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   BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 559/85   

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https://dejure.org/1986,3908
BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 559/85 (https://dejure.org/1986,3908)
BAG, Entscheidung vom 31.07.1986 - 2 AZR 559/85 (https://dejure.org/1986,3908)
BAG, Entscheidung vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 559/85 (https://dejure.org/1986,3908)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 22.07.1982 - 2 AZR 30/81

    Ultima-Ratio-Prinzip

    Auszug aus BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 559/85
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit geht es um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob seine Begründung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. das Urteil des Senates vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 18.01.1980 - 7 AZR 75/78

    Inhalt der Abmahnung

    Auszug aus BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 559/85
    Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn ein konkretes Verhalten des Vertragspartners beanstandet und ihm deutlich gemacht wird, daß es künftig nicht mehr ohne Konsequenzen hingenommen werden soll, sondern Inhalt oder Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle gefährdet ist (BAG Urteil vom 18. Januar 1980 - 7 AZR 75/78 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 04.03.1980 - 1 AZR 1151/78

    Kündigungsschutz - Soziale Rechtfertigung - Katholische Privatschule - Kirchliche

    Auszug aus BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 559/85
    Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 4. März 1980 - 1 AZR 1151/78 - AP Nr. 4 zu Art. 140 GG) und der herrschenden Lehre (MünchKomm-Schwerdtner, § 626 BGB Rz 161 f.; Stahlhacke, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 4. Aufl., Rz 345; KR-Hillebrecht, aaO, § 626 BGB Rz 219 a).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 31.07.1986 - 2 AZR 559/85
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit geht es um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhaltes unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat und ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob seine Begründung in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung des BAG; vgl. das Urteil des Senates vom 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88

    Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung

    Er kann eine spätere Kündigung deswegen nicht allein auf die abgemahnten Gründe stützen, sondern hierauf nur dann unterstützend zurückgreifen, wenn weitere kündigungsrechtlich erhebliche Umstände eintreten oder ihm nachträglich bekannt werden (Bestätigung des nicht veröffentlichten Senatsurteils vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 559/85 -).

    Dagegen erlischt das Kündigungsrecht durch konkludenten Verzicht insgesamt, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhalts eine Ermahnung oder Abmahnung ausspricht, sofern sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände später nicht noch ändern (so ausdrücklich schon BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 559/85 -, zu II 2 a der Gründe, n. v.; Staudinger/Neumann, MünchKomm-Schwerdtner und KR-Hillebrecht, jeweils aaO).

  • BAG, 26.08.1993 - 2 AZR 159/93

    Wiederholungskündigung, Trotzkündigung, Auflösungsantrag

    Auch im Verhältnis zwischen Kündigung und Abmahnung geht der Senat stets davon aus, eine Abmahnung verbrauche den Kündigungsgrund und eine spätere Kündigung könne nicht allein auf den abgemahnten Grund gestützt werden (Senatsurteile vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 559/85 - n.v. und 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung).
  • LAG Hessen, 17.06.2008 - 12 Sa 523/07

    Verdachtskündigung - Pflicht des Arbeitgebers zur Sachverhaltsaufklärung

    Pflichtverletzungen, die der Arbeitgeber zum Gegenstand einer Er- oder Abmahnung gemacht hat, können alleine nicht zur Begründung einer späteren Kündigung herangezogen werden (BAG 31. Juli 1986 - 2 AZR 559/85 - RzK I 8 c Nr. 10, zu II 2 a; 13. Dezember 2007 - 6 AZR 145/07 - AP KSchG § 1 Nr. 83, zu II 2 b bb).

    Die Verzichtswirkung einer Ermahnung unterscheidet sich nicht von der einer Abmahnung (BAG 31. Juli 1986 a. a. O., zu II 2 a).

  • LAG Nürnberg, 02.02.2016 - 7 Sa 239/15

    Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus § 628 Abs. 2 BGB

    Das Kündigungsrecht erlischt durch Verzicht insgesamt, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhaltes eine Ermahnung oder Abmahnung ausspricht, sofern sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände später nicht noch ändern (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 31.07.1986 - 2 AZR 559/85; juris).
  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 736/97
    Aus Gründen der Rechtssi- 12 cherheit sind an eine entsprechende Erklärung durch schlüssiges Verhalten strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BAG Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 AZR 559/85 - RzK I 8 c Nr. 10, zu II 2 a der Gründe; Urteil vom 10. November 1988 - 2 AZR 215/88 - AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung, zu II 2 d aa der Gründe; KR-Etzel, aaO, Rz 249; Hueck/v. Hoyningen-Huene, KSchG, 12. Aufl., § 1 Rz 158 a; vgl. ferner zu Verzicht und Verzeihung KR-Hillebrecht, aaO, Rz 39 f., m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.02.2004 - 6 Sa 1276/03

    Kündigungsrecht - Verzicht

    Denn nach der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31.07.1986 - 2 AZR 559/85-) kann der Kündigungsberechtigte grundsätzlich sowohl bei der ordentlichen wie bei der außerordentlichen Kündigung auf ein auf bestimmte Gründe gestütztes und konkret bestehendes Kündigungsrecht verzichten.
  • LAG Hamm, 13.07.1992 - 17 Sa 1824/91

    Tariflohnerhöhung; Tarifvertrag; Lohnerhöhung; Mietzuschuß; Urlaubsgeld;

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  • LAG Nürnberg, 02.02.2016 - 7 Sa 239/16

    Außerordentliche Arbeitnehmerkündigung - Zahlungsverzug -

    Das Kündigungsrecht erlischt durch Verzicht insgesamt, wenn der Kündigungsberechtigte wegen des ihm bekannten Kündigungssachverhaltes eine Ermahnung oder Abmahnung ausspricht, sofern sich die für die Kündigung maßgebenden Umstände später nicht noch ändern (vgl. Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 31.07.1986 - 2 AZR 559/85; juris).
  • LAG Hamm, 05.06.1998 - 5 Sa 1397/97

    Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrags; Inanspruchnahme des Schreibdienstes

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  • LAG Sachsen, 19.12.2001 - 2 Sa 957/00

    Wichtiger Eigen-Kündigungsgrund des als "Depp" oder "arroganter Schnösel"

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