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   BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79   

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BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79 (https://dejure.org/1981,20438)
BAG, Entscheidung vom 19.10.1981 - 2 AZR 538/79 (https://dejure.org/1981,20438)
BAG, Entscheidung vom 19. Oktober 1981 - 2 AZR 538/79 (https://dejure.org/1981,20438)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 04.03.1981 - 7 AZR 104/79

    Ordentliche Kündigung - Mitwirkungsverfahren - Ordnungsgemäße Einleitung -

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, ist auch im Geltungsbereich der Per sonalvertretxingsge setze eine mitwirkungs- oder mitbestimmungspflichtige Kündigung unwirksam, wenn der Dienstherr zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat und der Verfahrensverstoß im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich Dienststelle liegt (vgl. Senatsurteil vom 5 Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - DB 1982, 1171 1 zu II 1 c der Gründe - zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Er. 8, § 66 PersVG Nordrhein-Westfalen; Urteil des Siebten Senats vom 4. März 1981 - 7 AZR 104/79 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I 2 der Gründe - zum Mitwirkungs recht des Personalrats nach § 77 Abs. 1, § 72 Abs. 2 PersVG Baden-Württemberg).

    Hierzu fehlen bisher ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts, a) Das Bundesarbeitsgericht hat in den vorstehend zitierten Urteilen vom 5- Februar 1981 und 4. März 1981 (aaO) entschieden, daß auch das nach den in jenen Fällen geltenden Personalvertre tungsgesetzen bei beabsichtigten Kündigungen durchzuführende Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsverfähren nur dann ordnungsgemäß eingeleitet ist, wenn der Dienstherr neben der Person des zu kündigenden Arbeitnehmers und der Art der Kündigung auch die Gründe für die Kündigung mitteilt.

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Diese Ansicht wird zutreffend mit dem Erfordernis der Sicherheit im Rechtsverkehr begründet und entspricht der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen des Privatrechts: Für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung kommt es lediglich darauf an, ob sich das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht bewegt hat (vgl. BAG 2, 207 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB sowie das Senatsurteil vom 20. März 1980 - 2 AZR 1009/78 - zu II 2 c, bb der Gründe - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Punkt bei Anwendung des dem Revisionsgericht zustehenden eingeschränkten Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG) keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.
  • BAG, 20.03.1980 - 2 AZR 1009/78
    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Diese Ansicht wird zutreffend mit dem Erfordernis der Sicherheit im Rechtsverkehr begründet und entspricht der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen der gesetzlichen Vertreter juristischer Personen des Privatrechts: Für die Wirksamkeit einer solchen Erklärung kommt es lediglich darauf an, ob sich das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ im Rahmen seiner gesetzlichen Vertretungsmacht bewegt hat (vgl. BAG 2, 207 = AP Nr. 5 zu § 626 BGB sowie das Senatsurteil vom 20. März 1980 - 2 AZR 1009/78 - zu II 2 c, bb der Gründe - nicht veröffentlicht).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Die ausdrückliche Androhung einer Kündigung ist nicht erforderlich (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu 2 a der Gründe).
  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zum Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG berühren derartige Mängel jedoch die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, daß das Verfahren des Betriebsrats nicht fehlerfrei gewesen ist (vgl. BAG Urteil vom 2. April 1976 - 2 AZR 513/75 - AP Nr. 9 zu § 102 BetrVG. 1972 zu I !der Gründe sowie die Übersicht bei KE-Etzel § 102 BetrVG Rz 115 - 117) Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach den Personalvertretungsgesetzen (vgl. KR-Etzel §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 50), weil insoweit dieselben Erwägungen ein greif en, die das Bundesarbeitsgericht zur Trennung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat für die Entscheidung der Frage bewogen haben, wann eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG fehlerhaft und deshalb unwirksam ist (vgl. hierzu BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG' 1972, zu II und III der Gründe).
  • BAG, 28.02.1974 - 2 AZR 455/73

    Anforderungen an die Wirksamkeit der Betriebsratsanhörung

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Es gelten insoweit ebenfalls die zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BAG 26, 27 = AP Nr. 2 zu § 102 BetrVG 1972).
  • BAG, 05.02.1981 - 2 AZR 1135/78

    Mitbestimmung - Kündigungsschutzprozeß

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Wie das Bundesarbeitsgericht wiederholt entschieden hat, ist auch im Geltungsbereich der Per sonalvertretxingsge setze eine mitwirkungs- oder mitbestimmungspflichtige Kündigung unwirksam, wenn der Dienstherr zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat und der Verfahrensverstoß im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich Dienststelle liegt (vgl. Senatsurteil vom 5 Februar 1981 - 2 AZR 1135/78 - DB 1982, 1171 1 zu II 1 c der Gründe - zum Mitbestimmungsrecht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Er. 8, § 66 PersVG Nordrhein-Westfalen; Urteil des Siebten Senats vom 4. März 1981 - 7 AZR 104/79 - zur Veröffentlichung vorgesehen, zu I 2 der Gründe - zum Mitwirkungs recht des Personalrats nach § 77 Abs. 1, § 72 Abs. 2 PersVG Baden-Württemberg).
  • BAG, 16.06.1976 - 3 AZR 36/75

    Ausschlußfristen - Kündigung - Angestellter des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Beabsichtigt ist die Kündigung vielmehr schon dann, wenn Erwägungen und Vorbereitungen zu einem zielgerichteten Willen zur Kündigung führen (vgl. BAG Urteil vom 16. Juni 1976 - 3 AZR 36/75 - AP Nr. 57 zu § 4 TVG Ausschlußfristen, zu II 3 a der Gründe).
  • BAG, 02.04.1976 - 2 AZR 513/75

    Anhörungsverfahren - Mangel im Zuständigkeitsbereich - Zuständigkeit -

    Auszug aus BAG, 19.10.1981 - 2 AZR 538/79
    Nach den Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts zum Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG berühren derartige Mängel jedoch die Ordnungsmäßigkeit der Anhörung grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber weiß oder vermuten kann, daß das Verfahren des Betriebsrats nicht fehlerfrei gewesen ist (vgl. BAG Urteil vom 2. April 1976 - 2 AZR 513/75 - AP Nr. 9 zu § 102 BetrVG. 1972 zu I !der Gründe sowie die Übersicht bei KE-Etzel § 102 BetrVG Rz 115 - 117) Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Anhörungs- und Mitwirkungsverfahren nach den Personalvertretungsgesetzen (vgl. KR-Etzel §§ 72, 79, 108 BPersVG Rz 50), weil insoweit dieselben Erwägungen ein greif en, die das Bundesarbeitsgericht zur Trennung der Verantwortungsbereiche zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat für die Entscheidung der Frage bewogen haben, wann eine Kündigung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG fehlerhaft und deshalb unwirksam ist (vgl. hierzu BAG 27, 209 = AP Nr. 4 zu § 102 BetrVG' 1972, zu II und III der Gründe).
  • BAG, 22.08.2016 - 2 AZB 26/16

    Vertretung einer bayerischen Gemeinde durch den ersten Bürgermeister

    Ebenfalls nicht entscheidungserheblich und als solches ausdrücklich hervorgehoben waren die Ausführungen in dem nicht im Anfragebeschluss angeführten Senatsurteil vom 19. Oktober 1981 (- 2 AZR 538/79 - zu A II 2 der Gründe) zur Kündigung eines Gemeindeangestellten in Schleswig-Holstein.
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