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   BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 525/90   

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BAG, 14.02.1991 - 2 AZR 525/90 (https://dejure.org/1991,2868)
BAG, Entscheidung vom 14.02.1991 - 2 AZR 525/90 (https://dejure.org/1991,2868)
BAG, Entscheidung vom 14. Februar 1991 - 2 AZR 525/90 (https://dejure.org/1991,2868)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit - Führen eines Firmenfahrzeugs als wesentliche arbeitsvertragliche Verpflichtung - Einsatz der Ehefrau als Ersatzfahrerin - Anderweitige Einsatzmöglichkeit im Betrieb

  • archive.org
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 613 Satz 1, § 626
    Fristlose Kündigung wegen Entziehung der Fahrerlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)

  • LAG Schleswig-Holstein, 03.07.2014 - 5 Sa 27/14

    Kündigung, fristlos, Maklerbetreuerin, Außendienstmitarbeiter, Trunkenheit,

    Dies gilt auch für den Fall, dass die Entziehung auf einer im Zustand der Trunkenheit im Verkehr bei einer außerhalb der Arbeitszeit durchgeführten Privatfahrt beruht (BAG, Urt. v. 30.05.1978 - 2 AZR 630/76 -, juris; BAG, Urt. v. 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 -, juris; BAG, Urt. v. 14.02.1991 - 2 AZR 525/90 -, juris; BAG, Urt. v. 05.06.2008 - 2 AZR 984/06 -, juris; LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 04.07.2007 - 2 TaBV 5/07 -, juris; .
  • BSG, 15.12.2005 - B 7a AL 46/05 R

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - unbefristete Fortsetzung eines

    Insoweit ist nicht entscheidungserheblich, ob die Kündigung trotz der vom BAG grundsätzlich anerkannten Berechtigung zur fristlosen Kündigung allein wegen Verlustes der Fahrerlaubnis (BAG, Urteil vom 26. Februar 1980 - 6 AZR 1058/77; BAGE 30, 309 ff; BAG, Urteil vom 14. Februar 1999 - 2 AZR 525/90) unter den allgemeinen (Umsetzungsmöglichkeit, unbezahlter Urlaub) bzw den hier vorliegenden besonderen Umständen rechtswidrig war, insbesondere weil nach den Feststellungen des LSG der bei der Arbeitgeberin des Klägers für die Personalangelegenheiten Zuständige trotz Kenntnis des laufenden Ermittlungsverfahrens das befristete Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Einvernehmen mit dem Kläger umgewandelt hat, obwohl er mit einem späteren Verlust der Fahrerlaubnis rechnen musste.
  • LAG Schleswig-Holstein, 08.10.2015 - 5 Sa 176/15

    Kündigung, fristlos, verhaltensbedingt, Firmenfahrzeug, Dienstfahrt, Gefährdung

    Dies gilt nicht nur für Kraftfahrer, deren Hauptleistungspflicht in dem Führen des Kraftfahrzeugs liegt, sondern auch dann, wenn das Führen des Kraftfahrzeugs eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag darstellt, weil die Haupttätigkeit ohne Firmenfahrzeug nicht ausgeübt werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 14.02.1991 - 2 AZR 525/90 - Rn. 18, juris).
  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 68/95

    Personenbedingte Kündigung bei Verlust der Fluglizenz

    Indes wird allein der Verlust oder der Entzug der Fluglizenz die ordentliche Kündigung aus personenbedingten Gründen noch nicht rechtfertigen können; vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts u. a. auch zu berücksichtigen, inwieweit für den Arbeitgeber im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit Erteilung einer Erlaubnis in absehbarer Zeit zu rechnen ist (BAG Urteil vom 7. Februar 1990 - 2 AZR 359/89 - AP Nr. 14 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung) und/oder ob nicht bei Fehlen einer Erlaubnis eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist (BAG Urteil vom 14. Februar 1991 - 2 AZR 525/90 - RzK I 6 a Nr. 70).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 06.09.2021 - 1 Sa 299/20

    Kündigung wegen alkoholbedingten Entzugs der Fahrerlaubnis

    Entsprechendes gilt, wenn das Führen eines Kraftfahrzeuges zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag darstellt, weil die Haupttätigkeit ohne Firmenfahrzeug nicht ausgeübt werden kann (BAG 14.02.1991 -2 AZR 525/90-, Rn. 17).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.05.1999 - 6 (7) Sa 1455/98

    Führerscheinentzug - Arbeitsverhältnis gefährdet

    Das Bundesarbeitsgericht hat schon früher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers geeignet ist, sogar eine außerordentliche, Kündigung zurechtfertigen, auch wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis auf einer privaten Teilnahme am Straßenverkehr beruhte: Diese Grundsätze (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 525/90 -) sind auch angewendet worden, wenn das Führen eines Kraftfahrzeuges nicht die alleinige, jedoch eine Wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsvertrag darstellt, weil dann nämlich die Haupttätigkeit ohne Firmenfahrzeug nicht ausgeübt werden kann.
  • LSG Hamburg, 11.05.2011 - L 2 AL 55/08

    Sperrzeit - Berufskraftfahrer - Verkehrsverstoß bei 16 Punkten

    Die außerordentliche Kündigung ist deshalb nur zulässig, wenn sie die unausweichlich letzte Maßnahme (ultima ratio) für den Kündigungsberechtigten ist (vgl. BAG, Urteile vom 22.8.1963 - 2 AZR 114/63, vom 30.5.1978 - 2 AZR 630/76 mit weiteren Nachweisen; vom 16.08.1990 - 2 AZR 182/90 und vom 14.2.1991 - 2 AZR 525/90, alle in juris).
  • ArbG Köln, 26.04.2007 - 8 Ca 6833/06

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers im

    - unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 14. Februar 1991, 2 AZR 525/90) eine Parallele zum Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis eines Arbeitnehmers zieht, welche als wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet ist, wenn das Führen eines Kraftfahrzeugs eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt.
  • LAG Baden-Württemberg, 30.05.1994 - 16 Sa 22/94

    Betriebsrat: Anhörungsanspruch trotz geäußerten Verzichts auf Anhörung

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  • ArbG Köln, 08.06.2006 - 22 Ca 1282/06

    Kündigung eines Mitarbeiters im Bundesinnenministerium im Falle des Entzugs der

    Dies gilt immer dann, wenn das Führen eines Kraftfahrzeuges, zwar nicht die alleinige, jedoch eine wesentliche Verpflichtung aus dem Arbeitsverhältnis darstellt, weil die Haupttätigkeit ohne Firmenfahrzeug nicht ausgeübt werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 14.02.1991 - 2 AZR 525/90 - mit weiteren Nachweisen).
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