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   BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83   

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https://dejure.org/1984,4430
BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83 (https://dejure.org/1984,4430)
BAG, Entscheidung vom 29.11.1984 - 2 AZR 581/83 (https://dejure.org/1984,4430)
BAG, Entscheidung vom 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 (https://dejure.org/1984,4430)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 13.07.1978 - 2 AZR 717/76

    Anhörung des Betriebsrats - Beabsichtigte Kündigung - Mitteilungspflicht des

    Auszug aus BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83
    Vielmehr muß der Arbeitgeber die die Kündigung begründenden Umstände so genau und umfassend darlegen, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich Uber seine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG 30, 386 = AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972, m.w.N. sowie KR-Etzel, 2. Aufl., § 102 BetrVG Rz 62 m. w.N. in Verb, mit KR-Etzel, 2. Aufl., § 103 BetrVG Rz 67).
  • BAG, 18.08.1977 - 2 ABR 19/77

    Geltung der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB im Sonderkündigungsschutz

    Auszug aus BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83
    Demgemäß sind die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze bezüglich der Mitteilungspflichten des Arbeitgebers entsprechend auch auf das Zustimmungsverfahren anzuwenden (BAG 29, 270 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972).
  • BAG, 04.08.1975 - 2 AZR 266/74

    Betriebsrat: Mitbestimmung bei Kündigung, Delegierung auf einen Ausschuß,

    Auszug aus BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83
    So hat der Senat in seiner Entscheidung vom 4. August 1975 (BAG 27, 209, 215) ausgeführt, der Arbeitnehmer habe dann, wenn der Betriebsrat auf die Mitteilung des Arbeitgebers schweige, kraft der gesetzlichen F i k t i o n der Zustimmung die Folgen des Verhaltens des Betriebsrats zu tragen, da der Arbeitgeber nach Fristablauf ohne Rücksicht auf das Beteiligungsrecht kündigen könne.
  • BAG, 23.02.1962 - 1 AZR 49/61

    Schlüssigkeit der Prozeßrügen - Umfang der Rechtskraftwirkung

    Auszug aus BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83
    Dies wäre aber die Voraussetzung für eine schlüssige Rüge nach § 139 ZPO gewesen (BAG Urteil vom 23. Februar 1962 - 1 AZR 49/61 - AP Er. 8 zu § 322 ZPO).
  • BAG, 23.08.1984 - 2 AZR 391/83

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes

    Auszug aus BAG, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83
    Der Senat hat im Urteil vom 23. August 1984 (- 2 AZR 391/83 - zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmt) in Übereinstimmung mit der überwiegenden Meinung im Schrifttum entschieden, die sachlichen Unterschiede zwischen dem Anhörungs und dem Zustimmungsverfahren würden die Anwendung der zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze der Sphärentheorie auf das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ausschließen.
  • BAG, 23.04.2008 - 2 ABR 71/07

    Zustimmungsersetzungsverfahren

    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG (vgl. insb. Raab in GK-BetrVG § 103 Rn. 51; KR-Etzel § 103 BetrVG Rn. 65; Richardi/Thüsing BetrVG 11. Aufl. § 103 Rn. 41; BAG 18. August 1977 - 2 ABR 19/77 - BAGE 29, 270; 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.11.2017 - 2 Sa 27/17

    Betriebsratsmitglied - Außerordentliche Kündigung wegen heimlicher

    Nur wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung weiß oder hätte wissen müssen, dass der Beschluss unwirksam ist, kann er sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen ( BAG 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 - Rn. 22, juris; BAG 23. August 1984 - 2 AZR 391/83 - NZA 1985, 254 ).
  • LAG Hessen, 17.05.2018 - 9 Sa 294/17

    Die nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geltenden Prüfungsmaßstäbe

    In Betracht kommt bei einem nichtigen Zustimmungsbeschluss aber die Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes zugunsten des Arbeitgebers ( BAG, Urteil vom 29. November 1984 - 2 AZR 581/83, nach juris ).

    Das trifft auch dann zu, wenn ihm die Tatsachen bekannt sind oder bekannt sein müssen, aus denen sich die Unwirksamkeit des Beschlusses ergibt ( BAG, Urteil vom 29. November 1984 - 2 AZR 581/83, nach juris ).

  • LAG Baden-Württemberg, 09.09.2011 - 17 Sa 16/11

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - heimliche Übertragung

    Mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist davon auszugehen, dass die sachlichen Unterschiede zwischen dem Anhörungs- und dem Zustimmungsverfahren die Anwendung der zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze der Sphärentheorie auf das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ausschließen (vgl. hierzu mit weiterer Begründung: BAG 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 - zitiert nach Juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2007 - 4 Sa 996/06

    Fristlose Kündigung wegen Stempeluhrmissbrauch

    Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 103 BetrVG (Urteil vom 29.11.1984 - 2 AZR 581/83, Juris und BAG Urteil vom 23.08.1984 - 2 AZR 391/83- BB 1985, 335), der die Kammer folgt, schließen allerdings die sachlichen Unterschiede zwischen dem Anhörungs- und dem Zustimmungsverfahren die Anwendung der zu § 102 BetrVG entwickelten Grundsätze der sog. Sphärentheorie aus.
  • LAG Hessen, 28.08.2008 - 20 TaBV 244/07

    Antrag auf Zustimmungsersetzung zur außerordentlichen Kündigung - Unterrichtung

    Da es sich bei dem Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG um eine gegenüber dem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG weitergehende Form des Beteiligungsrechts handelt (BAG v. 17.2. 1994 - 2 AZR 673/93 - juris, 29.11.1984 - 2 AZR 581/83 - juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 12.7.2007 - 11 Ta BV 21/07- juris; APS-Linck 3. Aufl., § 103 Rz. 14; KR-Etzel, § 103 BetrVG, Rz. 66), hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Rahmen des Zustimmungsverfahrens die Kündigungsabsicht und die maßgeblichen Tatsachen mitzuteilen, welche den wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung darstellen.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.08.2008 - 10 TaBV 885/08

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Meinungsäußerungen

    Demgemäß sind die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze entsprechend auch auf das Zustimmungsverfahren anzuwenden (BAG, Beschluss vom 18.8.1977 - 2 ABR 19/77 = NJW 1978, 661ff.; BAG, Urteil vom 29.11.1984 - 2 AZR 581/83 = zit. nach juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.07.2016 - 6 TaBV 2/16

    Außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds - betrieblicher Grund -

    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG (BAG 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 23 mwN, aaO; 29. November 1984 - 2 AZR 581/83 - Rn. 13, zitiert nach juris) .
  • ArbG Halle, 06.11.2012 - 2 BV 104/12

    Unwirksame außerordentliche Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens -

    Hinsichtlich der Art und des Umfangs der Informationen gelten hierbei dieselben Grundsätze wie zur Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG (statt aller KR-Etzel 10. Auflage § 103 Rz. 64; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.08.1977 -2 ABR 19/77 - zitiert nach juris; Bundesarbeitsgericht Urteil vom 29.11.1984 - 2 AZR 581/83 - zitiert nach juris).
  • BAG, 17.02.1994 - 2 AZR 673/93
    a) Wie der Senat bereits im Zulassungsbeschluß vom 29. Juli 1993 begründet hat, hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 18. August 1977 ( BAGE 29, 270, 276 = AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972, zu II 3 b cc der Gründe) und vom 29. November 1984 (2 AZR 581/83 - n.v.) den Rechtsstandpunkt vertreten, das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG sei eine gegenüber dem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG weitergehende Form der Beteiligung des Betriebsrats bei einer Kündigung; demgemäß seien die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze bezüglich der Mitteilungspflichten des Arbeitgebers entsprechend auch auf das Zustimmungsverfahren anzuwenden.
  • LAG Brandenburg, 02.04.1998 - 3 Sa 477/96

    Fachkraft Arbeitssicherheit: Abberufung - Zustimmung des Betriebsrats -

  • ArbG Hamm, 21.03.2023 - 1 Ca 1070/22

    Außerordenltiche Kündigung, Datenmissbrauch, persönlicher Vorteil als

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