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   BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02   

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https://dejure.org/2003,108
BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 (https://dejure.org/2003,108)
BAG, Entscheidung vom 27.03.2003 - 2 AZR 51/02 (https://dejure.org/2003,108)
BAG, Entscheidung vom 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 (https://dejure.org/2003,108)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Verdacht der Unterschlagung von Firmengeldern; Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung; Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund; Gezielte Überwachung von Arbeitnehmern durch versteckte Videokamera; Heimliche Anfertigung der Videoaufnahmen; Inhalt des allgemeinen ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Verdachtskündigung - Videoüberwachung - Beweisverwertung - Mitbestimmung

  • bag-urteil.com

    Fristlose Kündigung - Verdachts der Unterschlagung von Kassengeldern - Videoüberwachung - Beweisverwertungsverbot

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; ; BDSG § 6b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilprozessrecht; Betriebsverfassungsrecht; Datenschutz - Verdachtskündigung; Videoüberwachung; Beweisverwertung; Mitbestimmung - Fristlose Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung von Kassengeldern; Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung; ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verdachtskündigung aufgrund der Ergebnisse verdeckter Videoüberwachung ? Eingriff in Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ? Kein Beweisverwertungsverbot, wenn Überwachung konkret geboten und kein milderes Mittel verfügbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung - Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Verdachts der Unterschlagung - Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung

  • faz.net (Kurzinformation)

    Darf der Chef per Foto beweisen, dass ich nicht krank bin?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts der Unterschlagung - Zulässigkeit verdeckter Videoüberwachung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Vorsicht, versteckte Kamera! - Video-Überwachung von Mitarbeitern bei konkretem Verdacht erlaubt

  • heuking.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Wirksamkeit einer Kündigung bei heimlicher Videoüberwachung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Video-Überwachung von Arbeitnehmern

  • caspers-mock.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Videoüberwachung von Mitarbeitern kann zulässig sein

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    Art._1 Abs. 1, Art._2 Abs. 1 GG; §_626 Abs. 1 BGB; §_87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; §_6b Abs. 2 BDSG
    Verwertung verdeckter Videoaufnahmen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 356
  • NJW 2003, 3436
  • MDR 2004, 39
  • NVwZ 2004, 640 (Ls.)
  • NZA 2003, 1193
  • BB 2003, 2578
  • DB 2003, 2230
  • JR 2004, 132
 
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Wird zitiert von ... (94)Neu Zitiert selbst (22)

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02
    Darüber hinaus gewährleisten Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG das Recht am eigenen Bild (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15; BGH 25. April 1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955).

    Bei einer Kollision des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit den Interessen des Arbeitgebers ist somit durch eine Güterabwägung im Einzelfall zu ermitteln, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht den Vorrang verdient (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15; 19. Dezember 1991 - 1 BvR 382/85 - NJW 1992, 815; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 214/01 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 48 = EzA BetrVG 1972 § 103 Nr. 44; 18. November 1999 - 2 AZR 743/98 - BAGE 93, 1; 29. Oktober 1997 - 5 AZR 508/96 - BAGE 87, 31; 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Hamm 24. Juli 2001 - 11 Sa 1524/00 - NZA-RR 2002, 464).

    Im Zivilprozeß kann es Situationen geben, in denen dem Interesse an der Beweiserhebung besondere Bedeutung für die Rechtsverwirklichung einer Partei zukommt (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15).

    Dies kann etwa in Fällen gegeben sein, in denen sich der Beweisführer in einer Notwehrsituation oder einer notwehrähnlichen Lage befindet (BVerfG 9. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96 und 1 BvR 805/98 - aaO).

    In den der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Oktober 2002 (- 1 BvR 1611/96 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 34 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15) zugrunde liegenden Fällen waren keine Grundrechte des Beweisführers bedroht.

  • BAG, 13.04.1994 - 7 AZR 651/93

    Befristete Arbeitsverträge; Mitbestimmung des Personalrats

    Auszug aus BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02
    Die Verletzung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats kann im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedenfalls zur Unwirksamkeit von Maßnahmen oder Rechtsgeschäften führen, die den Arbeitnehmer belasten (BAG GS 3. Dezember 1991 - GS 2/90 - BAGE 69, 134; 20. August 1991 - 1 AZR 326/90 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 87 Betriebliche Lohngestaltung Nr. 29; 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - BAGE 76, 234).

    Die Rechtsunwirksamkeit ist eine Sanktion dafür, daß der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht verletzt hat (BAG 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - aaO).

    Daher kommt es darauf an, ob die Rechtsfolge der Rechtsunwirksamkeit dem Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts entspricht (BAG 13. April 1994 - 7 AZR 651/93 - aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 06.05.1998 - 12 Sa 115/97

    Video-Spähangriff eines Arbeitgebers gegen eine Kassiererin, Verstoß gegen das

    Auszug aus BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 51/02
    Vielmehr wird der Arbeitnehmer, der davon ausgehen muß, daß der Arbeitgeber bei bestimmten Gelegenheiten zum Mittel der heimlichen Videoaufzeichnung greift, einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt, dem er sich während seiner Tätigkeit nicht entziehen kann (BAG 7. Oktober 1987 - 5 AZR 116/86 - AP BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 15 = EzA BGB § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 6; LAG Hamm 24. Juli 2001 - 11 Sa 1524/00 - NZA-RR 2002, 464; LAG Niedersachsen 19. Dezember 2001 - 6 Sa 1376/01 - LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 - 12 Sa 115/97 - BB 1999, 1439).

    Ob die Übertragung dieser Grundsätze auf die Fälle mitbestimmungswidrig erlangter Beweismittel auch bei Beachtung des grundrechtsgleichen Rechtes des Arbeitgebers aus Art. 103 GG in der Regel ein betriebsverfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot für den Kündigungsschutzprozeß nach sich zieht (vgl. FKHES BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 256; Maschmann NZA 2002, 13, 21; Röckl/Fahl NZA 1998, 1035, 1038 ff.; Fischer BB 1999, 154 ff.; Kopke NZA 1999, 917; vgl. auch LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 - 12 Sa 115/97 - BB 1999, 1439), kann im vorliegenden Fall offenbleiben.

    Dem entspricht es, daß - soweit bisher für Verstöße gegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Beweisverwertungsverbot als Sanktion befürwortet wird - stets vom gleichzeitigen Vorliegen eines unzulässigen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht ausgegangen wird (vgl. etwa FKHES BetrVG 21. Aufl. § 87 Rn. 256; LAG Baden-Württemberg 6. Mai 1999 - 12 Sa 115/97 - BB 1997, 1439), woran es hier gerade fehlt.

  • BAG, 19.02.2015 - 8 AZR 1007/13

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Observation durch einen

    Ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin liegt bereits in der durch die Beklagte veranlassten Observation der Klägerin (vgl. auch BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b der Gründe, BAGE 105, 356 im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 GG) .
  • BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 153/11

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - Verdeckte Videoüberwachung -

    Danach ist die heimliche Videoüberwachung eines Arbeitnehmers zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers besteht, weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Videoüberwachung damit praktisch das einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b cc der Gründe, BAGE 105, 356) .

    Er darf sich nicht auf die allgemeine Mutmaßung beschränken, es könnten Straftaten begangen werden, er muss sich jedoch nicht notwendig nur gegen einen einzelnen, bestimmten Arbeitnehmer richten (vgl. BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - zu B I 3 b dd (1) der Gründe, aaO) .

    Unerheblich ist, ob Ziel der Beobachtung die Allgemeinheit ist oder die an Arbeitsplätzen in diesen Verkaufsräumen beschäftigten Arbeitnehmer (Bayreuther NZA 2005, 1038; Byers Die Videoüberwachung am Arbeitsplatz 2010 S. 73; Otto Anm. zu BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 36) .

    Daraus wird teilweise gefolgert, eine verdeckte Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen sei ausnahmslos unzulässig (ArbG Frankfurt 25. Januar 2006 - 7 Ca 3342/05 - RDV 2006, 214; Bayreuther NZA 2005, 1038, 1040 f.; Lunk NZA 2009, 457, 460; Otto Anm. zu BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02 - AP BetrVG 1972 § 87 Überwachung Nr. 36) .

  • BAG, 29.06.2017 - 2 AZR 597/16

    Außerordentliche Kündigung - Überwachung durch Detektiv

    Nach den demgemäß in § 32 BDSG zusammengefassten Rechtsprechungsgrundsätzen sind aber - sofern weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind, die verdeckte Überwachung damit das praktisch einzig verbleibende Mittel darstellt und sie insgesamt nicht unverhältnismäßig ist - Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer durch bspw. eine verdeckte (Video-)Überwachung nicht nur dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung besteht, sondern ebenso bei einem entsprechenden Verdacht einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten des Arbeitgebers (grundlegend BAG 27. März 2003 - 2 AZR 51/02  - zu B I 3 b cc der Gründe, BAGE 105, 356 ) .
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