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   BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04   

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https://dejure.org/2005,931
BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 (https://dejure.org/2005,931)
BAG, Entscheidung vom 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 (https://dejure.org/2005,931)
BAG, Entscheidung vom 06. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 (https://dejure.org/2005,931)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist; Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung im Außenverhältnis; Beschränkung der Vertretungsmacht eines Geschäftsführers gegenüber Dritten; Darlegungslast des ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung (außerordentliche) - wegen fehlender Umsetzungsmöglichkeit

  • bag-urteil.com

    Außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist - Zustimmungserfordernis

  • Judicialis

    BAT § 53 Abs. 3; ; BAT § 55; ; BGB § 624; ; BGB § 626; ; GmbHG § 37 Abs. 3; ; TV-Rat § 2; ; TzBfG § 15 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung - Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach Schließung einer Abteilung eines Krankenhauses

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung bei tariflicher Unkündbarkeitsregelung (hier: nach Schließung einer Krankenhausabteilung) ? Arbeitsverhältnis eines älteren und langfristig beschäftigten Angestellten im öffentlichen Dienst dem Beamtenverhältnis angenähert ? Voraussetzungen für ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Drei Jahre Gehalt ohne Leistung - zumutbar?

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2006, 879 (Ls.)
  • DB 2006, 1278
  • NZA-RR 2006, 416
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste, ist der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gerechtfertigt ("Heizer auf der E-Lok", vgl. Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2; Bröhl FS Schaub S. 55, 65 ff.; ders. Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 158; Kiel NZA Beil.

    Dabei kann nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst entgegen § 55 BAT zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer notwendigen Auslauffrist führen (vgl. zuletzt BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Damit haben die Tarifvertragsparteien Wertungsmaßstäbe für vergleichbare Fälle aufgestellt, die auch bei der Anwendung des § 626 Abs. 1 BGB nicht unbeachtet bleiben dürfen (BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, ggf. auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung - ggf. auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes - zu versuchen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Das Fehlen jeglicher, auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten zählt bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit notwendiger Auslauffrist schon zum wichtigen Grund iSv. § 626 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (Senat 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - aaO; Gusek Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer S. 66; Bröhl aaO S. 159).

    Die Unsicherheit über den künftigen Arbeitsbedarf gehört zu dem von ihm zu tragenden Wirtschafts- und Betriebsrisiko (s. BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; Preis/Hamacher in: FS 50 Jahre Arbeitsgerichtsbarkeit Rheinland-Pfalz S. 245, 256).

    § 3 Abs. 4 TV-Rat hält den Arbeitgeber in diesem Zusammenhang für verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber (des öffentlichen Dienstes) zu bemühen (Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Die Frist ist gewahrt, weil es sich beim Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit eines "unkündbaren" Arbeitnehmers um einen Dauertatbestand handelt (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 828 ff.; KR-Fischermeier 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 329).

    Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste, ist der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gerechtfertigt ("Heizer auf der E-Lok", vgl. Senat 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10, 15; 25. Oktober 2001 - 2 AZR 216/00 - EzA BGB § 626 Änderungskündigung Nr. 2; Bröhl FS Schaub S. 55, 65 ff.; ders. Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist S. 158; Kiel NZA Beil.

    Dem Arbeitgeber soll nichts Unmögliches oder evident Unzumutbares abverlangt werden (BAG 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10).

    Ihn trifft die Pflicht, mit allen zumutbaren Mitteln, ggf. auch durch eine entsprechende Umorganisation und das Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze, eine Weiterbeschäftigung - ggf. auch bei anderen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes - zu versuchen (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 253/97 - NZA 1998, 833; 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Auch hier verbleibt es dabei, dass die Organisationsentscheidung nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; Kiel NZA Beil.

  • BAG, 08.04.2003 - 2 AZR 355/02

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Führt dies zu Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, ohne dass der Arbeitgeber eine Verwendungsmöglichkeit für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat, verwirklicht sich darin lediglich das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; Senat 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

    Das Fehlen jeglicher, auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten zählt bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit notwendiger Auslauffrist schon zum wichtigen Grund iSv. § 626 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (Senat 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - aaO; Gusek Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer S. 66; Bröhl aaO S. 159).

    Erst wenn alle Lösungsversuche gescheitert sind, kann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (Senat 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

    Unabhängig davon war der Beklagten auch auf Grund der Entscheidung des Arbeitsgerichts sowie der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung des Senats vom 8. April 2003 (- 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2) bekannt, welcher Vortrag für die Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist zu verlangen ist.

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Darüber hinaus wäre es der Beklagten im Rahmen der Personalgestellung auch zuzumuten gewesen, etwaige Vergütungsdifferenzen zu übernehmen (Senat 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 -BAGE 102, 40 zur Personalgestellung; vgl. auch BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 -BAGE 14, 294, 301).

    Bereits § 55 Abs. 2 Satz 2 BAT lässt die Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe und damit schlechtere Arbeitsbedingungen zu, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Bedingungen nicht mehr möglich ist (vgl. hierzu auch Senat 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - BAGE 102, 40).

  • BAG, 17.09.1998 - 2 AZR 419/97

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung gegenüber tariflich "unkündbarem"

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Die Frist ist gewahrt, weil es sich beim Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit eines "unkündbaren" Arbeitnehmers um einen Dauertatbestand handelt (Senat 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 828 ff.; KR-Fischermeier 7. Aufl. § 626 BGB Rn. 329).

    Einer Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht, um der Beklagten nach einem Hinweis gemäß § 139 ZPO Gelegenheit zu geben, unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Darlegungslast weiter vorzutragen (vgl. hierzu Senat 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3), bedarf es aber schon deshalb nicht, weil - wie vorstehend ausgeführt - selbst bei Fehlen einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit angesichts eines zu überbrückenden maximalen Zeitraums von 35 Monaten nicht von einem auf unzumutbare Dauer sinnentleerten Arbeitsverhältnis ausgegangen werden kann.

  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Die unternehmerische Organisationsentscheidung kann jedoch von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit überprüft werden, sondern nur darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61 und - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31; zuletzt 16. Dezember 2004 - 2 AZR 66/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 133 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 136).

    Deshalb sind Erwägungen, ob der Arbeitgeber von Outsourcing-Maßnahmen absehen muss, die dem unkündbaren Arbeitsverhältnis die Grundlage entziehen, grundsätzlich - mit Ausnahme von Missbrauchsfällen (vgl. hierzu Senat 26. September 1996 - 2 AZR 200/96 - BAGE 84, 209; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31) - abzulehnen (aA Däubler FS Heinze S. 121, 127).

  • BAG, 30.09.2004 - 8 AZR 462/03

    Betriebsübergang - Kollektiver Widerspruch - Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Führt dies zu Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, ohne dass der Arbeitgeber eine Verwendungsmöglichkeit für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat, verwirklicht sich darin lediglich das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers (BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; Senat 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 2).

    Das Fehlen jeglicher, auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten zählt bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit notwendiger Auslauffrist schon zum wichtigen Grund iSv. § 626 BGB und ist deshalb vom Arbeitgeber darzulegen (Senat 8. April 2003 - 2 AZR 355/02 - AP BGB § 626 Nr. 181 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 2; BAG 30. September 2004 - 8 AZR 462/03 - AP BGB § 613a Nr. 275 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 28; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - aaO; Gusek Die Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer S. 66; Bröhl aaO S. 159).

  • BAG, 08.08.1963 - 5 AZR 395/62

    Erschwerung des fristlosen Kündigungsrechts

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Darüber hinaus wäre es der Beklagten im Rahmen der Personalgestellung auch zuzumuten gewesen, etwaige Vergütungsdifferenzen zu übernehmen (Senat 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 -BAGE 102, 40 zur Personalgestellung; vgl. auch BAG 8. August 1963 - 5 AZR 395/62 -BAGE 14, 294, 301).
  • BAG, 19.12.1991 - 2 AZR 363/91

    Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Die Norm soll eine überlange Bindung des Arbeitnehmers an das Arbeitsverhältnis verhindern und durch die Einräumung eines Kündigungsrechts der persönlichen Freiheit des Arbeitnehmers dienen (BAG 19. Dezember 1991 - 2 AZR 363/91 - BAGE 69, 171; 24. Oktober 1996 - 2 AZR 845/95 - BAGE 84, 255).
  • LAG Berlin, 03.04.2001 - 3 Sa 2778/00

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung im Fall ordentlicher Unkündbarkeit;

    Auszug aus BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04
    Dem Arbeitgeber kann eine betriebliche Organisationsänderung nicht mit dem Hinweis verwehrt werden, die Fremdvergabe einer bestimmten Tätigkeit dürfe nur insoweit gehen, als noch unkündbare Arbeitnehmer beschäftigt werden (LAG Berlin 3. April 2001 - 3 Sa 2778/00 - RzK I 6f Nr. 27; Kiel NZA Beil. 1/2005, 18, 22).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 845/95

    Vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Arbeitnehmerkündigung

  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 200/96

    Betriebsbedingte Kündigung zur Besetzung des Arbeitsplatzes eines Kapitäns durch

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 246/00

    Verlagerung eines Betriebsteils - betriebsbedingte Änderungskündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 14 Sa 92/03

    Unwirksamkeit einer betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung gegenüber einem

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

  • BAG, 25.10.2001 - 2 AZR 216/00

    Außerordentliche Änderungskündigung zur Tarifanpassung - Arbeitnehmer einer

  • BAG, 28.04.1994 - 2 AZR 730/93

    Gesellschafterbeschluß als Wirksamkeitsvoraussetzung für Kündigung

  • BAG, 14.11.1984 - 7 AZR 133/83

    Kündigung - Revisionszulassung - Einzelvertretungsmacht - Vertretungsmacht -

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 253/97

    Aufhebungsklage: außerordentliche Kündigung eines unkündbaren Arbeitnehmers wegen

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 66/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Austauschkündigung

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

  • BAG, 29.10.1992 - 2 AZR 460/92

    Außerordentliche Kündigung bei eingeschränkter Vollmach

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 82/06

    Zurückweisung einer Kündigung wegen Nichtvorlage einer Vollmacht

    ddd) Der Kläger kann sich auch nicht auf interne Schranken berufen, die sich zu seinen Gunsten auswirken würden (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14).
  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 562/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

    Vielmehr kann es nur darum gehen, ob auch auf der Basis der von ihm - nicht missbräuchlich - getroffenen unternehmerischen Entscheidung noch eine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer sinnvoll weiterzubeschäftigen (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 19 ff., aaO; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a, b der Gründe mwN) .

    (aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann der (öffentliche) Arbeitgeber verpflichtet sein, eine Weiterbeschäftigung im Wege der Personalgestellung - ggf. mit einer Differenzzahlung - in seine Überlegungen einzubeziehen, wenn der Arbeitnehmer einen Sonderkündigungsschutz genießt, der - wie etwa § 55 BAT - das Arbeitsverhältnis in "garantieähnlicher" Weise einem Beamtenverhältnis annähert (vgl. BAG 29. März 2007 - 8 AZR 538/06 - Rn. 36 ff.; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 b cc der Gründe; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - zu B II 3 der Gründe; 27. Juni 2002 - 2 AZR 367/01 - zu II 5 c der Gründe, BAGE 102, 40) .

    Dies gilt auch in Fällen, in denen von ihnen Arbeitnehmer in ordentlich unkündbaren Arbeitsverhältnissen betroffen sind (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe) .

  • BAG, 18.06.2015 - 2 AZR 480/14

    Außerordentliche Kündigung - Rechtsmissbrauch

    Ein solcher kann vorliegen, wenn das Konzept des Arbeitgebers alleine darauf abzielt, den Arbeitnehmer "loszuwerden" und dies mit einer unternehmerischen Entscheidung zu begründen (vgl. BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe) .
  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 379/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    cc) Dies gilt gleichermaßen in Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist, dessen Arbeitsverhältnis nur außerordentlich nach § 626 BGB gekündigt werden kann (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 673/11 - Rn. 17; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe) .
  • LAG Düsseldorf, 23.07.2012 - 9 Sa 593/12

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem betrieblichen

    Führt dies zu Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs, ohne dass der Arbeitgeber eine Verwendungsmöglichkeit für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers hat, verwirklicht sich darin lediglich das unternehmerische Risiko des Arbeitgebers (BAG v. 6.10.2005 - 2 AZR 362/04, NZA-RR 2006, 416; BAG v. 30.9.2004 - 8 AZR 462/03, AP Nr. 275 zu § 613a BGB; BAG v. 8.4.2003 - 2 AZR 355/02, AP Nr. 181 zu § 626 BGB).

    Ist das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste, ist der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gerechtfertigt (BAG v. 6.10.2005 - 2 AZR 362/04, NZA-RR 2006, 416; BAG v. 24.6.2004 - 2 AZR 215/03, AP Nr. 278 zu § 613a BGB).

    Allerdings ist der Arbeitgeber wegen des Ausschlusses der ordentlichen Kündbarkeit in einem besonderen Maß verpflichtet, die Kündigung durch geeignete andere Maßnahmen zu vermeiden (BAG v. 18.3.2010 - 2 AZR 337/08, NZA-RR 2011, 18; BAG v. 10.5.2007 - 2 AZR 626/05, BAGE 122, 264; BAG v. 6.10.2005 - 2 AZR 362/04, NZA-RR 2006, 416; BAG v. 8.4.2003 - 2 AZR 355/02, AP Nr. 181 zu § 626 BGB).

    Erst wenn alle denkbaren Lösungsversuche ausscheiden, kann - ausnahmsweise - ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist vorliegen (BAG v. 18.3.2010 - 2 AZR 337/08, NZA-RR 2011, 18; BAG v. 10.5.2007 - 2 AZR 626/05, BAGE 122, 264; BAG v. 6.10.2005 - 2 AZR 362/04, NZA-RR 2006, 416; BAG v. 8.4.2003 - 2 AZR 355/02, AP Nr. 181 zu § 626 BGB).

    Jedenfalls kann bei einer noch verbleibenden Vertragsbindung von deutlich unter fünf Jahren regelmäßig nicht von einer unzumutbar langen Bindung ausgegangen werden (BAG v. 6.10.2005 - 2 AZR 362/04, NZA-RR 2006, 416; APS/Kiel, § 626 BGB Rz. 318 e).

    Die Unsicherheit über den künftigen Arbeitsbedarf gehört zu dem von ihm zu tragenden Wirtschafts- und Betriebsrisiko (BAG v. 6.10.2005 - 2 AZR 362/04, NZA-RR 2006, 416).

  • LAG Hamm, 12.10.2006 - 17 Sa 541/06

    Arbeitsverhältnis und Personalgestellung; betriebsbedingte außerordentliche

    Sinn und Zweck der tariflichen Unkündbarkeitsregelung ist es, das Arbeitsverhältnis einem Beamtenverhältnis anzunähern (vgl. Schulze-Koffka, Das Tarifrecht der Beschäftigten im öffentlichen Dienst, § 34 TVöD Rdnr. 61; BAG, Urteil vom 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - ZTR 2006, 437; Urteil vom 24.06.2004 - 2 AZR 215/03 - AP Nr. 278 zu § 613 a BGB; Urteil vom 27.06.2002 - 2 AZR 367/01 - AP Nr. 4 zu § 55 BAT).

    Als Wertungsmaßstab sind die Grundsätze heranzuziehen, die in § 3 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte vom 09.01.1987 in der Fassung vom 29.10.2001 bei Wegfall des Arbeitsplatzes infolge von Rationalisierungsmaßnahmen vereinbart worden sind (vgl. BAG, Urteil vom 06.10.2005 a.a.O.; Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.).

    Die Darlegungslast für die Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung und die mindestens den Anforderungen des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte entsprechenden Bemühungen trägt der Arbeitgeber (bgl. BAG, Urteil vom 06.10.2005 a.a.O.; Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.).

    Das Fehlen jeglicher, auch anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeit zählt bei einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung mit notwendiger Auslauffrist schon zum wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB (vgl. BAG, Urteil vom 06.10.2005 a.a.O.; Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 06.10.2005 (a.a.O.) einen Extremfall sinnentleerten Arbeitsverhältnisses verneint, weil zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist und einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aufgrund der tarifvertraglichen Altersgrenze von 65. Jahren (§ 60 BAT/LWL) deutlich weniger als fünf Jahre lagen.

    (2) Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört auch die Freikündigung anderer geeigneter Arbeitsplätze, die der Arbeitnehmer gegebenenfalls nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen besetzen kann (vgl. BAG, Urteil vom 06.10.2005 a.a.O.; Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.; ArbG Hamm, Urteil vom 19.06.2001 - 4 Ca 1414/01 L -, NZA-RR 2001, 612; Schulze-Koffka, a.a.O., § 34 TVöD Rdnr. 64, 65), denn der unkündbare Arbeitnehmer steht grundsätzlich außerhalb der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG (vgl. KR-Etzel, a.a.O., § 1 KSchG Rdnr. 665; Schulze-Koffka, a.a.O., § 34 TVöD Rdnr. 65).

    Das Fehlen einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit trotz der besonderen Pflichten des Arbeitgebers zur Umorganisation und zum Freimachen geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze ist Teil des wichtigen Kündigungsgrundes (vgl. BAG, Urteil vom 06.10.2005 a.a.O.).

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 673/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

    bb) Dies gilt auch in den Fällen, in denen von der fraglichen Maßnahme ein ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer betroffen ist (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 3 a der Gründe, AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; Kiel NZA Beil. 1/2005, 18, 22) .
  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 207/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Das gilt auch dann, wenn es sich um auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigungen handelt (Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - 5. Februar 1998 - 2 AZR 227/97 - BAGE 88, 10; 17. September 1998 - 2 AZR 419/97 - AP BGB § 626 Nr. 148 = EzA BGB § 626 Unkündbarkeit Nr. 3).
  • BAG, 27.06.2019 - 2 AZR 50/19

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung - Konzern-Clearingverfahren

    Die Beklagte musste aber darlegen, dass auch eine Umorganisation und das "Freimachen" geeigneter gleichwertiger Arbeitsplätze nicht in Betracht kamen (BAG 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - zu B V 2 der Gründe) oder keine Möglichkeit bestanden hat, das Arbeitsverhältnis - ggf. zu geänderten Bedingungen - sinnvoll fortzusetzen (BAG 18. Juni 2015 - 2 AZR 480/14 - Rn. 31, BAGE 152, 47) .
  • BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05

    Außerordentliche Änderungskündigung

    Dabei kann nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst entgegen § 55 BAT zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer notwendigen Auslauffrist führen (vgl. Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte die Betriebsratsanhörung geschildert und die umfangreichen schriftlichen Anhörungsunterlagen vorgelegt hat, konkretere Beanstandungen nicht erhoben hat (vgl. Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179; 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148).

  • BAG, 27.04.2021 - 2 AZR 357/20

    Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist

  • BAG, 29.03.2007 - 8 AZR 538/06

    Betriebsteilübergang - Widerspruch des Arbeitnehmers - Wirksamkeit einer

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.06.2020 - 5 Sa 53/20

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Unkündbarkeit nach AVR

  • BAG, 17.01.2008 - 2 AZR 821/06

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsrat

  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 626/05

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

  • BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 563/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 650/14

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 24.09.2015 - 2 AZR 593/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsübergang

  • BAG, 15.02.2007 - 8 AZR 310/06

    Gemeinschaftsbetrieb: Teilbetriebsübergang zwischen mehreren am

  • ArbG Berlin, 13.11.2015 - 28 Ca 9067/15

    Betriebliches Eingliederungsmanagement - außerordentliche Kündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 20 Sa 419/10

    Darlegungs- und Beweislast - schuldrechtliches Rücktrittsrecht

  • LAG Berlin-Brandenburg, 24.11.2010 - 20 Sa 839/10

    Darlegungs- und Beweislast - schuldrechtliches Rücktrittsrecht

  • ArbG Berlin, 23.10.2015 - 28 Ca 9903/15

    Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • ArbG Düsseldorf, 12.08.2016 - 14 Ca 6964/15

    Kündigung, Rechtfertigungsgrund, Entschuldigungsgrund, Nutzung von Personal,

  • BSG, 21.06.2018 - B 11 AL 13/17 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld

  • LAG München, 08.03.2007 - 3 Sa 987/06

    Außerordentliche Kündigung, Auslauffrist

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 22/07

    Änderungskündigung

  • LSG Bayern, 21.09.2016 - L 10 AL 75/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs

  • BAG, 20.06.2013 - 2 AZR 380/12

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 789/06

    Änderungskündigung

  • LAG Köln, 11.06.2008 - 3 Sa 1505/07

    Untersuchung durch Amtsarzt; Abmahnung; Kündigung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.07.2007 - 12 Sa 1/07

    Zu den Voraussetzungen einer außerordentliche Kündigung eines ordentlich

  • LSG Bayern, 08.03.2016 - L 10 AL 75/16

    Arbeitslosengeld - Kein Abfindungsruhen bei außerordentlichem Kündigungsrecht -

  • LAG Hamm, 24.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.06.2013 - 5 Sa 400/12

    Änderungskündigung, Zurückweisung, Vollmachtsurkunde, Fehlen einer Vollmacht,

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 674/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit Auslauffrist - Fremdvergabe von

  • LAG Schleswig-Holstein, 04.09.2007 - 5 Sa 61/07

    Änderungskündigung, betriebsbedingt, Öffentlicher Dienst, Kündigungsschutz,

  • LAG Hessen, 28.05.2008 - 8 Sa 2179/06

    Versetzung ins Ausland - betriebsbedingte Änderungskündigung - Arbeitgeber mit

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 1095/06

    Änderungskündigung

  • LAG Hessen, 17.04.2012 - 13 Sa 1603/11

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz -

  • LAG München, 22.03.2022 - 7 Sa 170/21

    Betriebsbedingte Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - betrieblicher Grund -

  • LAG Köln, 16.09.2020 - 5 Sa 658/19

    Versagung der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit wegen

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 17/07

    Änderungskündigung

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2009 - L 9 AL 60/06

    Arbeitslosenversicherung

  • ArbG Cottbus, 03.02.2010 - 7 Ca 529/09

    Versagung der weiteren Durchführung der Ausbildung eines Strafgefangenen wegen

  • ArbG Nienburg, 19.04.2012 - 2 Ca 460/11

    Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung

  • LAG Schleswig-Holstein, 10.11.2010 - 6 Sa 195/10

    Änderungskündigung, betriebsbedingt, Betriebsübergang, Widerspruch,

  • LAG Niedersachsen, 09.06.2008 - 8 TaBV 10/08

    Außerordentliche Kündigung; Ersetzung einer außerordentlichen Kündigung; Fehlen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.01.2011 - 3 Sa 200/10

    Rückkehrrecht aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung - materiell-rechtliche

  • ArbG Stuttgart, 08.10.2014 - 11 Ca 2434/14

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Fremdvergabe eines

  • ArbG Köln, 20.03.2017 - 15 Ca 6870/16

    Rechtswidrigkeit einer außerordentlichen Kündigung aufgrund der Möglichkeit einer

  • VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.00480

    Nachträgliche Anhörung eines nach Erlass des Ausgangsbescheides konstituierten

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