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   BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 342/89   

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BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 342/89 (https://dejure.org/1989,20793)
BAG, Entscheidung vom 25.10.1989 - 2 AZR 342/89 (https://dejure.org/1989,20793)
BAG, Entscheidung vom 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 (https://dejure.org/1989,20793)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden vor Eintritt der formellen Rechtskraft des LAG-Ersetzungsbeschlusses - Besonderer Kündigungsschutz eines Betriebsratsvorsitzenden - Ersetzung der erforderlichen Zustimmung eines Betriebsrats i.R.e. arbeitsrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77

    Zustimmung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied -

    Auszug aus BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 342/89
    Die Beklagte hat mit ihrem Klageabweisungsantrag unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Januar 1979 (BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) die Auffassung vertreten, die Kündigung habe bereits vor Eintritt der formellen Rechtskraft ausgesprochen werden können, da sich aus den Gründen der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. August 1988 ergebe, daß eine Nichtzulassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig sei.

    Allerdings habe das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972) die Aussichtslosigkeit einer weiteren Rechtsverfolgung durch Nichtzulassungsbeschwerde der aus der Rechtskraft folgenden Unanfechtbarkeit gleichgesetzt; nach Änderung der Revisionsvorschriften aufgrund der Arbeitsgerichts-Novelle vom 1. Juli 1977 könne an dieser Auffassung jedoch nicht festgehalten werden.

    Vielmehr hält der Senat nach Überprüfung an der in Urteil vom 25. Januar 1979 (BAGE 31, 253 = AP, aaO) vertretenen Auffassung fest.

    An den für diese Lösung sprechenden Gründen ist auch im Hinblick auf die abweichende Meinung des Landesarbeitsgerichts festzuhalten, zumal die Entscheidung des Senats vom 25. Januar 1979 (aaO) - soweit ersichtlich - im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefunden hat (so KR-Etzel, 3. Aufl., § 103 BetrVG Rz 135, Grunsky, Anm. zu AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 788, Fußn. 168; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., 103 Rz 26; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 103 Rz 14; Bopp, Beteiligung des Betriebsrats bei Kündigungen, 1979, IX, 3, S. 66; Meisel, Die Mitwirkung und Mitbestimmung des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten, 5. Aufl., Rz 692; ohne Stellungnahme: Gnade/Kehrmann/Schneider/Blanke, BetrVG, 2. Aufl., § 103 Rz 38; kritisch: Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 103 Rz 29; Mareck, BB 1986, 1082, 1084).

    Davon ist jedoch der Senat auch ohne ausdrückliche Bestimmung nach der früheren Regelung im Beschlußverfahren nach dem Betriebsverfassungsgesetz ausgegangen (BAGE 31, 253, 259 = AP, aaO, zu I 2 b der Gründe).

  • BAG, 24.04.1975 - 2 AZR 118/74

    Betriebsrat: Kündigung eines betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 342/89
    Die dem Kläger nach Ersetzung der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats aufgrund des der Beklagten am 26. September 1988 zugestellten Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 29. August 1988 am nächsten Tag, dem 27. September 1988, ausgesprochene Kündigung ist unverzüglich erfolgt (vgl. BAGE 27, 113 = AP Nr. 3 zu § 103 BetrVG 1972).

    Die außerordentliche Kündigung ist auch begründet, da mit der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung zur Kündigung für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß die im Grundsatz bindende Feststellung getroffen wurde, daß die Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit BAGE 27, 113 = AP, aaO; so auch KR-Etzel, aaO, § 103 BetrVG Rz 139; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aaO, § 103 BetrVG Rz 30).

  • LAG Berlin, 29.08.1988 - 9 TaBV 4/88

    Außerordentliche Kündigung; Kündigung; Betriebsratsmitglied; Falschaussage

    Auszug aus BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 342/89
    Berlin das gerichtliche Ersetzungsverfahren ein; während das Arbeitsgericht den Antrag zurückwies, ersetzte das Landesarbeitsgericht Berlin durch Beschluß vom 29. August 1988 - 9 TaBV 4/88 - die Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers, ohne die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zuzulassen.

    Am gleichen Tag legte der Betriebsrat der Beklagten im Verfahren - 9 TaBV 4/88 - Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, die mit Beschluß vom 8. Dezember 1988 - 2 ABN 37/88 - als unzulässig verworfen worden ist.

  • BAG, 21.10.1980 - 6 ABR 41/78

    Bildung eines Konzernbetriebsrats

    Auszug aus BAG, 25.10.1989 - 2 AZR 342/89
    Selbst wenn man dem Betriebsrat noch zugesteht, einen abstrakten Rechtssatz des Landesarbeitsgerichts angenommen zu haben, wonach hinsichtlich der Durchführung der Beweisaufnahme im Beschlußverfahren ausgehend von der Untersuchungsmaxime die gleichen Regelungen wie im Urteilsverfahren gälten und der Beteiligte sei gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG zu hören, so lag "ersichtlich" - wie es im Beschluß vom 8. Dezember 1988 (aaO) heißt - die behauptete Divergenz nicht vor; denn die seinerzeit angezogene, angeblich abweichende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 34, 230 = AP Nr. 1 zu § 54 BetrVG 1972) enthielt nicht wie der seinerzeitige LAG-Beschluß irgendwelche Ausführungen über die Art und Weise der Anhörung der Beteiligten, etwa als Zeuge oder als Partei.
  • LAG Baden-Württemberg, 15.12.2016 - 3 Sa 23/16

    Außerordentliche Kündigung - Arbeitsverweigerung - Zustimmungsersetzungsverfahren

    Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 - juris), wonach der Beschluss des Landesarbeitsgerichts über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung schon dann vor Eintritt der formellen Rechtskraft unanfechtbar wird, wenn sich aus den Gründen der zugestellten Entscheidung ergibt, dass eine Divergenzbeschwerde offensichtlich unstatthaft bzw. aussichtslos ist, ist nach der Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2005, wonach jetzt die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützt werden kann, überholt (LAG Niedersachsen 22. Januar 2010 - 10 Sa 424/08 - LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 10).
  • BAG, 21.03.1991 - 2 AZR 577/90

    Annahmeverzug und Betriebsübergang

    Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß das Berufungsurteil eines Landesarbeitsgerichts, welches die Revision nicht zugelassen hat, erst dann rechtskräftig wird, wenn die Frist für die Nichtzulassungsbeschwerde abgelaufen ist (BAGE 31, 253 = AP Nr. 12 zu § 103 BetrVG 1972, bestätigt durch Senatsurteil vom 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 - n.v., zu II der Gründe; BGHZ 109, 211, 212; beide jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BAG, 09.07.1998 - 2 AZR 142/98

    Außerordentliche Kündigung nach Zustimmungsersetzungsverfahren aufgrund § 103

    Insofern ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes aus der weiteren Rechtsprechung des Senats (Urteile vom 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - BAGE 31, 253 = AP Nr. 12, aaO und vom 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 - RzK II 3 Nr. 17), wonach der Beschluß des Landesarbeitsgerichts über die Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung schon dann vor Eintritt der formellen Rechtskraft unanfechtbar wird, wenn sich aus den Gründen der zugestellten Entscheidung ergibt, daß eine Divergenzrechtsbeschwerde offensichtlich unstatthaft bzw. aussichtslos ist.
  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 480/10

    Personalratsmitglied - außerordentliche Kündigung

    a) Die Kündigung eines durch § 15 KSchG besonders geschützten Mitglieds des Betriebsrats oder der Personalvertretung kann in Fällen, in denen es der gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung des Betriebs- oder Personalrats bedarf, wirksam erst nach Eintritt der Rechtskraft einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung erfolgen (für § 103 BetrVG: BAG 9. Juli 1998 - 2 AZR 142/98 - zu II 2 der Gründe, BAGE 89, 220; 25. Oktober 1989 - 2 AZR 342/89 - zu I der Gründe, RzK II 3 17; 25. Januar 1979 - 2 AZR 983/77 - zu I 1 der Gründe, BAGE 31, 253; 11. November 1976 - 2 AZR 457/75 - zu B I 4 ff. der Gründe, BAGE 28, 233; für §§ 47, 108 BPersVG: BAG 28. April 1994 - 8 AZR 209/93 - zu I 1 der Gründe, BAGE 76, 317; 27. März 1991 - 2 AZR 418/90 - zu II 1 b aa der Gründe, RzK II 1a Nr. 5) .
  • LAG Düsseldorf, 18.03.1999 - 11 Sa 1950/98

    Personalvertretungsrechtliche Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen

    Zwar wird mit der rechtskräftigen Ersetzung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung in der Regel zugleich die für den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess im Grundsatz bindende Feststellung getroffen, daß die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist (grundlegend BAG v. 24.04.1975 - 2 AZR 118/74 - EzA § 103 BetrVG 1972 Nr. 8; BAG v. 25.10.1989 - 2 AZR 342/89 - RzK II 3 Nr. 17).
  • LAG Hamburg, 02.09.1997 - 6 Sa 12/97

    Fristlose Entlassung eines Betriebsratsmitglieds nach Rechtskraft des

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  • LAG Sachsen, 09.06.2010 - 5 Sa 702/09

    Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung bei verweigerter Zustimmung

    Die dargestellte Auslegung dient auch der Rechtssicherheit und -klarheit (BAG, Urteil vom 25.10.1989 - 2 AZR 342/89 - RzK II 3 Nr. 17).
  • LAG Hamm, 25.11.2011 - 13 SaGa 44/11

    Weiterbeschäftigung eines gekündigten Betriebsratsmitglieds für die Dauer des

    Soweit das Bundesarbeitsgericht in der Vergangenheit ausnahmsweise von einer Unanfechtbarkeit eines zweitinstanzlichen Beschlusses schon dann ausgegangen ist, wenn eine "Divergenzrechtsbeschwerde offensichtlich unstatthaft bzw. aussichtslos war" ( BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 12; 25.10.1989 - 2 AZR 342/89 - RzK II 3 Nr. 17), ist schon äußerst zweifelhaft, ob daran angesichts der zwischenzeitlich gesetzgeberisch erweiterten Beschwerdemöglichkeiten (§ 92 a i.V.m. § 72 a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) überhaupt festgehalten werden kann ( siehe LAG Niedersachsen, 22.01.2010 - 10 Sa 424/09 - LAGE BetrVG 2001 § 103 Nr. 10).
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