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   BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97   

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BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 (https://dejure.org/1998,868)
BAG, Entscheidung vom 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 (https://dejure.org/1998,868)
BAG, Entscheidung vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 (https://dejure.org/1998,868)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Recht zur Lüge bei Frage nach früherer Stasi-Mitarbeit?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1998, 1052
  • NJ 1999, 106
  • NJ 1999, 560
  • BB 1998, 1800
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (25)

  • BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Die Anfechtung ist jedoch ausgeschlossen (§ 242 BGB), wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung nicht mehr beeinträchtigt ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB).

    a) Zur Anfechtung gem. § 123 Abs. 1 BGB berechtigt lediglich die wahrheitswidrige Beantwortung einer in zulässiger Weise gestellten Frage; eine solche setzt ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung voraus (BAGE 75, 77, 81 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.); fehlt es hieran, ist die wahrheitswidrige Beantwortung nicht rechtswidrig.

    Das ist der Fall, wenn ohne den erzeugten Irrtum die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre, wobei Mitursächlichkeit der Täuschung genügt und es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben kann (BAGE 75, 77, 84 = AP, aaO, zu II 1 b ee der Gründe; BGHZ 135, 269, jeweils m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte durch die Täuschung beeinflußt werden (BAGE 75, 77, 84 = AP, aaO, zu II 1 b ff der Gründe).

    a) Richtig ist, daß auch das Recht zur Anfechtung unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist danach dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (seit BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; zuletzt BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 e der Gründe, m.w.N.).

    Gerade auch aufgrund der Tatsache, daß das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis darstellt, kann sich ergeben, daß der Anfechtungsgrund angesichts der nachträglichen Entwicklung soviel an Bedeutung verloren hat, daß er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen kann (vgl. BAGE 22, 278, 281 = AP, aaO, zu 1 b der Gründe; BAGE 75, 77, 86 = AP, aaO).

    Das Recht zur Anfechtung wird nicht durch das Recht zur außerordentlichen Kündigung verdrängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 75, 77, 80 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 der Gründe, m.w.N.); eine Interessenabwägung ist bei § 123 Abs. 1 BGB, wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Gegensatz zu § 626 Abs. 1 BGB nicht vorgesehen.

  • BAG, 31.03.1976 - 5 AZR 104/74

    Öffentlicher Dienst: Eignung - Befähigung - fachliche Leistung - Lehrer -

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Zur Eignung in diesem Sinne gehören auch die Fähigkeit und die innere Bereitschaft, die dienstliche Aufgabe nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BVerfGE 92, 140, 151; BAGE 28, 62 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

    Das Maß der zu fordernden Verfassungstreue als Eignungsmerkmal im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG richtet sich danach, welche konkreten Aufgaben der Arbeitnehmer wahrzunehmen hat; es ist für Arbeitnehmer vielfach nicht das gleiche Maß an Verfassungstreue zu erwarten wie bei Beamten (BAG Urteil vom 13. Oktober 1988 - 6 AZR 144/85 - AP Nr. 4 zu § 611 BGB Abmahnung, zu IV 1 a der Gründe; BAGE 53, 137, 146 = AP Nr. 26 zu Art. 33 Abs. 2 GG, zu II 2 der Gründe; BAGE 28, 62, 69 = AP Nr. 2, aaO, zu III 1 b der Gründe).

    Angestellten und Arbeitern sollen in der Regel keine hoheitlichen Aufgaben übertragen werden (Art. 33 Abs. 4 GG); es gibt in der staatlichen Verwaltung im weitesten Sinne zahlreiche Aufgaben, für die es etwa auf eine gesteigerte politische Treuepflicht nicht ankommt, z.B. Reinigungstätigkeiten oder solche in Büro- oder technischen Berufen (BAGE 28, 62, 69 = AP, aaO).

  • BAG, 04.12.1997 - 2 AZR 750/96

    Personen- und verhaltensbedingte Kündigung - Fragebogenlüge

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 - BVerfGE 96, 171) und des Senats (Urteile vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 c der Gründe; vom 20. August 1997 - 2 AZR 42/97 - RzK I 5 i Nr. 127, zu II 2 der Gründe; vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181, 190 = AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, zu II 2 b bb der Gründe; vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Nr. 53 Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu II 2 der Gründe) zu kraft Gesetzes mit dem Beitritt übergegangenen Arbeitsverhältnissen, die darauf abstellt, daß der neue Dienstgeber nach Übernahme des Personals ohne Einstellungsüberprüfung eine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtete leistungsfähige öffentliche Verwaltung schaffen mußte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1997, aaO), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile vom 20. August 1997 und 4. Dezember 1997, aaO), hat der Arbeitgeber bei Ausübung des Fragerechts den Zeitfaktor zu berücksichtigen, da sich persönliche Haltungen im Laufe der Zeit ändern können und längere beanstandungsfreie Zeiten auf innere Distanz und Abkehr von früheren Einstellungen hinweisen können.

    Deshalb haben Tätigkeiten für das MfS, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen sind, je nach dem Grad der Verstrickung keine oder nur äußerst geringe Bedeutung für den Fortbestand übernommener Arbeitsverhältnisse mit der Folge, daß die betroffenen Arbeitnehmer auf eine zeitlich unbeschränkte Frage nach MfS-Tätigkeiten die vor dem Jahre 1970 abgeschlossenen Tätigkeiten verschweigen durften; weiter zurückliegende Tätigkeiten sollen nur dann Bedeutung erhalten, wenn sie besonders schwer wiegen oder wenn spätere Verstrickungen für sich allein genommen noch keine eindeutige Entscheidung zulassen (BVerfGE 96, 171; Senatsurteil vom 4. Dezember 1997, aaO).

  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 2111/94

    Stasi-Fragen

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 - BVerfGE 96, 171) und des Senats (Urteile vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 c der Gründe; vom 20. August 1997 - 2 AZR 42/97 - RzK I 5 i Nr. 127, zu II 2 der Gründe; vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181, 190 = AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, zu II 2 b bb der Gründe; vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Nr. 53 Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu II 2 der Gründe) zu kraft Gesetzes mit dem Beitritt übergegangenen Arbeitsverhältnissen, die darauf abstellt, daß der neue Dienstgeber nach Übernahme des Personals ohne Einstellungsüberprüfung eine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtete leistungsfähige öffentliche Verwaltung schaffen mußte.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1997, aaO), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile vom 20. August 1997 und 4. Dezember 1997, aaO), hat der Arbeitgeber bei Ausübung des Fragerechts den Zeitfaktor zu berücksichtigen, da sich persönliche Haltungen im Laufe der Zeit ändern können und längere beanstandungsfreie Zeiten auf innere Distanz und Abkehr von früheren Einstellungen hinweisen können.

    Deshalb haben Tätigkeiten für das MfS, die vor dem Jahre 1970 abgeschlossen sind, je nach dem Grad der Verstrickung keine oder nur äußerst geringe Bedeutung für den Fortbestand übernommener Arbeitsverhältnisse mit der Folge, daß die betroffenen Arbeitnehmer auf eine zeitlich unbeschränkte Frage nach MfS-Tätigkeiten die vor dem Jahre 1970 abgeschlossenen Tätigkeiten verschweigen durften; weiter zurückliegende Tätigkeiten sollen nur dann Bedeutung erhalten, wenn sie besonders schwer wiegen oder wenn spätere Verstrickungen für sich allein genommen noch keine eindeutige Entscheidung zulassen (BVerfGE 96, 171; Senatsurteil vom 4. Dezember 1997, aaO).

  • BGH, 23.04.1997 - VIII ZR 212/96

    Begriff der Abstandsvereinbarung; Wirksamkeit einer Ablösungsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Selbst grobe Fahrlässigkeit des Erklärungsempfängers schließt das Vorliegen einer Täuschung nicht aus (st. Rspr., vgl. BGHZ 33, 302, 310, m.w.N.; BGHZ 135, 269, m.w.N.).

    Das ist der Fall, wenn ohne den erzeugten Irrtum die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre, wobei Mitursächlichkeit der Täuschung genügt und es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben kann (BAGE 75, 77, 84 = AP, aaO, zu II 1 b ee der Gründe; BGHZ 135, 269, jeweils m.w.N.).

  • BAG, 16.10.1997 - 8 AZR 702/95

    Frühere Tätigkeit einer Studentin für Zahnmedizin für das DDR-Ministerium für

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Die Beschäftigung eines belasteten Arbeitnehmers mit rein vollziehender Sachbearbeitung oder handwerklicher Tätigkeit beeinträchtigt das Vertrauen in die Verwaltung weniger als die Ausübung von Entscheidungs- und Schlüsselfunktionen durch einen ebenso belasteten Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 16. Oktober 1997 - 8 AZR 702/95 - n.v., zu B II 2 der Gründe; vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 415/92 - NJ 1993, 379, 380 für einen Koch; Senatsurteil vom 20. August 1997, aaO, für einen Hochschulassistenten).

    Eine glaubwürdige rechtsstaatliche Verwaltung kann nicht auf der Annahme aufgebaut werden, die Belastung eines Mitarbeiters werde schon nicht bekannt werden (BAG Urteil vom 16. Oktober 1997 - 8 AZR 702/95 - n.v., zu B I 2 der Gründe).

  • BAG, 12.02.1970 - 2 AZR 184/69

    Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nach langjähriger Tätigkeit - Verstoß gegen

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    a) Richtig ist, daß auch das Recht zur Anfechtung unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist danach dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (seit BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; zuletzt BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 e der Gründe, m.w.N.).

    Gerade auch aufgrund der Tatsache, daß das Arbeitsverhältnis ein Dauerschuldverhältnis darstellt, kann sich ergeben, daß der Anfechtungsgrund angesichts der nachträglichen Entwicklung soviel an Bedeutung verloren hat, daß er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr rechtfertigen kann (vgl. BAGE 22, 278, 281 = AP, aaO, zu 1 b der Gründe; BAGE 75, 77, 86 = AP, aaO).

  • BAG, 20.08.1997 - 2 AZR 42/97
    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 - BVerfGE 96, 171) und des Senats (Urteile vom 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP Nr. 37 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 c der Gründe; vom 20. August 1997 - 2 AZR 42/97 - RzK I 5 i Nr. 127, zu II 2 der Gründe; vom 13. Juni 1996 - 2 AZR 483/95 - BAGE 83, 181, 190 = AP Nr. 33 zu § 1 KSchG 1969, zu II 2 b bb der Gründe; vom 13. September 1995 - 2 AZR 862/94 - AP Nr. 53 Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, zu II 2 der Gründe) zu kraft Gesetzes mit dem Beitritt übergegangenen Arbeitsverhältnissen, die darauf abstellt, daß der neue Dienstgeber nach Übernahme des Personals ohne Einstellungsüberprüfung eine der freiheitlich-demokratischen Grundordnung verpflichtete leistungsfähige öffentliche Verwaltung schaffen mußte.

    Die Beschäftigung eines belasteten Arbeitnehmers mit rein vollziehender Sachbearbeitung oder handwerklicher Tätigkeit beeinträchtigt das Vertrauen in die Verwaltung weniger als die Ausübung von Entscheidungs- und Schlüsselfunktionen durch einen ebenso belasteten Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 16. Oktober 1997 - 8 AZR 702/95 - n.v., zu B II 2 der Gründe; vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 415/92 - NJ 1993, 379, 380 für einen Koch; Senatsurteil vom 20. August 1997, aaO, für einen Hochschulassistenten).

  • LAG Hamburg, 27.05.1997 - 2 Sa 3/97

    Anfechtung eines Arbeitsvertrages; Täuschung; Tätigkeit für das MfS; Treu und

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Landesarbeitsgericht Hamburg - 2 Sa 3/97 -.

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Mai 1997 - 2 Sa 3/97 - aufgehoben.

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 415/92

    Kündigung: Mitarbeit im Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR -

    Auszug aus BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97
    Die Beschäftigung eines belasteten Arbeitnehmers mit rein vollziehender Sachbearbeitung oder handwerklicher Tätigkeit beeinträchtigt das Vertrauen in die Verwaltung weniger als die Ausübung von Entscheidungs- und Schlüsselfunktionen durch einen ebenso belasteten Arbeitnehmer (BAG Urteil vom 16. Oktober 1997 - 8 AZR 702/95 - n.v., zu B II 2 der Gründe; vgl. BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 415/92 - NJ 1993, 379, 380 für einen Koch; Senatsurteil vom 20. August 1997, aaO, für einen Hochschulassistenten).
  • BGH, 20.03.1967 - VIII ZR 288/64

    Offenbarungspflicht des Verkäufers eines gebrauchten Kraftfahrzeugs hinsichtlich

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

  • BAG, 06.11.1997 - 2 AZR 162/97

    Verwirkung

  • BAG, 13.10.1988 - 6 AZR 144/85

    Abmahnung eines Lehrers wegen Kandidatur für die DKP - Auferlegung einer den

  • BGH, 02.12.1977 - V ZR 155/75

    Anfechtung einer Vollmachtserteilung - Anfechtung wegen arglistiger Täuschung -

  • BAG, 29.01.1998 - 6 AZR 300/96

    Postdienstzeit - Verpflichtung zu inoffizieller Mitarbeit

  • BAG, 01.10.1986 - 7 AZR 383/85

    Anspruch auf Abschluss eines privatrechtlichen Ausbildungsvertrages zwecks

  • RG, 18.12.1936 - II 170/36

    1. Kann der Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft gegenüber dem in der

  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 862/94

    Kündigung eines Hochschulprofessors wegen Stasitätigkeit

  • BVerwG, 15.02.1990 - 1 WB 36.88

    Berücksichtigung der Schwerbehinderteneigenschaft von Soldaten bei

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 483/95

    Ordentliche Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit

  • BVerwG, 20.10.1983 - 2 C 11.82

    Berücksichtigung von Beamtenbewerbern - Laufbahnbefähigung - Anderes Bundesland

  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 228/80

    Ein Arbeitsvertrag kann bei zwischenzeitlicher außer Funktion Setzung des

  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 621/01

    Fragerecht - Schwangerschaft - Anfechtung

    Fehlt es hieran, ist die wahrheitswidrige Beantwortung nicht rechtswidrig (BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49).
  • BAG, 20.05.1999 - 2 AZR 320/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung

    Zur Anfechtung gemäß § 123 Abs. 1 BGB berechtigt lediglich die wahrheitswidrige Beantwortung einer in zulässiger Weise gestellten Frage; eine solche setzt ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung voraus (Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB; BAGE 75, 77, 81 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 a der Gründe, m.w.N.); fehlt es hieran, ist die wahrheitswidrige Beantwortung nicht rechtswidrig.

    Das ist der Fall, wenn ohne den erzeugten Irrtum die Willenserklärung nicht abgegeben worden wäre, wobei Mitursächlichkeit der Täuschung genügt und es ausreicht, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben kann (BAGE 75, 77, 84 = AP Nr. 38 zu § 123 BGB, zu II 1 ee der Gründe; Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - zur Veröffentlichung bestimmt).

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß auch das Recht zur Anfechtung unter dem Vorbehalt steht, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (BAGE 22, 278 = AP Nr. 17 zu § 123 BGB; BAGE 75, 77, 86 = AP Nr. 38, aaO, zu II 1 e der Gründe; Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB).

    Es ist vorab zu berücksichtigen, daß bei der Prüfung des Ausschlusses des Anfechtungsrechts nicht etwa eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen ist wie bei einer außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB (Senatsurteil vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 -, aaO, zu II 2 b der Gründe).

  • LAG Baden-Württemberg, 13.10.2006 - 5 Sa 25/06

    Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Bewerbung mit gefälschtem

    Im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB ist danach zwar keine Interessenabwägung vorzunehmen, es ist aber zu prüfen, ob die Rechtslage des Getäuschten durch die im Rahmen der Einstellung verübte Täuschungshandlung noch beeinträchtigt ist (BAG, 11.11.1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86; 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 128 Nr. 49; 06.07.2000 - 2 AZR 543/99 - AP Nr. 58 zu § 123 BGB; zuletzt 01.06.2006, 6 AZR 730/05, juris).

    Geschützt wird insoweit die subjektive Willensfreiheit des Getäuschten (vgl. BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 - a. a. O.. zu II 2 b der Gründe) Bei der Falschbeantwortung von zulässigen Fragen stellt das Bundesarbeitsgericht auf die von dem betreffenden Arbeitnehmer vertraglich geschuldete Leistung und den mit der Fragestellung verfolgten Zweck ab (vgl. BAG, 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 - a. a. O.).

  • BAG, 16.12.2004 - 2 AZR 148/04

    Anfechtung; arglistige Täuschung; Stasi-Mitarbeit

    Deshalb dürfe eine zum Zeitpunkt des Beitritts bereits seit zwanzig Jahren abgeschlossene MfS-Tätigkeit nicht ohne Weiteres zum Anlass einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses genommen werden (BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 - BVerfGE 96, 171; ebenso Senat 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49; 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53, zu II 2 c der Gründe; 20. August 1997 - 2 AZR 42/97 - RzK I 5 i Nr. 127, zu II 2 der Gründe).

    Zwar richtet sich das Maß der zu fordernden Verfassungstreue als Eignungsmerkmal iSd. Art. 33 Abs. 2 GG danach, welche konkreten Aufgaben der Arbeitnehmer wahrzunehmen hat (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 699/01 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 81; 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49).

    a) Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass auch das Recht zur Anfechtung unter dem Vorbehalt steht, dass seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (vgl. zuletzt etwa 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - BAGE 91, 349; 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46).

    Dagegen ist in diesem Zusammenhang nicht, wie bei einer außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen (BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - aaO).

    Ein glaubwürdiger rechtsstaatlicher Schulunterricht kann nicht auf der Annahme aufgebaut werden, die Belastung eines Mitarbeiters werde schon nicht bekannt werden (BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49; 16. Oktober 1997 - 8 AZR 702/95 - nv., zu B I 2 der Gründe).

  • BAG, 06.07.2000 - 2 AZR 543/99

    Anfechtung; Kündigung; MfS-Tätigkeit

    Die wahrheitswidrige Beantwortung dieser Frage kann unter Umständen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung gemäß §§ 123, 142 BGB rechtfertigen (im Anschluß an Senatsurteil 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 195/95 und 2189/95 -, BVerfGE 96, 171), der sich der Senat angeschlossen hat (Urteile 4. Dezember 1997 - 2 AZR 750/96 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 37 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 53 und 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49), hat der öffentliche Arbeitgeber bei Ausübung des ihm zustehenden Fragerechts nach früheren MfS-Tätigkeiten des Bewerbers den Zeitfaktor zu berücksichtigen, da sich persönliche Haltungen im Laufe der Zeit ändern können und längere beanstandungsfreie Zeiten auf innere Distanz und Abkehr von früheren Einstellungen hinweisen können.

    Die genannte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 8. Juli 1997 - 1 BvR 2111/94, 159/95 und 2189/95 - aaO; vgl. ferner BVerfG 21. Juli 1999 - 1 BvR 1584/98 - AP GG Art. 2 Nr. 44) und des Bundesarbeitsgerichts (Senatsurteil 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - aaO) trägt der besonderen Situation und den widerstreitenden Interessen der Parteien in Einstellungsgesprächen Rechnung.

    Für die Annahme der Kausalität genügt deshalb schon Mitursächlichkeit der Täuschung und es reicht aus, wenn der Getäuschte Umstände dargetan hat, die für seinen Entschluß von Bedeutung sein können und die Täuschung nach der Lebenserfahrung Einfluß auf die Entscheidung haben kann (Senatsurteile 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - aaO; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - AP BGB § 123 Nr. 50 = EzA BGB § 123 Nr. 52).

    a) Auch das Recht zur Anfechtung steht unter dem Vorbehalt, daß seine Ausübung nicht gegen Treu und Glauben verstößt; die Anfechtung ist danach dann ausgeschlossen, wenn die Rechtslage des Getäuschten im Zeitpunkt der Anfechtung durch die arglistige Täuschung nicht mehr beeinträchtigt ist (Senatsurteile 11. November 1993 - 2 AZR 467/93 - BAGE 75, 77, 86; 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 128 Nr. 49).

    Dabei ist wesentlich auf die von dem betreffenden Arbeitnehmer vertraglich geschuldete Leistung und den mit der Fragestellung verfolgten Zweck abzustellen (Senatsurteil 28. Mai 1998 aaO).

  • LAG Niedersachsen, 20.05.2015 - 2 Sa 944/14

    Unwirksame Anfechtung eines dreiseitigen Vertrages zur Überleitung in eine

    (aa.) Arglist ist gegeben, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben kennt und zumindest billigend in Kauf nimmt, der Erklärungsempfänger könnte durch die Täuschung beeinflusst werden (BAG, 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - NZA 1998, 1052).
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 258/99

    Anfechtung des Arbeitsvertragsangebots wegen Täuschung über MfS-Mitarbeit -

    Nach den für den Senat gemäß § 561 ZPO verbindlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger auf eine zulässige Frage des beklagten Landes (vgl. BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46 = EzA BGB § 123 Nr. 49 zu II 1 a der Gründe mwN) dieses vorsätzlich mit der Unwahrheit bedient, indem er erklärte, er sei zu keiner Zeit eine Verpflichtung zur inoffiziellen Mitarbeit mit dem MfS eingegangen, und diese arglistige Täuschung war auch kausal für den Abschluß des Arbeitsvertrages.

    a) Auch das Recht zur Anfechtung eines Arbeitsvertrages gemäß § 123 BGB kann verwirken, wenn der Anfechtungsberechtigte das Recht längere Zeit nicht ausübt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar war - Zeitmoment -, und wenn dadurch beim Anfechtungsgegner das berechtigte Vertrauen genährt wurde, die Anfechtung werde unterbleiben, so daß er sich auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses eingerichtet hat - Umstandsmoment - (offengelassen von BAG 19. Mai 1983 aaO; grundsätzlich vorausgesetzt, wenn auch im konkreten Fall verneint, von BAG 28. Mai 1998 aaO zu II 1 f der Gründe; 20. Mai 1999 - 2 AZR 320/98 - AP BGB § 123 Nr. 50 = EzA BGB § 123 Nr. 52 zu B I 5 der Gründe).

    Allerdings ergibt sich aus der dem Getäuschten vom Gesetzgeber gewährten Jahresfrist, daß er das Interesse des Täuschenden an baldiger Entscheidung über die Anfechtung gering einschätzt (BAG 6. November 1997 - 2 AZR 162/97 - AP BGB § 242 Verwirkung Nr. 45 = EzA BGB § 242 Prozeßverwirkung Nr. 2 zu II 3 der Gründe; 28. Mai 1998 aaO; 20. Mai 1999 aaO).

    b) In der Entscheidung vom 28. Mai 1998 (aaO) hat der Senat einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten zwischen dem Eingang des Gauck-Berichts bis zur Anfechtung bzw. einen Zeitraum von knapp vier Monaten seit der ersten Stellungnahme des Klägers als von vornherein ungeeignet angesehen, das Zeitmoment zu erfüllen.

    Schon die Ansicht des Landesarbeitsgerichts, die vorbehaltlose tatsächliche Weiterbeschäftigung des Klägers sei grundsätzlich geeignet, bei diesem berechtigtes Vertrauen auf ein Unterbleiben der Anfechtung und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu nähren, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl., allerdings bezogen auf das Kündigungsrecht, BAG 20. August 1998 - 2 AZR 736/97 - RzK I 5 h Nr. 46 zu II 2 der Gründe) und steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des Senats vom 28. Mai 1998 (aaO; vgl. ferner Senatsurteil vom 20. Mai 1999 aaO).

  • LAG Sachsen-Anhalt, 24.09.1998 - 9 Sa 42/98

    Wirksamkeit der Anfechtung eines Arbeitsvertrages; Wirksamkeit eines

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  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 724/98

    Dienstordnungsangestellte; Fragebogenlüge; Personalfragebogen

    Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß die Voraussetzungen für eine Entlassung des Klägers nach § 9 Abs. 1 a DO iVm. § 12 Abs. 1 Nr. 1 BBG vorgelegen haben (vgl. zur Täuschungsanfechtung wegen Falschbeantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit: BAG 28. Mai 1998 - 2 AZR 549/97 - AP BGB § 123 Nr. 46).

    Wie bei der Irrtumsanfechtung nach § 123 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu BAG 28. Mai 1998, aaO) geht es auch bei der Entlassung nach §§ 9 DO, 12 BBG wegen arglistiger Täuschung nicht in erster Linie um die Beseitigung eines Vertrages wegen aktueller Leistungsstörung, sondern um die Beseitigung einer seinerzeit fehlerhaften Willensbildung: Wie bereits dargelegt, schützt nämlich § 12 BBG die Entschließungsfreiheit des Dienstherrn.

  • LAG Nürnberg, 24.08.2005 - 9 Sa 400/05

    Anfechtung wegen arglistiger Täuschung - Rücknahme der Ernennung zum

    Mit Zugang der Anfechtungserklärung endete jegliche arbeitsvertragliche Beziehung der Parteien ex nunc (vgl. BAG vom 28.05.1998 - 2 AZR 549/97 - AP Nr. 46 zu § 123 BGB).

    Da es sich bei dem Arbeitsverhältnis häufig um ein lang währendes Dauerschuldverhältnis handelt, kann sich ergeben, dass der Anfechtungsgrund angesichts der nachträglichen Entwicklung so viel an Bedeutung verloren hat, dass er eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu rechtfertigen vermag (vgl. BAG vom 28.05.1998, a.a.O., m.w.N.).

  • LAG Düsseldorf, 18.12.2008 - 11 Sa 299/08

    Elternzeit/Elternteilzeit

  • BAG, 01.06.2006 - 6 AZR 730/05

    DO-Angestellte: Rücknahme der Berufung in das DO-Verhältnis

  • LAG Brandenburg, 16.11.2000 - 3 Sa 398/00

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung - Nichtoffenbarung früherer Tätigkeit für

  • LAG Sachsen, 21.04.1999 - 10 Sa 840/98
  • BVerfG, 21.07.1999 - 1 BvR 1584/98

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm GG Art 1 Abs 1, Art 20 Abs 3 durch

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 24.02.1999 - 3 Sa 151/98

    Verwirkung des Anfechtungsrechts wegen arglistiger Täuschung bei Verpflichtung

  • LAG Hessen, 01.12.2010 - 2 Sa 687/10

    Anfechtung eines zweiten Arbeitsvertrags wegen Täuschung über den beruflichen

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 540/98

    Anfechtung des Arbeitsvertrags und Kündigung wegen Tätigkeit für das Ministerium

  • LAG Sachsen, 01.02.2000 - 7 Sa 378/99

    Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung; Beschäftigung als Gymnasiallehrer für

  • LAG Hamm, 26.08.1999 - 8 Sa 456/99

    Aktienoption/Konzern/Konzerngesellschaft als Arbeitgeber/Nebenpflichten des

  • VG Freiburg, 16.04.2008 - 1 K 2521/07

    Faktisches Berufverbot bei Beschränkung der Bewährungserlaubnis auf die Ausübung

  • LAG Hessen, 20.07.2004 - 11 Sa 1830/03
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