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   BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 551/08, 2 AZR 586/08   

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https://dejure.org/2010,2423
BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 551/08, 2 AZR 586/08 (https://dejure.org/2010,2423)
BAG, Entscheidung vom 12.05.2010 - 2 AZR 551/08, 2 AZR 586/08 (https://dejure.org/2010,2423)
BAG, Entscheidung vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08, 2 AZR 586/08 (https://dejure.org/2010,2423)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Wahrung der Schriftform für Interessenausgleich mit körperlich nicht verbundener Namensliste nur bei wechselseitiger Inbezugnahme

  • bag-urteil.com

    Interessenausgleich mit Namensliste - Schriftform

  • Betriebs-Berater

    Schriftform bei Interessenausgleich mit Namensliste

  • rewis.io

    Interessenausgleich mit Namensliste - Schriftform

  • Bundesarbeitsgericht

    (Interessenausgleich mit Namensliste - Schriftform)

  • ra.de
  • rewis.io

    Interessenausgleich mit Namensliste - Schriftform

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Interessenausgleich mit Namensliste: Erfordernis der Schriftform betrifft auch Namensliste

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schriftform bei Interessenausgleich; Erstreckung auf Namensliste; Rückverweisung auf Interessenausgleich

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Formelle Anforderungen an die Namensliste in einem Interessenausgleich

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Kurzanmerkung)

    Interessenausgleich mit Namensliste: Schriftform der Namensliste!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2011, 539 (Ls.)
  • NZA 2011, 114
  • BB 2010, 2691
  • DB 2010, 2454
  • JR 2012, 91
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BAG, 15.12.2011 - 2 AZR 42/10

    Sozialauswahl - Altersgruppen - Altersdiskriminierung

    Auch die Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppe kann gerichtlich nur auf grobe Fehler überprüft werden (st. Rspr., BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 60, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 16) .
  • BAG, 04.11.2015 - 7 AZR 933/13

    Befristeter Arbeitsvertrag - Schriftform - "Auflockerungsrechtsprechung"

    In dieser Fallkonstellation muss aber die unmissverständliche Zusammengehörigkeit von Hauptteil und Anlage feststehen (vgl. zur Einheitlichkeit der Urkunde bei einem Interessenausgleich mit Namensliste bei wechselseitiger Inbezugnahme: BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Rn. 20, aaO; 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 24) .
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 352/11

    Interessenausgleich mit Namensliste - Bildung von Altersgruppen

    aa) Die Wirkungen des § 1 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 KSchG treten nicht nur ein, wenn die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, unmittelbar im Text des Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind, sondern auch, wenn Interessenausgleich und Namensliste zwar zwei textlich separate Schriftstücke, aber gleichwohl eine einheitliche Urkunde bilden, die insgesamt dem Schriftformerfordernis der §§ 125, 126 BGB genügt (vgl. BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21; 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68) .

    Wird die Namensliste getrennt von dem Interessenausgleich erstellt, reicht es dafür aus, dass im Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste verwiesen wird, die erstellte Namensliste - ebenso wie zuvor der Interessenausgleich - von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - aaO) .

    Das ist der Fall, wenn der Interessenausgleich selbst unterschrieben ist, in ihm auf die Anlage ausdrücklich Bezug genommen wird und Interessenausgleich und Anlage schon bei dessen Unterzeichnung mit einer Heftmaschine körperlich derart miteinander verbunden waren, dass eine Lösung nur durch Gewaltanwendung (Lösen der Heftklammer) möglich war (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - aaO; 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - Rn. 33, 37, aaO; 6. Dezember 2001 - 2 AZR 422/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 9) .

  • LAG Baden-Württemberg, 09.01.2018 - 19 TaBV 2/17

    Auslegung einer Betriebsvereinbarung - Nachtschichtuntauglichkeit -

    aa) Anlagen werden dann zum Bestandteil einer Betriebsvereinbarung, wenn sie miteinander körperlich verbunden sind oder in der unterzeichneten Urkunde auf die Anlage verwiesen wird, die Anlage ebenfalls unterschrieben worden ist und ihrerseits wiederum auf die Urkunde eindeutige Bezug nimmt (zum Interessenausgleich Namensliste BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 23, 24, juris; 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 16, juris).
  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 516/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

    Die Einhaltung der Schriftform des § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG iVm. §§ 125, 126 BGB (dazu BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21) wird von der Revision auch nicht infrage gestellt.
  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 386/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

    Dies gilt auch dann, wenn für den Abschluss des Interessenausgleichs gem. § 50 Abs. 1 BetrVG der Gesamtbetriebsrat zuständig ist (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21; Fitting 26. Aufl. § 111 Rn. 24) .

    Ihm wird ohne Weiteres Genüge getan, wenn diese zwar nicht im Interessenausgleich selbst, sondern in einer Anlage enthalten ist, Interessenausgleich und Namensliste aber eine einheitliche Urkunde bilden (st. Rspr., BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21; 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 80 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 68) .

    Dieser Prüfungsmaßstab gilt nicht nur für die Auswahlkriterien und deren relative Gewichtung selbst, sondern auch für die Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppen (st. Rspr., BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 15, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - Rn. 60, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 16) .

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

    Dieses Erfordernis ist aber erfüllt, wenn Interessenausgleich und Namensliste eine einheitliche Urkunde bilden (Senat 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 -; 21. Februar 2002 - 2 AZR 581/00 - EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 10; 7. Mai 1998 - 2 AZR 55/98 - BAGE 88, 375).

    Voraussetzung ist, dass im Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste verwiesen wird, die erstellte Namensliste - ebenso wie zuvor der Interessenausgleich - von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt (Senat 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 -).

  • BAG, 21.09.2011 - 7 ABR 54/10

    Betriebsratswahl in gewillkürter Organisationseinheit

    Die Zusammengehörigkeit von Haupturkunde und Anlage kann auch dadurch sichergestellt werden, dass die unterzeichnete Anlage ihrerseits auf die Haupturkunde verweist (vgl. zur Notwendigkeit einer solchen Rückverweisung bei einem Interessenausgleich mit Namensliste BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 23, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21) .
  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 44/11

    Änderungskündigung

    Soweit darin auf eine Liste mit den Namen der für eine Änderungskündigung vorgesehenen Arbeitnehmer Bezug genommen wird, ist nicht erkennbar, ob und wann eine solche Liste erstellt wurde und ob sie mit dem Interessenausgleich eine einheitliche Urkunde bildet (zu dieser Voraussetzung BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 420/09 - Rn. 16, AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 98 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 22; 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Rn. 17, AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 20 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 21) .
  • LAG Hamm, 05.01.2018 - 16 Sa 1410/16

    Betriebsbedingte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten

    Gleichwohl treten die Wirkungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 InsO nicht nur ein, wenn die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, unmittelbar im Text des Interessenausgleichs zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet sind, sondern auch, wenn Interessenausgleich und Namensliste zwar zwei textlich separate Schriftstücke, aber gleichwohl eine einheitliche Urkunde bilden, die insgesamt dem Schriftformerfordernis der §§ 125, 126 BGB genügt (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. Juli 2006 - 2 AZR 520/05 -).

    Wird die Namensliste getrennt von dem Interessenausgleich erstellt, reicht es dafür aus, dass im Interessenausgleich auf die zu erstellende Namensliste verwiesen wird, die erstellte Namensliste - ebenso wie zuvor der Interessenausgleich - von den Betriebsparteien unterschrieben worden ist und die Liste ihrerseits eindeutig auf den Interessenausgleich Bezug nimmt (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 352/11 - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Mai 2010 - 2 AZR 551/08 -).

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 404/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • LAG Düsseldorf, 14.12.2010 - 16 Sa 513/10

    Betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste; Verbindung

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 402/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 403/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • LAG Hamm, 22.01.2015 - 17 Sa 1617/14

    Zurückweisung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen unterbliebener

  • LAG Düsseldorf, 18.09.2013 - 12 Sa 602/13

    Mitteilung der Nichtverlängerung als Kündigung

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 517/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BAG, 23.02.2012 - 2 AZR 45/11

    Änderungskündigung

  • LAG Hamm, 01.06.2011 - 4 Sa 1783/10

    Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 520/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 536/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 519/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • BAG, 27.09.2012 - 2 AZR 518/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.01.2011 - 9 Sa 491/10

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung - Interessenausgleich mit

  • LAG Hamm, 01.06.2011 - 4 Sa 1772/10

    Betriebsbedingte Kündigung, Interessenausgleich mit Namensliste,

  • LAG Hessen, 18.03.2011 - 10 Sa 1561/10

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Erstellung der Namensliste

  • ArbG Köln, 28.06.2011 - 14 Ca 9350/10

    Geltendmachung einer Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG wegen angeblicher

  • LAG Hamm, 18.05.2011 - 4 Sa 1706/10
  • LAG Niedersachsen, 01.08.2012 - 2 TaBV 52/11

    Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs

  • VGH Hessen, 24.01.2012 - 10 A 2619/10

    Zustimmung des Integrationsamtes zur betriebsbedingten Kündigung -

  • ArbG Lingen, 23.10.2014 - 3 Ca 18/14
  • LAG München, 06.02.2014 - 4 Sa 819/13

    Dienstleistungsvertrag/Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

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