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   BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 549/81   

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https://dejure.org/1983,19616
BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 549/81 (https://dejure.org/1983,19616)
BAG, Entscheidung vom 14.07.1983 - 2 AZR 549/81 (https://dejure.org/1983,19616)
BAG, Entscheidung vom 14. Juli 1983 - 2 AZR 549/81 (https://dejure.org/1983,19616)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 09.03.1977 - 5 AZR 110/76

    Arbeitnehmerstatus eines Rundfunk- oder Fernsehreporters

    Auszug aus BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 549/81
    Richtig ist zwar der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß ein Mitarbeiter in einer für ein Arbeitsverhältnis typischen persönlichen Abhängigkeit steht, wenn der Dienstberechtigte aufgrund seiner eigenen organisatorischen Maß nahmen mit der ständigen Dienstbereitschaft des Mitarbeiters rechnen muß, um seinen Betrieb planmäßig gestalten zu können (BAG Urteil vom 9. März 1977 - 5 AZR 110/76 - AP Nr. 21 zu 5 611 BGB Abhängigkeit, zu 2 b und c der Gründe).
  • BAG, 21.09.1977 - 5 AZR 373/76

    Abhängigkeit - Musikbearbeiter - Freie Einteilung der Arbeitszeit -

    Auszug aus BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 549/81
    Kann die Hilfskraft jedoch selbst einen unter solchen Voraussetzungen vereinbarten Einsatz jederzeit ohne Rechtsnachteile ablehnen, so erwartet die Beklagte auch keine Dienstbereitschaft im Rahmen des Einsatzplans und kann deshalb nicht wie ein Arbeitgeber unmittelbar über Dauer und Lage der Arbeitszeit der Hilfskraft verfügen (vgl. dazu BAG Urteil vom 21. September 1977 - 5 AZR 373/76 - AP Nr. 2U zu ? 611 BGB Abhängigkeit, zu 3 b, aa der Gründe).
  • BAG, 13.01.1983 - 5 AZR 149/82

    Rundfunkfreiheit und freie Mitarbeiter

    Auszug aus BAG, 14.07.1983 - 2 AZR 549/81
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 13 Januar 1983 - 5 AZR 149/82 - EzA 5 611 BGB Arbeitnehmerbegriff Nr. 26, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt, zu B II 1 und 3 der Gründe, m. w. N.) unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete jeweils befindet.
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