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   BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00   

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https://dejure.org/2001,1430
BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00 (https://dejure.org/2001,1430)
BAG, Entscheidung vom 27.09.2001 - 2 AZR 487/00 (https://dejure.org/2001,1430)
BAG, Entscheidung vom 27. September 2001 - 2 AZR 487/00 (https://dejure.org/2001,1430)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Außerordentliche fristlose Änderungskündigung - § 15 KSchG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen personenbedingte Änderungskündigung; Festlegung des Maßstabs für die Zumutbarkeitsprüfung; Vorliegen eines teilbaren Streitgegenstands; Fristlose Kündigung eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds; Geltung einer fiktiven Kündigungsfrist ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Außerordentliche personenbedingte Änderungskündigung; Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 KSchG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Außerordentliche Kündigung gegenüber ehemaligem Betriebsratsmitglied

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung gegenüber ehemaligem Betriebsratsmitglied

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine sofortige Kündigung bei Problemen mit Schichtzeiten // Übergangszeit für Arbeitnehmer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 815 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
    Daher sind die in § 626 BGB enthaltenen und aus dieser Vorschrift abgeleiteten allgemeinen Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung auch im Rahmen des § 15 KSchG anzuwenden (BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185).

    Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung hat der Senat in einem Fall, in dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist als Auslauffrist außerordentlich kündigen wollte, die Voraussetzungen des § 15 KSchG bejaht, weil der Arbeitgeber wegen der tariflichen Vergütungsautomatik ohne eine solche Kündigung gezwungen gewesen wäre, das Betriebsratsmitglied jahrelang in einer Funktion weiterzubeschäftigen, die im gesamten Betrieb auf Grund einer von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmenden Unternehmerentscheidung abgeschafft war (Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; vgl. zur fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung schon Senat 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - nv. und 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200).

    Einen solchen Fall betraf der Senatsbeschluß vom 21. Juni 1995 (aaO), in dem bei einer betriebsbedingten Änderungskündigung unter Gewährung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist der Senat vom Prüfungsmaßstab der "fiktiven" Kündigungsfrist abgerückt ist, ohne allerdings ausdrücklich darauf abzustellen, daß es sich um eine Kündigung unter Gewährung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist gehandelt hat.

    Zwar setzt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung voraus, daß die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer auch zumutbar sind (BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185).

  • BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98

    Kündigung eines Betriebsratsmitglieds

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
    Mit Rücksicht auf die Senatsrechtsprechung, die die Möglichkeit einer verhaltens- bzw. personenbedingten außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist gegenüber Funktionsträgern jedenfalls nicht ausgeschlossen hat (10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30), hat die Beklagte die Änderungskündigung in erster Linie fristlos, hilfsweise außerordentlich unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist ausgesprochen.

    Fristlos kann einem (ehemaligen) Betriebsratsmitglied aber, wie der Senat im Beschluß vom 10. Februar 1999 (- 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30) erneut klargestellt hat, nach §§ 15 KSchG, 626 BGB nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nichtbetriebsratsmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre.

    Würde etwa bei einer außerordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen einer gemeinschaftlich begangenen Pflichtverletzung eines Betriebsratsmitglieds und eines sonstigen Arbeitnehmers bei im übrigen vergleichbaren Tatumständen und bei gleichgelagerten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen die fristlose Kündigung gegenüber dem Betriebsratsmitglied allein wegen der absehbar langen Bindungsdauer (zumindest ein Jahr nach Ende des Betriebsratsamts zuzüglich der Kündigungsfrist) für wirksam, die fristlose Kündigung gegenüber dem anderen Arbeitnehmer jedoch mit der Begründung für unwirksam erachtet, dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist sei dem Arbeitgeber zumutbar, würde das Betriebsratsmitglied offenbar allein wegen seines Betriebsratsamts einen gravierenden Rechtsnachteil erleiden (BAG 10. Februar 1999 aaO).

    Neben den bereits entschiedenen Fällen einer betriebsbedingten Änderungskündigung hat der Senat bei der verhaltensbedingten Kündigung ausdrücklich offengelassen, ob, soweit eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied nicht gerechtfertigt ist, eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer notwendigen Auslauffrist möglich ist (10. Februar 1999 - 2 ABR 31/98 - BAGE 91, 30).

  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
    Auch die außerordentliche Änderungskündigung fällt als echte Kündigung unter § 15 KSchG (BAG 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200).

    Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung hat der Senat in einem Fall, in dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist als Auslauffrist außerordentlich kündigen wollte, die Voraussetzungen des § 15 KSchG bejaht, weil der Arbeitgeber wegen der tariflichen Vergütungsautomatik ohne eine solche Kündigung gezwungen gewesen wäre, das Betriebsratsmitglied jahrelang in einer Funktion weiterzubeschäftigen, die im gesamten Betrieb auf Grund einer von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmenden Unternehmerentscheidung abgeschafft war (Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; vgl. zur fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung schon Senat 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - nv. und 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200).

  • BAG, 18.02.1993 - 2 AZR 526/92

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Zumutbarkeit der ordentlichen Kündigung -

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
    Bei einer personenbedingten - im Fall krankheitsbedingten - Kündigung gegenüber einem Funktionsträger hat der Senat in einer älteren Entscheidung die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung mit notwendiger Auslauffrist ausdrücklich abgelehnt (18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 35 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 40).
  • LAG Hessen, 14.04.2000 - 2 Sa 1687/98

    Fristlose Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Unmöglichkeit der

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 14. April 2000 - 2 Sa 1687/98 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 580/99

    Fristlose Kündigung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung bei fehlender

    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
    Es handelt sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 626 BGB Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es alle vernünftigerweise in Betracht kommenden Umstände, die für oder gegen eine außerordentliche Kündigung sprechen, beachtet hat (ständige Senatsrechtsprechung vgl. etwa 5. April 2001 - 2 AZR 580/99 - NZA 2001, 893).
  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    Auszug aus BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 487/00
    Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung hat der Senat in einem Fall, in dem der Arbeitgeber unter Einhaltung der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist als Auslauffrist außerordentlich kündigen wollte, die Voraussetzungen des § 15 KSchG bejaht, weil der Arbeitgeber wegen der tariflichen Vergütungsautomatik ohne eine solche Kündigung gezwungen gewesen wäre, das Betriebsratsmitglied jahrelang in einer Funktion weiterzubeschäftigen, die im gesamten Betrieb auf Grund einer von den Gerichten grundsätzlich hinzunehmenden Unternehmerentscheidung abgeschafft war (Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; vgl. zur fristlosen betriebsbedingten Änderungskündigung schon Senat 25. Oktober 1984 - 2 AZR 455/83 - nv. und 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200).
  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 688/09

    Außerordentliche Änderungskündigung - tarifliche Unkündbarkeit

    Zumutbar ist eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen dem Arbeitnehmer insbesondere dann, wenn dies die einzige Möglichkeit darstellt, ihn überhaupt weiterzubeschäftigen (vgl. Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - Rn. 34, aaO; 27. September 2001 - 2 AZR 487/00 - zu II 2 d der Gründe, EzA KSchG § 15 nF Nr. 54) .
  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

    Auch wenn die Änderungskündigung im Ergebnis lediglich auf eine Änderung der Vertragsbedingungen zielt, handelt es sich bei ihr doch - wegen der mit ihr verbundenen Kündigungserklärung - um eine "echte" Kündigung (BAG 27. September 2001 - 2 AZR 487/00 - zu II 2 der Gründe) .
  • LAG Hamm, 30.08.2016 - 7 TaBV 45/16

    AWO kann Betriebsrätin nicht außerordentlich kündigen - Herkunft einer

    Andernfalls läge eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Betriebsratstätigkeit vor (BAG, Urteil vom 10.02.1999, 2 AZR 31/98 und Urteil vom 27.09.2001, 2 AZR 487/00).
  • BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 81/04

    Massenänderungskündigung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine ordentliche Kündigung gegenüber den durch § 15 KSchG besonders geschützten Funktionsträgern nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen des § 15 Abs. 4 KSchG und 15 Abs. 5 KSchG zulässig (Senat 27. September 2001 - 2 AZR 487/00 - EzA KSchG § 15 nF Nr. 54, zu II 2 der Gründe; 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - BAGE 86, 298, 303 ff.; 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; 2. April 1992 - 2 AZR 481/91 - RzK II 1 c Nr. 2; 9. April 1987 - 2 AZR 279/86 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 28 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 37; 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200; 29. Januar 1981 - 2 AZR 778/78 - BAGE 35, 17; zustimmend GK-BetrVG/Kreutz 7. Aufl. § 78 Rn. 51; HK-KSchG/Dorndorf 4. Aufl. § 15 Rn. 70; Backmeister/Trittin/Mayer KSchG 3. Aufl. § 15 Rn. 82; Kittner in Kittner/Däubler/Zwanziger KSchR 6. Aufl. § 15 KSchG Rn. 32; MünchArbR-Berkowsky 2. Aufl. § 157 Rn. 34; KR-Etzel 7. Aufl. § 15 KSchG Rn. 18; von Hoyningen-Huene/Linck KSchG 13. Aufl. § 15 Rn. 61; APS/Linck 2. Aufl. § 15 Rn. 10; Knorr/Bichlmeier/Kremhelmer Handbuch des Kündigungsrechts 4. Aufl. Kap. 21 Rn. 5).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 4 Sa 996/06

    Fristlose Kündigung wegen Stempeluhrmissbrauch

    Daher sind die in § 626 BGB enthaltenen und aus dieser Vorschrift abgeleiteten allgemeinen Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung auch im Rahmen des § 15 KSchG anzuwenden (BAG Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 487/00 - EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 54).

    Im Falle des Bestehens eines besonderen Kündigungsschutzes als Funktionsträger nach § 15 Abs. 2 KSchG ist, um eine Benachteiligung aufgrund der Personalratstätigkeit zu vermeiden, maßgeblich, ob dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nicht-Personalratsmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre (sog. fiktive Kündigungsfrist, vgl. BAG 27.09.2001, a.a.O.).

  • LAG Hessen, 29.10.2010 - 19 Sa 275/10

    Außerordentliche Änderungskündigung - personenbedingte Druckkündigung -

    Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Änderungskündigung setzt voraus, dass die alsbaldige Änderung der Arbeitsbedingungen des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist und die geänderten Bedingungen dem gekündigten Arbeitnehmer zumutbar sind (BAG 27. September 2001 - 2 AZR 487/00 - EzA KSchG § 15 Nr. 54 zu II 2 d der Gründe; BAG 31. Januar 1996 - 2 AZR 158/95 - BAGE 82, 124 = AP BGB § 626 Drückkündigung Nr. 13 = EzA BGB § 626 Drückkündigung Nr. 3 zu II 5 b der Gründe; BAG 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 36 = EzA KSchG nF § 15 Nr. 36 zu B II 2 c der Gründe ).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.06.2002 - 5 Sa 93/01

    Funktionsträger und Sonderkündigungsschutz und tarifliche Unkündbarkeit

    Daher sind die in § 626 BGB enthaltenen und aus dieser Vorschrift abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung auch im Rahmen des § 15 Abs. 2 Satz 1 KSchG anzuwenden (BAG AP Nrn. 35, 36 zu § 15 KSchG 1969; Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 487/00).

    Fristlos kann einem Funktionsträger nach §§ 15 KSchG, 626 BGB aber nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nichtfunktionsträger dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre (vgl. etwa BAG AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969; Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 487/00).

    Dieser veränderte Prüfungsmaßstab setzt aber zunächst einmal voraus, dass eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer der sonst einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden notwendigen Auslauffrist gegenüber Funktionsträgern nach § 15 Abs. 2 KSchG im Falle einer verhaltens- oder personenbedingten Kündigung überhaupt für zulässig zu erachten ist (offen gelassen vom BAG in AP Nr. 42 zu § 15 KSchG 1969 und im Urteil vom 27.09.2001 - 2 AZR 487/00), was nach Auffassung der Kammer jedenfalls für den hier gegebenen Fall der Beendigungskündigung aus den zutreffenden Gründen im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.02.1993 - 2 AZR 526/92 (AP Nr. 35 zu § 15 KSchG 1969 unter II. 3. der Gründe), auf die verwiesen wird, zu verneinen ist.

  • LAG Baden-Württemberg, 09.09.2011 - 17 Sa 16/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - heimliche Übertragung

    Um eine § 78 BetrVG widersprechende Benachteiligung des geschützten Personenkreises auszuschließen, ist bei der Zumutbarkeitsprüfung die fiktive ordentliche Kündigungsfrist zugrunde zu legen (BAG 27. September 2001 - 2 AZR 487/00 - EzA § 15 KSchG Nr. 54).
  • ArbG Stuttgart, 05.04.2017 - 12 BV 64/15

    Fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - Zustimmungsersetzung

    Andernfalls läge eine nach § 78 Abs. 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Betriebsratstätigkeit vor (BAG, Urteil vom 10.02.1999, 2 AZR 31/98 und Urteil vom 27.09.2001, 2 AZR 487/00).

    Andernfalls läge eine nach § 78 Abs. 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Betriebsratstätigkeit vor (BAG, Urteil vom 10.02.1999, 2 AZR 31/98 und Urteil vom 27.09.2001, 2 AZR 487/00; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 09. Juni 2015 - 7 TaBV 29/15 -, Rn. 51, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2012 - 6 TaBV 19/12

    Änderungskündigung zur vollumfänglichen Flexibilisierung zunächst

    Schon aus dem Umstand aber, dass ein behauptetes unternehmerisches Konzept in der Praxis nicht zu Beschäftigungsschwierigkeiten führt, muss gefolgert werden, dass eine behauptete betriebliche Notwendigkeit damit (vermeintlich) einhergehender vertraglicher Änderungsbedürfnisse in Wirklichkeit nicht vorliegt (vgl. BAG 27.9.2001 - 2 AZR 487/00 - zu II 2 e aa, bb der Gründe, EzA KSchG § 15 Nr. 54).

    Um die hierzu notwenige Dringlichkeit des Änderungsbedarfs hinsichtlich einer vollständig flexibilisierten Lage der Arbeitszeit zu belegen, hätte es der Darlegung einer Zwangslage bedurft, "jeden zu jeder Zeit" einsetzen zu müssen (vgl. BAG 27.9.2001 - 2 AZR 487/00 - zu II 2 e aa der Gründe, EzA KSchG § 15 Nr. 54).

  • ArbG Stuttgart, 04.08.2021 - 25 Ca 1048/19

    Betriebsveröffentlichte Gerichtsschriftsätze mit Gesundheitsdaten -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2007 - 9 Sa 202/07

    Zur außerordentlichen Kündigung des Saalchefs einer Spielbank wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.08.2007 - 2 Sa 182/07

    Zur außerordentlichen Kündigung des Tischchefs einer Spielbank wegen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 8 TaBV 19/17

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Tat-/Verdachtskündigung wegen privaten

  • LAG Hessen, 04.04.2003 - 12 Sa 250/02

    Außerordentliche Kündigung, Vorteilsnahme, Hemmung der Ausschlussfrist durch

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2006 - 9 TaBV 67/05

    Außerordentliche Kündigung: Krankheitsbedingte Kündigung eines Ersatzmitglieds im

  • LAG Hessen, 17.04.2012 - 13 Sa 1603/11

    Außerordentliche krankheitsbedingte Kündigung - Sonderkündigungsschutz -

  • ArbG Duisburg, 30.07.2008 - 3 Ca 1126/08

    Verhaltensbedingte Kündigung, Betriebsrat

  • LAG Schleswig-Holstein, 02.04.2008 - 6 TaBV 46/07

    Kündigung, Betriebsratsmitglied, Beleidigung, Äußerungen, ausländerfeindlich,

  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.10.2008 - 8 Sa 251/08

    Kündigung eines Küchenleiters wegen Schlechtleistung - Hygienemängel -

  • LAG Hamm, 09.06.2015 - 7 TaBV 29/15

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Anästhesie-Pflegers

  • LAG Köln, 07.02.2007 - 3 TaBV 60/06

    Betriebsratsmitglied; Beleidigung; Abmahnung; Aussetzung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.09.2004 - 11 Sa 23/04

    Kündigung einer Wahlbewerberin

  • LAG Hamm, 12.07.2016 - 7 TaBV 3/16

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen

  • BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 84/04

    Massenänderungskündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.04.2015 - 4 TaBV 24/14

    Antrag auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer außerordentlichen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.12.2007 - 8 TaBV 51/07

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Anstiftung zur

  • LAG Hamm, 20.01.2011 - 15 Sa 20/10

    Unwirksame außerordentliche verhaltensbedingte Druckkündigung wegen falscher

  • LAG München, 03.08.2006 - 3 Sa 459/06

    Außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist, schwerbehindertes

  • LAG Hessen, 03.09.2007 - 17 Sa 55/07

    Änderung von Schichtplänen - Vertragspflichtverletzung - Unwirksamkeit einer

  • LAG Baden-Württemberg, 19.04.2002 - 5 Sa 68/01

    Außerordentliche Änderungskündigung und Betriebsbedingtheit und Sozialauswahl;

  • LAG Hamburg, 23.11.2015 - 7 TaBV 8/15

    Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung eines

  • ArbG Essen, 18.03.2021 - 1 Ca 3015/20

    Inwieweit besteht nach dem SEGB ein Sonderkündigungsschutz zugunsten von

  • ArbG Essen, 03.02.2016 - 6 BV 88/15
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 29.05.2006 - KGH.EKD II-0124/M22
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