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   BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05   

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BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 (https://dejure.org/2007,203)
BAG, Entscheidung vom 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 (https://dejure.org/2007,203)
BAG, Entscheidung vom 01. März 2007 - 2 AZR 580/05 (https://dejure.org/2007,203)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist zur Reduzierung des Entgelts eines ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers; Verhinderung einer Betriebsschließung wegen Insolvenz als wichtiger Grund für eine außerordentliche Änderungskündigung; Feststellung eines ...

  • bag-urteil.com

    Außerordentliche Änderungskündigung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BGB § 626; ; BAT § 55; ; BAT § 54

  • RA Kotz

    Änderungskündigung (außerordentliche) wegen Insolvenzgefahr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gratifikation/Sondervergütung; Kündigung; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst - Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung (mit Auslauffrist) gegenüber ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer ( BAT ) mit dem Ziel der Streichung bisher gezahlter ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung bei ordentlich unkündbarem Arbeitnehmer ? Ziel der Streichung bisher gezahlter Jahreszuwendung (Weihnachtsgeld) nur bei wirtschaftlicher Notlage zur Vermeidung einer Insolvenz bei Ausschöpfung milderer Mittel zulässig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Weihnachtsgeld durch Änderungskündigung streichen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 121, 347
  • ZIP 2007, 1425
  • MDR 2007, 1082
  • NZA 2007, 1445
  • NZI 2008, 46
  • DB 2007, 1413
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (32)

  • BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 40/99

    Zustimmungsersetzung zu einer außerordentlichen Änderungskündigung gegenüber

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Als solche milderen Mittel können etwa Rationalisierungsmaßnahmen und sonstige Einsparungen in Betracht kommen, wobei auch die Sanierungsfähigkeit des Betriebes und eigene Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers bzw. Dritter (Banken) zu bewerten sind (Senat 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - aaO; 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - BAGE 90, 182).

    Ein zum Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung berechtigender wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist (Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49).

    Der Arbeitgeber muss allerdings insoweit darlegen, dass die Sanierung mit den Eingriffen in die Arbeitsverträge steht und fällt und alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausgeschöpft sind (vgl. zu § 15 KSchG: Senat 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49).

    Die Berufung des Arbeitgebers auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (Senat 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49; 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348).

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 642/04

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    (1) Bereits eine betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung kann nur dann wirksam sein, wenn sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54).

    Ob der Arbeitnehmer eine ihm vorgeschlagene Änderung billigerweise hinnehmen muss, ist nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu ermitteln (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54; vgl. Fischermeier NZA 2000, 737): Die Änderungen müssen geeignet und erforderlich sein, um den Inhalt des Arbeitsvertrags den geänderten Beschäftigungsmöglichkeiten anzupassen.

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, dh.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - aaO).

    Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen darstellen, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (vgl. Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54).

  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 826/98

    Betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Prüfungsmaßstab ist, ob die betrieblichen Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen (Senat 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35).

    Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (Senat 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31 und 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35).

    Die Berufung des Arbeitgebers auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (Senat 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49; 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35; BAG 28. April 1982 - 7 AZR 1139/79 - BAGE 38, 348).

  • BAG, 20.08.1998 - 2 AZR 84/98

    Änderungskündigung

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Regelmäßig setzt deshalb eine solche Situation einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (Senat 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31 und 1. Juli 1999 - 2 AZR 826/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 53 = EzA KSchG § 2 Nr. 35).

    Als solche milderen Mittel können etwa Rationalisierungsmaßnahmen und sonstige Einsparungen in Betracht kommen, wobei auch die Sanierungsfähigkeit des Betriebes und eigene Sanierungsbeiträge des Arbeitgebers bzw. Dritter (Banken) zu bewerten sind (Senat 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49; 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - aaO; 12. November 1998 - 2 AZR 91/98 - BAGE 90, 182).

    Ein Arbeitnehmer muss zwar nicht hinnehmen, dass sein Einkommen durch eine Änderungskündigung auf Dauer ohne Gegenleistung abgesenkt wird, wenn die Entgeltkürzung nur mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet wird (Senat 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 50 = EzA KSchG § 2 Nr. 31).

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Ein zum Ausspruch einer außerordentlichen Änderungskündigung berechtigender wichtiger Grund liegt nur dann vor, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitgeber unabweisbar notwendig ist (Senat 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; 20. Januar 2000 - 2 ABR 40/99 - AP BetrVG 1972 § 103 Nr. 40 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 49).

    b) Letztlich muss im Rahmen der Zurückverweisung auch überprüft werden, ob sich die Beklagte darauf beschränkt hat, der Klägerin nur solche Änderungen vorzuschlagen, die diese billigerweise hinnehmen musste (vgl. Senat 6. März 1986 - 2 ABR 15/85 - BAGE 51, 200; 21. Juni 1995 - 2 ABR 28/94 - BAGE 80, 185; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Dabei kann nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst entgegen § 55 BAT zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer notwendigen Auslauffrist führen (vgl. Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte die Betriebsratsanhörung geschildert und die umfangreichen schriftlichen Anhörungsunterlagen vorgelegt hat, konkretere Beanstandungen nicht erhoben hat (vgl. Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179; 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148).

  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 215/03

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Ist beispielsweise das Arbeitsverhältnis als Austauschverhältnis auf Dauer sinnentleert, weil eine Arbeitsleistung nicht mehr erbracht werden kann und deshalb auf unzumutbar lange Zeit Vergütung ohne Gegenleistung gezahlt werden müsste, ist der Ausspruch einer außerordentlichen Beendigungskündigung mit notwendiger Auslauffrist gerechtfertigt ("Heizer auf der E-Lok", vgl. 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB § 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

    Dabei kann nicht jede Umorganisation oder Schließung einer Teileinrichtung mit einem Wegfall von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst entgegen § 55 BAT zu einer außerordentlichen Kündigung mit einer notwendigen Auslauffrist führen (vgl. Senat 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 24. Juni 2004 - 2 AZR 215/03 - AP BGB 613a Nr. 278 = EzA BGB 2002 § 626 Unkündbarkeit Nr. 5).

  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 126/05

    Änderungskündigung - Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Die Unrentabilität des Betriebes kann einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu unveränderten Bedingungen entgegenstehen und ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Änderung der Arbeitsbedingungen darstellen, wenn durch die Senkung der Personalkosten die Stilllegung des Betriebes oder die Reduzierung der Belegschaft verhindert werden kann und die Kosten durch andere Maßnahmen nicht zu senken sind (vgl. Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56; 23. Juni 2005 - 2 AZR 642/04 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 81 = EzA KSchG § 2 Nr. 54).

    Bei der betriebsbedingten Änderungskündigung zur Entgeltsenkung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber nachhaltig in das arbeitsvertraglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung eingreift, wenn er die vereinbarte Vergütung reduziert (Senat 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 82 = EzA KSchG § 2 Nr. 56).

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob auf Gruund der geänderten Rechtsprechung des Senats zum Begriff der Entlassung iSd. § 17 KSchG (23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - AP KSchG 1969 § 17 Nr. 21 = EzA KSchG § 17 Nr. 16) Änderungskündigungen grundsätzlich - unabhängig vom späteren Arbeitnehmerverhalten - bei Überschreiten der Schwellenwerte anzeigepflichtig sind.

    Zumindest bis zum Bekanntwerden der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - EuGHE I 2005, 885 Junk) durfte ein Arbeitgeber auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und die durchgängige Verwaltungspraxis der Agenturen für Arbeit vertrauen (Senat 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - aaO).

  • BAG, 16.03.2000 - 2 AZR 75/99

    Kündigung wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme - Darlegungslast für

    Auszug aus BAG, 01.03.2007 - 2 AZR 580/05
    Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin, nachdem die Beklagte die Betriebsratsanhörung geschildert und die umfangreichen schriftlichen Anhörungsunterlagen vorgelegt hat, konkretere Beanstandungen nicht erhoben hat (vgl. Senat 20. Januar 2000 - 2 AZR 378/99 - BAGE 93, 255; 16. März 2000 - 2 AZR 75/99 - AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 114 = EzA BGB § 626 nF Nr. 179; 23. Juni 2005 - 2 AZR 193/04 - EzA BetrVG 2001 § 102 Nr. 12; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14; 18. Mai 2006 - 2 AZR 245/05 - EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 148).
  • BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 281/05

    Tarifauslegung - Berechnung einer Besitzstandszulage

  • BAG, 20.01.2000 - 2 AZR 378/99

    Krankheitsbedingte Kündigung

  • BAG, 15.12.1994 - 2 AZR 327/94

    Betriebsbedinge Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 64/05

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 23.06.2005 - 2 AZR 193/04

    Kündigung - Betriebsratsanhörung

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 245/05

    Betriebsbedingte Kündigung bei den Stationierungskräften wegen Verlagerung der

  • BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04

    Betriebsratsmitglied - Kündigung

  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1139/79

    Änderungskündigung und Gleichbehandlung

  • BAG, 19.05.1993 - 2 AZR 584/92

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • BAG, 18.11.1999 - 2 AZR 77/99

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst

  • BAG, 05.02.1998 - 2 AZR 227/97

    Außerordentliche Kündigung wegen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit bei

  • BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 617/99

    Halbierung der Arbeitszeit einer Gleichstellungsbeauftragten im Wege der

  • BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 617/02

    Änderungskündigung; Gleichbehandlung; Differenzierungsgründe; Offenlegung

  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 352/96

    Änderungskündigung zur Änderung der Arbeitszeit

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

  • BAG, 12.11.1998 - 2 AZR 91/98

    Änderungskündigung

  • BAG, 22.04.2004 - 2 AZR 385/03

    Betriebsbedingte Änderungskündigung

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

  • BAG, 10.03.1982 - 4 AZR 158/79

    Änderungskündigung - Kündigungsverbot

  • BAG, 03.10.1963 - 2 AZR 160/63

    Massenentlassungen - Anzeige an Arbeitsamt - Beginn der Entlassungen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.04.2005 - 6 Sa 1064/04

    Außerordentliche Änderungskündigung - unkündbarer Arbeitnehmer - Wegfall des

  • LAG Hamm, 24.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze

    Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - Rnr. 21, BAGE 121, 347).

    In Extremfällen kann auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum Zwecke der Entgeltreduzierung nach §§ 626 BGB, 54 Abs. 1 BAT zulässig sein (BAG 28.05.2009 - 2 AZR 844/07 - Rnr. 14, BAGE 131, 78; 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 28).

    Mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit geht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine besondere Verpflichtung nicht nur hinsichtlich des Bestandes, sondern auch in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 23).

    Deshalb setzt eine solche Situation regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 27).

    Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 28, 29).

    Zu fordern ist stets, dass mildere Mittel ausgeschöpft sind (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 29).

    Der Arbeitgeber darf zumindest dann auch gegenüber ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern außerordentliche Änderungskündigungen nach §§ 55, 54 BAT, 626 BGB aussprechen, wenn dies zur Sanierung des konkret insolvenzbedrohten Betriebs notwendig ist, weil sonstige Maßnahmen einschließlich der Änderungskündigungen gegenüber Mitarbeitern ohne Alterskündigungsschutz nicht ausreichen (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 35).

    Stehen dem Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert es der für das gesamte Kündigungsschutzrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 39; 17.03.2005 - 2 ABR 2/04 - Rnr. 21, NZA 2005, 949).

    Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer zwar nicht hinnehmen, dass sein Einkommen durch eine Änderungskündigung auf Dauer abgesenkt wird, wenn die Entgeltkürzung nur mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet wird (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 40).

    Bei Prüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung hat das Bundesarbeitsgericht durchgehend betont, dass eine Auslauffrist notwendig, gar zwingend ist (BAG 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 - Rnr. 14, BB 2013, 533; 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 - Rnr. 18, NZA 2013, 224; 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 22; 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - Rnr. 28, ZTR 206, 437).

  • LAG Hamm, 03.04.2014 - 17 Sa 1387/13

    Entgeltsenkung durch griechische Gesetze; Lehrkräfte in Deutschland;

    Es sind Ausnahmefälle denkbar, in denen im Rahmen des § 55 BAT eine außerordentliche betriebsbedingte Kündigung mit notwendiger Auslauffrist nach § 626 BGB in Betracht kommen kann (BAG 01.03.2007 - 2 AZR 580/05 - Rnr. 21, BAGE 121, 347).

    In Extremfällen kann auch eine außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum Zwecke der Entgeltreduzierung nach §§ 626 BGB, 54 Abs. 1 BAT zulässig sein (BAG 28.05.2009 - 2 AZR 844/07 - Rnr. 14, BAGE 131, 78; 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 28).

    Mit dem Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit geht der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer eine besondere Verpflichtung nicht nur hinsichtlich des Bestandes, sondern auch in Bezug auf den Inhalt des Arbeitsverhältnisses ein (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 23).

    Deshalb setzt eine solche Situation regelmäßig einen umfassenden Sanierungsplan voraus, der alle gegenüber der beabsichtigten Änderungskündigung milderen Mittel ausschöpft (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 27).

    Das ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen das Ziel hat, der konkreten Gefahr einer Betriebsschließung wegen Insolvenz zu begegnen (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 28, 29).

    Zu fordern ist stets, dass mildere Mittel ausgeschöpft sind (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 29).

    Der Arbeitgeber darf zumindest dann auch gegenüber ordentlich unkündbaren Arbeitnehmern außerordentliche Änderungskündigungen nach §§ 55, 54 BAT, 626 BGB aussprechen, wenn dies zur Sanierung des konkret insolvenzbedrohten Betriebs notwendig ist, weil sonstige Maßnahmen einschließlich der Änderungskündigungen gegenüber Mitarbeitern ohne Alterskündigungsschutz nicht ausreichen (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 35).

    Stehen dem Arbeitgeber mehrere Möglichkeiten der Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung, so fordert es der für das gesamte Kündigungsschutzrecht geltende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 39; 17.03.2005 - 2 ABR 2/04 - Rnr. 21, NZA 2005, 949).

    Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer zwar nicht hinnehmen, dass sein Einkommen durch eine Änderungskündigung auf Dauer abgesenkt wird, wenn die Entgeltkürzung nur mit vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet wird (BAG 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 40).

    Bei Prüfung der Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung hat das Bundesarbeitsgericht durchgehend betont, dass eine Auslauffrist notwendig, gar zwingend ist (BAG 22.11.2012 - 2 AZR 673/11 - Rnr. 14, BB 2013, 533; 21.06.2012 - 2 AZR 343/11 - Rnr. 18, NZA 2013, 224; 01.03.2007 a.a.O. Rnr. 22; 06.10.2005 - 2 AZR 362/04 - Rnr. 28, ZTR 206, 437).

  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 844/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Vermutungswirkung

    An deren Wirksamkeit sind freilich erhebliche Anforderungen zu stellen (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347, 353).

    aa) Bereits eine ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung kann nur dann wirksam sein, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist und sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347).

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, dass heißt die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Ziels erforderlich ist (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO; 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO).

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

  • BAG, 20.02.2014 - 2 AZR 346/12

    Massenentlassung - Änderungskündigung

    b) Ob eine Änderungskündigung auch dann als "Entlassung" iSv. § 17 Abs. 1 KSchG anzusehen ist, wenn sich der Arbeitnehmer mit der Änderung seiner Arbeitsbedingungen - und sei es unter dem Vorbehalt des § 2 Satz 1 KSchG - einverstanden erklärt, hat das Bundesarbeitsgericht zum geltenden Recht noch nicht entschieden (offengelassen in BAG 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Rn. 13, BAGE 121, 347; zur alten Rechtslage dagegen ablehnend BAG 10. März 1982 - 4 AZR 158/79 - BAGE 38, 106; 3. Oktober 1963 - 2 AZR 160/63 -) .

    Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 27. Januar 2005 (- C-188/03 - Slg. 2005, I-885) und des Bundesarbeitsgerichts vom 1. März 2007 (- 2 AZR 580/05 - Rn. 13, BAGE 121, 347) haben eine neuerliche Diskussion über die Anzeigepflicht bei Änderungskündigungen ausgelöst.

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 37/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).

    Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c; Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.

    Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).

  • BAG, 27.11.2008 - 2 AZR 757/07

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung

    Durch § 55 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT wurde aber das Arbeitsverhältnis des Unkündbaren einem Beamtenverhältnis angenähert (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347; 6. Oktober 2005 - 2 AZR 362/04 - AP BAT § 53 Nr. 8 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 14).

    a) Bereits eine ordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung kann nur dann wirksam sein, wenn das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist und sich der Arbeitgeber bei einem an sich anerkennenswerten Anlass darauf beschränkt hat, lediglich solche Änderungen vorzuschlagen, die der Arbeitnehmer billigerweise hinnehmen muss (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347).

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, dass heißt die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (Senat 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - aaO; 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - aaO).

    Entscheidender Gesichtspunkt ist, ob das geänderte unternehmerische Konzept die vorgeschlagenen Änderungen erzwingt, ob diese unabweisbar notwendig und dem Arbeitnehmer zumutbar sind, oder ob es im Wesentlichen auch ohne oder mit weniger einschneidenden Änderungen durchsetzbar bleibt (vgl. Senat 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - BAGE 121, 347; 2. März 2006 - 2 AZR 64/05 - AP KSchG 1969 § 2 Nr. 84 = EzA KSchG § 2 Nr. 58; 18. Mai 2006 - 2 AZR 207/05 - AP BAT § 55 Nr. 5 = EzA KSchG § 2 Nr. 60; 17. März 2005 - 2 ABR 2/04 - AP KSchG 1969 § 15 Nr. 58 = EzA KSchG § 15 nF Nr. 59).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 293/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).

    Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c; Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.

    Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 294/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).

    Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c; Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.

    Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 636/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).

    Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c; Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.

    Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 639/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

    Ausgangspunkt ist die bisherige vertragliche Regelung, d. h.: Die angebotenen Änderungen dürfen sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich ist (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt: Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Vom Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang zu verlangen, dass er die Finanzlage des Betriebes, den Anteil der Personalkosten, die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Betrieb und für die Arbeitnehmer darstellt und ferner darlegt, warum andere Maßnahmen nicht in Betracht kommen (vgl. zuletzt: BAG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 -).

    Das Berufen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz stellt für sich allein kein dringendes betriebliches Bedürfnis für eine Änderungskündigung dar (vgl. BAG, Urteil vom 12. Januar 2006 - 2 AZR 126/05 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - Bröhl in BB 2007, S. 437, 440 f.).

    Schließlich ist zu beanstanden, dass die Änderungen bei der Arbeitszeit ohne Lohnausgleich auf Dauer gelten sollen, obwohl sie mit nur vorübergehenden wirtschaftlichen Verlusten begründet werden (vgl. dazu: BAG, Urteil vom 20. August 1998 - 2 AZR 84/98 - und vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 107 c; Bröhl in BB 2007, S. 437, 441).

    Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - ausgeführt, es spreche vieles dafür, dass die klagende Partei des dortigen Rechtsstreits die Änderung der Vertragsbedingungen hinnehmen müsse, weil die beklagte Partei dem Umstand, dass nur vorübergehende wirtschaftliche Verluste zu überwinden seien, durch die Erfolgsabhängigkeit der Jahresvergütung Rechnung getragen habe, wobei sogar eine höhere Vergütung als nach den alten Konditionen erzielt werden könne.

    Auch die Änderungskündigung unterliegt - wie bereits ausgeführt - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, zuletzt Urteil vom1. März 2007 - 2 AZR 580/05 - KR-Rost, a.a.O., § 2 KSchG Rdn. 106 a; Bröhl in BB 2007, 437, 440).

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 291/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 285/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis, Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 640/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 288/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 292/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 286/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 284/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 633/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 635/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 637/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • BAG, 20.10.2017 - 2 AZR 783/16

    Staateninsolvenz - Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 642/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 290/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 634/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • LAG Köln, 17.07.2007 - 9 Sa 289/07

    Änderungskündigung; Bestimmtheit; Schriftformerfordernis; Entgeltreduzierung;

  • BAG, 26.06.2008 - 2 AZR 147/07

    Außerordentliche Änderungskündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 22/07

    Änderungskündigung

  • LAG Köln, 11.12.2009 - 10 Sa 328/09

    Unwirksame Beschäftigung eines "Gruppenleiters Testsysteme" als "Senioringenieur

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.03.2009 - 10 Sa 393/07

    Änderungskündigung zur Entgeltkürzung wegen Insolvenzgefahr

  • LAG Düsseldorf, 23.11.2011 - 12 Sa 982/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 1095/06

    Änderungskündigung

  • LAG Düsseldorf, 23.11.2011 - 12 Sa 926/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam

  • LAG Düsseldorf, 23.11.2011 - 12 Sa 1164/11

    Außerordentliche betriebsbedingte Kündigungen nach Kündigungsverzicht unwirksam

  • ArbG Berlin, 07.08.2015 - 28 Ca 7136/15

    Änderungskündigung - Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten

  • ArbG Leipzig, 07.02.2008 - 8 Ca 3885/07
  • LAG Köln, 01.08.2007 - 3 Sa 906/06

    Änderungskündigung; Versetzung; Direktionsrecht; Verhältnismäßigkeit;

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1132/13

    Zulässigkeit der Kürzung der Gehälter der Lehrkräfte an griechischen Schulen in

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 789/06

    Änderungskündigung

  • LAG Düsseldorf, 31.07.2014 - 15 Sa 1123/13

    Wirksamkeit einer Entgeltabsenkung für Lehrkräfte der Republik Griechenland in

  • ArbG Düsseldorf, 03.03.2010 - 4 Ca 9011/09

    Änderungsangebot.

  • BAG, 29.11.2007 - 2 AZR 17/07

    Änderungskündigung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.12.2007 - 15 Sa 1546/07

    Zur Verhältnismäßigkeit des unternehmerischen Konzepts bei einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.11.2009 - 6 Sa 367/09

    Außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist

  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 617/10

    Änderungskündigung - Diakonisches Werk - Sanierungsvereinbarung - Bestimmtheit

  • BAG, 29.09.2011 - 2 AZR 613/10

    Änderungskündigung - Diakonisches Werk - Sanierungsvereinbarung - Bestimmtheit

  • LAG Hamburg, 20.07.2010 - 4 Sa 58/09

    Rückkehrrecht aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung nach außerordentlicher

  • ArbG Siegburg, 17.11.2016 - 1 Ca 1676/16

    Soziale Rechtfertigung einer außerordentlichen Änderungskündigung; Anspruch des

  • LAG Hamburg, 31.08.2010 - 2 Sa 203/09

    Unzulässigkeit einer Anschlussberufung - Wiedereinstellungsanspruch -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2008 - 11 Sa 650/07

    Änderungskündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.01.2008 - 11 Sa 649/07

    Änderungskündigung

  • ArbG Hannover, 17.04.2008 - 10 Ca 436/07
  • LAG Düsseldorf, 05.02.2013 - 17 Sa 1492/12

    Voraussetzungen einer ordentlichen Änderungskündigung

  • LAG Hamburg, 02.12.2010 - 7 Sa 94/09

    Rückkehrrecht nach außerordentlicher betriebsbedingter Kündigung aufgrund einer

  • ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 436/11

    Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss

  • ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 376/11

    Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss

  • LAG München, 27.08.2008 - 11 Sa 43/08

    Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung - Auslegung einer arbeitsvertraglichen

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 12.12.2007 - 2 Sa 156/07

    Änderungskündigung zur Entgeltabsenkung

  • ArbG Essen, 10.08.2011 - 4 Ca 738/11

    Wirksamkeit einer fristlosen Änderungskündigung mit Auslauffrist wegen

  • ArbG Duisburg, 18.04.2011 - 3 Ca 396/11

    Außerordentliche Kündigung trotz Ausschluss

  • ArbG Krefeld, 21.02.2008 - 1 Ca 950/07

    Änderungskündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist

  • ArbG Berlin, 30.09.2009 - 55 Ca 7676/09

    Massenentlassungsanzeige; Massen-Änderungskündigung

  • ArbG Cottbus, 11.07.2007 - 5 Ca 804/07

    Betriebsbedingte Massenänderungskündigung

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