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   BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13   

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https://dejure.org/2014,18863
BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13 (https://dejure.org/2014,18863)
BAG, Entscheidung vom 31.07.2014 - 2 AZR 505/13 (https://dejure.org/2014,18863)
BAG, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 (https://dejure.org/2014,18863)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • openjur.de

    Bewerber für den Wahlvorstand; Sonderkündigungsschutz

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 S 1 KSchG, § 103 Abs 1 BetrVG, § 626 Abs 1 BGB, § 17 Abs 2 S 1 BetrVG, Art 5 Abs 1 GG
    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • IWW

    § 562 Abs. 1 ZPO, § ... 563 Abs. 3 ZPO, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 4 Satz 1 KSchG, § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, § 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG, § 15 Abs. 3 KSchG, § 103 BetrVG, § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 KSchG, § 17 Abs. 2 BetrVG, § 17 BetrVG, § 17 Abs. 3 BetrVG, §§ 42 ff. BetrVG, § 15 KSchG, § 15 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 KSchG, § 17 Abs. 4 BetrVG, § 15 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 KSchG, § 103 Abs. 1 BetrVG, § 16 BetrVG, § 17 Abs. 1 BetrVG, § 14 Abs. 4 BetrVG, § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, § 15 Abs. 3a KSchG, § 17 Abs. 3, Abs. 4 BetrVG, § 20 Abs. 1 BetrVG, § 134 BGB, § 626 Abs. 1 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 1 GG, § 626 Abs. 2 BGB, Art. 5 Abs. 2 GG, Art. 12 GG, § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 BetrVG, § 824 BGB, § 85 BetrVG, § 15 Abs. 3, Abs. 3a KSchG, § 1 Abs. 1, Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 2 KSchG

  • JurPC

    Kündigung eines Betriebsratswahl-Wahlvorstands wegen Äußerungen in einem YouTube-Video

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • Wolters Kluwer

    Bewerber für den Wahlvorstand; Sonderkündigungsschutz

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Kein Sonderkündigungsschutz wegen Wahlvorstandskandidatur - Geschäftsschädigende Aussage als Kündigungsgrund

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Kein Sonderkündigungsschutz wegen Wahlvorstandskandidatur - Geschäftsschädigende Aussage als Kündigungsgrund

  • bag-urteil.com

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung eines Bewerbers für den Wahlvorstand

  • rewis.io

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kandidaten für das Amt des Wahlvorstands sind keine ?Wahlbewerber?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (35)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitnehmers wegen Youtube-Video

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Verbreitet ein für den Betriebsrat kandidierender Arbeitnehmer bei YouTube geschäftsschädigende Behauptungen über seinen Arbeitgeber, rechtfertigt dies noch nicht die fristlose Kündigung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    BAG stärkt Meinungsfreiheit bei Betriebsratswahl

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Bewerber für den Wahlvorstand - Kündigungsschutz

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sonderkündigungsschutz für die Bewerber für den Wahlvorstand zur Betriebsratswahl

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Streik-TV

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bewerber für den Wahlvorstand einer Betriebsrat - und ihr Sonderkündigungsschutz

  • lto.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigungen - Sachliche Kritik ist erlaubt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz gem. § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG gilt nicht für Bewerber für den Wahlvorstand

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kritisches Video im Internet - Ist die Kritik sachlich, berechtigt sie den Arbeitgeber nicht zur Kündigung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Betriebsratswahl: Öffentliche sachliche Kritik erlaubt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein besonderer Kündigungsschutz für Bewerber für das Amt des Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kein besonderer Kündigungsschutz für Wahlvorstandskandidaten

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Vorsicht bei Äußerungen über den Chef in YouTube-Videos

  • juraexamen.info (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung eines Wahlbewerbers wegen Äußerungen über Arbeitgeber in einem YouTube-Video

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitnehmers wegen Youtube-Video

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderkündigungsschutz bei Bewerbern für den Wahlvorstand

  • deutscheranwaltspiegel.de (Kurzinformation)

    Hitzige Betriebsratswahl - Sonderkündigungsschutz von Bewerbern für den Wahlvorstand - Kritik im Internet

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Kandidat für den Betriebsrat: Keine Kündigung trotz geschäftsschädigenden Videos!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bewerber für den Wahlvorstand - Sonderkündigungsschutz

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kandidat für den Betriebsrat: Keine Kündigung trotz geschäftsschädigenden Videos!

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Äußerungen von Arbeitnehmern über den Arbeitgeber in sozialen Netzwerken gefährlich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Äußerungen des Arbeitnehmers über betriebliche Verhältnisse - was ist erlaubt?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kandidat für den Betriebsrat: Keine Kündigung trotz geschäftsschädigenden Videos

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine fristlose Kündigung wegen Meinungsäußerung über den Arbeitgeber auf Facebook und YouTube

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Für Amt des Wahlvorstands kandidierende oder vorgeschlagene Arbeitnehmer sind keine Wahlbewerber

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kein Kündigungsschutz für Bewerber zum Wahlvorstand

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kein Sonderkündigungsschutz für Bewerber um das Amt des Wahlvorstandes

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Sonderkündigungsschutz nach geschäftsschädigenden Äußerungen auf Facebook und YouTube

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Meinungsfreiheit vor einer Betriebsratswahl

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Fristlose Kündigung eines Kandidaten für das Amt des Wahlvorstands wegen angeblich geschäftsschädigender Aussagen in YouTube-Video unwirksam - Inhalt und den Kontext der Äußerungen für Zulässigkeit der außerordentlichen Kündigung entscheidend

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Sonderkündigungsschutz für einen Bewerber für den Wahlvorstand zur Durchführung einer Betriebsratswahl

Besprechungen u.ä. (3)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Geschäftsschädigende Äußerungen über den Arbeitgeber

  • channelpartner.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Sachliche Kritik oder Geschäftsschädigung? - Rauswurf wegen YouTube-Video ist unwirksam

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitnehmers wegen Youtube-Video

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 149, 1
  • ZIP 2014, 71
  • MDR 2015, 526
  • NZA 2015, 245
  • BB 2015, 1344
  • BB 2015, 307
  • DB 2015, 382
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (39)

  • BAG, 29.08.2013 - 2 AZR 419/12

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Sonderkündigungsschutz eines Wahlbewerbers -

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a der Gründe) .

    Die isolierte Betrachtung nur eines Teils der Äußerung wird diesen Anforderungen in der Regel nicht gerecht (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 40; BGH 26. Oktober 1999 - VI ZR 322/98 - zu II 2 der Gründe) .

    Eine dieses Recht regelmäßig verletzende Schmähkritik (vgl. dazu BVerfG 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 ua. - BVerfGE 93, 266; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 36 mwN) liegt hier aber nicht vor.

  • BAG, 08.05.2014 - 2 AZR 249/13

    Außerordentliche Kündigung - Drohung

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 146, 303) .

    Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29, BAGE 137, 54) .

    Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - aaO mwN) .

  • BVerfG, 25.10.2012 - 1 BvR 901/11

    Verletzung der Meinungsfreiheit (Art 5 Abs 1 S 1 GG) durch ungerechtfertigte

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19) .

    Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 18; 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21) .

    Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a der Gründe) .

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 629/87

    Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Im Übrigen gelten für diese Betriebsversammlung die Vorschriften der §§ 42 ff. BetrVG, soweit sie nicht das Bestehen eines Betriebsrats voraussetzen (BAG 26. November 2009 - 2 AZR 185/08 - Rn. 11, BAGE 132, 293; 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 2 a der Gründe mwN) .

    b) Da es sich um bloße Vorbereitungshandlungen zur Wahl eines Betriebsrats handelt, ist zwar ein "übertriebener Formalismus" mit Blick auf die Einhaltung der einschlägigen Verfahrensvorschriften fehl am Platz, solange nicht gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Wahl verstoßen wird (BAG 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 4 b aa der Gründe) .

    Ein strukturiertes Verfahren, in dessen Rahmen "Wahlvorschläge aufgestellt" würden, ist selbst für den Weg der Wahl in einer Betriebsversammlung iSv. § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG nicht vorgesehen (BAG 24. März 1988 - 2 AZR 629/87 - zu II 4 b aa der Gründe) .

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; BAG 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a der Gründe) .

    a) Sowohl für die Beurteilung, ob es sich bei einer Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, als auch für die Bewertung, ob eine vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Äußerung die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet, kommt es entscheidend auf den Sinngehalt der fraglichen Erklärung an (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a cc der Gründe) .

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 299/11

    Sonderkündigungsschutz für Wahlbewerber

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Dieser Schutz ist ersichtlich an die Durchführung eines Wahlverfahrens geknüpft; dieses wiederum verlangt für die "Aufstellung" eines Wahlvorschlags und damit für eine "Bewerbung" die Einhaltung einer bestimmten Form (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 13; 7. Juli 2011 - 2 AZR 377/10 - Rn. 24) .

    Mit Blick auf die Wahl des Betriebsrats etwa ist erforderlich, dass ein schriftlicher Wahlvorschlag existiert, der den in § 14 Abs. 4 BetrVG und in der Wahlordnung normierten Voraussetzungen genügt, insbesondere die erforderliche Mindestzahl von Stützunterschriften aufweist (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 299/11 - Rn. 12, 13) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 646/11

    Außerordentliche Kündigung - bewusst falsche Tatsachenbehauptungen

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Eine in diesem Sinne erhebliche Pflichtverletzung liegt regelmäßig vor, wenn der Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber, seine Vorgesetzten oder Kollegen bewusst wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen aufstellt, insbesondere wenn sie den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 22) .

    (a) Allerdings sind Arbeitnehmer grundsätzlich gehalten, innerbetriebliche Kommunikationswege zu nutzen, bevor sie mögliche Missstände im Betrieb nach Außen tragen (vgl. Hinrichs/Hörtz NJW 2013, 648, 651; Wiese NZA 2012, 1, 4; zu den Grenzen der Meinungsfreiheit im Zusammenhang mit Anzeigen gegen den Arbeitgeber vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 37; 7. Dezember 2006 - 2 AZR 400/05 - Rn. 18; vgl. ferner EGMR 21. Juli 2011 - 28274/08 - [Heinisch] Rn. 62 ff.) .

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (vgl. BVerfG 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08 - Rn. 20; 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339) .

    Bei Mehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (bspw. BVerfG 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - Rn. 33, BVerfGE 114, 339; 25. März 1992 - 1 BvR 514/90 - zu B I 2 a der Gründe, BVerfGE 86, 1) .

  • BVerfG, 24.07.2013 - 1 BvR 444/13

    Strafrechtliche Verurteilung von Mitarbeitern einer Flüchtlingsorganisation wegen

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    a) Sowohl für die Beurteilung, ob es sich bei einer Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, als auch für die Bewertung, ob eine vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Äußerung die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet, kommt es entscheidend auf den Sinngehalt der fraglichen Erklärung an (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18; BAG 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a cc der Gründe) .

    Wo dies der Fall wäre, muss die Erklärung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden (BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18; 19. Dezember 1990 - 1 BvR 389/90 - zu B I der Gründe; jeweils mwN) .

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 955/11

    Außerordentliche Kündigung - Ersatzmitglied

    Auszug aus BAG, 31.07.2014 - 2 AZR 505/13
    Dem Kläger stand im maßgebenden Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung der geltend gemachte Sonderkündigungsschutz aus § 15 Abs. 3 KSchG nicht zu (zum Beurteilungszeitpunkt vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 20 mwN) .

    Der Arbeitnehmer, der sich auf einen Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG beruft, hat die dafür erforderlichen Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 31) .

  • BVerfG, 28.11.2011 - 1 BvR 917/09

    Zum Schutz der Meinungsfreiheit bei der strafrechtlichen Beurteilung von

  • BAG, 13.10.1977 - 2 AZR 387/76

    Verbot der Behinderung der Betriebsratswahl

  • BAG, 18.10.1990 - 2 AZR 204/90

    Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung wegen Arbeitsbummelei -

  • BAG, 06.02.1997 - 2 AZR 38/96

    Rechtmäßigkeit der arbeitgeberseitigen außerordentlichen Kündigung eines

  • BAG, 15.11.2001 - 2 AZR 609/00

    Abmahnung

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

    Kündigung wegen Strafanzeige

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 406/03

    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 584/04

    Außerordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 400/05

    Verhaltensbedingte Kündigung - Strafanzeige gegen Arbeitgeber

  • BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 825/09

    Außerordentliche Verdachtskündigung - Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB -

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 355/10

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - mittelbare Diskriminierung

  • BAG, 07.07.2011 - 2 AZR 377/10

    Wahlbewerber - besonderer Kündigungsschutz

  • BAG, 03.11.2011 - 2 AZR 748/10

    Verhaltensbedingte Kündigung - Vorwerfbarkeit der Pflichtverletzung -

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 741/12

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist

  • BAG, 21.11.2013 - 2 AZR 797/11

    Tat- und Verdachtskündigung

  • BGH, 26.10.1999 - VI ZR 322/98

    Unwahre Tatsachenbehauptung durch bewußt unvollständige (Presse-)

  • BGH, 22.09.2009 - VI ZR 19/08

    Meinungsfreiheit bei kritischen Äußerungen über ein Unternehmen und dessen

  • BVerfG, 19.12.1990 - 1 BvR 389/90

    Wertungsfehler bei Einstufung einer Meinungsäußerung als Tatsachenbehauptung,

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 514/90

    TITANIC/'geb. Mörder'

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

  • BVerfG, 13.02.1996 - 1 BvR 262/91

    DGHS

  • BVerfG, 08.05.2007 - 1 BvR 193/05

    Schmähkritik und Zitate

  • BVerfG, 08.09.2010 - 1 BvR 1890/08

    Versagung des Anspruchs eines Milchkonzerns auf Unterlassung der öffentlichen

  • EGMR, 21.07.2011 - 28274/08

    Heinisch ./. Deutschland - Verletzung der Meinungsfreiheit bei Kündigung eines

  • BAG, 16.11.1970 - 2 AZR 33/70

    Kündigung - Kündigungsfrist

  • LAG Hamm, 15.03.2013 - 13 Sa 6/13

    Besonderer Kündigungsschutz eines Wahlvorstandsaspiranten

  • BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 11/07

    Rechtsmitteleinlegung - Revision - Prozessbeteiligung

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08

    Sonderkündigungsschutz - Mitglied des Wahlvorstands

  • BGH, 25.03.2014 - II ZB 3/13

    Zahlung einer Abfindung nach dem Ausscheiden aus einer GbR; Verwerfung einer

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19

    Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik

    Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 42, BAGE 149, 1) .

    Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind (BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 18; 8. Mai 2007 - 1 BvR 193/05 - Rn. 21; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - aaO) .

    Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - aaO; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - zu B I 2 b aa der Gründe mwN; zu Art. 10 EMRK vgl. EGMR 5. November 2019 - 11608/15 -) .

    Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11 - Rn. 19; 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 43, BAGE 149, 1; 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - zu B III 2 a cc der Gründe) .

    Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss ihrerseits unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden - und umgekehrt (vgl. BVerfG 8. September 2010 - 1 BvR 1890/08 - Rn. 20; 25. Oktober 2005 - 1 BvR 1696/98 - BVerfGE 114, 339; BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 18; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 43, aaO) .

  • LAG Niedersachsen, 22.10.2021 - 16 Sa 761/20

    Inhalt und Reichweite des Herausgabeanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO;

    Das gilt auch dann, wenn es sich um einen einmaligen Vorgang handelt (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 41, mwN) .
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 163/14

    Kündigungsschutzklage - Streitgegenstand - Klagefrist

    aa) Zwar kann eine bewusste und gewollte Geschäftsschädigung, die geeignet ist, bei Geschäftspartnern des Arbeitgebers Misstrauen in dessen Zuverlässigkeit hervorzurufen, einen wichtigen Grund zur Kündigung bilden ( BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 41; 6. Februar 1997 -  2 AZR 38/96  - zu II 1 e der Gründe) .
  • LAG Hessen, 21.09.2018 - 10 Sa 601/18

    Ist der Sendevorgang abgeschlossen, kommt ein Verwertungsverbot von E-Mails nach

    Sowohl für die Beurteilung, ob es sich bei einer Aussage um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handelt, als auch für die Bewertung, ob eine vom Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG umfasste Äußerung die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitet, kommt es entscheidend auf den Sinngehalt der fraglichen Erklärung an (vgl. BVerfG 24. Juli 2013 - 1 BvR 444/13, 1 BvR 527/13 - Rn. 18, DVBl. 2013, 1382; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 45, NZA 2015, 245 ).
  • LAG Sachsen, 27.02.2018 - 1 Sa 515/17

    Fristlose Kündigung eines Straßenbahnfahrers bei menschenverachtender Schmähung

    Ebenso sind Formalbeleidigungen und Schmähkritiken, die die Diffamierung von Personen zum Ausdruck bringen, auch an sich geeignet, einen fristlosen Kündigungsgrund darzustellen (BAG 18.12.2014 AP Nr. 250 zu § 626 BGB ; BAG 31.07.2014 - 2 AZR 505/13 - BAGE 149, 1 ; BAG 27.09.2012 - 2 AZR 646/11 - AP Nr. 240 zu § 626 BGB , jeweils m. w. N.).
  • BAG, 18.12.2014 - 2 AZR 265/14

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung - Meinungsfreiheit

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16) .

    Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 40; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19) .

    Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - aaO; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - aaO mwN) .

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 41; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - aaO) .

    Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 42; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - Rn. 24 mwN) .

    Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91 - zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 94, 1; 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - [Lüth] zu B II 2 der Gründe, BVerfGE 7, 198; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 42; 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - Rn. 35) .

    aa) Ob der Sinn einer Meinungsäußerung vom Berufungsgericht zutreffend erfasst worden ist, ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt zu überprüfen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 47; 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - Rn. 15, BAGE 138, 312) .

    Mehrdeutige Äußerungen dürfen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit schlüssigen, überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (BVerfG 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - aaO mwN; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 46) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.10.2021 - 3 Sa 104/21

    Außerordentliche Kündigung wegen grober Beleidigung des Vorgesetzten -

    Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - juris).

    Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - aaO).

    Das BAG (24.11.2005 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 13; 07.07.2011 EzA § 626 BGB 2002 Nr. 38= NZA 2011, 1413; s.a. BVerfG 30.05.2018 - 1 BvR 1149/17; NZA 2018, 924: Ausbeuter; BAG 31.07.2014 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 73 = NZA 2015, 245; EGMR 12.09.2011 NZA 2012, 1421: Spanien) hat insoweit folgende Grundsätze aufgestellt:.

    Als wichtiger Grund kann neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten "an sich" geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - juris).

    Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - aaO).

    Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13; 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - aaO).

    Mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit wäre es unvereinbar, wenn es in der betrieblichen Arbeitswelt nicht oder nur eingeschränkt anwendbar wäre (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13; 24. November 2005 - 2 AZR 584/04 - juris).

    Mit diesen muss es in ein ausgeglichenes Verhältnis gebracht werden (BVerfG 13. Februar 1996 - 1 BvR 262/91; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13; 29. August 2013 - 2 AZR 419/12 - juris).

    Mehrdeutige Äußerungen dürfen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit schlüssigen, überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (BVerfG 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 - aaO; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - juris).

  • LAG Baden-Württemberg, 02.02.2022 - 10 Sa 66/21

    Verhaltensbedingte Kündigung - politische Loyalitätspflicht - Polizei

    Bei Mehrdeutigkeit dürfen Äußerungen wegen eines möglichen Inhalts nicht zu nachteiligen Folgen führen, ohne dass eine Deutung, die zu einem von der Meinungsfreiheit gedeckten Ergebnis führen würde, mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden ist (st. Rspr. vgl. nur BVerfG 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 - Rn. 15; 2. November 2020 - 1 BvR 2727/19 - Rn. 11; BAG 5. Dezember 2019 - 2 AZR 240/19 - Rn. 104; BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 45).
  • BAG, 13.05.2015 - 2 ABR 38/14

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied

    Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar war oder nicht ( BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13  - Rn. 39) .
  • BAG, 20.02.2019 - 7 ABR 40/17

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Bestellung durch Arbeitsgericht

    Die Wahl eines Wahlvorstands auf der Betriebsversammlung erfordert, wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ergibt, dass jedes Wahlvorstandsmitglied mit der Mehrheit der Stimmen der bei der Betriebsversammlung anwesenden Arbeitnehmer gewählt wird; die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt nicht (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 22, BAGE 149, 1) .
  • LAG Düsseldorf, 05.04.2022 - 3 Sa 364/21

    Mittelfinger gegen Corona rechtfertigt keine fristlose Kündigung;

  • BAG, 15.11.2018 - 6 AZR 522/17

    Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich - Umgehungsgeschäft

  • LAG Berlin-Brandenburg, 17.12.2019 - 7 TaBV 1479/19

    Fristlose Kündigung nicht automatisch bei respektlosem Umgang

  • OLG Naumburg, 27.11.2018 - 12 U 76/18

    Außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines Vorstandes einer

  • LAG Düsseldorf, 04.03.2016 - 10 TaBV 102/15

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats - Zustimmungsersetzung

  • LAG Niedersachsen, 29.03.2023 - 2 Sa 313/22

    Abmahnung; Außerordentliche Kündigung; Dienstwagen; Dienstwagenrichtlinie;

  • LAG Düsseldorf, 19.01.2022 - 4 Sa 933/21

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung; Entfernung von Abmahnungen;

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.03.2018 - 1 Sa 197/17

    Außerordentliche Verdachtskündigung wegen Falschaussage oder falscher

  • ArbG Gießen, 10.06.2020 - 6 BV 7/19

    Kündigung Betriebsratsmitglied wegen kritischer Äußerungen in sozialen Medien

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2020 - 3 Sa 134/20

    Überstunden; fristlose Kündigung wegen Beleidigung; ungenügende

  • LAG Köln, 25.08.2022 - 8 Sa 462/22

    Außerordentliche Kündigung; Auflösungsantrag; Äußerung im Rahmen der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2018 - 7 Sa 186/18

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach einer gegenüber dem

  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2019 - 7 Sa 427/18

    Außerordentliche Kündigung eines Autoverkäufers wegen Privatverkaufs eines Pkw

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2017 - 8 TaBV 19/17

    Zustimmungsersetzung - außerordentliche Tat-/Verdachtskündigung wegen privaten

  • LAG Sachsen, 17.03.2023 - 4 Sa 78/22

    Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB ; Anforderungen an eine

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.09.2021 - 5 Sa 353/20

    Außerordentliche Kündigung wegen geschäftsschädigender Äußerungen

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.08.2015 - 6 Sa 30/15

    Außerordentliche Kündigung - Weigerung, den Betrieb zu verlassen - Hausverbot -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.07.2015 - 6 Sa 22/15

    Außerordentliche Kündigung - Handgreiflichkeit gegenüber einer Arbeitskollegin

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.02.2022 - 7 Sa 360/21

    Außerordentliche Kündigung - Aufbruchs eines Spindschlosses - Pförtner

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2022 - 5 Sa 466/21

    Außerordentliche Kündigung - Personalratsanhörung - Whistleblowing

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.06.2016 - 6 Sa 522/15

    Außerordentliche Kündigung - Tätlicher Angriff auf eine Arbeitskollegin -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2019 - 6 TaBV 24/18

    Errichtung einer Einigungsstelle - Zielvereinbarungssystem für AT-Mitarbeiter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.09.2015 - 6 Sa 169/15

    Arbeitgebermodell - außerordentliche Kündigung - widerrechtliche Drohung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.06.2022 - 7 Sa 431/21

    Außerordentliche Kündigung - Selbstbeurlaubung - Arbeitszeitbetrug -

  • ArbG Villingen-Schwenningen, 17.02.2021 - 4 Ca 425/20

    Maskenpflicht - Eignung von Gesichtsvisieren - ärztliche Maskenbefreiung -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.05.2016 - 6 Sa 308/15

    Außerordentliche Kündigung - beharrliche Arbeitsverweigerung - unzulässiges

  • ArbG Gelsenkirchen, 29.03.2022 - 1 Ca 1708/21

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrug

  • ArbG Freiburg, 12.06.2018 - 4 Ca 79/18

    Freie Meinungsäußerung - Grenze zur Formalbeleidigung oder Schmähkritik -

  • LAG Baden-Württemberg, 24.07.2015 - 17 Sa 33/15

    Allgemeiner Feststellungsantrag - Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

  • ArbG Berlin, 03.11.2022 - 42 Ca 5571/22

    Außerordentliche Kündigung - Einrichtungsbezogene Impfpflicht - Täuschung über

  • ArbG Düsseldorf, 09.09.2020 - 3 BV 45/20

    Arbeitnehmer berechtigt gekündigt nach eigenmächtiger Urlaubnahme unter Berufung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 27.02.2018 - 1 Sa 515/17

    Außerordentliche Kündigung wegen menschverachtenden Facebook-Post gerechtfertigt

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