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   BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19   

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https://dejure.org/2020,3241
BAG, 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 (https://dejure.org/2020,3241)
BAG, Entscheidung vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 (https://dejure.org/2020,3241)
BAG, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 (https://dejure.org/2020,3241)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung - Kündigungserklärungsfrist - fristauslösende Tatsachenkenntnis - Kündigungsermächtigung - Wahrunterstellung von streitigem Parteivortrag

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Zurückweisung der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen fehlender Einwilligung des Berechtigten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 170, 84
  • NJW 2020, 2976
  • NZA 2020, 1405
  • BB 2020, 2552
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BAG, 07.05.2020 - 2 AZR 678/19

    Außerordentliche Kündigung - Unterrichtung des Betriebsrats

    Hingegen besteht keine Obliegenheit des Arbeitgebers, ohne eine solche Tatsachenkenntnis den Arbeitnehmer belastende Tatsachen zu ermitteln, die einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung begründen, den Sachverhalt also erst in diesen Bereich heben (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 31 und Rn. 36) .
  • BAG, 05.05.2022 - 2 AZR 483/21

    Außerordentliche Kündigung - Compliance-Untersuchung

    Sind für den Arbeitgeber mehrere Personen gemeinsam vertretungsberechtigt, genügt grundsätzlich die Kenntnis schon eines der Gesamtvertreter (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, BAGE 159, 192) .

    Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 19) .

    Dies gilt selbst dann, wenn ihnen Vorgesetzten- oder Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 55) .

    Mit der vom Senat vereinzelt verwandten Formulierung, der Arbeitgeber müsse sich ggf. die Kenntnis auch anderer Personen "nach Treu und Glauben zurechnen" lassen (vgl. etwa BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84) , ist keine Wissenszurechnung analog § 166 BGB angesprochen, sondern die Rechtsfolge, dass sich der Arbeitgeber unter den Voraussetzungen einer nach Treu und Glauben unzulässigen Rechtsausübung nicht darauf berufen kann, eine für ihn kündigungsberechtigte Person habe erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erhalten.

    a) Eine solche unzulässige Rechtsausübung setzt zumindest voraus, dass die Verspätung, mit der ein für den Arbeitgeber Kündigungsberechtigter Kenntnis erlangt, auf einer unsachgemäßen Organisation beruht (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 20. Oktober 2016 - 2 AZR 395/15 - Rn. 47, BAGE 157, 69) , die sich als Verstoß gegen Treu und Glauben iSv. § 242 BGB darstellt (vgl. BAG 18. Mai 1994 - 2 AZR 930/93 - zu II 3 a der Gründe) .

    Da selbst grob fahrlässige Unkenntnis die Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht in Gang setzt (BAG 1. Oktober 2020 - 2 AZR 238/20 - Rn. 13; 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, aaO) , begründet aber nicht schon jede Unkenntnis aufgrund eines Organisationsverschuldens eine unzulässige Rechtsausübung.

    Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und treuwidriger Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32, BAGE 170, 84; 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22) und vom Gericht positiv festgestellt werden (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO) .

    (1) Zu den in diesem Sinne maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 11. Juni 2020 - 2 AZR 442/19 - Rn. 36, BAGE 171, 66; 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, BAGE 170, 84) .

  • LAG Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 17 Sa 8/20

    Außerordentliche Kündigung wegen unberechtigter Datenlöschung in erheblichem

    cc) Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, AP BGB § 626 Nr. 277; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16, NZA 2013, 319; 19. April 2012 - 2 AZR 186/11 - Rn. 22, NJW 2013, 104) .

    Einer Abmahnung bedarf es nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, aaO; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16, aaO; 9. Juni 2011 - 2 AZR 284/10 - Rn. 35, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 37) .

  • BAG, 20.05.2021 - 2 AZR 596/20

    Außerordentliche Kündigung - sexuelle Belästigung

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO) .

    Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, BAGE 170, 84; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, BAGE 159, 267) .

  • LAG Baden-Württemberg, 03.11.2021 - 10 Sa 7/21

    Außerordentliche Kündigung - Beginn der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist -

    Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für eine außerordentliche Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er dieses konkrete Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).

    Die Kenntnis einer nicht kündigungsberechtigten Person muss sich der Arbeitgeber für den Fristbeginn zurechnen lassen, wenn diese Person eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb innehat sowie tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Sachverhalt so umfassend zu klären, dass mit ihrem Bericht der Kündigungsberechtigte ohne weitere Nachforschungen seine (Kündigungs-)Entscheidung abgewogen treffen kann, und wenn die Verspätung, mit der er in eigener Person Kenntnis erlangt hat, auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs beruht (Anschluss an BAG 27.02.2020 - 2 AZR 570/19).

    Das arbeitsrechtliche Ermittlungsziel sind hinreichend vollständige, also nicht bis in jedes Detail ausermittelte Kenntnisse der einschlägigen Tatsachen, um eine Entscheidung über den Fortbestand des konkreten Arbeitsverhältnisses treffen zu können (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - 29 m.w.N.: "zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht" und Rn. 31 m.w.N.: "Dem Kündigungsberechtigten müssen die Tatsachen "im Wesentlichen bekannt sein") .

    Dies gilt jedenfalls so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30).

    Es läge andererseits auch nicht im Interesse der Arbeitnehmer, weil der Arbeitgeber zu ständigem Misstrauen angehalten und gleichsam gezwungen würde, bei der bloßen Möglichkeit einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung "vom Schlimmsten" auszugehen und zügig "Belastungsermittlungen" in die Wege zu leiten (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 31).

    Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen und bei einer Zurechnung vom Gericht positiv festgestellt werden (st. Rspr. vgl. nur BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 32 m.w.N.) .

  • BAG, 01.10.2020 - 2 AZR 238/20

    Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - Kündigungserklärungsfrist

    Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang ( BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29; 25. April 2018 - 2 AZR 611/17  - Rn. 50 ) .

    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände ( BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - aaO; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19  - Rn. 18 ; 1. Juni 2017 -  6 AZR 720/15  - Rn. 61 , BAGE 159, 192 ; zu weiteren Fragen zum Beginn der Frist vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 30 bis 32) .

  • LAG Düsseldorf, 04.10.2022 - 3 Sa 374/22

    Corona; 3G-Nachweis; Kündigung wegen Vorlage eines gefälschten Impfnachweises

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23; BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 27; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 24).

    Zur ersten Fallgruppe ist dann, wenn die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers beruht, grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG vom 20.05.2021 - 2 AZR 596/20, juris, Rz. 28; BAG vom 27.02.2020 - 2 AZR 570/19, juris, Rz. 23; BAG vom 13.12.2018 - 2 AZR 370/18, juris, Rz. 30; BAG vom 29.06.2017 - 2 AZR 302/16, juris, Rz. 28).

  • LAG Hessen, 18.10.2021 - 16 Sa 380/20

    Arbeitnehmer hat Anspruch gegen Arbeitgeber auf Zahlung von 1.500 EURO

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28).

    Beide Voraussetzungen (ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel in Bezug auf die Kenntniserlangung) müssen kumulativ vorliegen (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 22) und bei einer Zurechnung vom Gericht positiv festgestellt werden (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29-32).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.06.2021 - 6 Sa 210/20

    Außerordentliche, fristlose Kündigung wegen des Vorwurfs sexueller Belästigung

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 27, 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO).

    Beruht die Vertragspflichtverletzung - wie vorliegend - auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann (BAG 20. Mai 2021 - 2 AZR 596/20 - Rn. 28, 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23; 13. Dezember 2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30; 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, jeweils zitiert nach juris).

    Auch grob fahrlässige Unkenntnis setzt die Frist nicht in Gang (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29; 25. April 2018 - 2 AZR 611/17 - Rn. 50, jeweils zitiert nach juris) .

    Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände (BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29; 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 18; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 61, jeweils zitiert nach juris).

    Dies gilt indes nur so lange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen und Beweismittel verschaffen soll, die ihm die Entscheidung darüber ermöglichen, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht (vgl. BAG 27. Februar 2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 29, 27. Juni 2019 - 2 ABR 2/19 - Rn. 23; 1. Juni 2017 - 6 AZR 720/15 - Rn. 66, jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Schleswig-Holstein, 07.12.2022 - 5 Sa 82/22

    Außerordentliche Kündigung: Vorlage einer aus dem Internet heruntergeladenen

    Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG, Urt. v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 23, juris; BAG, Urt. v. 13.12.2018 - 2 AZR 370/18 - Rn. 30, juris; BAG, Urt. v. 29.06.2017 - 2 AZR 302/16 - Rn. 28, juris).

    Liegt nur eine dieser Fallgruppen vor, kann Ergebnis der Interessenabwägung nicht sein, den Kündigenden auf eine Abmahnung als milderes Mittel zu verweisen (vgl. BAG, Urt. v. 27.02.2020 - 2 AZR 570/19 - Rn. 24, aaO.).

  • ArbG Bonn, 06.07.2022 - 5 Ca 322/22

    Außerordentliche Kündigung bei der Deutschen Welle

  • LAG Niedersachsen, 20.06.2022 - 12 Sa 434/21

    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung von Praktikantinnen

  • ArbG Berlin, 26.04.2022 - 58 Ca 12302/21

    Kündigungsgrund gefälschter Genesenennachweis

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.12.2022 - 6 Sa 47/22

    Außerordentliche Kündigung - absichtliches Anspucken einer Vorgesetzten -

  • ArbG Mannheim, 15.06.2022 - 2 Ca 25/22

    Einzelfallentscheidung zur Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen

  • BAG, 24.11.2022 - 2 AZR 287/22

    Strahlenschutzbeauftragter - Kündigungsschutz - Beteiligung der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.01.2021 - 3 Sa 271/20

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2021 - 2 Sa 349/19

    Außerordentliche Kündigung - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatzanspruch wegen

  • LAG Hamm, 23.02.2022 - 10 Sa 492/21

    Kündigung wegen sexueller Handlungen; Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2022 - 6 Sa 335/21

    Außerordentliche Kündigung - Tätlichkeiten gegenüber einer Arbeitskollegin

  • LAG Köln, 06.12.2021 - 2 Sa 10/21

    Ehrverletzende Äußerungen als fristloser Kündigungsgrund; Rechtmäßigkeit einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.11.2020 - 5 Sa 167/20

    Kündigung wegen Minderleistung - Abmahnung wegen Nebentätigkeit -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.02.2021 - 5 Sa 250/20

    Außerordentliche Kündigung wegen Schlechtleistung und Verwertung von

  • LAG München, 14.01.2021 - 3 Sa 836/20

    Unwirksame Kündigung eines Arbeitsvertrages durch ordentliche und

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.03.2022 - 2 Sa 336/21

    Außerordentliche Kündigung - Maskenpflicht - Abmahnung - Zutrittsverbot

  • LAG Berlin-Brandenburg, 08.10.2021 - 13 Sa 1608/20

    Kündigung des künstlerischen Leiters der Staatlichen Ballettschule

  • LAG Hessen, 15.01.2021 - 10 Sa 918/20
  • LAG Hessen, 07.07.2022 - 8 Sa 740/20

    Anhörung des Personalrats vor einer Kündigung Anforderungen an die

  • LAG Köln, 16.06.2021 - 11 Sa 735/20

    Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte wegen unrichtiger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.01.2022 - 7 Sa 228/20

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen verspäteten Arbeitsbeginns und überlanger

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.08.2020 - 2 Sa 487/19

    Außerordentliche Kündigung; Vermögensdelikte, Spielsucht

  • ArbG Hamburg, 05.08.2020 - 13 Ca 163/19
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