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   BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81   

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BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81 (https://dejure.org/1983,83)
BAG, Entscheidung vom 26.05.1983 - 2 AZR 477/81 (https://dejure.org/1983,83)
BAG, Entscheidung vom 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 (https://dejure.org/1983,83)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Betriebsübergangs - Passivlegitimation des Kündigenden - Anwendbarkeit des § 613a Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) im Konkursfall - Ausschluss von Druckkündigungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 43, 13
  • NJW 1984, 627
  • ZIP 1983, 1377
  • MDR 1984, 171
  • DVBl 1984, 90
  • BB 1983, 2116
  • DB 1983, 2690
  • JR 1985, 44
 
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Wird zitiert von ... (97)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 17.01.1980 - 3 AZR 160/79

    Versorgungsanwartschaften bei Betriebsübergang im Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Der Wortlaut des § 613 a Abs. 4 BGB enthalte keine Einschränkung, obwohl dem Gesetzgeber bekannt gewesen sei, daß der bisherige § 613 a Abs. 1 BGB schon einen Bestandsschutz enthielt und in der Literatur vor allem zwischen Konkursrechtlern und Arbeitsrechtlern ein heftiger Streit darüber geführt werde, ob § 613 a BGB auch im Insolvenzverfahren Geltung beanspruchen könne und dies vom Bundesarbeitsgericht für die Bestandsschutzfunktion positiv entschieden worden sei (BAG 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB).

    Daneben sollte die Kontinuität der Betriebsratsarbeit gewährleistet und schließlich die Haftung von Erwerber und Übernehmer geregelt werden (BAG 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB und BAG 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB).

    Nach einer differenzierenden Lösung hat § 613 a BGB a.F. hinsichtlich seiner Bestandsschutzfunktion und betriebsverfassungsrechtlichen Intention auch im Konkurs gegolten (BAG 32, 326, aaO; Henckel, ZIP 1980, 1 ff. und in Jaeger, KO, 9. Aufl., 1977, § 1 Rz 16; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., 1970, § 1 Rz 80 a und Wiedemann/Willemsen, RdA 1979, 418 f. Von dieser insbesondere vom Dritten Senat (BAG 32, 326) von Wiedemann/Willemsen (aaO) und von Henkel (ZIP 1980, 1 ff.) überzeugend begründeten Auslegung des § 613 a BGB a.F. geht auch der erkennende Senat bei der Ermittlung des Regelungsgehaltes des § 613 a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGB in der nunmehr geltenden Fassung aus.

    Wie Willemsen (ZIP 1983, 411, 418) zutreffend beanstandet, hat das Landesarbeitsgericht Hamm zwischen den verschiedenen Funktionen des § 613 a BGB nicht hinreichend differenziert und das Urteil des Dritten Senates vom 17. Januar 1980 (BAG 32, 326) nicht richtig gewürdigt.

    Es erscheint ausgeschlossen, daß der Gesetzgeber in Kenntnis des dargestellten heftigen Meinungsstreites im Schrifttum über den Anwendungsbereich des § 613 a BGB und der Entscheidung des Dritten Senates vom 17. Januar 1980 (aaO), der die Anwendbarkeit des § 613 a BGB a.F. hinsichtlich des Bestandsschutzes im Konkurs bejaht hat, einen Ausschluß der Anwendbarkeit des erst am 13. August 1980 in Kraft getretenen § 613 a Abs. 4 BGB im Insolvenzverfahren zu normieren beabsichtigte, ohne dies auch nur im Gesetz irgendwie anzudeuten.

    Dann soll er aber nicht, ohne § 1 Abs. 3 KSchG berücksichtigen zu müssen, sich für die jungen, unverbrauchten gegen die langjährig beschäftigten und verschlissenen, kurzum, die besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmer entscheiden dürfen (so schon BAG vom 17. Januar 1980, aaO; Willemsen, aaO, S. 417; MünchKomm-Schaub, BGB, Ergänzungsband 1982, § 613 a Rz 64; Soergel/Kraft, BGB,11. Aufl., Nachträge Stand Januar 1982 i.V.m. 11. Aufl. 1980, § 613 a Rz 18; Berkowsky, Die betriebsbedingte Kündigung, 1982, Rz 113).

    Gerade das ist ein Versuch, § 613 a Abs. 1 BGB zu umgehen, was mit § 613 a Abs. 4 BGB verhindert werden soll (vgl. für die alte Rechtslage BAG vom 17. Januar 1980, aaO; für die neue Rechtslage Willemsen, aaO, S. 413).

  • BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73

    Widerspruch des Arbeitnehmers bei einem Betriebsteilübergang

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Daneben sollte die Kontinuität der Betriebsratsarbeit gewährleistet und schließlich die Haftung von Erwerber und Übernehmer geregelt werden (BAG 26, 301 = AP Nr. 1 zu § 613 a BGB und BAG 32, 326 = AP Nr. 18 zu § 613 a BGB).

    Sinn und Zweck des § 613 a Abs. 1 und des § 613 a Abs. 4 BGB und deren Ausprägung in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (insbes. BAG 26, 301 und 32, 326), erlauben die von Hanau (aaO) vorgeschlagene restriktive Auslegung des Bestandsschutzes in § 613 a BGB jedoch nicht: Mit der Einführung des § 613 a Abs. 1 BGB ist der frühere Rechtszustand, wonach die Übertragung der Arbeitsverhältnisse bei rechtsgeschäftlichem Betriebsübergang auch der Zustimmung des Erwerbers bedurfte, beseitigt worden.

  • BAG, 24.10.1972 - 3 AZR 102/72

    Wettbewerbsverbot - Schriftform - Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Wie sich damit aus dem Satz- und Sinnzusammenhang zweifelsfrei ergibt, ist mit der "einschlägigen Rechtsprechung" diejenige gemeint, die zu dem Übergang des Arbeitsverhältnisses beim Betriebsübergang nach dem früheren Recht ergangen ist und den Bestandsschutz von einer entsprechenden Einigung zwischen dem ursprünglichen, dem neuen Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abhängig gemacht hat (BAG vom 24. Oktober 1972 - 3 AZR 102/72 - AP Nr. 31 zu § 74 HGB).
  • BAG, 27.02.1958 - 2 AZR 445/55

    Wirksamkeit der Kündigung - Angabe der Gründe - Zustimmung des Landesarbeitsamtes

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Hier ist an die Überlegung anzuknüpfen, die der Entscheidung BAG 6, 1 zugrunde liegt: Der Arbeitgeber soll mit einer Kündigung nicht so lange warten müssen, bis eine Rationalisierung, Sanierung oder ähnliche Maßnahme zu spät kommt.
  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 295/78

    Kündigungsschutz - Klagefrist - Letzter Tag - Normaler Gerichtsbriefkasten -

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Bei einem durch seine hohe Vergütung wirtschaftlich für den Betrieb nicht mehr tragbaren Arbeitnehmer kommt allerdings nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine Beendigungs- sondern nur eine Änderungskündigung in Betracht (BAG 33, 1).
  • BAG, 22.02.1978 - 5 AZR 800/76

    Leitende Angestellte - Zeitpunkt des Übergangs - Bestehende Arbeitsverhältnisse -

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Das Arbeitsverhältnis geht nämlich so auf den Erwerber über, wie es im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden hat (BAG vom 22. Februar 1978 - 5 AZR 800/76 - AP Nr. 11 zu § 613 a BGB).
  • LAG Hamm, 17.12.1981 - 10 Sa 1381/80
    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Die vom LAG Hamm (Urteil vom 17. Dezember 1981 - 10 Sa 1381/80 - ZIP 1982, 991 ff. - Revision eingelegt) an dieser eingeschränkten Anwendung des § 613 a BGB im Konkurs geäußerte Kritik ist unbegründet.
  • RG, 21.05.1904 - I 85/04

    Schuldenhaftung bei Erwerb eines Handelsgeschäfts im Konkurse.

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Zudem ist auch die Veräußerung im Rahmen der Zwangsverwaltung durchaus ein Rechtsgeschäft, bei dem die §§ 419 BGB, 25 HGB nicht aus begriffsjuristischen Erwägungen sondern aufgrund einer Vertragsauslegung oder aufgrund einer Zweck- und Interessenabwägung (stillschweigender Ausschluß - RGZ 58, 166; BAG 18, 286, 289 - oder wegen einer durch den Zweck bedingten teleologischen Reduktion - Jaeger, aaO, § 1 Rz 16) nicht eingreifen.
  • BAG, 14.02.1978 - 1 AZR 154/76

    Kündigungsschutzklagen - Betriebsverpachtung - Ordnungsmäßigkeit einer

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Diese Frage kann nur in einem Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und bisherigem Arbeitgeber geklärt werden (BAG 30, 86 = AP Nr. 60 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Seiter, Betriebsinhaberwechsel 1980, S. 133 m.w.N.).
  • BAG, 29.04.1966 - 3 AZR 208/65

    Handelsgeschäft - Erwerb aus Konkursmasse - Betriebsübernahme -

    Auszug aus BAG, 26.05.1983 - 2 AZR 477/81
    Zudem ist auch die Veräußerung im Rahmen der Zwangsverwaltung durchaus ein Rechtsgeschäft, bei dem die §§ 419 BGB, 25 HGB nicht aus begriffsjuristischen Erwägungen sondern aufgrund einer Vertragsauslegung oder aufgrund einer Zweck- und Interessenabwägung (stillschweigender Ausschluß - RGZ 58, 166; BAG 18, 286, 289 - oder wegen einer durch den Zweck bedingten teleologischen Reduktion - Jaeger, aaO, § 1 Rz 16) nicht eingreifen.
  • BAG, 20.03.2003 - 8 AZR 97/02

    Kündigung des Betriebsveräußerers nach einem Erwerberkonzept

    Auch bei einer Betriebsveräußerung durch den Insolvenzverwalter greift zugunsten der Arbeitnehmer der Bestandsschutz nach § 613a Abs. 1 und Abs. 4 BGB ein (ErfK/Preis 3. Aufl. § 613 a BGB Rn. 142; zum Konkursverwalter bereits: BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = AP BGB § 613a Nr. 34 = EzA BGB § 613a Nr. 34).

    aa) Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 4 BGB liegt auch dann vor, wenn sie damit begründet wird, der neue Betriebsinhaber habe die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz erhalten bleibt, deswegen abgelehnt, weil er "ihm zu teuer sei" (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = AP BGB § 613a Nr. 34 = EzA BGB § 613a Nr. 34).

    bb) Dagegen wird die Veräußererkündigung wegen Rationalisierungen auf Grund eines Sanierungskonzepts des Erwerbers in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = AP BGB § 613a Nr. 34 = EzA BGB § 613a Nr. 34; 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302 = AP BGB § 613a Nr. 147 = EzA BGB § 613a Nr. 142; ErfK/Preis 3. Aufl. § 613a BGB Rn. 165; KR-Etzel 6. Aufl. § 1 KSchG Rn. 577; BGB-RGRK/Ascheid 12. Aufl. § 613a Rn. 258).

    Für diese Auffassung spricht, daß der Schutzzweck des § 613a BGB darin liegt, den Erwerber daran zu hindern, bei der Übernahme der Belegschaft eine Auslese zu treffen, er sich insbesondere nicht von den besonders schutzbedürftigen älteren, schwerbehinderten, unkündbaren oder sonst sozial schwächeren Arbeitnehmern trennen soll (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - aaO).

    Allerdings hatte der Zweite Senat in der Entscheidung vom 26. Mai 1983 (- 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = AP BGB § 613a Nr. 34 = EzA BGB § 613a Nr. 34) die Auffassung vertreten, das Konzept des Erwerbers sei nur anzuerkennen, wenn dieses auch der bisherige Arbeitgeber bei eigener Fortführung des Betriebs hätte durchführen können.

  • BAG, 20.09.2006 - 6 AZR 249/05

    Massenentlassung in der Insolvenz - Betriebsübergang

    Auch bei einer Betriebsveräußerung durch den Insolvenzverwalter greift zugunsten der Arbeitnehmer der Bestandsschutz nach § 613a Abs. 1 und Abs. 4 BGB ein (vgl. BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13; 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 - BAGE 105, 338).

    Das Kündigungsverbot ist dann nicht einschlägig, wenn es neben dem Betriebsübergang einen sachlichen Grund gibt, der "aus sich heraus" die Kündigung zu rechtfertigen vermag (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13; 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302 mwN; 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 - BAGE 105, 338).

    aaa) Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 4 BGB liegt vor, wenn sie damit begründet wird, der neue Betriebsinhaber habe die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz erhalten bleibt, deswegen abgelehnt, weil der "ihm zu teuer sei" (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13; 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 - BAGE 105, 338).

    bbb) Die Zulässigkeit einer Kündigung auf Basis eines Sanierungskonzepts auch im zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsübergang wurde durch Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. März 2003 (- 8 AZR 97/02 - BAGE 105, 338) für den Fall bestätigt, dass der Betriebsveräußerer auf Grund eines Erwerberkonzepts Kündigungen ausspricht (ebenso BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13; 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302).

    Die Kündigungsmöglichkeit des Veräußerers besteht dabei - jedenfalls in der Insolvenz - sogar unabhängig davon, ob der Veräußerer selbst das Erwerberkonzept bei Fortführung des Betriebes hätte durchführen können (BAG 20. März 2003 - 8 AZR 97/02 - BAGE 105, 338; aA noch BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - aaO).

    Der Betriebsinhaber ist durch § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB nicht gehindert, auch im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebes Rationalisierungen zur Verbesserung des Betriebes durchzuführen und zu diesem Zweck betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 -BAGE 43, 13; 18. Juli 1996 - 8 AZR 127/94 - BAGE 83, 302; Willemsen in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen 2. Aufl. H Rn. 97).

    Dieser liegt darin zu verhindern, dass bei der Übernahme der Belegschaft eine Auslese getroffen wird und Veräußerer und Erwerber den Betriebsübergang dazu benutzen, sich der besonders schutzbedürftigen älteren, schwerbehinderten, unkündbaren oder sonst sozial schwächeren Arbeitnehmer zu entledigen (BAG 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - aaO).

  • BAG, 13.11.1997 - 8 AZR 295/95

    Betriebsübergang bei erneuter Fremdvergabe eines Reinigungsauftrags

    Der Betriebsübergang muß der Beweggrund für die Kündigung gewesen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 2 AZR 477/81 - BAGE 43, 13 = AP Nr. 34 zu § 613 a BGB).
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