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   BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83   

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https://dejure.org/1984,135
BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 (https://dejure.org/1984,135)
BAG, Entscheidung vom 13.12.1984 - 2 AZR 454/83 (https://dejure.org/1984,135)
BAG, Entscheidung vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 (https://dejure.org/1984,135)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtfertigung einer außerordentliche Kündigung aufgrund von durch den Arbeitnehmer begangenen Vermögensdelikte - Erforderlichkeit einer Abmahnung als Teil des Kündigungsgrundes bei einer Störung im Vertrauensbereich - Dauer der Betriebszugehörigkeit bei der ...

  • Techniker Krankenkasse
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1985, 1853
  • NZA 1985, 288
  • BB 1985, 1069
  • DB 1985, 1244
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 17.05.1984 - 2 AZR 3/83

    Fristlose Kündigung wegen Entwendung eines Stückes Bienenstiches

    Auszug aus BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83
    Deshalb ist eine vorherige Abmahnung als Teil des Kündigungsgrundes nur dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen, etwa aufgrund einer unklaren Regelung oder Anweisung annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (Vergleiche BAG Urteil vom 17.05.1984 2 AZR 3/83 = DB 1984, 2702).

    Deshalb ist eine vorherige Abmahnung als Teil des Kündigungsgrundes nur dann erforderlich, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen, etwa aufgrund einer unklaren Regelung oder Anweisung annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. das zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmte Senatsurteil vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - zu III 1 der Gründe, m.w.N.).

  • BAG, 10.03.1977 - 4 AZR 675/75

    Gleichzeitige ordentliche und außerordentliche Kündigung - Unwirksamkeit -

    Auszug aus BAG, 13.12.1984 - 2 AZR 454/83
    Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist grundsätzlich bei der Interessenabwägung für die Entscheidung über die Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist erheblich (herrschende Meinung; vgl. BAG 29, 57 = AP Nr. 9 zu § 313 ZPO, zu V 3 der Gründe; KR-Hillebrecht, 2. Aufl., § 626 BGB Rz 215; MünchKomm- Schwerdtner, BGB, § 626 Rz 32 f.; Palandt/Putzo, BGB, 42. Aufl., § 626 Anm. 4 b; Staudinger/Neumann, BGB, 12. Aufl., § 626 Rz 25).
  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Das gilt auch bei Pflichtverstößen im unmittelbaren Vermögensbereich (Senat 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - zu III 3 a der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 81 = EzA BGB § 626 nF Nr. 94).
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 923/98

    Außerordentliche Verdachtskündigung

    Das gilt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ("Art und Menge sowie Geringwertigkeit der Gegenstände", "nicht ausreichend schwerwiegende kriminelle Energie bzw. Schwere der strafbaren Handlung", "wertmäßig geringer zu bewertender Schinken", "qualitativ anderes Gewicht") auch für den Diebstahl oder die Unterschlagung von Sachen mit nur geringem Wert (Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu II 1 der Gründe [Verzehr eines Stücks Bienenstich]; vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB, zu I 3 der Gründe [Entwendung dreier Kiwi-Früchte in einem anderen Warenhaus des Arbeitgebers]; vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81 zu § 626 BGB, zu III 2 der Gründe [Diebstahl einer umstrittenen Menge Dieselkraftstoffs]; vom 3. April 1986 - 2 AZR 324/85 - AP Nr. 18 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung, zu I 1 der Gründe [zum Verdacht der Entwendung eines Lippenstifts]; vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 - RzK I 6 d Nr. 5, zu I 2 der Gründe [Entwendung zweier Päckchen Tabak]; vom 2. April 1987 - 2 AZR 204/86 - RzK I 6 d Nr. 7, zu II 2 der Gründe [Mitnahme eines Liters Sahne im Wert von 4, 80 DM]; Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu B II 2 a der Gründe [Verkauf von Metallschrott]).

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Tun sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (z.B. Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 -, aaO, zu III 1 der Gründe; vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 -, aaO, zu III 1 der Gründe; vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 -, aaO, zu 3 der Gründe; ferner Senatsbeschluß vom 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 -, aaO, zu B II 5 der Gründe).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    a) Vom Arbeitnehmer zu Lasten des Arbeitgebers begangene Vermögensdelikte wie etwa der Diebstahl oder die Unterschlagung von Firmeneigentum rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung (Senatsurteile vom 17. Mai 1984 - 2 AZR 3/83 - AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; vom 20. September 1984 - 2 AZR 633/82 - AP Nr. 80 zu § 626 BGB; vom 13. Dezember 1984 - 2 AZR 454/83 - AP Nr. 81, aaO; vom 16. Oktober 1986 - 2 AZR 695/85 - RzK I 6 d Nr. 5 und vom 2. April 1987 - 2 AZR 204/86 - RzK, aaO, Nr. 7; Stahlhacke/Preis, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 6. Aufl., Rz 563; KR-Fischermeier, 5. Aufl., § 626 BGB Rz 445).
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