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   BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 664/79   

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BAG, 26.11.1981 - 2 AZR 664/79 (https://dejure.org/1981,4157)
BAG, Entscheidung vom 26.11.1981 - 2 AZR 664/79 (https://dejure.org/1981,4157)
BAG, Entscheidung vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 (https://dejure.org/1981,4157)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Anfechtung eines Auflösungsvertrages mit einem Schwerbehinderten wegen Androhung einer Zustimmung zur fristlosen Kündigung durch die Hauptfürsorgestelle

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 544/08

    Gerichtlicher Vergleich - Anfechtung - Drohung

    Diese kann auch von einer Hilfsperson des Geschäftspartners oder einem Dritten ausgehen (BAG 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05 - Rn. 16, AP BGB § 123 Nr. 66 = EzA BGB 2002 § 123 Nr. 6; Senat 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 -).
  • BAG, 15.12.2005 - 6 AZR 197/05

    Anfechtung der Erklärung zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags

    Diese kann auch von einer Hilfsperson des Arbeitgebers oder einem Dritten ausgehen (BAG 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - BGH 6. Juli 1966 - Ib ZR 83/64 - NJW 1966, 2399).

    Es ist aber nicht erforderlich, dass der Drohende mit einem Schädigungsvorsatz handelt oder sich durch die Drohung einen Vorteil verschaffen will (BAG 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - 9. März 1995 - 2 AZR 644/94 - NZA 1996, 875).

    Die Drohung muss bewusst darauf gerichtet sein, den Bedrohten zu der Einschätzung zu verleiten, nur zwischen zwei Übeln wählen zu können, von denen die Abgabe der empfohlenen Erklärung nach der Einsicht des Drohenden als das geringere Übel gegenüber der sonst zu erwartenden Maßnahmen erscheinen soll (BAG 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 -).

    Das ist schon dann anzunehmen, wenn ohne die Beeinflussung die Willenserklärung entweder überhaupt nicht, nicht in der gewählten Form oder nicht zu dieser Zeit abgegeben worden wäre (BAG 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - Palandt/Heinrichs 64. Aufl. § 123 BGB Rn. 24).

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 39.90

    Restermessen der Hauptfürsorgestelle bei außerordentlicher Kündigung eines

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in einem solchen Fall die Hauptfürsorgestelle die Zustimmung nach § 21 Abs. 4 SchwbG in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) in aller Regel zu erteilen hat und das ihr verbleibende "Restermessen" davon abhängig ist, daß der Kündigungssachverhalt Besonderheiten zugunsten des Schwerbehinderten aufweist, die eine Verweigerung der Zustimmung ausnahmsweise rechtfertigen können (vgl. BAG, Urteile vom 20. Dezember 1976 - 5 AZR 736/75 - und vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - ).
  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 282/82

    Lohnzahlungsanspruch

    Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines künftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 2, 233 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 64/39 - AP Nr. 13; BAG vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16; BAG 32, 194 = AP Nr. 21, alle zu § 123 BGB; BAG vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - nicht veröffentlicht).

    Er muß nur die Drohung zu dem Zweck aussprechen, dem Bedrohten zu der empfohlenen Willenserklärung zu bestimmen (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1981, aaO).

    klärung entweder überhaupt nicht oder nicht in der gewählten Form oder zu dieser Zeit abgegeben worden wäre (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1981, aaO).

    Maßgeblich ist also der objektiv mögliche und damit hypothetische Wissensstand des Arbeitgebers (BAG 32, 194 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB und BAG vom 26. November 1981, aaO).

  • OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 2 U 63/21

    Anfechtung einer durch Androhung eines Lieferstopps seitens des Zulieferers

    Die Drohung muss bewusst darauf gerichtet sein, den Bedrohten zu der Einschätzung zu verleiten, nur zwischen zwei Übeln wählen zu können, von denen die Abgabe der empfohlenen Erklärung nach der Einsicht des Drohenden als das geringere Übel gegenüber den sonst zu erwartenden Maßnahmen erscheinen soll (BAG, Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79, juris Rn. 47).

    Welches Motiv hinter dieser Drohung steht, ist dagegen für das Vorliegen einer Drohung unerheblich (BAG, Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79, juris Rn. 50; BAG, Urteil vom 09. März 1995 - 2 AZR 644/94, juris Rn. 32; BAG, Urteil vom 15. Dezember 2005 - 6 AZR 197/05, juris Rn. 17).

  • ArbG Frankfurt/Main, 23.08.2004 - 15 Ca 12850/03
    Das beklagte Land vertritt unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 26.11.1981, 2 AZR 664/79 ) die Auffassung, wenn der Bedrohte durch eigene Überlegung dahin komme, zur Vermeidung eines größeren Übels eine Erklärung abzugeben, sei er nicht durch Drohung dazu bestimmt worden.

    Die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung ist dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte; dabei ist es nicht erforderlich, dass die angekündigte Kündigung, wenn sie ausgesprochen worden wäre, sich in einem Kündigungsschutzprozess als rechtsbeständig erwiesen hätte ( Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 05.12.2002, 2 AZR 478/01 , Der Betrieb 2003, 1685 m. w. N ) Für die Drohungsanfechtung ist grundsätzlich unerheblich, von welcher Person die Drohung ausgeht (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26 11.1981, 2 AZR 664/79, n. v.).

    Der vom beklagten Land im Anschluss an die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.1981 (2 AZR 664/79 ) vorgenommenen Differenzierung im subjektiven Bereich des Erklärenden und insbesondere der vom beklagten Land hieraus gezogenen Schlussfolgerung für den vorliegenden Sachverhalt folgt die Kammer nicht.

  • LAG Hamm, 09.06.2011 - 15 Sa 410/11

    Unbegründete Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen widerrechtlicher Drohung;

    Für die Person des Drohenden ist es ausreichend, dass diese eine Hilfsperson des Arbeitgebers oder ein Dritter ist (BAG vom 26.11.1981 - 2 AZR 664/79; BAG vom 15.12.2005 - 6 AZR 197/05, NZA 2006, 841).
  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 31.91

    Hauptfürsorgestelle, Prüfungsmaßstab im Zustimmungsverfahren zur beabsichtigten

    Die außerordentliche Kündigung muß vielmehr den Schwerbehinderten in einer die Schutzzwecke des Schwerbehindertengesetzes berührenden Weise besonders hart treffen, ihm im Vergleich zu den der Gruppe der Schwerbehinderten im Falle außerordentlicher Kündigung allgemein zugemuteten Belastungen ein Sonderopfer abverlangen (vgl. auch BAG, Urteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - : ganz besondere, die Ausnahme rechtfertigende Gründe).
  • BAG, 24.01.1985 - 2 AZR 317/84

    Verzicht auf tarifliches Widerrufsrecht durch Auflösungsvertrag - Wirksamkeit

    Das Berufungsgericht ist bei der rechtlichen Beurteilung von den Grundsätzen ausgegangen, die das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung zur Anfechtung eines Aufhebungsvertrages durch den Arbeitnehmer wegen Drohung mit einer Entlassung durch den Arbeitgeber aufgestellt hat (vgl. insbesondere die Urteile vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16 zu § 123 BGB; BAG 32, 194 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB sowie das Senatsurteil vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - n.v.).
  • BAG, 22.12.1982 - 2 AZR 350/82
    a) Eine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt objektiv die Ankündigung eines künftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Nacht des Ankün digenden abhängig dargestellt wird (BAG 2, 233 = AP Nr. 4 zu § 9 MuSchG; BAG vom 14. Juli 1960 - 2 AZR 64/59 - AP Nr. 13; BAG vom 20. November 1969 - 2 AZR 51/69 - AP Nr. 16; BAG 32, 194 = AP Nr. 21 - alle zu § 123 BGB; BAG vom 26. November 1981 - 2 AZR 664/79 - nicht veröffentlicht).

    stand des Arbeitgebers (BAG 32, 194 = AP Nr. 21 zu § 123 BGB und BAG vom 26. November 1981, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.07.2023 - 5 Sa 318/22

    Anfechtung Arbeitnehmerkündigung - widerrechtliche Drohung mit fristloser

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.08.2006 - 9 Sa 379/06

    Anfechtung: Kündigungsandrohung und Aufhebungsvertrag

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