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   BAG, 28.03.1963 - 2 AZR 379/62   

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https://dejure.org/1963,434
BAG, 28.03.1963 - 2 AZR 379/62 (https://dejure.org/1963,434)
BAG, Entscheidung vom 28.03.1963 - 2 AZR 379/62 (https://dejure.org/1963,434)
BAG, Entscheidung vom 28. März 1963 - 2 AZR 379/62 (https://dejure.org/1963,434)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beendigung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens - Außergerichtlicher Vergleich - Prozeßvollmacht - Prozeßbevollmächtigten

Papierfundstellen

  • BAGE 14, 147
  • NJW 1963, 1469
  • MDR 1963, 711
  • DB 1963, 1056
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 22.06.1906 - II 569/05

    Anfechtungserklärung im Prozesse.

    Auszug aus BAG, 28.03.1963 - 2 AZR 379/62
    Das ist mit der herrschenden Ansicht zu bejahen (vgl. RGZ 63, 411 /4137, RG Warn 19o9 Kr. 294; Stein-Jonas, ZPO, 18» Aufl. Anm» III 3 zu § 81; 'â- ieczorek, ZPO, Anm. B Illalzu § 81; Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl. § 5o II 6 S» 226).
  • BGH, 20.01.1955 - II ZR 239/53

    Prozeßvollmacht. Vergleich

    Auszug aus BAG, 28.03.1963 - 2 AZR 379/62
    Eine solche Einschränkung wäre aber wegen ihres Ausnahmecharakters nur wirksam gewesen durch Aufnahme in eine bei Gericht eingereichte Voll machtsurkunde oder durch eindeutige Erklärung gegenüber der Beklagten (vgl. BGHZ 16, 167 /JloJ).
  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    c) Hier hat der Kläger seine vertragliche Pflicht zur Rücksichtnahme durch die Erklärungen im Schreiben vom 14. Mai 2012 selbst dann nicht verletzt, wenn er sich die Äußerungen seines Prozessbevollmächtigten aufgrund der erteilten Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) uneingeschränkt nach § 85 Abs. 1 ZPO zurechnen lassen muss (zur Problematik vgl. BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - Rn. 13 ff.; 28. März 1963 - 2 AZR 379/62 - BAGE 14, 147; Zöller/Vollkommer ZPO 30. Aufl. § 85 Rn. 7) .
  • BAG, 28.03.1985 - 2 AZR 92/84

    Streitigkeit im Zusammenhang mit einem außergerichtlichen Vergleich -

    Der Streit über den Rücktritt von einem außergerichtlichen, dem Gericht mitgeteilten Vergleich ist durch Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, in dem der Vergleich geschlossen wurde (Bestätigung der Senatsurteile BAG vom 05.08.1982 2 AZR 199/80 = BAGE 40, 17 [BAG 05.08.1982 - 2 AZR 199/80] und BAG vom 28.03.1963 2 AZR 379/62 = BAGE 14, 147); Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn der Kläger in erster Instanz lediglich mit seinem Hilfsantrag obsiegt und nur er Berufung einlegt (im Anschluß an BGH Urteil vom 29.01.1964 V ZR 23/63 = BGHZ 41, 38).

    Es hat im Anschluß an die Senatsurteile vom 5. August 1982 - 2 AZR 199/80 - (BAG 40, 17 = EzA § 794 ZPO Nr. 6) sowie vom 28. März 1963 - 2 AZR 379/62 - (BAG 14, 147 = AP Nr. 1 zu § 81 ZPO) die Ansicht vertreten, der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich oder ein dem Gericht mitgeteilter außergerichtlicher Vergleich durch (gesetzlichen) Rücktritt unwirksam geworden sei, müsse in dem Verfahren entschieden werden, in dem der Vergleich geschlossen worden sei.

    Die Grundsätze über die Fortsetzung eines durch Prozeßvergleich beendeten Verfahrens bei einem Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs gelten auch für den hier vorliegenden Fall eines außergerichtlichen, dem Gericht mitgeteilten Vergleichs, wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Senatsurteil vom 28. März 1963 (aaO, zu I der Gründe mit insoweit im Ergebnis zustimmender Anm. von Pohle) zu Recht angenommen hat.

  • LAG Niedersachsen, 03.05.2000 - 16a Sa 1391/99

    Wirksamkeit eines Prozessvergleichs; Entfernung von Abmahnungen aus Personalakten

    Nach gefestigter Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 28.03.1963, 2 AZR 379/62 ; Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80 , Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84 ) ist der Streit über die Wirksamkeit eines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleiches in dem Verfahren zu entscheiden, in dem der Vergleich geschlossen wurde, da der Geltendmachung in einem neuen Verfahren die anderweitige Rechtshängigkeit der Streitsache entgegensteht ( § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ).
  • BGH, 20.03.1992 - V ZR 7/91

    Umfang der Prozeßvollmacht bei Klage aus Nießbrauch

    Ob die in der Prozeßvollmacht regelmäßig liegende Ermächtigung, den Streit durch Vergleich zu erledigen (§ 81 ZPO), nicht mehr, wovon das Berufungsgericht wohl ausgeht, eine Vergleichsvereinbarung nach Abschluß der Instanz durch Erlaß eines Urteil erfassen würde, kann offen bleiben (zur Zulässigkeit von Erklärungen auch außerhalb des Prozesses vgl. BAG, NJW 1963, 1469; BB 1978, 207; vgl. auch BGHZ 31, 206, 209).
  • LAG Düsseldorf, 11.06.2008 - 12 Sa 349/08

    Zustandekommen eines - zur gerichtlichen Feststellung nach § 278 Abs. 6 ZPO

    Der letzte Aspekt trat im Arbeitsgerichtsverfahren bisher zurück, weil hier auch der dem Gericht mitgeteilte außergerichtliche Vergleich unmittelbar die Verfahrensbeendigung herbeiführte (vgl. BAG, Urteil vom 28.03.1963, 2 AZR 379/62, AP Nr. 1 zu § 81 ZPO; ebenso für die derzeitige Rechtslage: Wenzel, GK-ArbGG, § 12 Rz. 49 f., Gebührenverzeichnis, Rz. 18, a.A. Schwab/Weth/Vollstädt, ArbGG, 2. Aufl., § 12 Rz. 45, BCF/Creutzfeld, ArbGG, 4. Aufl., § 12 Rz. 16).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.07.2009 - 3 Ta 176/09

    Prozesskostenhilfe für Vergleich

    Dahingestellt bleiben kann, ob nicht bereits der Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 25.05.2009 bei dem Arbeitsgericht (am 26.05.2009) den entscheidungserheblichen Zeitpunkt festlegt (vgl. dazu BAG v. 28.03.1963 - 2 AZR 379/62 -).
  • LAG München, 17.01.1994 - 1 Sa 780/93

    Kostenverteilung: außergerichtlicher Vergleich - Berufungsrücknahme

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  • BGH, 18.12.1967 - II ZR 105/64

    Wirksamer Verzicht auf ein Rechtsmittel - Abgabe einer Verzichtserklärung

    Der Verzicht war aber bereits auf Grund des vom Prozeßbevollmächtigten wirksam geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs (vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 81 N. 26; BAG NJW 1963, 1469) erklärt.
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