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   BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90   

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BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 (https://dejure.org/1991,520)
BAG, Entscheidung vom 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 (https://dejure.org/1991,520)
BAG, Entscheidung vom 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 (https://dejure.org/1991,520)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fristlose Kündigung eines Umschulungsvertrages - Beendigung durch den Abbruch der Förderung durch das Arbeitsamt - Umschulung im Rahmen eines isolierten Umschulungsverhältnisses ohne Arbeitnehmer zu sein - Berufung auf eine auflösende Bedingung als vorsorgliche Kündigung ...

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Auflösend bedingter Umschulungsvertrag

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1992, 452
  • BB 1992, 216
  • DB 1992, 896
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (21)

  • BAG, 10.02.1981 - 6 ABR 86/78

    Berufsvorbereitung - Ausbildungsmaßnahme

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht anwendbar (BAG Urteil vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 35, 59, 66 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 c der Gründe; BAGE 43, 271, 276 = AP Nr. 3 zu § 23 KSchG 1969, zu III 2 c der Gründe; zustimmend: Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl., S. 336; Gedon/Spiertz, BBiG, Stand August 1990, § 47 Anm. 1; Weber, BBiG, Stand Juli 1990, § 47 Anm. 2; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 16 VII, S. 63; Knopp/Kraegeloh, BBiG, 3. Aufl., § 47 Rz 2; Knigge, AR-Blattei "Berufsausbildung I", F III 2 b; ArbG Würzburg, Urteil vom 21. April 1983 - 3 Ca 4/83 - EzB BGB § 626 Nr. 20).

    Das Berufungsgericht kann sich für seine abweichende Ansicht auch nicht auf die Entscheidung des Sechsten Senats vom 10. Februar 1981 (BAGE 35, 59 = AP, aaO) berufen, aus der es ableitet, die dort angesprochenen Umschüler stünden in einem Arbeitsverhältnis und könnten deswegen den arbeitsrechtlichen Bestandsschutz in Anspruch nehmen, der dem in einem "isolierten" Rechtsverhältnis stehenden Kläger versagt bleibe.

    Die oben zitierte Entscheidung des Sechsten Senats vom 10. Februar 1981 (BAGE 35, 59 = AP, aaO), die den hier nicht vorliegenden Fall einer betrieblichen Umschulung betrifft, setzt sich nur mit der Frage auseinander, ob Umschüler "zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte" im Sinne des § 5 Abs. 1 BetrVG sind.

  • BAG, 25.06.1987 - 2 AZR 541/86

    Unwirksamkeit einer vorsorglichen ordentlichen Kündigung - Verlängerung des

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, kann die Berufung auf die auflösende Bedingung auch nicht als vorsorgliche Kündigung verstanden werden, weil zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 10. März 1989 noch kein Streit über die Wirksamkeit der vereinbarten Bedingung bestand (Senatsurteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 4 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung, zu III 1 der Gründe).

    Sie steht Vereinbarungen entgegen, durch die der für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung erforderliche wichtige Grund beseitigt oder eingeschränkt wird (BAGE 26, 417; 36, 112 = AP Nr. 3 und 4 zu § 620 BGB Bedingung; Senatsurteil vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP, aaO).

  • BAG, 05.12.1985 - 2 AZR 61/85

    Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wegen Lernunwilligkeit - Androhung der

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Da die Befristung nur in Verbindung mit dem Zweck zur Umgehung des Kündigungsschutzes führt, die auflösende Bedingung jedoch unmittelbar darauf hinausläuft, daß Sachverhalte das Arbeitsverhältnis beenden sollen, die nach § 1 KSchG oder § 626 BGB möglicherweise nicht als Beendigungsgründe ausreichen würden, sind an die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingungen allerdings besonders strenge Anforderungen zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 5. Dezember 1985 - 2 AZR 61/85 - AP Nr. 10 zu § 620 BGB Bedingung, zu A I 1 b cc der Gründe, m.w.N.).

    Im Zusammenhang mit der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses im Wege eines bedingten Aufhebungs vertrages hat der Senat entschieden, der für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BBiG erforderliche wichtige Grund dürfe nicht durch besondere vertragliche Gestaltungen beseitigt oder eingeschränkt werden; auf den besonderen Bestandsschutz des Berufsausbildungsverhältnisses könne nicht im voraus verzichtet werden (Senatsurteil vom 5. Dezember 1985, aaO).

  • BAG, 26.11.1987 - 6 ABR 8/83

    Berufsausbildung

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Gleiches gilt für den Vorlagebeschluß vom 12. Juni 1986 (BAGE 52, 182 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972) und die Entscheidung vom 26. November 1987 (BAGE 56, 366 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972; abweichend LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 16. März 1982 - 5 TaBV 24/82 - EzB BetrVG § 5 Nr. 2), die sich mit der Arbeitnehmereigenschaft von Jugendlichen befassen, die mit dem Träger eines überbetrieblichen Aus bildungszentrums einen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des § 3 BBiG abgeschlossen haben.
  • BAG, 12.06.1986 - 6 ABR 8/83

    Feststellung der Eigenschaft als benachteiligter Jugendlicher - Durchführung von

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Gleiches gilt für den Vorlagebeschluß vom 12. Juni 1986 (BAGE 52, 182 = AP Nr. 33 zu § 5 BetrVG 1972) und die Entscheidung vom 26. November 1987 (BAGE 56, 366 = AP Nr. 36 zu § 5 BetrVG 1972; abweichend LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 16. März 1982 - 5 TaBV 24/82 - EzB BetrVG § 5 Nr. 2), die sich mit der Arbeitnehmereigenschaft von Jugendlichen befassen, die mit dem Träger eines überbetrieblichen Aus bildungszentrums einen Berufsausbildungsvertrag im Sinne des § 3 BBiG abgeschlossen haben.
  • BAG, 19.01.1956 - 2 AZR 80/54

    Wirksame Kündigung - Wortwahl - Maßgebliches Verhalten - Deklaratorische Äußerung

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Gemäß § 133 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1956 - 2 AZR 80/54 - AP Nr. 1 zu § 620 BGB Kündigungserklärung).
  • BAG, 26.04.1979 - 2 AZR 431/77

    Anwendung des KSchG bei Mitteilung über Nichtverlängerung eines befristeten

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Wie der Senat in anderem Zusammenhang bereits entschieden hat, kann die Berufung auf die auflösende Bedingung auch nicht als vorsorgliche Kündigung verstanden werden, weil zwischen den Parteien im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens vom 10. März 1989 noch kein Streit über die Wirksamkeit der vereinbarten Bedingung bestand (Senatsurteil vom 26. April 1979 - 2 AZR 431/77 - AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag, zu 4 der Gründe; Senatsurteil vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP Nr. 14 zu § 620 BGB Bedingung, zu III 1 der Gründe).
  • ArbG Würzburg, 21.04.1983 - 3 Ca 4/83
    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis im Sinne der §§ 3 ff. BBiG nicht anwendbar (BAG Urteil vom 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP Nr. 2 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAGE 35, 59, 66 = AP Nr. 25 zu § 5 BetrVG 1972, zu III 3 c der Gründe; BAGE 43, 271, 276 = AP Nr. 3 zu § 23 KSchG 1969, zu III 2 c der Gründe; zustimmend: Natzel, Berufsbildungsrecht, 3. Aufl., S. 336; Gedon/Spiertz, BBiG, Stand August 1990, § 47 Anm. 1; Weber, BBiG, Stand Juli 1990, § 47 Anm. 2; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 16 VII, S. 63; Knopp/Kraegeloh, BBiG, 3. Aufl., § 47 Rz 2; Knigge, AR-Blattei "Berufsausbildung I", F III 2 b; ArbG Würzburg, Urteil vom 21. April 1983 - 3 Ca 4/83 - EzB BGB § 626 Nr. 20).
  • BAG, 19.12.1974 - 2 AZR 565/73

    Bedingung - Einzelvertrag - Rechtswirksamkeit - Bestandsschutz - Beendigung des

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Sie steht Vereinbarungen entgegen, durch die der für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung erforderliche wichtige Grund beseitigt oder eingeschränkt wird (BAGE 26, 417; 36, 112 = AP Nr. 3 und 4 zu § 620 BGB Bedingung; Senatsurteil vom 25. Juni 1987 - 2 AZR 541/86 - AP, aaO).
  • BAG, 03.06.1987 - 5 AZR 285/86

    Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsnachweiskarte für eine Zweitausbildung im

    Auszug aus BAG, 15.03.1991 - 2 AZR 516/90
    Er hat jedenfalls selbst nicht vorgetragen, sich in Wirklichkeit in einer Berufsausbildung im Sinne des § 1 Abs. 2 BBiG zu befinden (vgl. für einen solchen Fall BAG Urteil vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 285/86 - AP Nr. 85 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
  • BAG, 10.01.1980 - 2 AZR 555/78
  • ArbG Reutlingen, 18.11.1975 - 1 Ca 554/75
  • BAG, 20.02.1975 - 5 AZR 240/74

    Ausbildungsbeihilfen - Beteiligung von Arbeitnehmern an Ausbildungskosten -

  • ArbG Osnabrück, 05.07.1976 - 2 Ca 310/76
  • BAG, 12.10.1960 - GS 1/59

    Befristung mit sachlichem Grund / Beendigung durch Fristablauf bei schwangerer

  • ArbG Kaiserslautern, 23.04.1987 - 7 Ca 2/87

    Umschulung - Kündigung - Weiterbeschäftigung

  • BAG, 09.07.1981 - 2 AZR 788/78

    Auflösende Bedingung im Arbeitsvertrag mit Lizenzfußballspieler

  • BAG, 12.02.1986 - 7 AZR 482/84

    Befristung - Wissenschaftlicher Nachwuchs - Förderung - Wissenschaflicher

  • BAG, 07.09.1988 - 5 AZR 625/87

    Abmahnung nach erfolgloser Kündigung - Anspruch auf Entfernung von

  • BAG, 07.09.1983 - 7 AZR 101/82

    Lehrlingsbegriff

  • BAG, 26.06.1963 - 4 AZR 277/62

    Aufgabenkreis - Übertragung einer Tätigkeit - Eingruppierung des Angestellten -

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 296/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

    (b) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe) .
  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Unter § 26 BBiG fällt nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung oder beruflichen Anpassung eng abgegrenzte betriebliche Bildungsmaßnahmen besuchen (BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1) .
  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 89/99

    Kündigungsschutz - Wartezeit

    Mangels Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses hat der Senat deshalb in seinem Urteil vom 8. April 1988 (aaO) eine berufliche Fortbildungsmaßnahme auf die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG nicht angerechnet, die allein auf der Grundlage der vertraglichen Beziehungen zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und dem Maßnahmeträger sowie der öffentlich-rechtlichen Beziehung zwischen der Bundesanstalt und dem Teilnehmer der Maßnahme durchgeführt worden ist (vgl. allerdings zu einem Umschulungsverhältnis BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2).
  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 638/04

    Umschulungsvertrag - Schriftformerfordernis

    Ein Recht zur ordentlichen Kündigung ist regelmäßig ausgeschlossen (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1).

    Außerordentlich kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - aaO).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des BBiG über das Berufsausbildungsverhältnis (§§ 3 ff. BBiG aF) nicht anwendbar (BAG 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfen Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12; zuletzt BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1 mwN).

    Dass ein Umschulungsvertrag außerordentlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 626 Abs. 1 BGB gekündigt werden kann (vgl. BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1), ändert daran nichts.

    Zutreffend hat der Zweite Senat in seinem Urteil vom 15. März 1991 (- 2 AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1, zu II 2 c cc der Gründe) darauf hingewiesen, dass es dem erklärten Willen des Gesetzgebers entsprach, für Umschulungsverhältnisse nicht die entsprechende Anwendung der §§ 3 ff. BBiG aF vorzusehen, sondern nur für die Vertragsverhältnisse solcher Personen, die erstmals Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen in einer der Berufsausbildung angenäherten Form erwerben sollen, zB für Anlernlinge, Volontäre und Praktikanten (§ 19 BBiG aF).

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 120/11

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über das Berufsausbildungsverhältnis nicht anwendbar (BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 21, BAGE 117, 20; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1; 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12 ) .

    Bei einem Umschulungsverhältnis handelt es sich um ein Dienstverhältnis iSd. § 611 BGB (vgl. BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d dd der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1) .

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 297/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

    (bb) Es tritt hinzu, dass das Recht zur - hier vorrangig erklärten - außerordentlichen Kündigung des Arbeitsvertrags gemäß § 626 BGB im Voraus weder verzicht- noch erheblich erschwerbar und eine gegenteilige Regelung nach § 134 BGB nichtig ist (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d aa der Gründe; 28. Oktober 1971 - 2 AZR 15/71 - zu II 2 b der Gründe; 18. Dezember 1961 - 5 AZR 104/61 - zu 1 der Gründe) .
  • ArbG Berlin, 16.11.2012 - 28 Ca 14761/12

    Rückzahlung eines "Sign-On-Bonus" - Bindungsklausel - Grenzen der

    Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

    Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

    Deshalb hat auch das Bundesarbeitsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtslehre den Rechtsgrundsatz vertreten, eine außerordentliche Kündigung könne nicht durch Vereinbarung besonderer Nachteile für den Kündigenden erschwert werden und eine vereinbarte Kündigungserschwerung sei daher gemäß § 134 BGB ungültig (...); 8.8.1963 - 5 AZR 395/62 - AP § 626 BGB Kündigungserschwerung Nr. 2; 15.3.1991 - 2 AZR 516/90 - NZA 1992, 452, 455 [II.2 d, aa.]; BGH 3.7.2000 - II ZR 282/98 - NJW 2000, 2983 = NZA 2000, 945 = ZIP 2000, 1442 [2.]; weit früher indessen schon RG 9.10.1905 - I 133/05 - RGZ 61, 328 (zu § 723 Abs. 1 u. 3 BGB); 24.10.1908 - I 53/08 - RGZ 69, 363, 365: "Auf das Recht, jedes unter das Bürgerliche Gesetzbuch fallende Dienstverhältnis fristlos zu kündigen, kann nicht im voraus verzichtet werden; der § 626 muss absolut sein, wenn ihm überhaupt eine Bedeutung zukommen soll"; 15.2.1911 - I 387/10 - RGZ 75, 234, 239 zu Frage, ob "die Kündigung aus wichtigen Gründen dadurch erschwert werden" könne, "dass Vermögensnachteile an die Ausübung des Kündigungsrechts geknüpft werden": "Weil aber das Gesetz mit unvorhergesehenen Ereignissen rechnet und die Billigkeit entscheiden lassen will, ist es unzulässig, das Kündigungsrecht aus wichtigen Gründen im voraus auszuschließen oder zu beschränken".

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 121/11

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind auf Umschulungsverhältnisse die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes über das Berufsausbildungsverhältnis nicht anwendbar (BAG 19. Januar 2006 - 6 AZR 638/04 - Rn. 21, BAGE 117, 20; 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1; 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu I der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12 ) .

    Bei einem Umschulungsverhältnis handelt es sich um ein Dienstverhältnis iSd. § 611 BGB (vgl. BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - zu II 2 d dd der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1) .

  • ArbG Hamburg, 08.12.2006 - 27 Ca 21/06

    Formunwirksamkeit einer mit dem Kürzel im Auftrag unterschriebenen Kündigung

    Gemäß § 133 BGB ist die Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger unter Würdigung der ihm bekannten Umstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen konnte (vgl. BAG Urteil v. 15.03.1991 - 2 AZR 516/90 - AP Nr. 2 zu § 47 BBiG).
  • BAG, 19.01.2005 - 7 AZR 113/04

    Zweckbefristung - Weiterbeschäftigung nach Kündigung

    Denn das außerordentliche Kündigungsrecht ist unabdingbar und kann vertraglich weder erweitert noch eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (BAG 15. März 1991 - 2 AZR 516/90 - AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 19 mwN aus der Rechtsprechung, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 299/22

    Offene Videoüberwachung - elektronische Anwesenheitserfassung - Verwertungsverbot

  • BAG, 24.02.1999 - 5 AZB 10/98

    Rechtsweg - Auszubildende in berufsbildenden Schulen und "sonstigen

  • BAG, 29.06.2023 - 2 AZR 298/22

    Offene Videoüberwachung - Verwertungsverbot

  • LAG Hamburg, 01.03.2002 - 3 Sa 75/01

    Umschulungsverhältnis; Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses;

  • ArbG Berlin, 16.12.2011 - 28 Ca 16216/11

    Beendigung eines Kündigungsrechtsstreits per Prozessvergleich - "Prognoseprinzip"

  • LAG Hamburg, 13.12.2010 - 7 Sa 13/10

    Schadenersatzanspruch - Qualifizierungsvertrag - kein Zeugnisanspruch nach § 16

  • LAG Hamburg, 13.12.2010 - 7 Sa 60/10

    Schadenersatzanspruch - Qualifizierungsvertrag - kein Zeugnisanspruch nach § 16

  • BAG, 21.05.1997 - 5 AZB 30/96

    Rechtsweg - Umschüler in "sonstigen Berufsbildungseinrichtungen"

  • LAG München, 19.11.2013 - 6 Sa 334/13

    Angemessene Vergütung

  • LAG Hamm, 10.07.2003 - 17 Sa 514/03

    Unwirksame Vereinbarung eines auflösend bedingten Arbeitsverhältnisses

  • LAG Berlin, 23.09.2002 - 7 Sa 1183/02

    Urlaubsabgeltungsanspruch eines Umschülers bei fehlender Vereinbarung von Entgelt

  • LSG Baden-Württemberg, 20.10.2003 - L 13 AL 3445/03

    Aufhebung der Leistungen bei Kündigung des Rehabilitationsvertrags

  • LAG Hamm, 08.07.2003 - 19 Sa 501/03

    Anrechnung eines im Betrieb absolvierten Praktikums auf die Wartezeit nach § 1

  • ArbG Mannheim, 17.08.2011 - 10 Ca 305/09

    Auflösung eines Umschulungsvertrags durch außerordentliche Kündigung wegen

  • LAG Hamm, 14.02.2000 - 17 Sa 1654/99

    Vergütungsanspruch für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme ; Auslegung

  • LAG Hessen, 29.05.2009 - 19/3/13 Sa 1340/08

    Korrigierende Rückgruppierung - Oberarzt - Darlegungs- und Beweislast -

  • LAG Schleswig-Holstein, 01.08.2007 - 6 Sa 156/07

    Arbeitsverhältnis, Arbeitsvertrag, Zustandekommen, Kündigung, keine, Vorliegen

  • BAG, 08.06.1995 - 2 AZR 1037/94

    Schadenersatz nach außerordentlicher Kündigung eines Umschulungsverhältnisses -

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 251/94

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Vertragslehrers ohne pädagogische Ausbildung -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.02.2017 - L 7/12 AL 96/14
  • ArbG Düsseldorf, 22.09.2010 - 4 Ca 3150/10

    Außerordentliche Kündigung eines Dienstordnungs-Angestellten

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 165/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LAG Hessen, 04.06.1996 - 15 Sa 2108/95

    Arbeitsverhältnis: Befristung - Altersgrenze - Inhaltskontrolle

  • LAG Niedersachsen, 20.09.1994 - 13 Sa 11/94

    Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelhafter Ausbildung ; Außerordentliche

  • ArbG München, 27.02.2013 - 19 Ca 6638/12

    Bei einem Praktikum zum Rettungsassistenten handelt es sich um berufliche

  • LAG Köln, 03.07.1998 - 11 Ta 360/97

    Rechtsweg; Status; Ausbildungsvertrag; Altenpfleger; Lehrgangsgebühren; zu ihrer

  • LAG Hessen, 04.09.1992 - 9 Sa 868/91

    Anwendung des Berufsbildungsgesetzes; Zahlung einer Ausbildungsvergütung ;

  • ArbG Chemnitz, 03.06.2004 - 11 Ca 911/04

    Umschulungsverhältnis als befristetes Arbeitsverhältnis; Beendigung des

  • LAG Schleswig-Holstein, 27.02.2001 - 1 Sa 409a/00

    Voraussetzungen eines sonstigen Ausbildungsverhältnis; Rückzahlung von

  • ArbG Frankfurt/Main, 17.09.2002 - 6 Ca 4777/02

    Äußerung in privatem Brief ist keine Eigenkündigung

  • ArbG Frankfurt/Main, 26.02.2002 - 18 Ca 8394/01

    Feststellung des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses ; Rechtmäßigkeit einer

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