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   BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88   

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BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88 (https://dejure.org/1989,2312)
BAG, Entscheidung vom 24.05.1989 - 2 AZR 399/88 (https://dejure.org/1989,2312)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 (https://dejure.org/1989,2312)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung - Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat - Verpflichtung des Arbeitgebers dem Betriebsrat die Kündigungsgründe substantiiert mitzuteilen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats - Mitteilung der für die Kündigung massgeblichen Gründe durch den Arbeitgeber - Rechtsschutzinteresse an Kündigungsrechtsstreit nach Tod des Abreitnehmers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Hierfür genügt es nicht, die Kündigungsgründe nur pauschal, schlagwort- oder stichwortartig zu bezeichnen oder bloße Werturteile ohne Angabe der für die Bewertung maßgeblichen Tatsachen anzugeben (BAGE 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972).

    Daher sind die für den Kündigungsentschluß maßgebenden Tatsachen so substantiiert darzustellen, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und eine Stellungnahme abzugeben (BAGE 30, 386, 390 f. = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe).

    Kommt der Arbeitgeber den genannten Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 30, 386 = AP, aa0), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (BAGE 31, 83, 89 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 44, 201, 206 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972, zu A I 2 b der Gründe).

    Der Arbeitgeber genügt seiner Mitteilungspflicht nicht schon dann, wenn er pauschal oder stichwortartig den für seinen Kündigungsentschluß maßgeblichen Sachverhalt mitteilt (BAGE 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972).

  • BAG, 02.11.1983 - 7 AZR 65/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Kommt der Arbeitgeber den genannten Anforderungen an seine Mitteilungspflicht nicht oder nicht richtig nach, unterlaufen ihm insoweit bei der Durchführung der Anhörung Fehler, dann ist die Kündigung unwirksam (BAGE 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 30, 386 = AP, aa0), und zwar unabhängig davon, ob und wie der Betriebsrat zu der mangelhaften Anhörung Stellung genommen hat (BAGE 31, 83, 89 = AP Nr. 19 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 a der Gründe; BAGE 44, 201, 206 = AP Nr. 29 zu § 102 BetrVG 1972, zu A I 2 b der Gründe).

    Teilt der Arbeitgeber dem Betriebsrat jedoch, wie vorliegend, bewußt wahrheitswidrig unrichtige Kündigungsgründe mit, so verletzt er nicht nur die auch im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG (vgl. BAGE 40, 95, 99 f. = AP Nr. 25 zu § 102 BetrVG 1972, zu I 2 b, cc der Gründe; BAGE 44, 201, 206 = AP, aa0, zu A I 2 b der Gründe; Galperin/Löwisch, aa0, § 102 Rz 30), sondern er setzt auch den Betriebsrat außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen und entsprechend zu handeln.

    Vielmehr setzt die ordnungsgemäße Mitteilung voraus, daß der Sachverhalt so genau und umfassend gekennzeichnet ist, daß der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAGE 44, 201, 206 = AP, aa0, zu A I 2 b der Gründe).

  • BAG, 18.12.1980 - 2 AZR 1006/78

    Kündigungsschutzklage - Auflösungsvertrag - Kündigungsgrund - Nachschieben -

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art und den Zeitpunkt der Kündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor allem die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe für die Kündigung mitzuteilen (BAGE 30, 176 = AP Nr. 15 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 34, 309, 315 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972, zu II der Gründe; BAGE 49, 136, 142 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 a der Gründe).

    Zwar genügt der Arbeitgeber grundsätzlich seiner Mitteilungspflicht nach § 102 BetrVG auch dann, wenn die mitgeteilten Kündigungsgründe die Kündigung objektiv nicht rechtfertigen, nicht bewiesen werden können oder unwahr sind (BAGE 34, 309 = AP, aa0; BAGE 44, 249 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 24. März 1977 - 2 AZR 289/86 - AP Nr. 12 zu § 102 BetrVG 1972; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 102 Rz 36; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 102 Rz 56; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 102 Rz 19; KR-Etzel, aa0, BetrVG, Rz 66).

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 798/77

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Ob die im Anhörungsverfahren vom Arbeitgeber mitgeteilten - nach seiner Ansicht die Kündigung rechtfertigenden - Gründe in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß der gerichtlichen Nachprüfung standhalten, ist für das Anhörungsverfahren ohne Bedeutung (BAGE 31, 1, 7 [BAG 13.07.1978 - 2 AZR 798/77] = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe; BAGE 45, 277, 285 = AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 c der Gründe; Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 AZR 49/88 -, n.v., zu II 2 b, bb der Gründe).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Neben näheren Informationen über die Person des betroffenen Arbeitnehmers, die Art und den Zeitpunkt der Kündigung hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat vor allem die seiner Ansicht nach maßgeblichen Gründe für die Kündigung mitzuteilen (BAGE 30, 176 = AP Nr. 15 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 34, 309, 315 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972, zu II der Gründe; BAGE 49, 136, 142 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 18.01.1966 - 1 AZR 247/63

    Fahrt zur Baustelle - Gefahrgeneigte Arbeit, § 670 BGB, Freistellungsanspruch,

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Das auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (BAGE 12, 290 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO; Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) liegt vor.
  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Ob die im Anhörungsverfahren vom Arbeitgeber mitgeteilten - nach seiner Ansicht die Kündigung rechtfertigenden - Gründe in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß der gerichtlichen Nachprüfung standhalten, ist für das Anhörungsverfahren ohne Bedeutung (BAGE 31, 1, 7 [BAG 13.07.1978 - 2 AZR 798/77] = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe; BAGE 45, 277, 285 = AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 c der Gründe; Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 AZR 49/88 -, n.v., zu II 2 b, bb der Gründe).
  • BAG, 15.12.1986 - 2 AZR 289/86

    Unrichtige Belehrung über die Zulässigkeit der Revision im Berufungsurteil -

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Zwar genügt der Arbeitgeber grundsätzlich seiner Mitteilungspflicht nach § 102 BetrVG auch dann, wenn die mitgeteilten Kündigungsgründe die Kündigung objektiv nicht rechtfertigen, nicht bewiesen werden können oder unwahr sind (BAGE 34, 309 = AP, aa0; BAGE 44, 249 = AP Nr. 30 zu § 102 BetrVG 1972; BAG Urteil vom 24. März 1977 - 2 AZR 289/86 - AP Nr. 12 zu § 102 BetrVG 1972; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 102 Rz 36; Stege/Weinspach, BetrVG, 5. Aufl., § 102 Rz 56; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, aa0, § 102 Rz 19; KR-Etzel, aa0, BetrVG, Rz 66).
  • BAG, 23.02.1962 - 1 AZR 25/61

    Feststellungsantrag - Eingruppierungsstreit - Feststellungsinteresse - Verjährung

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Das auch noch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (BAGE 12, 290 = AP Nr. 40 zu § 256 ZPO; Urteil vom 18. Januar 1966 - 1 AZR 247/63 - AP Nr. 37 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) liegt vor.
  • BAG, 30.06.1988 - 2 AZR 49/88

    Streitigkeit über die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung - Voraussetzungen der

    Auszug aus BAG, 24.05.1989 - 2 AZR 399/88
    Ob die im Anhörungsverfahren vom Arbeitgeber mitgeteilten - nach seiner Ansicht die Kündigung rechtfertigenden - Gründe in einem nachfolgenden Kündigungsschutzprozeß der gerichtlichen Nachprüfung standhalten, ist für das Anhörungsverfahren ohne Bedeutung (BAGE 31, 1, 7 [BAG 13.07.1978 - 2 AZR 798/77] = AP Nr. 18 zu § 102 BetrVG 1972, zu II 3 b der Gründe; BAGE 45, 277, 285 = AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972, zu III 2 c der Gründe; Urteil vom 30. Juni 1988 - 2 AZR 49/88 -, n.v., zu II 2 b, bb der Gründe).
  • BAG, 08.08.1985 - 2 AZR 464/84

    Streitigkeit über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten

  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

  • BAG, 27.08.1982 - 7 AZR 30/80

    Frage der ordnungsgemäßen Einleitung eines Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1

  • BAG, 24.11.1983 - 2 AZR 347/82

    Anhörungsverfahren - Kündigung

  • BAG, 16.03.1978 - 2 AZR 424/76

    Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats - Art der beabsichtigten Kündigung -

  • BAG, 28.09.1978 - 2 AZR 2/77

    Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit - Kündigung aus sachlichem Grunde -

  • BAG, 23.06.1983 - 2 AZR 15/82

    Häufige Kurzerkrankungen - Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers

  • BAG, 26.03.2015 - 2 AZR 417/14

    Verfahrensfehler - Geheime Beratung - Betriebsbedingte Kündigung

    Schildert der Arbeitgeber dem Betriebsrat bewusst und gewollt unrichtige oder unvollständige - und damit irreführende - Kündigungssachverhalte, ist die Anhörung unzureichend und die Kündigung unwirksam (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 46; 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 22; 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - zu II 2 c der Gründe) .
  • BAG, 16.09.1993 - 2 AZR 267/93

    Ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Deshalb ist u. a. entschieden worden (vgl. BAG Urteile vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 -, n.v.; vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 -, n.v.), der Sanktionscharakter des § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG erfordere es dagegen nicht, eine unbewußte Fehlinformation des Betriebsrats in gleichem Sinne zu behandeln.
  • BAG, 22.09.1994 - 2 AZR 31/94

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG Urteile vom 2. November 1983, aaO, zu I 2 der Gründe, vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - nicht veröffentlicht; vom 31. August 1989, aaO; vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - nicht veröffentlicht; vom 11. Juli 1991, aaO, jeweils zu II der Gründe), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG Urteile vom 27. Mai 1985, BAGE 49, 136 = AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie Senatsurteile vom 31. August 1989 und 31. Mai 1990, aaO).
  • LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10

    Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

    Der Arbeitgeber verletzt durch eine derartige Darstellung nicht nur die im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach §§ 2 Abs. 1, 74 BetrVG (vgl. BAG v. 02.11.1983 - 7 AZR 65/82 - zu I 2 der Gründe, vom 24.05.1989 - 2 AZR 399/88 - n. v.; BAG v. 31.08.1989, a. a. O.), sondern er setzt den Betriebsrat auch außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen (BAG v. 24.06.2004 a. a. O.; BAG v. 27.05.1985 - 2 AZR 412/84 - AP Nr. 37 zu § 102 BetrVG 1972 sowie BAG v. 31.08.1989 a. a. O.).
  • BAG, 23.09.1992 - 2 AZR 63/92

    Krankheitsbedingte ordentliche Kündigung

    Der Senat hat hierzu entschieden (Senatsurteile vom 18. September 1986 - 2 AZR 638/85 - unveröffentlicht, zu II 4 der Gründe; vom 24. Mai 1989 - 2 AZR 399/88 - unveröffentlicht; vom 31. August 1989 - 2 AZR 453/88 - AP Nr. 1 zu § 77 LPVG Schleswig-Holstein, zu II 1 der Gründe sowie vom 31. Mai 1990 - 2 AZR 78/89 - unveröffentlicht, zu II 1 a der Gründe), zwar genüge der Arbeitgeber grundsätzlich seiner Mitteilungspflicht nach § 102 BetrVG auch dann, wenn die mitgeteilten Kündigungsgründe die Kündigung objektiv nicht rechtfertigten, nicht bewiesen werden könnten oder unrichtig seien (BAGE 34, 309 = AP Nr. 22 zu § 102 BetrVG 1972; BAGE 44, 249 = AP Nr. 30, aaO); teilt der Arbeitgeber dagegen dem Betriebsrat bewußt wahrheitswidrig unrichtige Kündigungsgründe mit, so verletzt er nicht nur die auch im Anhörungsverfahren geltende Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, sondern er setzt auch den Betriebsrat außerstande, sich ein zutreffendes Bild von den Gründen für die Kündigung zu machen und entsprechend zu handeln.
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