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   BAG, 16.10.1969 - 2 AZR 373/68   

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BAG, 16.10.1969 - 2 AZR 373/68 (https://dejure.org/1969,388)
BAG, Entscheidung vom 16.10.1969 - 2 AZR 373/68 (https://dejure.org/1969,388)
BAG, Entscheidung vom 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 (https://dejure.org/1969,388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfindungssumme - Arbeitnehmertod

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Wirksamkeit eines Vergleichs gem. §§ 7, 8 KSchG beim Tode des AN vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1970, 261
  • DB 1969, 1945
  • DB 1970, 259
  • DB 1970, 596
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 05.08.1969 - 1 AZR 441/68

    Gerichtlicher Vergleich - Verstoß gegen Treu und Glauben - Lossagen vom Vergleich

    Auszug aus BAG, 16.10.1969 - 2 AZR 373/68
    Kleinere prozessuale Mängel eines gerichtlichen Ver gleichs machen diesen., wenn in ihm keine formbedürftigen Erklärungen protokolliert worden sind nicht nichtig (Bestätigung von BAG 1 AZR 441/68 vom 5" August 1969( .

    Den gesetzgeberischen Zielen des Arbeitsgerichtsgesetzes würde es widersprechen, wollte man die Wirksamkeit der von beiden Parteien unstreitig zur Beilegung des Rechtsstreits abgegebenen Erklärungen, die von ihnen als Vergleich gewollt und bezeichnet sind, von übertriebenen Formerfordernissen abhängig machen (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 5» August 1969 in 1 AZR 441/68).

  • BGH, 05.10.1954 - V BLw 25/54

    Vergleich vor dem Landwirtschaftsgericht

    Auszug aus BAG, 16.10.1969 - 2 AZR 373/68
    Bei seinem Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 14, 381 übersieht das Landesarbeitsgericht die er heblichen Verschiedenheiten des jeweiligen Sachverhalts.
  • RG, 19.12.1922 - II 56/22

    Ansprüche aus Vergleich; Schadensersatz.

    Auszug aus BAG, 16.10.1969 - 2 AZR 373/68
    Es ist schon zweifelhaft, ob der Vergleich im all gemeinen ein gegenseitiger Vertrag ist (vgl, die hierzu geäußerten Zweifel bei Esser, Schuldrecht, 2, Aufl , § 168, S, 6 9 1, 694; Molitor, Schuldrecht, II, Teil, 3» Aufl., § 24 II 1, S. 147; Hofstetter, BB 1963, 1459 ff« RGZ 106, 86).
  • BAG, 16.05.1964 - 5 AZR 534/63

    Beweisaufnahme - Vertragsabschluß - Übereinstimmender Wille - Vertragsabsprache -

    Auszug aus BAG, 16.10.1969 - 2 AZR 373/68
    Legt man in dieser Weise den gesamten schriftlich vor liegenden Vergleichsstoff aus, wozu das Revisionsgericht befugt ist (vgl. hierzu AP Nr. 1 zu § 157 BGB und dort zitierte frühere Entscheidungen), so ergibt sich, daß das Fortleben des Klägers bis zum oder gar über den 51» Dezember 1967 hinaus keine stillschweigende Bedingung für die Auszahlung der Abfindung war.
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 357/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzantrag

    Die von der Beklagten zu 2. angeführte Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie im Urteil vom 16. Oktober 1969 (- 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15) Niederschlag gefunden hatte, wonach die Gegenseitigkeit zweifelhaft sei, ist mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1987 (2 AZR 504/86 - aaO) ausdrücklich aufgegeben worden.
  • BAG, 10.05.2007 - 2 AZR 45/06

    Abfindung nach § 1a KSchG - Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs

    Den Entscheidungen (vgl. 15. Juli 2004 - 2 AZR 630/03 - BAGE 111, 240; 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 - AP ZPO § 767 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 1; 16. Mai 2000 - 9 AZR 277/99 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 20 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 36; 26. August 1997 - 9 AZR 227/96 - AP BGB § 620 Aufhebungsvertrag Nr. 8 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 29; 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15; 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23) lagen durchweg von den Arbeitsvertragsparteien getroffene Vereinbarungen zugrunde, deren Auslegung mit Blick auf die jeweils gegebenen Umstände zu den jeweils gefundenen - unterschiedlichen - Ergebnissen geführt hat.
  • BAG, 15.07.2004 - 2 AZR 630/03

    Vergleich - Abfindung - Fälligkeit

    Soweit sich die Gegenauffassung auch auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bezieht, übersieht sie darüber hinaus, dass sämtliche herangezogenen Entscheidungen (BAG 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15; 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23; 22. Mai 2003 - 2 AZR 250/02 -) sich nicht mit der hier allein betroffenen Frage der Fälligkeit, sondern der davon zu trennenden Frage des Zeitpunktes der Entstehung des Abfindungsanspruchs befassen.
  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 504/86

    Auslegung eines Abfindungsvergleichs

    Er ging um die soziale Rechtfertigung dieser Kündigung und daher um eine von der Lebenserwartung des Erblassers unabhängige Frage (vgl. die Senatsurteile vom 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - AP Nr. 20 zu § 794 ZPO, zu III der Gründe und vom 29. November 1984 - 2 AZR 588/83 - nicht veröffentlicht, zu II 3 a der Gründe).

    Diese Ausführungen stehen allerdings im Widerspruch zu dem Senatsurteil vom 16. Oktober 1969 (aaO, zu III der Gründe).

    Wie der Senat in dem Urteil vom 16. Oktober 1969 (aaO) ausgeführt hat, liegt eine gewisse Unsicherheit über die Lebensdauer des Vertragspartners bei der stets vom Tode bedrohten Existenz des Menschen ohnehin über allen von Menschen abgeschlossenen Verträgen.

    Darin liege ein wesentlicher Unterschied zu dem der Senatsentscheidung vom 16. Oktober 1969 (aaO) zugrunde liegenden Fall der Freistellung des Arbeitnehmers von weiterer Arbeitsleistung und des Wegfalls weiterer Vergütungsansprüche des Arbeitgebers bis zum Auflösungstermin.

    Legt man in dieser Weise den Vergleich aus, wozu das Revisionsgericht befugt ist, da der hierfür erforderliche Sachverhalt feststeht (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1969, aaO, m.w.N.), so ergibt sich, daß das Fortleben des Erblassers bis zu dem vereinbarten Auflösungstermin keine (stillschweigende) Bedingung für die Auszahlung der Abfindung war.

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 250/02

    Prozeßvergleich; Auslegung

    Über allen von Menschen abgeschlossenen Verträgen liegt - wie der Senat im Urteil vom 16. Oktober 1969 (- 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15) formuliert hat - bei der stets vom Tode bedrohten Existenz des Menschen ohnehin eine gewisse Unsicherheit über die Lebensdauer des Vertragspartners; da es ein Erbrecht gibt, hängt grundsätzlich der Fortbestand der Verträge nicht davon ab, wie lange der Vertragspartner lebt.
  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 342/10

    Aufhebungsvertrag - Rücktritt nach Insolvenzeröffnung

    Die von den Beklagten zu 2. und zu 3. angeführte Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie im Urteil vom 16. Oktober 1969 (- 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15) Niederschlag gefunden hatte, wonach die Gegenseitigkeit zweifelhaft sei, ist mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1987 (- 2 AZR 504/86 - EzA KSchG 1969 § 9 nF Nr. 23) ausdrücklich aufgegeben worden.
  • BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 227/96

    Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers vor vereinbartem Beendigungstermin des

    Dabei kann die vorzeitige Beendigung in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallen, wie das Bundesarbeitsgericht mehrfach entschieden hat (BAG Urteile vom 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - AP Nr. 20 zu § 794 ZPO; vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 504/86 - EzA Nr. 23 zu § 9 n.F. KSchG 1969; vom 29. November 1984 - 2 AZR 588/83 - n.v.).
  • BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 588/83
    Streit über die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung einer in einem Aufhebungsvertrag zugesagten Abfindung bei Tod des Arbeitnehmers vor dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses (Bestätigung des Senats urteils vom 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - AP Nr. 20 zu § 794 ZPO).

    b) Der Senat hat in dem Urteil vom 16. Oktober 1969 - 2 AZR 373/68 - (AP Nr. 20 zu § 794 ZPO, zu III der Gründe) für den insoweit vergleichbaren Fall eines Prozeßvergleichs über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung einer Abfindung die Ansicht vertreten, Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Zahlung der Abfindung ließen sich nicht als im Gegenseitigkeitsverhältnis wechselseitig geschuldet ansehen.

    Im Gegensatz zu dem durch das Senatsurteil vom 16. Oktober 1969 (aaO) entschiedenen Fall hatte die Beklagte den Erblasser unter Fortzahlung der Bezüge bis zu dem vereinbarten Auflösungstermin von weiterer Arbeitsleistung freigestellt.

    Wie der Senat in dem Urteil vom 16. Oktober 1969 (aaO) hinsichtlich eines im Kündigungsschutzprozeß abgeschlossenen Vergleichs ausgeführt hat, geht der hier durch - vor dem Kündigungstermin - beigelegte Streit um die soziale Rechtfertigung der Kündigung und damit um eine von der Lebenserwartung des Arbeitnehmers unabhängige Frage.

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 583/10

    Rücktritt vom Aufhebungsvertrag während des Insolvenzeröffnungsverfahrens

    Die von den Beklagten zu 2. und zu 3. angeführte Auffassung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie im Urteil vom 16. Oktober 1969 (- 2 AZR 373/68 - AP ZPO § 794 Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Nr. 15) Niederschlag gefunden hatte, wonach die Gegenseitigkeit zweifelhaft sei, ist mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juni 1987 (2 AZR 504/86 - aaO) ausdrücklich aufgegeben worden.
  • LAG Baden-Württemberg, 26.02.1996 - 15 Sa 149/95

    Anspruch einer Witwe auf Zahlung des Abfindungsbetrages für ihren verstorbenen

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  • LAG Niedersachsen, 22.03.2002 - 16 Sa 1799/01

    Anspruch des Erben; Auflösungsvertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;

  • LAG Baden-Württemberg, 19.07.2000 - 20 Sa 177/99

    Abfindungsanspruch auf Grund eines Vergleichs nach betriebsbedingter Kündigung

  • BAG, 26.08.1997 - 9 AZR 564/96

    Aufhebungsvertrag - Entstehenszeitpunkt des Abfindungsanspruchs

  • BAG, 20.04.1989 - 2 AZR 511/88

    Vertragsstrafe: Auslegung des Arbeitsvertrags - Schadensträchtigkeit einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.11.1987 - 6 Sa 704/87

    Aufhebungsvertrag; Abfindung; Vermeidung einer Kündigung; Tod des Arbeitnehmers

  • FG Münster, 23.07.1981 - VII 851/80
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