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   BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96   

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BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96 (https://dejure.org/1996,1276)
BAG, Entscheidung vom 24.10.1996 - 2 AZR 3/96 (https://dejure.org/1996,1276)
BAG, Entscheidung vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 (https://dejure.org/1996,1276)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626; BetrVG (1972) § 103; KSchG § 15 Abs. 1
    Außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG 1972 § 103; BGB 626; KSchG § 15 Abs. 1
    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds: Keine Wahrung der Ausschlußfrist bei nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 371
  • BB 1997, 629
  • DB 1997, 1285
  • JR 1997, 308
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 07.05.1986 - 2 ABR 27/85

    Antrag auf Zustimmung - Zustimmungsantrag - Betriebsrat - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96
    Ein vor der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gestellter Zustimmungsersetzungsantrag ist unzulässig und wird auch nicht dadurch zulässig, daß nachträglich die Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Kündigung beantragt wird (Senatsbeschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - BAGE 52, 50 = AP Nr. 18 zu § 103 BetrVG 1972).

    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Beschluß vom 18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - BAGE 52, 50 = AP Nr. 18, aaO) davon ausgegangen, daß für die außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern, die den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen, auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt.

    Ein vor der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gestellter vorsorglicher Ersetzungsantrag ist unzulässig und wird auch nicht mit der Zustimmungsverweigerung zulässig (Senatsbeschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - BAGE 52, 50 = AP Nr. 18 zu § 103 BetrVG 1972).

    Ein Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers, der vor der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats gestellt und damit unheilbar unzulässig ist, kann nach der Senatsrechtsprechung (Beschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 -, aaO), an der festzuhalten ist, die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht wahren.

  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht mit der ständigen Senatsrechtsprechung (Beschluß vom 18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - BAGE 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; Beschluß vom 7. Mai 1986 - 2 ABR 27/85 - BAGE 52, 50 = AP Nr. 18, aaO) davon ausgegangen, daß für die außerordentliche Kündigung gegenüber Betriebsratsmitgliedern, die den besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießen, auch die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB gilt.

    Die Zustimmung des Betriebsrats gilt vielmehr auch dann als verweigert, wenn innerhalb der Frist von drei Tagen keine zustimmende Erklärung des Betriebsrats vorliegt (Senatsbeschluß vom 18. August 1977, aaO).

  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96
    Ob dies auch gilt, wenn nur die erste Kündigung durch ein weiteres Schreiben bestätigt worden ist, kann dahinstehen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. September 1993 - 2 AZR 267/93 - BAGE 74, 185 [BAG 16.09.1993 - 2 AZR 267/93] = AP Nr. 62 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 273/95

    Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96
    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers Einfluß zu nehmen, kann ein Zustimmungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (vgl. zum Anhörungsverfahren BAG Urteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 4b der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP Nr. 80 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 11.10.1989 - 2 AZR 88/89

    Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter Kündigung aus demselben Grund

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96
    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluß des Arbeitgebers Einfluß zu nehmen, kann ein Zustimmungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (vgl. zum Anhörungsverfahren BAG Urteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 4b der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP Nr. 80 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Hamm, 24.05.1995 - 3 Sa 2042/94

    Fristlose Kündigung; Arbeitsverhältnis; Wirksamkeit; Verfristung;

    Auszug aus BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 24. Mai 1995 - 3 Sa 2042/94 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 401/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Die von der Revision herangezogenen Senatsentscheidungen vom 24. Oktober 1996 (- 2 AZR 3/96 -) und 9. Juli 1998 (- 2 AZR 142/98 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 89, 220) betrafen dagegen andere Fallgestaltungen, nämlich eine Kündigung noch während des Verfahrens nach § 103 Abs. 1 BetrVG (- 2 AZR 3/96 - zu II 4 a und b der Gründe) bzw. eine Kündigung erst nach Verkündung des Zustimmungsersetzungsbeschlusses für den Fall, dass dieser nicht rechtskräftig wird.

    Hat der Arbeitgeber beim Betriebsrat innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zustimmung beantragt und bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - zu II 1 der Gründe) .

  • BAG, 16.11.2017 - 2 AZR 14/17

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrats-/Wahlvorstandsmitglied

    Hat der Arbeitgeber beim Betriebsrat innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 BGB die erforderliche Zustimmung beantragt und bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - zu II 1 der Gründe; 22. Januar 1987 - 2 ABR 6/86 - zu III 1 der Gründe, BAGE 55, 9) .
  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

    a) Bedarf es gem. § 103 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen Kündigung und hat der Arbeitgeber innerhalb der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB beim Betriebsrat die erforderliche Zustimmung beantragt sowie bei deren ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung nach § 103 Abs. 2 BetrVG beim Arbeitsgericht eingeleitet, ist die Kündigung nicht wegen einer Überschreitung der Frist unwirksam, wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren bei ihrem Ablauf noch nicht abgeschlossen ist (BAG 25. April 2018 - 2 AZR 401/17 - Rn. 17; vgl. auch BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96  - zu II 1 der Gründe) .

    Die von ihm in der Entscheidung vom 24. Oktober 1996 (- 2 AZR 3/96 -) vertretene anderslautende Auffassung hat der Senat der Sache nach bereits in seinem Urteil vom 27. Januar 2011 (- 2 ABR 114/09 -) aufgegeben.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2020 - 8 TaBV 12/19

    Zustimmungsersetzung - Verdachtskündigung - Arbeitszeitbetrug - Bindung des

    a) Hierfür war erforderlich, dass ein zulässiger, dh nach Verweigerung der Zustimmung durch den Betriebsrat gestellter Ersetzungsantrag iSd. § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund beim Arbeitsgericht eingeht, vgl. § 167 ZPO (BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - zu II 1 der Gründe; ErfKo/Niemann 20. Aufl. BGB § 626 Rn. 225; Fitting BetrVG 30. Auflage § 103 Rn. 41 mwN).
  • LAG Hamm, 31.10.2023 - 7 TaBV 59/23

    Nutzung des besonderen elektronischen Behördenpostfachs ("beBPo") zur Einreichung

    Die entsprechend gem. § 626 Abs. 2 BGB einzuhaltende zwei-Wochen-Frist zur Einreichung eines Antrages nach § 103 Abs. 2 S. 1 BetrVG ist eine materiell-rechtliche Frist mit der Folge, dass der Antrag bei Versäumung der Frist unbegründet ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

    b) Da die auf das Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu übertragende Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eine materiell-rechtliche Frist darstellt (vgl. jurisPK-BGB, 10. Aufl./Weth, § 626 Rdnr. 59 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung) kann diese materiell-rechtliche Wirkung nur eintreten, wenn die Arbeitgeberin innerhalb der Zwei-Wochen-Frist einen zulässigen Antrag beim Arbeitsgericht stellt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96 ("nur ein zulässiger Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG wahrt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB").

    Die Beschwerdekammer geht damit davon aus, dass ohne die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses in Form einer formwirksamen Antragstellung die Stützung einer beabsichtigten Kündigung auf neu eingetretene Tatsachen im Laufe des Beschlussverfahrens nicht möglich ist, da nur der zulässige Antrag die Entscheidung über das materielle Recht ermöglicht (ausdrücklich, BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

  • LAG Hamm, 04.04.2023 - 7 TaBV 177/22

    Zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Verfahren nach §

    Im Zustimmungsersetzungsverfahren zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG können Kündigungsgründe, die während des laufenden Verfahrens entstanden sind, nur nachgeschoben werden, wenn der verfahrenseinleitende Antrag formwirksam bei Gericht eingereicht worden ist (Anschluss an BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

    b) Da die auf das Verfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu übertragende Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eine materiell-rechtliche Frist darstellt (vgl. jurisPK- BGB , 10. Aufl./Weth, § 626 Rn. 59 m. zahlreichen N. zur Rechtsprechung) kann diese materiell-rechtliche Wirkung nur eintreten, wenn die Arbeitgeberin innerhalb der zwei-Wochen-Frist einen zulässigen Antrag beim Arbeitsgericht stellt (so ausdrücklich BAG, Urteil vom 24.10.1996, 2 AZR 3/96 ("Nur ein zulässiger Zustimmungsersetzungsantrag nach § 103 Abs. 2 BetrVG wahrt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB .").

    Die Beschwerdekammer geht damit davon aus, dass ohne die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses in Form einer formwirksamen Antragstellung die Stützung einer beabsichtigten Kündigung auf neu eingetretene Tatsachen im Laufe des Beschlussverfahrens, respektive im Laufe des Beschwerdeverfahrens nicht möglich ist, da nur der zulässige Antrag die Entscheidung über das materielle Recht ermöglicht (ausdrücklich BAG, Urteil v. 24.10.1996, 2 AZR 3/96).

  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 142/98

    Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103

    Eine vor diesem Zeitpunkt erklärte Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern unheilbar nichtig (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. Beschluß vom 20. März 1975 - 2 ABR 111/74 - BAGE 27, 93 = AP Nr. 2 zu § 103 BetrVG 1972 und BAG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - AP Nr. 32, aaO, zu II 4 a und c der Gründe).

    Wenn jedoch die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben sollte, ist die Kündigung mangels Rechtskraft der Ersetzungsentscheidung unheilbar nichtig (siehe oben zu a); in diesem Fall wird der noch nicht rechtskräftig beschiedene Zustimmungsersetzungsantrag unzulässig, weil der Arbeitgeber das Verfahren durch den Ausspruch der Kündigung abgebrochen und gegenstandslos gemacht hat (vgl. auch BAG Urteil vom 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 -, aaO).

  • LAG Hessen, 20.08.2019 - 15 Sa 1500/18

    Erklärungszeitraum Betriebsrat ohne Einwirkung auf Zwei-Wochen-Frist nach § 626

    Nach Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, kann ein Zustimmungsverfahren grundsätzlich nur für die Kündigung Wirksamkeit entfalten, für die es eingeleitet worden ist (BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - Rz. 15 und vgl. zum Anhörungsverfahren BAG Urteil vom 11. Oktober 1989 - 2 AZR 88/89 - AP Nr. 55 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 4 b der Gründe; Urteil vom 31. Januar 1996 - 2 AZR 273/95 - AP Nr. 80 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 der Gründe).

    Der fristgerechte Ausspruch der Kündigung wird dem Arbeitgeber damit regelmäßig nur dann möglich sein, wenn er spätestens zehn Tage nach Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beim Betriebsrat die Zustimmung zu der Kündigung beantragt hat (vgl. BAG 24. Oktober 1996 - 2 AZR 3/96 - Rz. 11).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.10.2018 - 5 TaBV 7/18

    Zustimmungsersetzungsverfahren - außerordentliche Kündigung -

    Will der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht nicht verlieren, so muss er innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat stellen und bei ausdrücklicher oder wegen Fristablauf zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten (BAG vom 24.10.1996 - 2 AZR 3/96 - zitiert nach Juris, zu II.1. der Gründe; BAG vom 18.08.1977 - 2 ABR 19/77 - zitiert nach Juris).
  • LAG Hessen, 28.08.2008 - 20 TaBV 244/07

    Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung - Unterrichtung

    Ebenso wie ein vor Abschluss des Zustimmungsverfahrens eingereichter Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung (BAG v. 24.10.1996 - 2 AZR 3/96 - EzA § 102 BetrVG 1972, Nr. 37; v. 7.5.1986 - 2 ABR 27/85 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 1; KR-Etzel, § 103 BetrVG, 8. Aufl., Rz. 83, 111 a) ist auch ein vor ordnungsgemäßem Abschluss des Verfahrens nach § 103 BetrVG gestellter Zustimmungsersetzungsantrag bereits unzulässig (ebenso LAG Rheinland-Pfalz. v. 12.7.2007 - 11 Ta BV 21/07- juris; GK-Raab, § 103 Rz. 61, 62; für die Unbegründetheit in diesem Fall wohl: LAG Hamm v. 8.2.2008 - 10 Ta BV 109/07 - juris; v. 8.6.2007 - 10 Ta BV 29/07 - juris).

    Aus Gründen der Rechtssicherheit muss bereits bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens feststehen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Verfahrens vorliegen oder nicht (ebenso für das vor Zustimmungsverweigerung eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren: BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 3/96 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 37; 7.5.1986 - 2 ABR 27/85 - EzA BetrVG 1972 Nr. 31; KR-Etzel, § 103 BetrVG Rz. 111a; D/K/K-Kittner-Bachner, § 103 Rz. 40).

  • LAG Niedersachsen, 27.08.2009 - 4 TaBV 76/07

    Gegenstandsloswerden des Zustimmungsersetzungsantrags bei Kündigung vor

  • ArbG Dortmund, 10.03.2009 - 2 Ca 4882/08

    §§ 626 BGB, 103 BetrVG; außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglied;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.05.2020 - 12 TaBV 1966/19

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des

  • LAG Hessen, 04.04.2003 - 12 Sa 250/02

    Außerordentliche Kündigung, Vorteilsnahme, Hemmung der Ausschlussfrist durch

  • LAG Sachsen-Anhalt, 06.12.2012 - 3 TaBV 28/12

    Zustimmungsersetzung bei außerordentlicher Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • LAG Baden-Württemberg, 06.09.2004 - 15 Sa 39/04

    Außerordentliche Kündigung eines gleichgestellten behinderten Arbeitnehmers -

  • LAG Niedersachsen, 22.01.2010 - 10 Sa 424/09

    Nichtige Kündigung eines Betriebsratsmitglieds vor Rechtskraft der

  • LAG Baden-Württemberg, 17.01.2003 - 2 Sa 55/02

    Anhörung des Betriebsrates; Pflicht zur Anhörung bei einer weiteren Kündigung;

  • ArbG Bielefeld, 10.08.2023 - 1 BV 35/23
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2011 - 20 A 869/09

    Rechtmäßigkeit der Ersetzung einer Zustimmung des Personalrats zur

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2003 - 8 L 327/02

    Ersetzung der verweigerten Zustimmung eines Personalrats zur außerordentlichen

  • LAG Schleswig-Holstein, 17.08.2000 - 4 TaBV 46/99
  • LAG Düsseldorf, 18.09.2001 - 6 Sa 849/01

    Wiederholte außerordentliche Kündigung eines Krankenpflegers;

  • ArbG Düsseldorf, 24.11.2022 - 12 Ca 3182/22
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 03.04.2006 - KGH.EKD I-0124/L79
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