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   BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07   

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BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 (https://dejure.org/2008,612)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2008 - 2 AZR 483/07 (https://dejure.org/2008,612)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 (https://dejure.org/2008,612)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen; Auflösungsantrag

  • openjur.de

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen; Auflösungsantrag

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen nicht ausschließbarer Mitverantwortlichkeit am sexuellen Missbrauch ihrer Tochter durch den Lebensgefährten; Grenzen der Aufklärungshilfe des Arbeitnehmers [Tendenzträgers]; Pflichtverletzung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Fristlose Kündigungsgründe außerhalb des Arbeitsverhältnisses

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen - Auflösungsantrag

  • Betriebs-Berater

    Auflösung von Tendenzarbeitsverhältnissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche bzw. hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen nicht ausschließbarer Mitverantwortlichkeit am sexuellen Missbrauch ihrer Tochter durch den Lebensgefährten; Grenzen der Aufklärungshilfe des Arbeitnehmers [Tendenzträgers]; Pflichtverletzung ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung (hier: einer Redakteurin) wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen ? (Keine) Nebenpflicht des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber Einsichtnahme in Strafrechtsakte zu geben ? Fehlende Mitwirkung des Arbeitnehmers bei der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • dbb.de PDF, S. 23 (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung im Tendenzbetrieb - Verweigerung der Einsicht des Arbeitgebers in Ermittlungsakten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1897
  • NZA 2009, 1376 (Ls.)
  • BB 2009, 1186
  • DB 2009, 1544
  • afp 2009, 286
  • NZA-RR 2009, 362
 
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Wird zitiert von ... (88)Neu Zitiert selbst (35)

  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 234/04

    Auflösungsantrag - Arbeitgeber

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen für den Auflösungsantrag verkannt und bei der Prüfung der vorgetragenen Auflösungsgründe alle wesentlichen Umstände vollständig und widerspruchsfrei berücksichtigt hat (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51 mwN).

    An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen (st. Rspr., statt vieler Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51 mwN).

    Auch kann die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten, die Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG genauso wenig rechtfertigen, wie es dem Arbeitgeber gestattet sein kann, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die von ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100).

    Umstände, die nicht geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen, können aber zur Begründung des Auflösungsantrags herangezogen werden, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sich noch auf zusätzliche Tatsachen beruft (vgl. Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - aaO; 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52; KR/Spilger 8. Aufl. § 9 KSchG Rn. 58).

    Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind daher die wechselseitigen Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, hier auch die Pressefreiheit, zu berücksichtigen und vor allem abzuwägen (vgl. BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52; 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51).

    aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit der Klägerin zusammenzuarbeiten, eine Auflösung allein nicht rechtfertigen kann (vgl. Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100).

    Auch dieser Verdacht (vgl. Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51) kann bei der Frage, ob eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit mit einer Tendenzträgerin denkbar erscheint, Berücksichtigung finden.

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    (1) Die Ausübung eines dem Arbeitnehmer grundsätzlich zustehenden Rechts kann unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl eine kündigungsrelevante Pflichtverletzung beinhalten (vgl. Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36; KR/Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 427 ff.).

    Die vertragliche Rücksichtnahmepflicht wird durch die Grundrechte näher ausgestaltet (Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 472/01 - BAGE 103, 111).

    Als deren Ausfluss hat der Arbeitgeber ein rechtlich geschütztes Interesse daran, nur mit solchen Arbeitnehmern zusammenzuarbeiten, die die Ziele des Unternehmens fördern und dieses vor Schäden bewahren (Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36).

    (4) Deshalb kann ein Tendenzträger seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten dadurch verletzen, dass er sich gegen eine Veröffentlichung in der Presse des eigenen Arbeitgebers mit einer Gegendarstellung wendet und sich diese als eine unverhältnismäßige Reaktion auf einen Pressebericht darstellt (vgl. für Strafanzeigen Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - BAGE 107, 36).

    Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion aufgrund einer Gegendarstellung können sich aus einer fehlenden Berechtigung der Gegendarstellung oder wegen eines fehlenden zumutbaren innerbetrieblichen Abhilfeversuchs in Form eines Richtigstellungsverlangens ergeben (für Strafanzeigen vgl. Senat 3. Juli 2003 - 2 AZR 235/02 - aaO).

  • BAG, 28.08.2003 - 2 ABR 48/02

    Tendenzbetrieb - Zustimmung des Betriebsrats nach § 103 BetrVG

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    die grundsätzlichen Zielsetzungen des Unternehmens, zu verstoßen (vgl. Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214; KR/Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 75; APS/Dörner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 852, 857 ff.; HaKo/Fiebig KSchG 3. Aufl. § 1 Rn. 405).

    (2) Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, insbesondere solchen, bei denen der Tendenzträger offensichtlich und erheblich gegen die der unternehmerischen Betätigung zugrunde liegenden Grundrechts- und Verfassungswerte verstößt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Billigung seiner Handlungen und Äußerungen durch den Tendenzarbeitgeber rechnen kann, kann eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund - auch ohne Abmahnung - in Betracht kommen (Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; vgl. auch KR/Fischermeier 8. Aufl. § 626 BGB Rn. 121 ff.).

    Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen (Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; vgl. auch 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214 mwN; KR/Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 456).

    Ein Tendenzträger hat sich auch außerdienstlich solcher Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und damit betriebliche Interessen des Unternehmens erheblich berühren (vgl. Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - aaO; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - aaO mwN).

    Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Tendenz, insbesondere solchen, bei denen der Tendenzträger offensichtlich und erheblich gegen die der unternehmerischen Betätigung zugrunde liegenden Grundrechts- und Verfassungswerte verstößt und deshalb nicht mit einer entsprechenden Billigung seiner Handlung durch den Tendenzarbeitgeber rechnen kann, kann ausnahmsweise eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ohne Abmahnung in Betracht kommen (Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - aaO).

  • BVerfG, 14.01.2008 - 1 BvR 273/03

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Kündigungsschutz - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    Zum Schutzbereich für Tendenzunternehmen gehört es, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung der an der Verwirklichung der publizistischen Tendenz beteiligten Mitarbeiter entscheiden zu können und solche Arbeitsverhältnisse aus tendenzbezogenen Gründen beenden zu können (vgl. BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 -).

    b) Die Beurteilung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG erfordert verfassungsrechtlich eine Abwägung, die der Grundkonzeption des Kündigungsschutzgesetzes als eines Bestandsschutzgesetzes und dem Ausnahmecharakter zureichend Rechnung trägt (BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 -).

    Schließt der Betriebszweck die Verfolgung einer grundrechtlich gewährleisteten Tendenz ein und ergeben sich hieraus besondere Anforderungen an das Verhalten oder die Person des Arbeitnehmers, kann daraus ein gestärktes Interesse des Arbeitgebers an der Vertragsauflösung folgen (BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - 9. Februar 1990 - 1 BvR 717/87 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 36).

    Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind daher die wechselseitigen Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, hier auch die Pressefreiheit, zu berücksichtigen und vor allem abzuwägen (vgl. BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52; 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51).

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 256/04

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    Umstände, die nicht geeignet sind, die Kündigung sozial zu rechtfertigen, können aber zur Begründung des Auflösungsantrags herangezogen werden, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber sich noch auf zusätzliche Tatsachen beruft (vgl. Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - aaO; 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52; KR/Spilger 8. Aufl. § 9 KSchG Rn. 58).

    Bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG sind daher die wechselseitigen Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers, hier auch die Pressefreiheit, zu berücksichtigen und vor allem abzuwägen (vgl. BVerfG 14. Januar 2008 - 1 BvR 273/03 - Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52; 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51).

    Die Kündigungsgründe können geeignet sein, den Auflösungsgründen ein hinreichendes Gewicht zu verleihen (vgl. Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 256/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 52 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 52).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 240/01

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Verwertungsverbot

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    Auch kann die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit einem Arbeitnehmer zusammenzuarbeiten, die Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG genauso wenig rechtfertigen, wie es dem Arbeitgeber gestattet sein kann, sich auf Auflösungsgründe zu berufen, die von ihm selbst oder von Personen, für die er einzustehen hat, provoziert worden sind (Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - aaO; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100).

    aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße Weigerung von Arbeitskollegen, mit der Klägerin zusammenzuarbeiten, eine Auflösung allein nicht rechtfertigen kann (vgl. Senat 2. Juni 2005 - 2 AZR 234/04 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 51 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 51; 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100).

    So hat der Senat im Rahmen einer Auflösung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG es als klärungsbedürftig angesehen, ob Spannungen zu anderen Kollegen durch geeignete und zumutbare Schritte seitens des Arbeitgebers (Konfliktmanagement) vermieden werden können (Senat 10. Oktober 2002 - 2 AZR 240/01 - BAGE 103, 100).

  • BAG, 06.12.1979 - 2 AZR 1055/77

    Koalitionspolitische Bestimmungen - Tendenz des Deutschen Gewerkschaftsbundes -

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    die grundsätzlichen Zielsetzungen des Unternehmens, zu verstoßen (vgl. Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214; KR/Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 75; APS/Dörner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 852, 857 ff.; HaKo/Fiebig KSchG 3. Aufl. § 1 Rn. 405).

    Ein Tendenzträger ist verpflichtet, sowohl bei der Arbeitsleistung als auch im außerdienstlichen Bereich nicht gegen die Tendenz des Unternehmens zu verstoßen (Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - BAGE 107, 204; vgl. auch 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - BAGE 32, 214 mwN; KR/Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 456).

    Ein Tendenzträger hat sich auch außerdienstlich solcher Äußerungen und Handlungen zu enthalten, die der Tendenz des Unternehmens nachhaltig zuwiderlaufen und damit betriebliche Interessen des Unternehmens erheblich berühren (vgl. Senat 28. August 2003 - 2 ABR 48/02 - aaO; 6. Dezember 1979 - 2 AZR 1055/77 - aaO mwN).

  • BAG, 19.04.2007 - 2 AZR 180/06

    Außerordentliche Kündigung - Personalrat

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    Die Abmahnung ist zudem notwendiger Bestandteil für die Anwendung des Prognoseprinzips (vgl. zuletzt etwa Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20).

    (b) Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (Senat 19. April 2007 - 2 AZR 180/06 - AP BGB § 174 Nr. 20; 10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30; 1. Juli 1999 - 2 AZR 676/98 - AP BBiG § 15 Nr. 11 = EzA BBiG § 15 Nr. 13).

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 447/03

    Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers während der Probezeit

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    Nur in den Fällen, in denen sich das private Verhalten auf den betrieblichen Bereich auswirkt und dort zu Störungen führt, kann eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung ausnahmsweise vorliegen (vgl. Senat 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 242 Kündigung Nr. 5; KR/Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 450 ff.; APS/Dörner 3. Aufl. § 1 KSchG Rn. 327a ff.).

    Berührt hingegen das außerdienstliche Verhalten den arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis nicht, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die ihm bekannt gewordenen Umstände aus der Privatsphäre des Arbeitnehmers durch den Ausspruch einer Kündigung zu missbilligen (Senat 16. September 2004 - 2 AZR 447/03 - aaO).

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 587/94

    Anforderungen an die vorherige Anhörung des Arbeitnehmers vor einer

    Auszug aus BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07
    Der Arbeitgeber kann dann weitere Aufklärungsbemühungen durch Befragen des Arbeitnehmers ggf. einstellen (vgl. Senat 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27).

    Es fehlt insbesondere an einer ausdrücklichen Anhörung der Klägerin zu dem dringenden Verdacht einer konkreten außerdienstlichen Pflichtverletzung (zum Anhörungserfordernis als formelle Wirksamkeitsvoraussetzung: st. Rspr., vgl. etwa Senat 13. September 1995 - 2 AZR 587/94 - BAGE 81, 27).

  • BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • LAG Hamburg, 27.01.2005 - 2 Sa 51/04

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Chefredakteurs in Tendenzbetrieb

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91

    Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

  • BAG, 30.09.1976 - 2 AZR 402/75

    Vorausschau - Auflösungsantrag - Erwartung der weiteren Zusammenarbeit -

  • BVerfG, 08.02.1983 - 1 BvL 20/81

    Gegendarstellung

  • BVerfG, 09.02.1990 - 1 BvR 717/87

    Gleichbehandlungsgrundsatz bei der Auflösung von Arbeitsverhältnis: Evangelischer

  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 511/03

    Anhörung des Betriebsrats zur ordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers während

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 620/96

    Verdachtskündigung; Einstellung des Ermittlungsverfahrens; Wiedereinstellung

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 249/81

    Kirchenaustritt - Kündigung

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.07.2002 - 8 Sa 40/02

    außerordentliche Kündigung; Redakteur; Verstoß gegen Tendenzloyalität; fehlende

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 638/99

    Außerordentliche Kündigung wegen Totschlags

  • BAG, 13.06.2002 - 2 AZR 234/01

    Verhaltensbedingte Kündigung - Redakteurin "Stasi-Kontakte

  • BAG, 21.01.1981 - 7 AZR 1133/78
  • BAG, 19.05.1981 - 1 ABR 39/79

    Redaktionsvolontär - Tageszeitung - Redakteur - Tendenzträger -

  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

  • LAG Hessen, 19.12.2006 - 13 Sa 627/06
  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

  • BAG, 07.07.2005 - 2 AZR 581/04

    Außerordentliche Kündigung - "Surfen" im Internet

  • BAG, 06.09.2007 - 2 AZR 722/06

    Verzicht auf Kündigungsschutzklage

  • BAG, 27.07.2005 - 7 AZR 508/04

    Einstellungsanspruch - Strafverfahren

  • LAG Baden-Württemberg, 14.03.2019 - 17 Sa 52/18

    Außerordentliche Kündigung - üble Nachrede per WhatsApp an Kollegin

    Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist, und bei der die Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.09.2017 - 10 Sa 899/17

    Kündigung - Präsentieren eines Hakenkreuzes während der Arbeitszeit - Mitarbeiter

    Wie weitgehend sich der Beschäftigte bei seiner privaten Lebensführung und seinem dienstlichen Verhalten danach zu richten hat und er über die Vorschriften der §§ 241 Abs. 2 BGB, 3 TV-L als allgemeine Schrankenregelungen in seinem Persönlichkeitsrecht und in seinem Recht auf Meinungsfreiheit dadurch eingeschränkt werden kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei auf die Stellung des öffentlich Bediensteten und seine ihm obliegenden Funktionen, dem arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis, abzustellen ist (vgl. BAG, Urteil vom 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07).
  • BAG, 06.09.2012 - 2 AZR 372/11

    Ordentliche Kündigung - mangelnde Verfassungstreue

    a) Mit der Befugnis zur personenbedingten Kündigung wird dem Arbeitgeber die Möglichkeit eröffnet, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn der Arbeitnehmer die erforderliche Eignung oder Fähigkeit nicht (mehr) besitzt, die geschuldete Arbeitsleistung vertragsgerecht zu erfüllen (BAG 10. September 2009 - 2 AZR 257/08 - Rn. 20, BAGE 132, 72; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 483/07 - Rn. 44, AP BGB § 626 Nr. 218) .
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