337) .
  • BAG, 26.04.2017 - 5 AZR 962/13

    Staatenimmunität - drittstaatliche Eingriffsnormen

    Deshalb kann eine Pflicht zu leistungssichernden Maßnahmen - bis hin zur Vertragsanpassung - bestehen, insbesondere, wenn anderenfalls in Dauerschuldverhältnissen Unvermögen des Schuldners droht (BAG 28. September 2016 - 5 AZR 224/16 - Rn. 28 mwN; 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 29, BAGE 152, 337) .
  • BAG, 21.02.2017 - 1 AZR 367/15

    Zustimmungsersetzungsverfahren - Anspruch auf Durchführung

    Grundsätzlich ist der Arbeitgeber daher nicht gehalten, im Interesse des Arbeitnehmers von einem ihm zustehenden Recht Gebrauch zu machen, wenn dies für ihn die Gefahr begründet, einen Rechtsstreit führen zu müssen (vgl. BAG 24. September 2015 - 2 AZR 3/14 - Rn. 23 mwN, BAGE 152, 337).
  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21

    Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer

    (aa)Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG folgende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich zunächst grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.; a.A. LAG Hamburg 22.03.2011 - 1 SA 2/11).

    Die Beklagte zu 2) hat ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland letztlich ersatzlos eingestellt (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18).

    Es geht also nicht darum, die Lasten des Arbeitsrechts durch eine Standortverlagerung abzuschütteln (krit. insoweit Deinert, Anm. AP KSchG 1969 § 1 Betriebsdingte Kündigung Nr. 202 und offen lassend BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 Rn. 18).

    Diese kann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber unweit einer Ländergrenze im In- und Ausland mehrere einheitlich gelenkte Betriebsstätten unterhält und Aufgaben im "kleinem Grenzverkehr" von der einen in die andere Einheit verlagert (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14).

    Dahingehend geht auch das Prüfprogramm des Bundesarbeitsgerichts, das im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Türkei die Wirksamkeit der Versetzungsklausel geprüft hat (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 21 f.; a.A für einen freien Arbeitsplatz KR/Rachor, 13. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 232 unter Bezugnahme auf BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36).

    (ccc)Letztlich ist dies eine Frage von § 242 BGB (BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 23).

    (ddd)Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Kammer der Überzeugung, dass selbst bei bestehender Versetzungsklausel mit Auslandsbezug die Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Rahmen von § 1 Abs. 1 KSchG nur bei einer Betriebs- oder Betriebsteilverlagerung in einen anderen Staat oder zumindest bei einer "grenzüberschreitenden" Funktionsnachfolge in Betracht kommt, nicht aber im hiesigen Fall der "ersatzlosen" Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland (offen gelassen von BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 349/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

    (aa)Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG folgende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich zunächst grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.; a.A. LAG I. 22.03.2011 - 1 SA 2/11).

    Die Beklagte zu 2) hat ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland letztlich ersatzlos eingestellt (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18).

    Es geht also nicht darum, die Lasten des Arbeitsrechts durch eine Standortverlagerung abzuschütteln (krit. insoweit Deinert, Anm. AP KSchG 1969 § 1 Betriebsdingte Kündigung Nr. 202 und offen lassend BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 Rn. 18).

    Diese kann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber unweit einer Ländergrenze im In- und Ausland mehrere einheitlich gelenkte Betriebsstätten unterhält und Aufgaben im "kleinem Grenzverkehr" von der einen in die andere Einheit verlagert (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14).

    Dahingehend geht auch das Prüfprogramm des Bundesarbeitsgerichts, das im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Türkei die Wirksamkeit der Versetzungsklausel geprüft hat (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 21 f.; a.A für einen freien Arbeitsplatz KR/Rachor, 13. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 232 unter Bezugnahme auf BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36).

    (ccc)Letztlich ist dies eine Frage von § 242 BGB (BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 23).

    (ddd)Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Kammer der Überzeugung, dass selbst bei bestehender Versetzungsklausel mit Auslandsbezug die Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Rahmen von § 1 Abs. 1 KSchG nur bei einer Betriebs- oder Betriebsteilverlagerung in einen anderen Staat oder zumindest bei einer "grenzüberschreitenden" Funktionsnachfolge in Betracht kommt, nicht aber im hiesigen Fall der "ersatzlosen" Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland (offen gelassen von BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung;

    Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 KSchG iVm. dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.).

    (a)Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG folgende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich zunächst grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.; a.A. LAG Hamburg 22.03.2011 - 1 Sa 2/11).

    Es geht also nicht darum, die Lasten des Arbeitsrechts durch eine Standortverlagerung abzuschütteln (krit. insoweit Deinert, Anm. AP KSchG 1969 § 1 Betriebsdingte Kündigung Nr. 202 und offen lassend BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 Rn. 18).

    Diese kann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber unweit einer Ländergrenze im In- und Ausland mehrere einheitlich gelenkte Betriebsstätten unterhält und Aufgaben im "kleinem Grenzverkehr" von der einen in die andere Einheit verlagert (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Türkei die Wirksamkeit einer Versetzungsklausel geprüft (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 21 f.; aA für einen freien Arbeitsplatz KR/Rachor, 13. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 232 unter Bezugnahme auf BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36).

    (bb) Indem die Beklagte zu 2) sich auf die Nichtgeltung einer Vertragsklausel zur internationalen Versetzbarkeit des Klägers beruft, verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB (BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 23).

    (cc)Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Kammer der Überzeugung, dass selbst bei bestehender Versetzungsklausel mit Auslandsbezug die Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Rahmen von § 1 Abs. 1 KSchG nur bei der Verlagerung des Betriebs oder Betriebsteils in einen anderen Staat oder zumindest bei einer "grenzüberschreitenden" Funktionsnachfolge in Betracht kommt, nicht aber im hiesigen Fall der "ersatzlosen" Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland (offen gelassen von BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

    (aa)Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG folgende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich zunächst grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.; a.A. LAG I. 22.03.2011 - 1 SA 2/11).

    Die Beklagte zu 2) hat ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland letztlich ersatzlos eingestellt (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18).

    Es geht also nicht darum, die Lasten des Arbeitsrechts durch eine Standortverlagerung abzuschütteln (krit. insoweit Deinert, Anm. AP KSchG 1969 § 1 Betriebsdingte Kündigung Nr. 202 und offen lassend BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 Rn. 18).

    Diese kann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber unweit einer Ländergrenze im In- und Ausland mehrere einheitlich gelenkte Betriebsstätten unterhält und Aufgaben im "kleinem Grenzverkehr" von der einen in die andere Einheit verlagert (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14).

    Dahingehend geht auch das Prüfprogramm des Bundesarbeitsgerichts, das im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Türkei die Wirksamkeit der Versetzungsklausel geprüft hat (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 21 f.; a.A für einen freien Arbeitsplatz KR/Rachor, 13. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 232 unter Bezugnahme auf BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36).

    (ccc)Letztlich ist dies eine Frage von § 242 BGB (BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 23).

    (ddd)Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Kammer der Überzeugung, dass selbst bei bestehender Versetzungsklausel mit Auslandsbezug die Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Rahmen von § 1 Abs. 1 KSchG nur bei einer Betriebs- oder Betriebsteilverlagerung in einen anderen Staat oder zumindest bei einer "grenzüberschreitenden" Funktionsnachfolge in Betracht kommt, nicht aber im hiesigen Fall der "ersatzlosen" Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland (offen gelassen von BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21

    Überwiegende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 25.02.2021

    Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 KSchG iVm. dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.).

    (a)Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG folgende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich zunächst grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.; a.A. LAG I. 22.03.2011 - 1 Sa 2/11).

    Es geht also nicht darum, die Lasten des Arbeitsrechts durch eine Standortverlagerung abzuschütteln (krit. insoweit Deinert, Anm. AP KSchG 1969 § 1 Betriebsdingte Kündigung Nr. 202 und offen lassend BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 Rn. 18).

    Diese kann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber unweit einer Ländergrenze im In- und Ausland mehrere einheitlich gelenkte Betriebsstätten unterhält und Aufgaben im "kleinem Grenzverkehr" von der einen in die andere Einheit verlagert (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Türkei die Wirksamkeit einer Versetzungsklausel geprüft (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 21 f.; aA für einen freien Arbeitsplatz KR/Rachor, 13. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 232 unter Bezugnahme auf BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36).

    (bb) Indem die Beklagte zu 2) sich auf die Nichtgeltung einer Vertragsklausel zur internationalen Versetzbarkeit des Klägers beruft, verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB (BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 23).

    (cc)Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Kammer der Überzeugung, dass selbst bei bestehender Versetzungsklausel mit Auslandsbezug die Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Rahmen von § 1 Abs. 1 KSchG nur bei der Verlagerung des Betriebs oder Betriebsteils in einen anderen Staat oder zumindest bei einer "grenzüberschreitenden" Funktionsnachfolge in Betracht kommt, nicht aber im hiesigen Fall der "ersatzlosen" Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland (offen gelassen von BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 403/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

    (a)Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG folgende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich zunächst grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.; aA. LAG Hamburg 22.03.2011 - 1 Sa 2/11).

    Die Beklagte zu 2) hat ihren Geschäftsbetrieb in Deutschland letztlich ersatzlos eingestellt (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18).

    Es geht also nicht darum, die Lasten des Arbeitsrechts durch eine Standortverlagerung abzuschütteln (krit. insoweit Deinert, Anm. AP KSchG 1969 § 1 Betriebsdingte Kündigung Nr. 202 und offen lassend BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18).

    Diese kann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber unweit einer Ländergrenze im In- und Ausland mehrere einheitlich gelenkte Betriebsstätten unterhält und Aufgaben im "kleinem Grenzverkehr" von der einen in die andere Einheit verlagert (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14).

    Dahingehend geht auch das Prüfprogramm des Bundesarbeitsgerichts, das im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Türkei die Wirksamkeit der Versetzungsklausel geprüft hat (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 21 f.; aA. für einen freien Arbeitsplatz KR/Rachor, 13. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 232 unter Bezugnahme auf BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, NZA 2008, 1060, Rn. 36).

    (ee)Letztlich ist dies eine Frage von § 242 BGB (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 23; 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, aaO., Rn. 36).

  • LAG Düsseldorf, 25.03.2022 - 6 Sa 399/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; LTC-Zulage

    Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 3 KSchG i. V. m. dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.).

    (a)Die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 3 KSchG folgende gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer zur Vermeidung einer Beendigungskündigung an einem anderen - freien - Arbeitsplatz im selben oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens zu beschäftigen, erstreckt sich zunächst grundsätzlich nicht auf Arbeitsplätze im Ausland (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 18; 29.08.2013 - 2 AZR 809/12, Rn. 28 ff.; a. A. LAG I. 22.03.2011 - 1 Sa 2/11).

    Es geht also nicht darum, die Lasten des Arbeitsrechts durch eine Standortverlagerung abzuschütteln (krit. insoweit Deinert, Anm. AP KSchG 1969 § 1 Betriebsdingte Kündigung Nr. 202 und offen lassend BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14 Rn. 18).

    Diese kann in Betracht kommen, wenn ein Arbeitgeber unweit einer Ländergrenze im In- und Ausland mehrere einheitlich gelenkte Betriebsstätten unterhält und Aufgaben im "kleinem Grenzverkehr" von der einen in die andere Einheit verlagert (vgl. BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14).

    In diesem Sinne hat auch das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in der Türkei die Wirksamkeit einer Versetzungsklausel geprüft (BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 21 f.; a. A. für einen freien Arbeitsplatz KR/Rachor, 13. Aufl. 2021, § 1 KSchG Rn. 232 unter Bezugnahme auf BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36).

    (bb) Indem die Beklagte zu 2) sich auf die Nichtgeltung einer Vertragsklausel zur internationalen Versetzbarkeit des Klägers beruft, verstößt sie nicht gegen Treu und Glauben, § 242 BGB (BAG 03.04.2008 - 2 AZR 879/06, Rn. 36; BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 23).

    (cc)Unabhängig von dem Vorstehenden ist die Kammer der Überzeugung, dass selbst bei bestehender Versetzungsklausel mit Auslandsbezug die Weiterbeschäftigung auf einem freien Arbeitsplatz im Rahmen von § 1 Abs. 1 KSchG nur bei der Verlagerung des Betriebs oder Betriebsteils in einen anderen Staat oder zumindest bei einer "grenzüberschreitenden" Funktionsnachfolge in Betracht kommt, nicht aber im hiesigen Fall der "ersatzlosen" Einstellung des Geschäftsbetriebs in Deutschland (offen gelassen von BAG 24.09.2015 - 2 AZR 3/14, Rn. 27).

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21

    Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21

    Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Düsseldorf 12 Sa 347/21 v. 15.12.2021

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21

    Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ;

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 975/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins;

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 404/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 345/21

    Geltungsbereich des KSchG bei Unternehmen mit Sitz im Ausland; Übernahme

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 431/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich des

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 650/14

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • ArbG Berlin, 16.09.2016 - 28 Ca 5787/16

    Vertragsgerechte Beschäftigung - vorübergehende Versetzung auf

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2021 - 4 Sa 303/21

    Luftverkehrsunternehmen; räumlicher Geltungsbereich des KSchG ; Betriebsübergang

  • LAG Hessen, 09.09.2016 - 14 Sa 579/15

    Verringerung der Arbeitszeit; Dienstwagen; Außendienst; unverhältnismäßige

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 10 Sa 491/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren - beherrschendes Unternehmen

  • LAG Hessen, 25.03.2022 - 10 Sa 1254/21

    Wirksamkeit eines Widerrufsvorbehaltes für vorübergehende Übertragung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 10 Sa 284/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren - beherrschendes Unternehmen

  • ArbG Düsseldorf, 05.05.2021 - 3 Ca 5888/20
  • LAG Hamm, 24.02.2016 - 4 Sa 681/15

    Wirksamkeit der ordentlichen betriebesbedingten Kündigung des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.12.2018 - 10 Sa 490/16

    Bestimmender Einfluss beliebiger Art als Merkmal eines beherrschenden

  • LAG Hessen, 28.03.2022 - 18 Sa 539/21

    Stilllegung einer selbständigen deutschen Niederlassung eines ausländischen

  • ArbG Bielefeld, 13.06.2018 - 7 Ca 2279/12
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2022 - 13 Ca 5757/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2022 - 13 Ca 5756/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 13 Ca 5788/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 13 Ca 5790/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 13 Ca 5792/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2022 - 13 Ca 5789/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 13 Ca 5758/20
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