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   BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 515/63   

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https://dejure.org/1964,1388
BAG, 22.10.1964 - 2 AZR 515/63 (https://dejure.org/1964,1388)
BAG, Entscheidung vom 22.10.1964 - 2 AZR 515/63 (https://dejure.org/1964,1388)
BAG, Entscheidung vom 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 (https://dejure.org/1964,1388)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 1965, 38
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 05.03.2013 - 5 Sa 106/12

    Unwirksame Kündigung - Bewerbungsgespräch während Krankheit zulässig -

    Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

    Eine Kündigung kann daher allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten im alten Arbeitsverhältnis zu Gunsten seiner zukünftigen Tätigkeit vernachlässigt (BAG 26. Juni 2008 - 2 AZR 190/07 - NZA 2008, 1415) oder wenn der Arbeitgeber die Chance hat, für den abkehrwilligen Arbeitnehmer eine andere Person einzustellen (BAG 22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 16.08.2011 - 5 Sa 295/10

    Einmonatiges Fahrverbot ist auch bei einem Berufskraftfahrer im Regelfall kein

    In einer sehr alten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht einmal den Abkehrwillen des Arbeitnehmers als Kündigungsgrund anerkannt (22. Oktober 1964 - 2 AZR 515/63 - AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung = DB 1965, 38), hat dies aber an die Bedingung geknüpft, dass die Kündigung erforderlich sein muss, um den Arbeitsplatz für eine stattdessen einzustellende Ersatzkraft frei zu machen.
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 22.01.2015 - 5 Sa 89/14

    Unwirksamkeit eines mündlichen Aufhebungsvertrages - Kündigung nach geäußertem

    Auch wäre ein Kündigungsgrund als betriebsbedingter denkbar, wenn der Arbeitnehmer deutlich seinen Abkehrwillen gezeigt hätte, der Arbeitgeber demzufolge deutlich mit einem jederzeitigen Gehen des Arbeitnehmers rechnen musste und der Arbeitgeber deshalb gezwungen war, sich sofort einen gerade auf dem Arbeitsmarkt befindlichen Ersatzarbeitnehmer zu sichern, weil es dem Arbeitgeber aus Arbeitmarktgründen nicht zumutbar gewesen wäre, erst nach Vorliegen der Kündigung des Arbeitnehmers nach einem Nachfolger zu suchen, weil Arbeitnehmer in dem Berufszweig sehr schwer zu finden sind (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG, 22.10.1964, 2 AZR 515/63).
  • LAG Berlin, 14.03.2003 - 6 Sa 1256/02

    Geringschätzung des Arbeitgebers

    Dies ist lediglich bei einem sog. Mangelberuf der Fall, wenn sich für den Arbeitgeber die Gelegenheit zur Einstellung einer sonst nur schwer zu findenden Ersatzkraft bietet (BAG, Urteil vom 22.10.1964 - 2 AZR 515/63 - AP KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 16 zu 3 und 4 der Gründe).
  • BAG, 22.02.1980 - 7 AZR 236/78
    Eine ordentliche Kündigung ist etwa dann sozial gerechtfertigt, vi/enn der Arbeitgeber eine sonst schv/er zu findende Ersatzkraft gerade zur Hand hat (vgl. BAG AP Nr. 16 zu § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung) oder wenn die Gefahr besteht, daß der Arbeitnehmer dem Konkurrenzunternehmen Auskünfte über Vorgänge aus seinem bisherigen Betrieb zukommen läßt, die diesem Schaden zufügen können (vgl. LAG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 1956, Berliner Entscheidungskalender Nr. 6/57, S. 86; Hueck, aaO, § 1 Anm. 99).
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