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   BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85   

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BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85 (https://dejure.org/1986,4210)
BAG, Entscheidung vom 14.08.1986 - 2 AZR 683/85 (https://dejure.org/1986,4210)
BAG, Entscheidung vom 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 (https://dejure.org/1986,4210)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anzeigepflichtige, betriebsbedingte Massenentlassung - Rechtzeitige schriftliche Unterrichtung des Betriebsrats - Ordnungsgemäße Mitteilung der Gründe für Entlassungen - Unterschrift der Massenentlassungsanzeige durch einen Vertreter - Ordnungsgemäße Anhörung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 25.04.1985 - 2 AZR 140/84

    Sozialauswahl - Massenkündigung - Kündigung - Kündigungsschutz - Stillegung eines

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Ferner hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung die Auffassung des Senats zugrunde gelegt, auch bei Massenkündigungen und bei etappenweise erfolgender Betriebsstillegung müsse eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten durchgeführt werden (BAG 47, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl sowie Senatsurteil vom 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 35).

    Der Senat hat in der Entscheidung vom 25. April 1985 (aaO) ausgeführt, die tarifliche Eingruppierung könne für die Frage, ob Arbeitnehmer austauschbar seien, in engen Grenzen herangezogen werden.

    Der Senat hat zwar in der Entscheidung vom 25. April 1985 (aaO) ausgeführt, eine kurze Einarbeitungszeit stehe der Vergleichbarkeit nicht entgegen.

  • BAG, 29.03.1984 - 2 AZR 429/83

    Kündigungsschutz - Betriebsrat - Mitteilungspflicht

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Mit der Entscheidung vom 29. März 1984 (BAG 45, 277, 287 = AP Nr. 31 zu § 102 BetrVG 1972) hat der Senat diese Rechtsprechung aufgegeben.

    Nunmehr hat der Arbeitgeber den Betriebsrat von vornherein - auch ohne entsprechende Aufforderung - über die Gründe zu informieren, die ihn zur Auswahl des betroffenen Arbeitnehmers veranlaßt haben (BAG 45, 277, 287).

    Eine Verpflichtung zur Überlassung einer solchen Liste gibt es nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz KSchG nicht, wie der Senat bereits im Urteil vom 29. März 1984 entschieden hat (BAG 45, 277).

  • BAG, 16.09.1982 - 2 AZR 271/80

    Kündigung - Konkursverfahren

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, der in der Arbeitgeberstellung des Gemeinschuldners eintretende Konkursverwalter habe die Bestimmungen des Kündigungsschutzrechts zu beachten (BAG Urteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - AP Nr. 4 zu § 22 KO, zu B I der Gründe) und weder die Eröffnung des Konkursverfahrens noch die Konkursgründe der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung seien ein außerbetrieblicher Grund für eine mit dringenden betrieblichen Erfordernissen begründete Kündigung, weil diese Umstände sich nicht unmittelbar auf die Arbeitsplätze auswirken (Hillebrecht, ZIP 1985, 257, 258; BAG Urteil vom 16. September 1982, aaO, zu B II 2 der Gründe).

    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch der Konkursverwalter beim Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen eine soziale Auswahl durchzuführen hat (Senatsurteil vom 16. September 1982, aaO, zu B I 2 a der Gründe).

  • BAG, 24.03.1983 - 2 AZR 21/82

    Punktsystem und Leistungsunterschiede bei Sozialauswahl

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit einer Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentliche Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtsprechung: vgl. BAG 42, 151, 157 m.w.N.).

    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch darauf verwiesen, daß nach der Entscheidung des Senats vom 24. März 1983 (BAG 42, 151, 167 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu V 2 d der Gründe) § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG schon dann eine Ausnahme von dem Grundsatz zuläßt, daß bei Kündigungen soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, wenn die Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers erforderlich ist.

  • BAG, 06.12.1973 - 2 AZR 10/73

    Entlassung - Begriff - Definition - Kündigung - Kündigung durch Arbeitnehmer -

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. u.a. BAG 25, 430, 433 = AP Nr. 1 zu § 17 KSchG 1969 und BAG Urteil vom 2. Februar 1984 - 2 AZR 392/82 - nicht veröffentlicht, zu C I 3 der Gründe) ist die einzelne vom Arbeitgeber erklärte Kündigung dann unwirksam, wenn der Arbeitgeber eine Massenentlassung nicht oder nicht wirksam anzeigt und der gekündigte Arbeitnehmer - wie vorliegend - sich auf die Unwirksamkeit der Kündigung wegen Verstoßes gegen § 17 KSchG beruft.

    Die Massenentlassungsanzeige hat den Sinn, die Arbeitsverwaltung in die Lage zu versetzen, sich rechtzeitig auf zu erwartende Entlassungen größeren Umfangs einzustellen und Maßnahmen zu treffen, sei es mit dem Ziel, die Entlassungen zu vermeiden, sei es, neue Arbeitsplätze nachzuweisen und so längere Arbeitslosigkeit der Betroffenen zu vermeiden (BAG 25, 430, 435 = AP, aaO, zu II 2 a der Gründe; Weller, Arbeitslosigkeit und Arbeitsrecht, 1969, S. 164; KR-Gröninger, 2. Aufl., § 17 KSchG Rz 7, 8; Herschel/Löwisch, KSchG, § 17 Rz 2; Hueck, KSchG, 10. Aufl., Vorbemerkung 4 zu §§ 17 ff.).

  • BAG, 06.07.1978 - 2 AZR 810/76

    Betriebsbedingte Kündigung - Kündigungsgründe - Betriebsrat - Dringende

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Nach dem Urteil vom 6. Juli 1978 (BAG 30, 370 = AP Nr. 16 zu § 102 BetrVG 1972) muß der Arbeitgeber die für ihn maßgebenden Auswahlgesichtspunkte dem Betriebsrat allerdings nur dann mitteilen, wenn dieser dies in der Frist des § 102 Abs. 2 BetrVG verlangt.

    Da die streitbefangene Kündigung vom 27. März 1984 vor der Verkündung des Urteils vom 29. März 1984 ausgesprochen worden ist, sind die in dem Urteil vom 6. Juli 1978 (aaO) entwickelten Grundsätze bei der Entscheidungsfindung anzuwenden.

  • BAG, 29.09.1955 - 2 AZR 43/54

    Arbeitsverhältnis: Keine Anwendbarkeit des KSchG auf mit einer Besatzungsmacht

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch darauf verwiesen, daß nach der Entscheidung des Senats vom 24. März 1983 (BAG 42, 151, 167 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu V 2 d der Gründe) § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG schon dann eine Ausnahme von dem Grundsatz zuläßt, daß bei Kündigungen soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, wenn die Weiterbeschäftigung eines bestimmten Arbeitnehmers erforderlich ist.
  • BAG, 18.10.1984 - 2 AZR 543/83

    Betriebsbedingte Änderungskündigung - soziale Auswahl

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Ferner hat das Landesarbeitsgericht seiner Entscheidung die Auffassung des Senats zugrunde gelegt, auch bei Massenkündigungen und bei etappenweise erfolgender Betriebsstillegung müsse eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten durchgeführt werden (BAG 47, 80 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl sowie Senatsurteil vom 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 35).
  • BAG, 27.06.1985 - 2 AZR 412/84

    Anforderungen an Unterrichtung des Betriebsrates über Kündigungsgründe

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Der für die Kündigung maßgebliche Sachverhalt ist so genau zu beschreiben, daß der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine eigene Stellungnahme schlüssig zu werden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Juni 1985 - 2 AZR 412/84 - ZIP 1986, 325, zu II 1 a der Gründe m.w.N., auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
  • LAG Baden-Württemberg, 04.05.1982 - 1 Ta 77/82

    Streitwert: Kündigung - Vierteljahresentgelt als Höchststreitwert

    Auszug aus BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85
    Hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht unterrichtet, kann er dies auch nicht glaubhaft machen, dementsprechend sind die Anzeige und die auf ihr beruhenden Entlassungen unwirksam, wenn sich der Arbeitnehmer auf den Fehler beruft (ArbG Hamm Urteil vom 21. Januar 1982 - 4 Ca 2046/81 - DB 1982, 1992; KR-Gröninger, aaO, § 17 KSchG Rz 63; Hueck, aaO, § 17 Rz 28 mit zahlreichen Nachweisen; Weller, aaO, S. 166 ff. für die alte Rechtslage).
  • BAG, 02.02.1984 - 2 AZR 392/82
  • ArbG Hamm, 21.01.1982 - 4 Ca 2046/81
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Ob man die örtlich zuständige Agentur für Arbeit dabei anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG (so NK-GA/Boemke § 17 KSchG Rn. 105) oder des § 327 Abs. 4 SGB III (so MHdB ArbR/Spelge 4. Aufl. Bd. 2 § 121 Rn. 129; ohne nähere Begründung BAG 21. Mai 2019 - 2 AZR 582/18 - Rn. 25; 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 27; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - zu B I 6 der Gründe) bestimmt, kann der Senat offenlassen.
  • BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 582/18

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Erledigung von Rechtsangelegenheiten

    b) Im Sozialverwaltungsverfahren, dessen Regelungen auch für das Verfahren der Massenentlassungsanzeige gelten (vgl. BAG 21. März 2012 - 6 AZR 596/10 - Rn. 27; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - zu B I 6 der Gründe; APS/Moll 5. Aufl. KSchG § 17 Rn. 94; MHdB/Spelge 4. Aufl. § 121 Rn. 128) sind zwar Bevollmächtigte zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG Rechtsdienstleistungen erbringen, § 13 Abs. 5 SGB X. Aus dem Umkehrschluss zu § 13 Abs. 7 Satz 2 SGB X folgt aber, dass Verfahrenshandlungen bis zur Zurückweisung des Bevollmächtigten wirksam bleiben (KassKomm/Mutschler Stand März 2019 § 13 SGB X Rn. 25; Roller in v. Wulffen/Schütze SGB X 8. Aufl. § 13 Rn. 17) .

    Insbesondere darf sich der Arbeitgeber bei der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 102 Abs. 1 BetrVG und im Verfahren zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige eines Stellvertreters bedienen (vgl. BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 348/11 - Rn. 79 f., BAGE 144, 125; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - zu B I 6 der Gründe) .

  • BAG, 24.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige; Nachteilsausgleich

    Der Arbeitsverwaltung soll die Möglichkeit erhalten bleiben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für die anderweitige Beschäftigung der Entlassenen zu sorgen (BAG 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 - BAGE 25, 430; 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - RzK I 8 b Nr. 8; entsprechend zu der Vorgängerregelung von § 15 KSchG (1951) Senat 6. November 1958 - 2 AZR 354/55 - BAGE 7, 4).
  • BAG, 13.04.2000 - 2 AZR 215/99

    Anzeigepflichtige Massenentlassung

    Der Arbeitsverwaltung soll die Möglichkeit erhalten bleiben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für die anderweitige Beschäftigung der Entlassenen zu sorgen (Senatsurteile vom 6. Dezember 1973 aaO; vom 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - RzK I 8 b Nr. 8 zu I 2 a der Gründe; entsprechend zu der Vorgängerregelung von § 15 KSchG [1951] Senat 6. November 1958 - 2 AZR 354/55 - BAGE 7, 4).
  • BAG, 24.10.1996 - 2 AZR 895/95

    Massenentlassung

    Insbesondere bei längeren Kündigungsfristen kann deshalb die Anzeige auch nach Ausspruch der Kündigung erfolgen, wenn sie noch rechtzeitig vor der Entlassung bei der Arbeitsverwaltung eingeht (Senatsurteil vom 14. August 1986 - 2 AZR 683/85 - RzK I 8b Nr. 8).
  • ArbG Düsseldorf, 24.08.2018 - 14 Ca 3999/18
    Der Insolvenzverwalter kann sich daher auch durch einen Anwalt vertreten lassen (BAG 14.08.1986 - 2 AZR 683/85; Uhlenbruck/Zobel, 14. Aufl. 2015, § 113 InsO, Rn. 130).

    Insbesondere ist nicht dargetan, dass die Arbeitsverwaltung die Anzeige nach § 174 BGB unverzüglich wegen fehlender Vollmachtsurkunde zurückgewiesen hätte (vgl. hierzu auch BAG 14.08.1986 - 2 AZR 683/85, Rn. 42).

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 207/04

    Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung - Pflicht eines Arbeitgebers zur

    Der Arbeitsverwaltung soll die Möglichkeit erhalten bleiben, rechtzeitig Maßnahmen zur Vermeidung oder wenigstens zur Verzögerung von Belastungen des Arbeitsmarktes einzuleiten und für die anderweitige Beschäftigung der Entlassenen zu sorgen ( BAG 6. Dezember 1973 - 2 AZR 10/73 - BAGE 25, 430; 14 [BAG 24.01.1973 - 4 AZR 104/72]. August 1986 - 2 AZR 683/85 - RzK I 8 b Nr. 8; entsprechend zu der Vorgängerregelung von § 15 KSchG (1951) Senat 6. November 1958 - 2 AZR 354/55 - BAGE 7, 4) .
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 36/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter

    Dazu zählen bspw. die Kündigung von Arbeitnehmern (Uhlenbruck/Berscheid, § 113 InsO Rn. 23) und die Erstattung der sog. Massenentlassungsanzeige (Uhlenbruck/Berscheid, vor § 113 InsO Rn. 128), die in der Insolvenz von einem entsprechend bevollmächtigten, weiterbeschäftigten Angestellten des Schuldners (bspw. Personalleiter), aber auch von einen Rechtsanwalt im Auftrag des Insolvenzverwalters unterschrieben werden dürfen (BAG v. 14.08.1986 - 2 AZR 683/85, RzK I 8b Nr. 8).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.09.1995 - 8 Sa 537/95

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

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  • LAG Hamm, 17.02.1995 - 5 Sa 1066/94

    Betriebsstillegung: Anhörung des Betriebsrats

    In diesem Falle bedarf es der Angabe, in welcher zeitlichen Abfolge welche Bereiche eingeschränkt, welche Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigt und zu welchem Zeitpunkt welche Arbeitnehmer entlassen werden sollen (BAG, Urteil vom 14.08.1986 - 2 AZR 683/85 - KR-Etzel, 3. Aufl., § 102 BetrVG , Rdn. 62 b).
  • ArbG Wiesbaden, 27.07.2005 - 7 Ca 2411/04
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