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   BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03   

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https://dejure.org/2003,48
BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 (https://dejure.org/2003,48)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 (https://dejure.org/2003,48)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 (https://dejure.org/2003,48)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung auf Grund der unbefugten Aneignung geringwertiger Gegenstände; Vorliegen eines wichtigen Grundes; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; Nichtberücksichtigung und falsche Gewichtung wesentlicher Umstände im Rahmen der ...

  • bag-urteil.com

    Fristlose Kündigung - Diebstahl geringwertiger Sachen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626
    Kündigung - Fristlose Kündigung; Diebstahl geringwertiger Sachen stets oder nur "unter Umständen" (so LAG) als wichtiger Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB geeignet?; Interessenabwägung bei Entwendung nicht mehr zum Verkauf bestimmter, abgeschriebener Ware in einem ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen (hier: durch Arbeitnehmer in einem Lebensmittelmarkt)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Fristlose Kündigung - Diebstahl "geringwertiger" Sachen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Diebstahl geringwertiger Sachen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verkäuferin steckt Schnapsfläschchen ein - Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen rechtfertigt eine fristlose Kündigung

  • heuking.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Vermögensdelikte gegen den Arbeitgeber

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung bei Diebstahl

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch beim kleinsten Diebstahl droht fristlose Kündigung - Diebstahl ist immer "wichtiger Grund" zur außerordentlichen Kündigung

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.12.2003)

    Auch Mini-Diebstahl gefährdet den Job

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 626 BGB
    Diebstahl geringwertiger Sachen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1551 (Ls.)
  • NZA 2003, 486
  • NZA 2004, 486
  • DB 2004, 823
 
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Wird zitiert von ... (160)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03
    a) Zwar kann die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) im Revisionsverfahren allein darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Tatsachen, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung zB 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27, 32; 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 191).

    Der Arbeitnehmer bricht durch die Eigentumsverletzung unabhängig vom Wert des Schadens in erheblicher Weise das Vertrauen des Arbeitgebers (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - aaO).

    Erst die Würdigung, ob dem Arbeitgeber deshalb die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bzw. der vertragsgemäßen Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unzumutbar ist (Prüfung auf der zweiten Stufe des § 626 Abs. 1 BGB), kann zu der Feststellung der Nichtberechtigung der außerordentlichen Kündigung führen (BAG 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - aaO).

  • LAG Hamm, 13.03.2002 - 14 Sa 1731/01

    Diebstahl geringwertiger Sachen als Kündigungsgrund

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 13. März 2002 - 14 Sa 1731/01 - aufgehoben.
  • BAG, 21.06.2001 - 2 AZR 325/00

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03
    Nach der ständigen Senatsrechtsprechung ist bei schweren Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers eine Abmahnung nur dann nicht entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten werde nicht als erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen (Senat 21. Juni 2001 - 2 AZR 325/00 - AP BAT § 54 Nr. 5).
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

    Auszug aus BAG, 11.12.2003 - 2 AZR 36/03
    a) Zwar kann die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes (§ 626 Abs. 1 BGB) im Revisionsverfahren allein darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Tatsachen, die für oder gegen die außerordentliche Kündigung sprechen, widerspruchsfrei beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung zB 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27, 32; 12. August 1999 - 2 AZR 923/98 - BAGE 92, 184, 191).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    a) Dem Berufungsgericht kommt bei der im Rahmen von § 626 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung zwar ein Beurteilungsspielraum zu (Senat 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - zu II 1 f der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 179 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 5).
  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

    Der dem Berufungsgericht in der Rechtsprechung des Senats zugestandene Beurteilungsspielraum (vgl. Senat 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - zu II 1 f der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 179 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 5) schränkt lediglich die revisionsrechtliche Überprüfung der Interessenabwägung ein.
  • BAG, 13.12.2007 - 2 AZR 537/06

    Außerordentliche Kündigung - betriebsverfassungswidrig erlangte Information

    Dabei sind vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte regelmäßig geeignet, eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Senat 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 14 = EzA BGB nF § 626 Nr. 90; 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP BGB § 626 Nr. 80 = EzA BGB nF § 626 Nr. 91; zuletzt 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - AP BGB § 626 Nr. 179 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 5 und 16. Dezember 2004 - 2 ABR 7/04 - AP BGB § 626 Nr. 191 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 7).

    Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die rechtswidrige Verletzungshandlung nur Sachen von geringem Wert betrifft (vgl. zuletzt beispielsweise Senat 11. Dezember 2003 - 2 AZR 36/03 - aaO).

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