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   BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 627/01   

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https://dejure.org/2003,1286
BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 627/01 (https://dejure.org/2003,1286)
BAG, Entscheidung vom 27.03.2003 - 2 AZR 627/01 (https://dejure.org/2003,1286)
BAG, Entscheidung vom 27. März 2003 - 2 AZR 627/01 (https://dejure.org/2003,1286)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Geltung des Kündigungsschutzes für Arbeitsverhältnisse, die nach der Geburt des Kindes begründet worden sind; Erziehungsurlaub in Teilabschnitten; Reduzierung der Arbeitszeit auf eine zulässige Teilzeitarbeit

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Erziehungsurlaub: Sonderkündigungsschutz bei Teilzeitbeschäftigung

  • Judicialis

    BErzGG § 18 Abs. 2 Nr. 2 (in der vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sonderkündigungsschutz nach dem BErzGG - Sonderkündigungsschutz; Erziehungsgeld; Teilzeitarbeitsverhältnis

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sonderkündigungsschutz des Bundeserziehungsurlaubsgesetzes (§ 18 Abs. 2 BErzGG) ? Geltung auch für nach der Geburt des Kindes begründete Arbeitsverhältnisse und auch für Teilzeitbeschäftigte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Kündigung während des Bezugs von Erziehungsgeld - nach der Geburt des Kindes begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis

  • IWW (Kurzinformation)

    Kündigungsschutz gilt während der Elternzeit auch für neue Teilzeitstelle

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigung während des Bezugs von Erziehungsgeld - nach der Geburt des Kindes begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Keine Kündigung während der Elternzeit // Schutz gilt auch für neues Arbeitsverhältnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 105, 366
  • MDR 2003, 1239
  • NZA 2004, 155
  • FamRZ 2003, 1553 (Ls.)
  • BB 2003, 2289
  • DB 2003, 2792
  • JR 2004, 131
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 19/98

    Kündigung während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 627/01
    Ergänzung zu BAG 11. März 1999 - 2 AZR 19/98 - BAGE 91, 101.

    (1) Nach der Rechtsprechung des Senats gilt der Kündigungsschutz des § 18 Abs. 1 BErzGG auch für solche Arbeitsverhältnisse, die nach der Geburt des Kindes begründet werden, wenn der Arbeitnehmer Erziehungsurlaub in Anspruch nimmt (BAG 11. März 1999 - 2 AZR 19/98 - BAGE 91, 101).

  • LAG Nürnberg, 24.10.2001 - 3 Sa 266/01

    Bestehen eines Kündigungsverbots bei Begründung des Arbeitsverhältnisses nach

    Auszug aus BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 627/01
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 24. Oktober 2001 - 3 Sa 266/01 - wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
  • BAG, 02.02.2006 - 2 AZR 596/04

    Sonderkündigungsschutz - Elternzeit

    Indem also das Gesetz in § 18 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BErzGG von "seinem" Arbeitgeber spricht, wird eben jener "andere" Arbeitgeber von der Anwendung des Sonderkündigungsschutzes ausgeschlossen (ebenso: APS-Rolfs 2. Aufl. § 18 BErzGG Rn. 8 mwN; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 9. Aufl. Rn. 1440; KDZ-Zwanziger 6. Aufl. § 18 BErzGG Rn. 11; KR-Bader 7. Aufl. § 18 BErzGG Rn. 16; HWK-Zirnbauer § 18 BErzGG Rn. 13; insoweit auch: Glatzel AR-Blattei SD 656 Rn. 184; offen gelassen in Senat 27. März 2003 - 2 AZR 627/01 -BAGE 105, 366).
  • LAG Baden-Württemberg, 29.10.2004 - 5 Sa 8/04

    Sonderkündigungsschutz - Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem Zweitarbeitgeber

    Vielmehr ergibt sich aus der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BAG, Urteil vom 27.03.2003 - 2 AZR 627/01 -), dass durch die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BErzGG Arbeitnehmer, die keine Elternzeit in Anspruch nehmen, weil sie schon vorher eine nach § 2 Abs. 1 BErzGG zulässige Teilzeitarbeit verrichteten, denjenigen Arbeitnehmern gleichgestellt werden sollten, die während der Elternzeit ihre Arbeitszeit bei ihrem Arbeitgeber auf eine zulässige Teilzeitarbeit reduzieren und durch § 18 Abs. 2 Nr. 1 BErzGG geschützt werden.
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