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   BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01   

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BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 (https://dejure.org/2002,1871)
BAG, Entscheidung vom 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 (https://dejure.org/2002,1871)
BAG, Entscheidung vom 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 (https://dejure.org/2002,1871)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wichtiger, aber verfristeter Grund für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Voraussetzungen einer Verdachtskündigung; Regelausschlussfrist bzw. Verwirkung der Frist zur ordentlichen Kündigung; Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kündigung (ordentliche) - länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Länger zurückliegendes vertragswidriges Verhalten und ordentliche Kündigung; Manipulationen eines Spielbank-Croupiers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2003, 795
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    Eine "Regelausschlußfrist", innerhalb derer der Arbeitgeber das Kündigungsrecht ausüben muß, gibt es für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1 KSchG nicht (siehe ua. BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - RzK I 5 h Nr. 46).

    Für eine solche Kündigung gelten nur die allgemeinen Grundsätze der Verwirkung (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO).

    Eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar und wäre nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) rechtsunwirksam (BAG 21. Februar 1957 - 2 AZR 410/54 - AP KSchG § 1 Nr. 22; 25. Februar 1988 - 2 AZR 500/87 - RzK I 5 c Nr. 26; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO).

    Der Zeitablauf und die Untätigkeit reichen jeweils allein zur Begründung des Umstandsmoments nicht aus (Senat 25. Februar 1988; 20. August 1998 aaO).

    c) Es wäre allerdings widersprüchlich und mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund über längere Zeit "auf Vorrat" hielte, um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können (BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; 11. September 1997 8 AZR 14/96 - RzK I 8 m ee Nr. 66).

    Der insoweit gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird dabei prinzipiell aber nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern regelmäßig durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung realisiert (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; siehe auch BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - RzK I 8 a ee Nr. 66; 6. April 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

  • BAG, 11.09.1997 - 8 AZR 14/96
    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    c) Es wäre allerdings widersprüchlich und mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund über längere Zeit "auf Vorrat" hielte, um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können (BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; 11. September 1997 8 AZR 14/96 - RzK I 8 m ee Nr. 66).

    Der insoweit gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird dabei prinzipiell aber nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern regelmäßig durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung realisiert (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; siehe auch BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - RzK I 8 a ee Nr. 66; 6. April 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

    cc) Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber bei Kenntnis neuer, weiterer Umstände den Kündigungssachverhalt neu bewerten und sich erst dann zur Kündigung entschließen kann (BAG 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - aaO; 4. Juni 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

  • BAG, 29.07.1993 - 2 AZR 90/93

    Außerordentliche Kündigung, Zeitpunkt der Kenntnis von den Kündigungsgründen

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    Voraussetzung ist, daß der Arbeitgeber nach seiner Überzeugung nicht nur von dringenden, erheblichen Verdachtsmomenten ausgehen kann, sondern eine so sichere Kenntnis von dem die Tatbegehung begründenden Umstände hat, daß er seiner Behauptungs- und Beweislast im Prozeß nachkommen kann (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 31 = EzA BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 4, zu II 1 c bb der Gründe).

    Da der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, von der unter Umständen unsicheren Möglichkeit einer Verdachtskündigung Gebrauch zu machen, kann er auch abwarten, bis er eine auf die Tatbegehung selbst gestützte Kündigung aussprechen kann (BAG 29. Juli 1993 - 2 AZR 90/93 - aaO).

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 696/96

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium für

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    Der insoweit gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird dabei prinzipiell aber nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern regelmäßig durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung realisiert (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; siehe auch BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - RzK I 8 a ee Nr. 66; 6. April 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

    cc) Weiter ist zu berücksichtigen, daß der Arbeitgeber bei Kenntnis neuer, weiterer Umstände den Kündigungssachverhalt neu bewerten und sich erst dann zur Kündigung entschließen kann (BAG 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - aaO; 4. Juni 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 157/93

    Außerordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    c) Es wäre allerdings widersprüchlich und mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, wenn der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund über längere Zeit "auf Vorrat" hielte, um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können (BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; 11. September 1997 8 AZR 14/96 - RzK I 8 m ee Nr. 66).

    Der insoweit gebotene Schutz des Arbeitnehmers wird dabei prinzipiell aber nicht durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern regelmäßig durch die Anwendung der allgemeinen Grundsätze der Verwirkung realisiert (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - aaO; siehe auch BAG 28. April 1994 - 8 AZR 157/93 - BAGE 76, 334; 11. September 1997 - 8 AZR 14/96 - RzK I 8 a ee Nr. 66; 6. April 1998 - 8 AZR 696/96 - nv.).

  • BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 519/91

    Abgrenzung zwischen Verdachtskündigung und Tatkündigung

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    bb) Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluß maßgebend, daß der Arbeitnehmer zur Überzeugung des Arbeitgebers die vertragswidrige Handlung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10, zu II der Gründe; 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 23 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4, zu B II 1 der Gründe mwN).
  • BAG, 11.03.1976 - 2 AZR 29/75

    Ausschlußfrist - Strafbares Verhalten des Arbeitnehmers - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    Auch konnte sie ihre Kündigungsentscheidung zurückstellen, um die Ergebnisse eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens abzuwarten (BAG 11. März 1976 - 2 AZR 29/75 - AP BGB § 626 Ausschlußfrist Nr. 9 = EzA BGB § 626 nF Nr. 46, zu 2 c der Gründe).
  • BAG, 05.04.2001 - 2 AZR 217/00

    Verdachtskündigung; Suspendierung

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    bb) Bei der Tatkündigung ist für den Kündigungsentschluß maßgebend, daß der Arbeitnehmer zur Überzeugung des Arbeitgebers die vertragswidrige Handlung tatsächlich begangen hat und dem Arbeitgeber aus diesem Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 5. April 2001 - 2 AZR 217/00 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 34 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 10, zu II der Gründe; 26. März 1992 - 2 AZR 519/91 - AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 23 = EzA BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 4, zu B II 1 der Gründe mwN).
  • LAG Berlin, 11.07.2001 - 17 Sa 293/01

    Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund eines lang zurückliegenden Vorfalls

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 11. Juli 2001 - 17 Sa 293/01 - aufgehoben.
  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 15.08.2002 - 2 AZR 514/01
    Eine Kündigung ist danach nur erforderlich (ultima ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist (BAG 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - BAGE 79, 176, 187).
  • LAG Köln, 22.01.1996 - 3 Sa 722/95

    Kündigung; außerordentliche Kündigung wegen versuchten Diebstahls; Urteil:

  • BAG, 25.02.1988 - 2 AZR 500/87

    Beschränkte Zulassung der Revision auf einzelne Rechtsfragen innerhalb eines

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 483/95

    Ordentliche Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit

  • BAG, 21.02.1957 - 2 AZR 410/54

    Kündigung - Sachlich gerechtfertigtes Verlangen - Übrige Belegschaftsangehörige -

  • BAG, 25.04.2001 - 5 AZR 497/99

    Verwirkung

  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Eine entsprechende Anwendung auf ordentliche Kündigungen scheidet aus (vgl. BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 1 der Gründe) .

    Dies liegt auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitnehmers (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 d bb der Gründe) .

    Es ist jedenfalls nicht mit Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zu vereinbaren, wenn er einen Kündigungsgrund über längere Zeit "auf Vorrat" hält, um ihn bei passend erscheinender Gelegenheit geltend zu machen und ein beanstandungsfrei fortgesetztes Arbeitsverhältnis zu einem beliebigen Zeitpunkt kündigen zu können (für eine verhaltensbedingte Kündigung vgl. BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 c der Gründe; für ein Sonderkündigungsrecht nach dem Einigungsvertrag vgl. BVerfG 21. April 1994 - 1 BvR 14/93 - zu III der Gründe; für die fristlose Kündigung eines Vertragshändlervertrags vgl. BGH 15. Dezember 1993 - VIII ZR 157/92 - zu II 3 der Gründe) .

    Hingegen kann die Beurteilung sich ändern, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis neuer, weiterer Umstände den Sachverhalt neu bewerten und sich erst dann zur Kündigung entschließen darf (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 d cc der Gründe) .

    Die Beklagte hatte das Recht, die streitbefangene Kündigung zu erklären, nicht nach § 242 BGB verwirkt (zu den Voraussetzungen: BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 2 der Gründe; 25. Februar 1988 - 2 AZR 500/87 - zu B III 1 der Gründe) .

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Eine Kündigung ist nur erforderlich (ultima-ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen vermieden werden kann (Senat 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42 = EzA KSchG § 1 Nr. 56; 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - BAGE 79, 176; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).
  • BAG, 15.12.2016 - 2 AZR 42/16

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen Stellung eines Strafantrags

    Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewährleistet ( BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - Rn. 25; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 3 c der Gründe) .

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 638/13 - aaO; 15. August 2002 - 2 AZR 514/01  - zu B I 2 a der Gründe) .

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2010 - 5 Sa 996/09

    Kündigung eines Chefarztes wegen zweiter Eheschließung unwirksam

    Eine dann gleichwohl erklärte Kündigung aus diesem Grund stellt eine unzulässige Rechtsausübung dar und wäre nach Treu und Glauben (§ 272 BGB) rechtsunwirksam (BAG 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 - AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung; BAG 20.08.1998 - 2 AZR 736/97 - RzK I 5 c Nr. 26).

    Auch wenn die ordentliche Kündigung im Gegensatz zur außerordentlichen Kündigung keiner bestimmten Frist unterliegt, innerhalb derer sie nach Kenntnis von einem kündigungsrelevanten Vorfall auszusprechen ist, kann ein Vorfall dennoch irgendwann durch Zeitablauf so an Bedeutung verlieren, dass eine ordentliche Kündigung nicht mehr gerechtfertigt wäre (BAG 15.08.2002, a. a. O.; BAG 20.08.1998, a. a. O., jeweils mit weiteren Nachweisen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

    Es ist zwar richtig, dass der Arbeitgeber bei Kenntnis neuer, weiterer Umstände den Kündigungssachverhalt neu bewerten und sich erst dann zur Kündigung entschließen kann (BAG 15.08.2002, a. a. O.).

  • BAG, 07.12.2006 - 2 AZR 182/06

    Verhaltensbedingte Kündigung - Präventionsverfahren

    Eine Kündigung ist danach nur erforderlich (ultima ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist (Senat 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 42 = EzA KSchG § 1 Nr. 56; 26. Januar 1995 - 2 AZR 649/94 - BAGE 79, 176; 12. Januar 2006 - 2 AZR 179/05 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 54 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 68).
  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 189/04

    Ordentliche Verdachtskündigung

    Auf die vom Landesarbeitsgericht zugelassene Revision hat der Senat (15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - AP KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung § 1 Nr. 42 = EzA KSchG § 1 Nr. 56) das Berufungsurteil vom 11. Juli 2001 aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 15. August 2002 aaO ausgeführt, dass und warum er diese Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht teilt (vgl. ZPO § 563 Abs. 2).

  • BAG, 23.01.2014 - 2 AZR 638/13

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung - öffentlicher Dienst - Beteiligung der

    Der Schutz des Arbeitnehmers wird insoweit durch die Grundsätze der Verwirkung gewährleistet (BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 3 c der Gründe mwN) .

    die Kündigung nicht erklärt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Zeitmoment) , und er dadurch beim Arbeitnehmer das berechtigte Vertrauen erweckt, die Kündigung werde auch künftig unterbleiben (Umstandsmoment; BAG 15. August 2002 - 2 AZR 514/01 - zu B I 2 a der Gründe; 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - zu II 1 der Gründe) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2010 - 10 Sa 562/09

    Kündigung wegen Überschreitung der Pausenzeiten - exzessive Raucherpausen -

    Eine ordentliche Kündigung ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur erforderlich (ultima ratio), wenn sie nicht durch mildere Maßnahmen zu vermeiden ist (BAG Urteil vom 15.08.2002 - 2 AZR 514/01 - Juris Rd. 33).
  • LAG Düsseldorf, 23.01.2019 - 7 Sa 370/18

    Kündigung einer Professorin

    Eine "Regelausschlussfrist", innerhalb derer der Arbeitgeber das Kündigungsrecht ausüben muss, gibt es für den Ausspruch einer ordentlichen Kündigung gemäß § 1 KSchG nicht (vgl. BAG, Urteil vom 15.08.2002, 2 AZR 514/01, zitiert nach juris).
  • LAG Düsseldorf, 10.12.2008 - 12 Sa 1190/08

    Fristlose Kündigung wegen grober Beleidigung

    Bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung ist schließlich zu prüfen, ob anstelle der außerordentlichen Kündigung eine mildere Maßnahme, z.B. eine Ermahnung, Abmahnung, eine Änderungs- oder ordentliche Beendigungskündigung, als Reaktion des Arbeitgebers angemessen und ausreichend gewesen wäre (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2000, 2 AZR 131/00, AP Nr. 169 zu § 626 BGB, Urteil vom 15.08.2002, 2 AZR 514/01, AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • LAG Hessen, 30.12.2010 - 3 Sa 894/10

    Kündigung eines Tarifvertrags

  • LAG Hessen, 30.12.2010 - 3 Sa 1117/10

    Kündigung eines Tarifvertrags

  • LAG Hessen, 30.12.2010 - 3 Sa 1118/10

    Kündigung eines Tarifvertrags

  • LAG Hessen, 30.12.2010 - 3 Sa 1132/10

    Kündigung eines Tarifvertrags

  • LAG Hamm, 22.10.2009 - 16 Sa 1644/08

    Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei Untreuevorwurf des

  • LAG Düsseldorf, 23.02.2011 - 12 Sa 1454/10

    Außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung eines städtischen Friedhofsleiters

  • ArbG Krefeld, 18.09.2015 - 2 Ca 1992/13

    Vorwurf der Vorteilsnahme: Kündigung eines Mitarbeiters des Ordnungsdienstes der

  • LAG Hamm, 20.08.2009 - 16 Sa 1644/08
  • LAG Bremen, 03.02.2010 - 2 Sa 123/09

    Verwirkung des Kündigungsrechts bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses;

  • ArbG Essen, 15.05.2007 - 2 Ca 4309/06

    Kein Sonderkündigungsschutz während laufendem Anerkennungsverfahren beim

  • ArbG Mönchengladbach, 23.02.2012 - 3 Ca 3495/11

    Fristlose Kündigung - Mitarbeiter der Städtischen Grünpflegekolonne in

  • ArbG Frankfurt/Main, 30.11.2004 - 2 Ca 4896/03

    Arbeitszeiten - betrügerischen Manipulation - Kündigung

  • BSG, 09.08.2007 - B 7/7a AL 28/07 B
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