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   BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05   

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BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05 (https://dejure.org/2006,15754)
BAG, Entscheidung vom 09.11.2006 - 2 AZR 559/05 (https://dejure.org/2006,15754)
BAG, Entscheidung vom 09. November 2006 - 2 AZR 559/05 (https://dejure.org/2006,15754)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 533/99

    Betriebsbedingte Kündigung; ausgewogene Altersstruktur

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Deshalb ist die Klägerin mit diesem Personenkreis nicht vergleichbar (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Ohne die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ließe sich daher bei der Kündigung eines erheblichen Teils der Arbeitnehmer eine den berechtigten betrieblichen Interessen zuwiderlaufende Überalterung der Belegschaft kaum vermeiden (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Schon zu der bis 30. September 1996 geltenden Fassung des Kündigungsschutzgesetzes wurde mit überzeugenden Argumenten vertreten, die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur könne je nach den Umständen einer Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten entgegenstehen (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306 mwN).

    Ein solches berechtigtes betriebliches Bedürfnis kann auch die Erhaltung einer ausgewogenen Altersstruktur sein, wenn insbesondere bei einer Massenentlassung die Gefahr besteht, dass es durch eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu erheblichen Verschiebungen in der Altersstruktur des Betriebes kommt, die im betrieblichen Interesse nicht hinnehmbar sind (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - aaO).

    Wie der Senat schon entschieden hat, würde bei einer derart einschneidenden Personalkürzung wie der vorliegenden eine Auswahl allein nach sozialen Gesichtspunkten zu dem kaum mehr tragbaren Ergebnis führen, dass in den Kindereinrichtungen nach erfolgter Massenentlassung überwiegend nur noch Erziehungspersonal kurz vor der Pensionierung beschäftigt würde, das dann absehbar in verhältnismäßig kurzer Zeit zu einem erheblichen Teil durch Berufsanfängerinnen ersetzt werden müsste (BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 - BAGE 96, 306).

    Dies setzt die konkrete Darlegung voraus, welche persönlichen Umstände der Arbeitgeber nicht berücksichtigt hat, dass die Nichtberücksichtigung der konkreten Umstände insgesamt dazu führt, dass die Sozialdaten des betreffenden Arbeitnehmers nicht mehr hinreichend berücksichtigt sind, und dass der betreffende Arbeitnehmer durch diesen Fehler der Sozialauswahl überhaupt im Hinblick auf andere Arbeitnehmer, die er konkret benannt hat und die an seiner Stelle hätten entlassen werden müssen, beschwert ist (vgl. BAG 23. November 2000 - 2 AZR 533/99 -BAGE 96, 306).

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 38/04

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Im öffentlichen Dienst kann eine vergleichbare Entscheidung darin liegen, dass in einem Haushaltsplan eine konkrete Stelle gestrichen (BAG 28. November 1956 - GS 3/56 - BAGE 3, 245; 3. Mai 1978 - 4 AZR 698/76 -BAGE 30, 272; 21. Januar 1993 - 2 AZR 330/92 - AP MitbestG Schleswig-Holstein § 52 Nr. 1 = EzA KSchG § 2 Nr. 18), ein auf einen konkreten Termin bezogener sog. kw-Vermerk angebracht (BAG 6. September 1978 - 4 AZR 84/77 - AP KSchG 1969 § 1 Nr. 4 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 9; 18. November 1999 - 2 AZR 77/99 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 55 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 104) oder aus einem Personalbedarfsplan der Wegfall einer Stelle ersichtlich wird (BAG 18. November 1999 - 2 AZR 77/99 - aaO; zusammenfassend zuletzt 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - BAGE 112, 361).

    Der Arbeitgeber kann grundsätzlich sowohl das Arbeitsvolumen (Menge der zu erledigenden Arbeit) als auch das diesem zugeordnete Arbeitskraftvolumen (Arbeitnehmer-Stunden) und damit auch das Verhältnis dieser beiden Größen zueinander festlegen (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - aaO).

    Wird die Haushaltsstelle gestrichen, so entfällt ohne weiteres das Beschäftigungsbedürfnis für den entsprechenden Bereich (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - BAGE 112, 361).

    Verhindert werden soll zum anderen, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand genutzt wird, um einen Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die arbeitsvertraglichen Inhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen als zu belastend angesehen werden (Stichwort: Austauschkündigung) (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - BAGE 112, 361; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31).

  • BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01

    Sozialauswahl - Betriebszugehörigkeit - "Beschäftigungszeit

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    aa) Für die Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit als Sozialdatum iSv. § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sind dieselben Grundsätze anzuwenden, nach denen sich auch die Berechnung der Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG richtet (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).

    In keiner dieser Regelungen findet sich auch nur ein versteckter Hinweis oder gar eine Bezugnahme auf § 1 KSchG (BAG 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).

    Die Festsetzung der tariflichen "Beschäftigungszeit" iSv. § 19 BAT-O regelt ganz andere - tarifliche - Sachverhalte und ist für die Bemessung der ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit des Kündigungsschutzgesetzes nicht heranzuziehen (BAG 16. März 2000 - 2 AZR 828/98 - AP LPVG Sachsen-Anhalt § 67 Nr. 2 = EzA BPersVG § 108 Nr. 2; 6. Februar 2003 - 2 AZR 623/01 - EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 51).

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 83/98

    Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG - Probezeitkündigung

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Dabei sind die Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber auf die Wartezeit anzurechnen, wenn das neue Arbeitsverhältnis in engem sachlichen Zusammenhang mit dem früheren steht (st. Rspr. zB BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - BAGE 89, 307).

    Je länger allerdings die zeitliche Unterbrechung währt, um so gewichtiger müssen die für einen sachlichen Zusammenhang sprechenden Umstände sein (BAG 20. August 1998 - 2 AZR 83/98 - aaO).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 522/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Zum Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers gehört dabei auch die Befugnis, die Zahl der Arbeitskräfte zu bestimmen, mit denen eine Arbeitsaufgabe in der Dienstelle - zukünftig - erledigt werden soll (BAG 7. Mai 1998 - 2 AZR 536/97 - BAGE 88, 363; 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61; KR-Etzel 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 561 mwN).

    Da die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei, sondern an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss der Arbeitgeber regelmäßig in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit ("Dauer") verdeutlichen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sie im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 sowie 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 141/99

    Kündigung wegen Unternehmerentscheidung zur dauerhaften Personalreduzierung

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Die Zweckmäßigkeit dieser Entscheidungen ist von den Arbeitsgerichten nur begrenzt nachprüfbar, nämlich darauf, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (st. Rspr. BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71).

    Da die Kündigungsentscheidung selbst nach dem Gesetz nicht frei, sondern an das Vorliegen von Gründen gebunden ist, muss der Arbeitgeber regelmäßig in solchen Fällen seine Entscheidung hinsichtlich der organisatorischen Durchführbarkeit und hinsichtlich ihrer Nachhaltigkeit ("Dauer") verdeutlichen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob sie im Sinne der oben gekennzeichneten Rechtsprechung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich, also rechtsmissbräuchlich ausgesprochen worden ist (BAG 17. Juni 1999 - 2 AZR 141/99 - BAGE 92, 71; 17. Juni 1999 - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 sowie 17. Juni 1999 - 2 AZR 522/98 - BAGE 92, 61).

  • BAG, 26.07.2005 - 1 ABR 29/04

    Sozialauswahl und Auswahlrichtlinie

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Es trifft zwar zu, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (26. Juli 2005 - 1 ABR 29/04 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 43) ein Punkteschema für die soziale Auswahl auch dann eine nach § 95 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Auswahlrichtlinie darstellt, wenn es der Arbeitgeber nicht generell auf alle künftigen betriebsbedingten Kündigungen, sondern nur auf konkret bevorstehende Kündigungen anwenden will.

    Ein solcher Mitbestimmungsverstoß hat zur Folge, dass die zuständige Personalvertretung gegenüber dem Arbeitgeber die Beseitigung des mitbestimmungswidrigen Verhaltens ggf. gerichtlich durchsetzen kann oder zumindest einen entsprechenden Feststellungsanspruch geltend machen kann (vgl. zum Unterlassungsanspruch nach dem BetrVG: BAG 26. Juli 2005 - 1 ABR 29/04 - AP BetrVG 1972 § 95 Nr. 43 zu § 95 Abs. 1 BetrVG).

  • BAG, 05.12.2002 - 2 AZR 549/01

    Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Der Wertungsspielraum und die Möglichkeit, durch eine "Handsteuerung" in Form einer Einzelfallabwägung zu sachgerechten Lösungen zu kommen, würde durch die Festlegung abstrakter Kriterien in einer mit dem Gesetz nicht zu vereinbarenden Weise eingeschränkt (BAG 5. Dezember 2002 - 2 AZR 549/01 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 59 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 49).
  • BAG, 26.09.2002 - 2 AZR 636/01

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsschutz - Unternehmerentscheidung

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Verhindert werden soll zum anderen, dass die unternehmerische Entscheidung lediglich als Vorwand genutzt wird, um einen Arbeitnehmer aus dem Betrieb zu drängen, obwohl Beschäftigungsbedarf und Beschäftigungsmöglichkeit fortbestehen und lediglich die arbeitsvertraglichen Inhalte und die gesetzlichen Kündigungsschutzbestimmungen als zu belastend angesehen werden (Stichwort: Austauschkündigung) (BAG 23. November 2004 - 2 AZR 38/04 - BAGE 112, 361; 26. September 2002 - 2 AZR 636/01 - BAGE 103, 31).
  • BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 480/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 09.11.2006 - 2 AZR 559/05
    Insbesondere muss für eine Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Betriebszugehörigkeitszeiten ein sachlicher Grund vorliegen, was die Rechtsprechung etwa bei der Anrechnung auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs angenommen hat (BAG 2. Juni 2005 - 2 AZR 480/04 - AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 75 = EzA KSchG § 1 Soziale Auswahl Nr. 63).
  • BAG, 16.02.1995 - 8 AZR 714/93

    Arbeitsverhältnis der LPG -Mitglieder

  • BAG, 17.06.1999 - 2 AZR 456/98

    Betriebsbedingte Kündigung - Unternehmerentscheidung - Tarifliche

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 617/99

    Halbierung der Arbeitszeit einer Gleichstellungsbeauftragten im Wege der

  • BAG, 02.12.1999 - 2 AZR 757/98

    Betriebsbedingte Kündigung; Sozialauswahl; Wiedereinstellung

  • BAG, 20.04.2005 - 2 AZR 201/04

    Altersgruppen bei betriebsbedingter Kündigung

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 828/98

    Anrechnung einer Vorbeschäftigung auf die Wartezeit - Beteiligung des

  • BAG, 27.02.1997 - 2 AZR 513/96

    Beteiligung des Personalrats vor einer Kündigung nach dem LPVG Rheinland-Pfalz -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 21.07.2005 - 10 (9) Sa 419/04
  • BAG, 07.11.1996 - 2 AZR 720/95

    Anforderungen an die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 77/99

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 17.02.2000 - 2 AZR 109/99

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 28.11.1956 - GS 3/56

    Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung

  • BAG, 06.09.1978 - 4 AZR 84/77

    Personalstelle - Haushaltsplan - Ausbringen eines Kw-Vermerks - Dringendes

  • BAG, 21.01.1993 - 2 AZR 330/92

    Mitbestimmung bei Kündigungen; MibestG SH

  • BAG, 06.07.2006 - 2 AZR 442/05

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl

  • BAG, 03.05.1978 - 4 AZR 698/76

    Haushaltsplan einer Gemeinde - Streichen einer Personalstelle - Durchführung des

  • BAG, 22.05.2003 - 2 AZR 326/02

    Kündigung; Stellenstreichung; Darlegungslast

  • BAG, 30.05.1985 - 2 AZR 321/84

    Betriebsbedingte Kündigung eines Hafeneinzelbetriebsarbeiters

  • BAG, 07.05.1998 - 2 AZR 536/97

    Kündigung im Zusammenhang mit einem Interessenausgleich, der auf eine Namensliste

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