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   BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84   

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BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84 (https://dejure.org/1985,92)
BAG, Entscheidung vom 09.05.1985 - 2 AZR 372/84 (https://dejure.org/1985,92)
BAG, Entscheidung vom 09. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 (https://dejure.org/1985,92)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Gehalt bei Annahmeverzug - Kündigung vor Antritt des Dienstes - Abbedingung des Rechts zur ordentlichen Kündigung - Vertrauensschutz für den Kündigungsempfänger - Beginn der Kündigungsfrist mit Arbeitsaufnahme - Maßgeblichkeit des Zeitpunkts des Zugangs der ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Ordentliche Kündigung einer Produktingenieurin vor Dienstantritt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 148
  • NZA 1986, 671
  • BB 1986, 1919
  • DB 1986, 1781
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 22.08.1964 - 1 AZR 64/64

    Kündigung - Kündigungsfrist

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 16, 204; 31, 121 = AP Nr. 1 und 3 zu § 620 BGB) kann die Kündigung eines Arbeitsvertrages, dessen Verwirklichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, schon vor dem Dienstantritt erklärt werden, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.

    Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in dem Urteil vom 22. August 1964 (BAG 16, 204 = AP Nr. 1 zu § 620 BGB, zu I 4 der Gründe) die Ansicht vertreten, es könne zwar vereinbart werden, daß die Frist für eine solche Kündigung schon vor dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses mit Zugang an den Kündigungsempfänger beginnen solle.

    Wegen des Meinungsstandes im Schrifttum bis zum Urteil des Ersten Senats vom 22. August 1964 (aaO) wird auf die Darstellungen von Feller (JZ 1964, 210) und Haberkorn (RdA 1964, 246) verwiesen.

    Für einen jedenfalls im Zweifel anzunehmenden Beginn der Kündigungsfrist mit dem Zugang der Kündigung haben sich folgende Autoren ausgesprochen: Feller (JZ 1965, 364 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64]), Haberkorn (NJW 1965, 988 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64]), G. Schmidt (NJW 1975, 678), Soergel/Kraft (BGB, 11. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 46), Stahlhacke (Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 91) und Staudinger/Neumann (BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 62).

    Seit dem Urteil des Ersten Senats vom 22. August 1964 (aaO) besteht im neueren Schrifttum Einigkeit darüber, daß die Parteien nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit vereinbaren können, eine vor dem vorgesehenen Vertragsbeginn ausgesprochene Kündigung solle die Kündigungsfrist mit ihrem Zugang an den Kündigungsempfänger in Lauf setzen.

  • BAG, 06.03.1974 - 4 AZR 72/73

    Vertragsbruch - Kündigung vor Dienstantritt - Kündigungsfrist - Beginn - Anfrage

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    Vereinbaren die Parteien die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (Bestätigung und Fortführung von BAG 6, 3.1974 - 4 AZR 72/73 = BAGE 26, 71 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB).

    Diese Rechtsprechung hat der Vierte Senat in dem Urteil vom 6. März 1974 (BAG 26, 71 = AP Nr. 2 zu § 620 BGB, zu III der Gründe) im Anschluß an einen auf seine Anfrage ergangenen Beschluß des erkennenden Senats (mitgeteilt in dem vorbezeichneten Urteil) aufgegeben.

    Auch in der Folgezeit sowie nach dem Urteil des Vierten Senats vom 6. März 1974 (aaO) ist diese Rechtsfrage umstritten geblieben.

    Der erkennende Senat hält im Grundsatz an der in seiner Stellungnahme zur Anfrage des Vierten Senat vertretenen und von diesem in dem Urteil vom 6. März 1974 (aaO) übernommenen Ansicht fest.

  • BAG, 02.11.1978 - 2 AZR 74/77

    Ordentliche Kündigung - Ausschluß des Rechts - Dienstantritt - Auslegung des

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    Diese Ansicht entspricht auch der einhelligen Meinung im Schrifttum (vgl. neben dem in BAG 31, 121 - zu II 1 a der Gründe - zitierten Schrifttum: Soergel/Kraft, BGB, 11. Aufl., Rz 40 vor § 620; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 620 Rz 62; M. Wolf, Anm. zu AP Nr. 3 zu § 620 BGB, unter 1; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 622 BGB Rz 52).

    Wie der erkennende Senat in dem Urteil BAG 31, 121 (= AP Nr. 3 zu § 620 BGB, zu II 2 der Gründe, mit insoweit zustimmender Anm. von M. Wolf, unter 1) im einzelnen ausgeführt hat, setzt der vertragliche Ausschluß der Kündigung vor Dienstantritt voraus, daß die Parteien dieses Kündigungsrecht entweder ausdrücklich ausgeschlossen haben oder daß ein dahingehender beiderseitiger Wille aus den Umständen eindeutig erkennbar ist.

    Mit der zulässigen Vereinbarung, die Wirkung solle zu einem späteren Zeitpunkt eintreten, wird deshalb auch nicht von § 130 BGB abgewichen (BAG 31, 121, zu II 3 b, aa der Gründe; insoweit zutreffend auch M. Wolf, Anm. zu AP Nr. 3 zu § 620 BGB, unter 1 c).

  • BGH, 21.02.1979 - VIII ZR 88/78

    Ordentliche Kündigung eines noch nicht vollzogenen Mietvertrages

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    Für die ordentliche Kündigung eines Mietvertrages vor dem vereinbarten Vertragsbeginn vertritt der Bundesgerichtshof (BGHZ 73, 350 [BGH 20.02.1979 - VIII ZR 88/78]) dieselbe Ansicht.
  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    Ausschließlich nach der Interessenlage und damit im Grundsatz in Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bestimmen den Beginn der Kündigungsfrist A. Hueck (Anm. zu AP Nr. 1 zu § 620 BGB, unter 2 e), G. Hueck (Anm. zu AP Nr. 2 zu § 620 BGB, unter 3), Schaub (Arbeitsrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 123 VI 1, S. 740) und Hillebrecht (KR, 2. Aufl., § 620 BGB Rz 53).
  • BAG, 10.07.1973 - 2 AZR 209/73

    Divergenzrevision - Kündigungsfrist - Gesetzliche Mindestfrist -

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    An ihre Stelle tritt jedoch die zulässige Mindestfrist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat (BAG Urteil vom 10. Juli 1973 - 2 AZR 209/73 - AP Nr. 13 zu § 622 BGB).
  • BAG, 13.07.1956 - 1 AZR 361/54

    Betrieblich Altersversorgung: Auslegung der Ruhhegehaltsvereinbarung, Widerruf

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    Es handelt sich somit um einen atypischen Vertrag, dessen Auslegung in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden kann, ob sie gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt läßt (BAG 4, 354 = AP Nr. 13 zu § 242 BGB Ruhegehalt).
  • BAG, 04.03.1961 - 5 AZR 169/60

    Gewährung einer Weihnachtsgratifikation - Verbindliche Ankündigung - Ableitung

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    Der Senat kann die Vertragsgestaltung aber auch insoweit selbst auslegen, obwohl es sich, wie ausgeführt, um einen atypischen Vertrag handelt, weil besondere Umstände, die der Auslegung eine bestimmte, der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Richtung geben könnten, eindeutig ausscheiden (BAG Urteil vom 4. März 1961 - 5 AZR 169/60 - AP Nr. 21 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 19.06.1980 - 2 AZR 660/78

    Befristung und auflösende Bedingung - außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.05.1985 - 2 AZR 372/84
    Das gilt auch für die ausdrücklich vereinbarte Kündigung im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrages (vgl. zu dieser Vertragsgestaltung BAG 33, 220, 222).
  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 324/03

    Kündigung vor Dienstantritt

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (6. März 1974 - 4 AZR 72/73 - AP BGB § 620 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 19; 2. November 1978 - 2 AZR 74/77 - AP BGB § 620 Nr. 3 = EzA BGB § 620 Nr. 75; 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 38) und nahezu einhelliger Literaturansicht (Joussen NZA 2002, 177; Linck AR-Blattei SD Kündigung I C Kündigung vor Dienstantritt Rn. 14 ff.; ErfK-Müller-Glöge 3. Aufl. § 620 BGB Rn. 67; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 230; einschränkend MünchKomm-Schwerdtner BGB 3. Aufl. vor § 620 Rn. 161) ist bei einer Kündigung vor Dienstantritt nicht - wie dies das Landesarbeitsgericht annimmt - davon auszugehen, dass die Parteien grundsätzlich und im Zweifel ein Interesse an einer zumindest vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst mit Dienstantritt beginnen soll.

    Vereinbaren die Parteien etwa die kürzeste zulässige Kündigungsfrist, so spricht dies gegen die mutmaßliche Vereinbarung einer Realisierung des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum (BAG 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 = EzA BGB § 620 Nr. 75).

  • BAG, 17.09.1987 - 2 AZR 654/86

    Kündigung - Berufsausbildungsvertrag

    Wie der Senat bereits durch Urteil vom 9. Mai 1985 (2 AZR 372/84 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB) entschieden hat, liegt eine im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließende Lücke vor, wenn die Parteien für den Fall einer vor Vertragsbeginn ausgesprochenen ordentlichen Kündigung keine Vereinbarung über den Beginn der Kündigungsfrist getroffen haben.

    b) Die damit zulässige Kündigung vor Vertragsbeginn führte sofort mit ihrem Zugang beim Kläger zur Beendigung des Vertragsverhältnisses; dieses endete nicht erst mit Beginn oder im Laufe des 1. Februar 1986 (vgl. BAGE 16, 204 [BAG 22.08.1964 - 1 AZR 64/64] und 31, 121 = AP Nr. 1 und 3 zu § 620 BGB; BAG Urteil vom 9. Mai 1985, aaO).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.09.2015 - 5 Sa 516/15

    Kündigungsschutz für Organmitglieder

    Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, dessen Verwirklichung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehen ist, kann schon vor Dienstantritt erklärt werden, sofern die Parteien keine andere Vereinbarung getroffen haben (BAG v. 09.05.1985 - 2 AZR 372/84, B I 1 d. Gründe; BAG v. 25.03.2004, 2 AZR 324/03, II 1 b d. Gründe).

    Das gilt auch, wenn das Arbeitsverhältnis - wie bei einem befristeten Vertrag - rechtlich zum Kündigungszeitpunkt noch nicht besteht (BAG v. 09.05.1985 - 2 AZR 372/84).

    Liegt ein Fall vor, in dem dies anzunehmen ist (vgl. hierzu BAG v. 22.08.1964 - 1 AZR 64/64; BAG v. 09.05.1985 - 2 AZR 372/84; BAG v. 25.03.2004 - 2 AZR 324/03), setzt der Vollzugsbeginn des Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfrist in Lauf.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2019 - 7 Sa 210/18

    Ordentliche Kündigung vor Dienstantritt

    38 Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss der Kündigung aus den Umständen - etwa der Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Nichtantritts der Arbeit - zweifelsfrei ergibt (BAG, Urteil vom 9. Februar 2006 - 6 AZR 283/05 - NZA 2006, 1207, 1210 Rz. 36; vom 25. März 2004 - 2 AZR 324/03 - NZA 2004, 1089; vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - NZA 1986, 671, jeweils m. w. N.; vom 22. August 1964 - 1 AZR 64/64 - NJW 1965, 171).

    Hierfür müssen vielmehr besondere Umstände vorliegen, die einen gesteigerten Vertrauensschutz für den Kündigungsempfänger erforderlich machen (BAG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - NZA 1986, 671).

    Für die Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens und die hierfür maßgebende Würdigung der beiderseitigen Interessen ist grundsätzlich auf die konkreten Umstände des Falles abzustellen (BAG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - NZA 1986, 671, 672).

    Eine Verpflichtung, das eingegangene Arbeitsverhältnis kurzfristig durchzuführen, könnte ihm eine solche Gelegenheit nehmen (BAG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - NZA 1986, 671, 672 f.).

  • LAG Düsseldorf, 08.01.2003 - 12 Sa 1301/02

    Vertragsstrafenklausel im Formulararbeitsvertrag, Herabsetzung der Strafe wegen

    Eine andere Standardsituation ist es, dass der Arbeitnehmer in den ersten Wochen für den Arbeitgeber arbeitsmäßig "keinen Gewinn", sondern eine zusätzliche Belastung bedeutet, weil er eingewiesen, eingearbeitet und besonders kontrolliert werden muss (vgl. BAG, Urteil vom 09.05.1985, 2 AZR 372/84, AP Nr. 4 zu § 620 BGB, zu B II 3 a aa, bb).

    Zum anderen schwindet das schutzwürdige Interesse, wenn in der Anfangszeit die betriebswirtschaftlich sinnvolle Ersetzbarkeit des Arbeitnehmers hinter dem für seine Einweisung, Einarbeitung und Erprobung erforderlichen Aufwand zurückbleibt (vgl. BAG, Urteil vom 09.05.1985, a.a.O.).

    Die Vorteile entsprechen weder regelmäßig (vgl. BAG, Urteil vom 09.05.1985, a.a.O.) noch im Streitfall dem Bruttolohnbetrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.

  • BAG, 14.12.1988 - 5 AZR 10/88

    Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit - Kündigung vor Arbeitsantritt -

    Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluß der Kündigung aus dem Umständen zweifelsfrei ergibt (Vergleiche BAG Urteil vom 19.12.1974, 2 AZR 565/73 = BAGE 31, 121 [BAG 02.11.1978 - 2 AZR 74/77] = AP Nr. 3 zu § 620 BGB; BAG Urteil vom 09.05.1985, 2 AZR 372/84 = AP Nr. 4 zu § 620 BGB).

    Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluß der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt (vgl. BAGE 31, 121 [BAG 02.11.1978 - 2 AZR 74/77] = AP Nr. 3 zu § 620 BGB; BAG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB).

  • LAG München, 27.03.2003 - 2 Sa 389/02

    Kündigung vor Antritt des Arbeitsverhältnisses

    Später ist das Bundesarbeitsgericht jedoch von dieser Rechtsprechung abgerückt (Urteile vom 6.3.1974 - 4 AZR 72/73 - AP Nr. 2 zu § 620 BGB; und vom 9.5.1985 - 2 AZR 372/84 - NZA 86, 671).
  • BAG, 13.06.1990 - 5 AZR 304/89

    Möglichkeit der Vereinbarung einer Vertragsstrafe bei Nichtantritt der Arbeit -

    Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist oder auch aus wichtigem Grund vor dem vereinbarten Dienstantritt gekündigt werden, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluß der Kündigung aus den Umständen zweifelsfrei ergibt (vgl. BAGE 31, 121 [BAG 02.11.1978 - 2 AZR 74/77] = AP Nr. 3 zu § 620 BGB; BAG Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 AZR 372/84 - AP Nr. 4 zu § 620 BGB).
  • LAG Hessen, 25.11.1996 - 10 Sa 566/96

    Vertragsstrafe: Vereinbarung für den Fall der Nichtaufnahme der vereinbarten

    BAG vom 9.5.1985, DB 1986 S. 1781 = AP Nr. 4 zu § 620 BGB.
  • LAG Berlin, 12.09.2003 - 6 Sa 1203/03

    Kündigung eines künftigen Arbeitsverhältnisses/Auftragsmangel

    Zweifelhaft erschien lediglich, ob die Kündigungsfrist bereits sofort in Lauf gesetzt wurde, weil anders als bei der Kündigung eines arbeitsvertraglich bereits begründeten Arbeitsverhältnisses vor Arbeitsantritt (dazu BAG, Urteil vom 9.5.1985 - 2 AZR 372/84 - AP BGB § 620 Nr. 4 zu B II 3 der Gründe) noch nicht einmal ein vertragliches Band zwischen den Parteien geknüpft war.
  • ArbG Berlin, 25.01.2002 - 88 Ca 28454/01

    Erfordernis der vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats

  • LAG Hessen, 05.07.1990 - 12 Sa 1254/89

    Zuständigkeit des Arbeitsgerichts; Arbeitsverhältnis eines Gemeinderabbiners und

  • LAG Berlin, 01.03.2002 - 6 Sa 2403/01

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses; Anspruch des Arbeitnehmers auf

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.11.2002 - 5 Sa 805/02

    Unverhältnismäßigkeit einer Vertragsstrafe in einem vorformulierten

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