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   BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56   

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BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56 (https://dejure.org/1959,59)
BAG, Entscheidung vom 05.02.1959 - 2 AZR 60/56 (https://dejure.org/1959,59)
BAG, Entscheidung vom 05. Februar 1959 - 2 AZR 60/56 (https://dejure.org/1959,59)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1961, 44
  • DB 1959, 980
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 24.03.1958 - 2 AZR 587/55

    Außerordentliche Kündigung - Verdacht einer strafbaren Handlung - Wichtiger Grund

    Auszug aus BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56
    Diese Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht hat, ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben (BAG 2, 214 [215]; BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

    Ist das nicht geschehen, so ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit rechtsfehlerhaft angewendet hat, was das Revisionsgericht, wie jede fehlerhafte materielle Rechtsanwendung, ohne besondere Rüge gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nachzuprüfen hat (vgl. statt aller: BAG 2, 207 [212]; BAD AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).

  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 39/54

    Arbeitsverhältnis: Begriff des wichtigen Grundes bei außerordentlicher Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56
    Diese Begründung, mit der das Landesarbeitsgericht das Vorliegen eines wichtigen Grundes bejaht hat, ist vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der, unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles, geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung abzugeben (BAG 2, 214 [215]; BAG AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • BAG, 02.11.1955 - 1 ABR 30/54

    Betriebsverfassungsrecht: Ausschluß eines Betriebsratsmitglieds wegen grober

    Auszug aus BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56
    Ist das geschehen, so ist der Begriff des wichtigen Grundes nicht fehlerhaft angewendet, ohne daß es dabei darauf ankommt, ob das Revisionsgericht selbst bei der von der Tatsacheninstanz angestellten Zumutbarkeitsabwägung zu demselben Ergebnis gekommen wäre, wenn es sie vorzunehmen gehabt hätte (BAG 2, 175 [182].
  • BAG, 03.11.1955 - 2 AZR 86/54

    Arbeitsverhältnis: Kündigung durch eine juristische Person, Fristlose Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.02.1959 - 2 AZR 60/56
    Ist das nicht geschehen, so ist nicht ausgeschlossen, daß der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes verkannt und damit rechtsfehlerhaft angewendet hat, was das Revisionsgericht, wie jede fehlerhafte materielle Rechtsanwendung, ohne besondere Rüge gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nachzuprüfen hat (vgl. statt aller: BAG 2, 207 [212]; BAD AP Nr. 5 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung).
  • LAG Köln, 05.07.2012 - 6 Sa 71/12

    Anzeige gegen Arbeitgeber - ein Kündigungsgrund?

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige bei einer staatlichen Behörde einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen (vgl. BAG vom 05.02.1959 - 2 AZR 60/56 - juris; BAG vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91 - juris; BAG vom 03.07.2001 - 2 AZR 2353/02 - juris).
  • BAG, 04.07.1991 - 2 AZR 80/91

    Außerordentliche Kündigung - Anzeige des Arbeitnehmers

    Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5. Februar 1959 (2 AZR 60/56 - AP Nr. 2 zu § 70 HGB) kann eine gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.
  • OLG Köln, 05.10.1987 - 2 Wx 27/87

    Bedeutung des "wichtigen Grundes" im Sinne von § 2227 Bürgerliches Gesetzbuch

    Nachprüfbar ist, ob der Tatrichter den Begriff des wichtigen Grundes richtig erkannt und angewendet hat, und ob er bei der Einordnung des festgestellten Sachverhalts unter den Begriff des wichtigen Grundes alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (BGHZ 4, 108, 111 ff; BAG NJW 1961, 44, 45; 1971, 957, 958).

    Hingegen ist die Würdigung der tatsächlichen Umstände, also die wertende Entscheidung, ob sie schon einen wichtigen Grund iSd § 2227 BGB darstellen, nicht nachprüfbar; insofern verbleibt dem Tatrichter ein Beurteilungsspielraum (BGHZ 4, 108, 111 ff; BAG NJW 1961, 44, 45; 1971, 957, 958): Die Subsumtion der festgestellten Tatsachen unter den Obersatz des wichtigen Grundes ist nämlich mit Tatfragen unmittelbar verknüpft, und mit einer Ermessensausübung verbunden.

    Darauf, ob auch der Senat bei der von dem Landgericht abgestellten Abwägung zu demselben Ergebnis gekommen wäre, kommt es nicht an (BAG NJW 1961, 44, 45).

  • LAG Köln, 02.02.2012 - 6 Sa 304/11

    Außerordentliche Kündigung bei whistle-blowing

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Anzeige einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB darstellen, welcher zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt (vgl. BAG vom 05.02.1959 - 2 AZR 60/56, juris; BAG vom 04.07.1991 - 2 AZR 80/91, juris; BAG vom 03.07.2001 - 2 AZR 2353/02, juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2009 - 10 Sa 2193/09

    Kündigungsschutz ehrenamtlicher Richter

    63 Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann eine vom Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erstattete Strafanzeige einen wichtigen Grund zur außerordentlichen oder ordentlichen Kündigung darstellen (vgl. BAG, Urteil vom 5. Februar 1959 - 2 AZR 60/56; BAG, Urteil vom 4. Juli 1991 - 2 AZR 80/91).
  • LAG Düsseldorf, 17.01.2002 - 11 Sa 1422/01

    Keine außerordentliche Kündigung wegen Strafanzeige gegen

    a) Nach bisheriger Rechtsprechung kann die Erstattung einer Anzeige durch den Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber einen an sich- geeigneten Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB selbst dann bedeuten, wenn dieser gesetzwidrig gehandelt hat (BAG 05.02.1959 - 2 AZR 60/56 - AP Nr. 2 zu § 70 HGB; LAG Düsseldorf 23.10.1959 - 5 Sa 358/58 - BB 1960, 523; LAG Düsseldorf 18.01.1961 - 2 Sa 393/60 - BB 1961, 532 L.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 30.10.2002 - 9 Sa 857/02

    Anzeige gegen Arbeitgeber; Verhaltensbedingte Kündigung ; Vorwurf der

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  • BAG, 17.02.1988 - 5 AZR 502/86

    Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Entfernung mißbilligender Äußerungen aus der

    Das Bundesarbeitsgericht hatte in seinem Urteil vom 5. Februar 1959 (- 2 AZR 60/56 - AP Nr. 2 zu § 70 HGB) über die fristlose Entlassung eines Kraftfahrers zu entscheiden, der seinen Arbeitgeber zweimal wegen Verstoßes gegen gesetzliche Bestimmungen angezeigt hatte.
  • BSG, 29.07.1965 - 3 RK 45/64

    Stellenplan der Krankenkasse - Besoldungsplan der Krankenkasse -

    Es ist anerkannt, daß Entscheidungen der Instanzgerichte über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im wesentlichen Tatfragen betreffen und vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden können, ob der Tatrichter von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles geeignet ist, überhaupt einen wichtigen Grund abzugeben, ob der Begriff des wichtigen Grundes in seiner rechtlichen Bedeutung richtig erkannt und gewürdigt ist und ob die Würdigung vollständig und umfassend ist, auch nicht unter einem Verstoß gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrenssätze zustande gekommen ist oder sonst auf einem ordnungsgemäß gerügten Verfahrensverstoß beruht (vgl. im einzelnen ua BAG 2, 207 f, BAG in NJW 1961, 44; AP § 626 BGB "Verdacht strafbarer Handlung" Nr. 13 Bl. 944; ferner BAG in NJW 1965, 70; Wieczorek § 550 ZPO Anm. A II e 1).
  • LAG Hessen, 12.02.1987 - 12 Sa 1249/86

    Außerordentliche Kündigung

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  • BAG, 05.07.1984 - 7 AZN 320/84
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