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   BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89   

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BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89 (https://dejure.org/1990,6466)
BAG, Entscheidung vom 13.06.1990 - 2 AZR 635/89 (https://dejure.org/1990,6466)
BAG, Entscheidung vom 13. Juni 1990 - 2 AZR 635/89 (https://dejure.org/1990,6466)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zahlung von Arbeitsentgelt und vermögenswirksamen Leistungen während der Dauer der Kündigungsfrist - Möglichkeit der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers - Verteilung des Betriebsrisikos durch Tarifvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79

    Verteilung des Arbeitskampfrisikos bei Fernwirkungen eines Streiks

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Wenn Tarifvertragsparteien daher den Begriff des Vertretenmüssens verwenden, so ist mangels weiterer eigenständiger Regelungen anzunehmen, daß sie an die Regelungen anknüpfen wollen, nach denen der Arbeitgeber lohnrechtlich für Arbeitsausfälle einzustehen hat, und damit auch an die verschuldensunabhängigen Betriebsrisikogrundsätze (vgl. BAGE 34, 331, 338, 339 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79]= AP Nr. 70 zu Art. 9 GG Arbeitskampf, zu C I 1 c der Gründe).

    Der Tarifvertrag enthält aber auch keine Sonderregelungen für diesen Bereich (wie etwa § 8 Nr. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen vom 23. Januar 1975: Arbeitsruhe aus Gründen, die weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer zu vertreten haben, z.B. Naturkatastrophen, außerbetriebliche Energiestörungen; vgl. BAGE 34, 331 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP, aaO).

    Die herrschende Lehre gelangt ebenfalls, wenn auch mit unterschiedlicher Begründung, zum gleichen Ergebnis (vgl. BAGE 34, 331, 339 f. [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP, aaO, zu C I 2 der Gründe, m.w.N.).

    In seiner Entscheidung BAGE 34, 331 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] (AP, aaO) hat der Erste Senat die Sphärentheorie im Zusammenhang mit arbeitskampfbedingten Betriebsstörungen mit der Begründung aufgegeben, sie sei nicht geeignet, die Grundlagen des Arbeitskampfrisikos überzeugend zu rechtfertigen und an ihre Stelle spezifisch arbeitskampfrechtliche Grundsätze gesetzt.

    Insoweit wird die Last des Betriebsrisikos durch das Arbeitsförderungsgesetz, wie auch in anderen Fällen (z.B. Kurzarbeit, § 63 AFG) abgemildert (vgl. BAGE 34, 331, 338 [BAG 22.12.1980 - 1 ABR 2/79] = AP, aaO, zu C I 1 b der Gründe).

  • BAG, 09.03.1983 - 4 AZR 301/80

    Betriebsrisiko bei höherer Gewalt

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Er muß sich aus dem Wortlaut, zumindest aber aus dem zur Tarifauslegung heranzuziehenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Vorschriften ergeben (vgl. BAG Urteil vom 4. Juli 1958 - 1 AZR 559/57 - AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Mit dieser Regelung wird im allgemeinen nur die Vorschrift des § 616 BGB über die Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen ausgeschlossen (BAGE 11, 34 = AP Nr. 13 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 42, 94 = AP, aaO).

    Diese Grundsätze kommen nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, daß bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 42, 94 = AP, aaO).

    Jeder Unternehmer habe eine solche Gefahr einzukalkulieren (ebenso der Vierte Senat, BAGE 42, 94 = AP, aaO; LAG Hamm, Urteil vom 23. Mai 1986 - 17 (6) Sa 2091/85 - LAGE § 615 BGB Nr. 7).

    Ob der Arbeitgeber das Betriebsrisiko auch in allen Fällen höherer Gewalt, wie z.B. Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen und Brände), Unglücksfälle und extreme Witterungsverhältnisse tragen muß (vgl. BAGE 42, 94 = AP, aaO), kann offen bleiben, weil es sich vorliegend, wie ausgeführt (s.o. unter II 2 b) nicht um einen Fall höherer Gewalt handelt.

  • BAG, 30.05.1963 - 5 AZR 282/62

    Betriebsrisiko bei Anordnung eines behördlichen Verbots

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Diese Grundsätze kommen nach der bisherigen Rechtsprechung nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Unmöglichkeit der Beschäftigung auf das Verhalten der Arbeitnehmer zurückzuführen ist oder das die Betriebsstörung herbeiführende Ereignis den Betrieb wirtschaftlich so schwer trifft, daß bei Zahlung der vollen Löhne die Existenz des Betriebes gefährdet würde (BAG Urteil vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 42, 94 = AP, aaO).

    Mit diesen Erwägungen hat der Senat an die zitierte Entscheidung des Fünften Senats vom 30. Mai 1963 - 5 AZR 282/62 - (AP, aaO) angeknüpft, in der als maßgebender Grund für die Gefahrtragung des Arbeitgebers ebenfalls die betriebsspezifische Risikoerhöhung angesehen wird.

    Sie hätte aber auch, wie der Fünfte Senat in seiner Entscheidung vom 30. Mai 1963 (aaO) ausgeführt hat, den drohenden finanziellen Nachteilen durch die Bildung von Rücklagen entgegenwirken können.

  • BAG, 28.09.1972 - 2 AZR 506/71

    Betriebsstockung - Strumpffabrik - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Somit handelt es sich um einen Fall des Betriebsrisikos, d.h. um den Fall einer weder vom Arbeitnehmer noch vom Arbeitgeber verschuldeten Betriebsstörung, die die Leistung von Arbeit verhinderte (vgl. BAG Urteil vom 7. Dezember 1962 - 1 AZR 134/61 - AP Nr. 14 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; für den Fall einer Zerstörung des Betriebes durch Brand: Senatsurteil vom 28. September 1972 - 2 AZR 506/71 - BAGE 24, 446 = AP Nr. 28 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Vielmehr muß der Arbeitgeber, dem die wirtschaftliche Initiative und das Entscheidungsrecht in Fragen der Betriebsführung zusteht, auch insoweit die Verantwortung und damit die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, daß die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflußbereich liegen (grundlegend vor allem: BAGE 3, 346 [BAG 08.02.1957 - 1 AZr 338/55] = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 24, 446, 448, 449 = AP, aaO, zu 2 der Gründe).

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. September 1972 (BAGE 24, 446 = AP, aaO) im Fall des Brandes einer Strumpffabrik eine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers angenommen, weil der Betrieb wegen der leichten Entzündlichkeit der verwendeten synthetischen Rohstoffe in besonders hohem Maße einer Brandgefahr ausgesetzt sei.

  • RG, 06.02.1923 - III 93/22

    Lohnzahlung bei Betriebseinstellung infolge eines Streiks

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 106, 272) zutreffend erkannt und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 3, 346 [BAG 08.02.1957 - 1 AZr 338/55] = AP, aaO) bestätigt und eingehend begründet hat, kann die Entscheidung über das Betriebsrisiko nicht aufgrund der Vorschriften des BGB (§ 323 oder § 615 BGB) getroffen werden.

    Ausgangspunkt der Betriebsrisikolehre ist die Entscheidung des Reichsgerichts RGZ 106, 272, 273, der ein Arbeitskampf (Teilstreik) zu Grunde lag.

  • BAG, 08.02.1957 - 1 AZR 338/55

    Lohnfortzahlung im Arbeitskampf - Betriebsrisiko

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Vielmehr muß der Arbeitgeber, dem die wirtschaftliche Initiative und das Entscheidungsrecht in Fragen der Betriebsführung zusteht, auch insoweit die Verantwortung und damit die Folgen tragen, die sich daraus ergeben, daß die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Entgegennahme der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber aus Gründen unmöglich wird, die in seinem Einflußbereich liegen (grundlegend vor allem: BAGE 3, 346 [BAG 08.02.1957 - 1 AZr 338/55] = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko; BAGE 24, 446, 448, 449 = AP, aaO, zu 2 der Gründe).

    Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 106, 272) zutreffend erkannt und das Bundesarbeitsgericht (BAGE 3, 346 [BAG 08.02.1957 - 1 AZr 338/55] = AP, aaO) bestätigt und eingehend begründet hat, kann die Entscheidung über das Betriebsrisiko nicht aufgrund der Vorschriften des BGB (§ 323 oder § 615 BGB) getroffen werden.

  • BAG, 29.03.1977 - 1 AZR 46/75

    Kündigung von Betriebsratsmitgliedern - Betriebsstillegung - Kündigungsfrist -

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Eine Betriebsstillegung, die durch in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallende Umstände bedingt ist, berechtigt diesen hingegen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung (BAGE 29, 114, 117 = AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; BAGE 51, 200, 209 f. = AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 3 b der Gründe; KR-Hillebrecht , 3. Aufl., § 626 BGB Rz 120 ff.).
  • BAG, 06.03.1986 - 2 ABR 15/85

    Außerordentliche Änderungskündigung nach § 15 KSchG

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Eine Betriebsstillegung, die durch in die Risikosphäre des Arbeitgebers fallende Umstände bedingt ist, berechtigt diesen hingegen nicht zu einer außerordentlichen Kündigung (BAGE 29, 114, 117 = AP Nr. 11 zu § 102 BetrVG 1972, zu 2 der Gründe; BAGE 51, 200, 209 f. = AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969, zu B II 3 b der Gründe; KR-Hillebrecht , 3. Aufl., § 626 BGB Rz 120 ff.).
  • BAG, 12.03.1986 - 7 AZR 20/83

    Rechtswirksamkeit einer während der Probezeit ausgesprochenen ordentlichen

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Auch soweit in der Literatur die Betriebsrisikolehre auf Ablehnung stößt, wird der Wegfall des Lohnanspruchs nur ganz vereinzelt vertreten (Ehmann, NJW 1987, 401, 409) [BAG 12.03.1986 - 7 AZR 20/83].
  • LAG Schleswig-Holstein, 15.06.1989 - 4 Sa 628/88

    Grundsatz der Lehre vom Betriebsrisiko; Die nicht verschuldete Unmöglichkeit der

    Auszug aus BAG, 13.06.1990 - 2 AZR 635/89
    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 15. Juni 1989 - 4 Sa 628/88 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 07.12.1962 - 1 AZR 134/61

    Ausfall von Arbeitsleistung - Inventaraufnahme - Betriebsrisiko - Lohnfortzahlung

  • BAG, 04.07.1958 - 1 AZR 559/57

    Betriebsrisiko des Arbeitgebers - Tarifvertrag - Einzelarbeitsvertrag - Normierte

  • LAG Hamm, 23.05.1986 - 17 (6) Sa 2091/85

    Lohnfortzahlung; Betriebsrisiko; Zerstörung des Betriebs durch einen Brand;

  • BAG, 08.03.1961 - 4 AZR 223/59

    Absatzmangel - Feierschicht - Betriebsrisiko - Wirtschaftsrisiko - Lohnanspruch

  • LAG Berlin, 06.01.2003 - 7 Sa 1826/02

    Anspruch eines Croupiers auf Zahlung von tariflichen Feiertags-, Sonntags- und

    Die Beklagte kann diese Ausfälle einkalkulieren und in ihre kaufmännischen Überlegungen und Berechnungen aufnehmen (vgl. BAG vom 13. Juni 1990, 2 AZR 635/89, n. v.).

    Sie kann den drohenden finanziellen Nachteilen durch die Bildung von Rücklagen entgegenwirken (vgl. BAG vom 13. Juni 1990, 2 AZR 635/89, n.v.; vom 30. Mai 1963, 5 AZR 282/62, AP Nr. 15 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

    Auf Steuerungsmöglichkeiten des Arbeitgebers kommt es nicht an, wie die Fälle der Naturkatastrophen oder des Brandes zeigen (vgl. BAG vom 13. Juni 1990, 2 AZR 635/89, n.v. zur Betriebsvernichtung durch Brand).

    Zwar können die Grundsätze über die Verteilung des Betriebsrisikos durch Tarifvertrag anders geregelt werden, jedoch muss ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien mit der für die Tarifnormen gebotenen Klarheit zum Ausdruck kommen, er muss sich aus dem Wortlaut, zumindest aber aus dem zur Tarifauslegung heranzuziehenden Gesamtzusammenhang der tariflichen Vorschriften ergeben (vgl. BAG vom 13. Juni 1990, 2 AZR 635/89, n.v.; BAG vom 9. März 1983, 4 AZR 301/80, AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

  • LAG Köln, 26.07.2010 - 5 Sa 485/10

    Verzugslohnanspruch bei Brand im Betrieb

    Der Arbeitgeber habe, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 13.06.1990 - 2 AZR 635/89 - ) ergebe, dass Risiko einer Zerstörung seines Betriebes durch Brand zu tragen.

    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 13.06.1990 - 2 AZR 635/89 - ) hat der Arbeitgeber das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung zu tragen, soweit es um im Betrieb liegende Gründe geht.

  • LAG Bremen, 03.03.1995 - 4 Sa 289/94

    Arbeiter der Deutschen Bundespost; Schichtzulage; Geltung der

    Hätten die Tarifvertragsparteien die Pförtner als Anspruchsberechtigte aus § 8 a TV Arb herausnehmen wollen, wäre es erforderlich gewesen, dies mit der für Tarifnormen gebotenen Klarheit zum Ausdruck zu bringen (vgl. BAG, Urteil vom 13.6.1990 - 2 AZR 635/89 -).
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