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   BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94   

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BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94 (https://dejure.org/1995,1416)
BAG, Entscheidung vom 11.05.1995 - 2 AZR 683/94 (https://dejure.org/1995,1416)
BAG, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 (https://dejure.org/1995,1416)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Verlängerungsgesetz - Kündigung mangels Eignung für Weiterbeschäftigung im Hochschuldienst - Hauptamtlicher Leiter der Abteilung Agitation und Propaganda der SED-Kreisleitung der Technischen Universität Dresden - Verfassungswidrigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Verlängerungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1996, 144
  • BB 1995, 1856
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90

    Abwicklung von DDR-Einrichtungen

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Wenn eine Regelung in die freie Wahl des Arbeitsplatzes mit ähnlicher Wirkung eingreift wie eine objektive Zulassungsschranke in die Freiheit der Berufswahl, ist sie nur zur Sicherung eines entsprechend wichtigen Gemeinschaftsguts und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zulässig (BVerfG Urteil vom 24. April 1991 - 1 BvR 1341/90 - BVerfGE 84, 133 [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90]).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber gerade die Schaffung einer modernen, effektiven und nach rechtsstaatlichen Maßstäben arbeitenden Verwaltung in den neuen Bundesländern sowie der Abbau eines Personalüberhangs als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut bzw. -ziel anzusehen (BVerfGE 84, 133, 151 f.) [BVerfG 24.04.1991 - 1 BvR 1341/90].

  • BVerfG, 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93

    Sonderkündigung

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Dazu sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.; vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - NJ 1995, 161 und - 2 AZR 261/93 - beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vgl. dazu neuerdings auch BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation des Arbeitnehmers mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.

    Allerdings erfordern Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und im öffentlichen Dienst ergänzend Art. 33 Abs. 2 GG eine konkrete, einzelfallbezogene Würdigung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, die sein Verhalten nach dem Beitritt der neuen Bundesländer unter Prüfung der Fähigkeit und inneren Bereitschaft einbezieht, seine dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung glaubwürdig wahrzunehmen (BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -).

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 107/93

    Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Verlängerung der

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Die in der Literatur geäußerten verfassungsrechtlichen Einwände gegen das Verlängerungsgesetz (Däubler, ZTR 1993, 135; Battis/Schulte-Trux, ZTR 1993, 180, 182; vgl. BVerfG Beschluß vom 3. Februar 1993 - 1 BvR 107/93 und 152/93 - AP Nr. 7 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) schlagen zumindest in Fällen wie dem vorliegenden nicht durch.

    Das Bundesverfassungsgericht stellt in seinem Nichtannahmebeschluß vom 3. Februar 1993 (aaO) darauf ab, die rechtliche Tragweite der Sonderkündigungstatbestände und damit auch des Verlängerungsgesetzes bedürfe noch einer Klärung durch die Fachgerichte, insbesondere das Bundesarbeitsgericht.

  • BAG, 13.10.1994 - 2 AZR 201/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Dazu sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.; vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - NJ 1995, 161 und - 2 AZR 261/93 - beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vgl. dazu neuerdings auch BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation des Arbeitnehmers mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.
  • BAG, 13.10.1994 - 2 AZR 261/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - mangelnde Eignung

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Dazu sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.; vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - NJ 1995, 161 und - 2 AZR 261/93 - beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vgl. dazu neuerdings auch BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation des Arbeitnehmers mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.
  • BAG, 26.05.1994 - 8 AZR 248/93

    Ordentliche Kündigung nach Einigungsvertrag - Persönliche Eignung für die

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Dazu sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.; vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - NJ 1995, 161 und - 2 AZR 261/93 - beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vgl. dazu neuerdings auch BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation des Arbeitnehmers mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.
  • BAG, 28.04.1994 - 8 AZR 57/93

    Kündigung nach Einigungsvertrag - Beweislast

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Dazu sind in der einschlägigen Rechtsprechung des Achten und Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteile vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 - Nr. 22 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, m.w.N.; vom 26. Mai 1994 - 8 AZR 248/93 - n.v.; vom 13. Oktober 1994 - 2 AZR 201/93 - NJ 1995, 161 und - 2 AZR 261/93 - beide auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; vgl. dazu neuerdings auch BVerfG Beschluß vom 21. Februar 1995 - 1 BvR 1397/93 -) zum Nachweis einer solchen mangelnden Eignung aufgrund besonderer Identifikation des Arbeitnehmers mit den grundgesetzfeindlichen Zielen der SED bzw. von Entlastungstatsachen - kurz zusammengefaßt - folgende Grundsätze entwickelt worden:.
  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Danach darf der Gesetzgeber, wenn er die Rechtsverhältnisse verschiedener Personengruppen differenzierend regelt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nur dann anders behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 82, 126, 146).
  • BVerfG, 30.05.1990 - 1 BvL 2/83

    Kündigungsfristen für Arbeiter

    Auszug aus BAG, 11.05.1995 - 2 AZR 683/94
    Danach darf der Gesetzgeber, wenn er die Rechtsverhältnisse verschiedener Personengruppen differenzierend regelt, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten nur dann anders behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72, 88; 82, 126, 146).
  • BAG, 13.06.1996 - 2 AZR 483/95

    Ordentliche Kündigung wegen falscher Beantwortung der Frage nach Stasi-Mitarbeit

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang (vgl. Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - AP Nr. 50 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) darauf hingewiesen, daß wegen des langen zeitlichen Abstandes seit der Wende sogar die Anforderungen, die an eine nach dem 2. Oktober 1992, dem Tag der zunächst festgelegten Geltung der Vorschriften über die ordentliche Kündigung nach dem EV (Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Satz 6 der Anl. I), ausgesprochenen Kündigung noch nach Abs. 4 EV zu stellen sind, den - höheren - Voraussetzungen des § 1 KSchG weitgehend anzunähern sind.
  • BAG, 27.04.2006 - 2 AZR 426/05

    Ordentliche Kündigung wegen MfS-Tätigkeit

    Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer für das MfS im Sinne des Abs. 5 Ziff. 2 EV tätig gewesen ist und darüber hinaus bei einer zukunftsbezogenen Betrachtung die fehlende Eignung des Arbeitnehmers festzustellen ist (BAG 27. März 2003 - 2 AZR 699/01 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 81; 13. März 1997 - 2 AZR 506/96 - aaO; 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 50 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 45).
  • BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01

    Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

    Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer für das MfS im Sinne des Abs. 5 Ziff. 2 EV tätig gewesen ist und darüber hinaus bei einer zukunftsbezogenen Betrachtung die fehlende Eignung des Arbeitnehmers festzustellen ist (BAG 13. März 1997 - 2 AZR 506/96 - aaO; 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - AP Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Nr. 50 = EzA Einigungsvertrag Art. 20 Nr. 45).
  • BAG, 27.06.1996 - 8 AZR 1024/94

    Kündigung nach Einigungsvertrag wegen mangelnder Eignung

    Die Abweichungen von § 1 KSchG sind, wie es der Zweite Senat bereits mit Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - (AP Nr. 50 zu Einigungsvertrag Anl. I Kap. XIX) ausgeführt hat, materiell weniger gravierend, als es die sprachlich abweichende Fassung vermuten läßt.
  • BAG, 13.09.1995 - 2 AZR 995/94

    Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung - Mangelnde persönliche

    Das Verlängerungsgesetz begegnet, wie der Senat bereits mit Urteil vom 11. Mai 1995 (- 2 AZR 683/94 - zur Veröffentlichung bestimmt) entschieden hat, jedenfalls insoweit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, als davon Fälle erfaßt werden, in denen der öffentliche Arbeitgeber rechtzeitig vor dem 2. Oktober 1992 das Kündigungsverfahren eingeleitet hat, dieses sich jedoch ohne sein Verschulden (z.B. durch gesetzliche Mitbestimmungstatbestände) bis nach dem 2. Oktober 1992 hinausgezögert hat.

    Davon abgesehen nähert sich der Prüfungsmaßstab des Abs. 4 Ziff. 1 EV mit zunehmendem Zeitablauf dem des § 1 KSchG weitgehend an (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - zu III 2 f der Gründe).

  • LAG Sachsen, 25.06.1997 - 10 Sa 832/96

    Zulässigkeit einer ordentlichen Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung ;

    Für den oben dargestellten Prüfungsmaßstab bedeutet dies, daß mit zunehmendem Zeitablauf sich der Prüfungsmaßstab des Abs. 4 Ziff. 1 EV demjenigen des § 1 KSchG angenähert hat, da nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Beitritt der neuen Bundesländer der Gesichtspunkt nicht mehr unberücksichtigt bleiben darf, daß der öffentliche Arbeitgeber über einen längeren Zeitraum hinweg die Möglichkeit hatte, die persönliche Eignung des Arbeitnehmers für eine Weiterbeschäftigung selbst zu erproben (BAG, Urteil vom 11.05.1995 - 2 AZR 683/94 - AP Nr. 50 zu EV Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 506/96

    Kündigung: Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR

    Das wird auch noch dadurch belegt, daß vorliegend die ordentliche Kündigung nicht auf die nach Abs. 4 Ziff. 1 EV für eine ordentliche, fristgemäße Kündigung an sich einschlägige Vorschrift gestützt werden könnte, weil diese mit dem 31. Dezember 1993 außer Kraft getreten ist, so daß ohnehin die in dieser Beziehung umfassendere Vorschrift des § 1 KSchG anwendbar ist (vgl. auch hier zum unterschiedlichen Maßstab Senatsurteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - AP Nr. 50 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX).
  • BAG, 06.07.1995 - 8 AZR 827/93

    Kündigung eines Hochschullehrers nach Einigungsvertrag - Wirksamkeit einer

    Diese Anforderungen können lediglich graduell dadurch gemindert werden, daß bei den von einem Hochschullehrer unterrichteten Studenten regelmäßig von einer höheren Kritikfähigkeit ausgegangen werden kann als bei den von einem Lehrer unterrichteten Schülern (ebenso Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt, zu II 1 der Gründe).
  • BAG, 10.10.1996 - 2 AZR 552/95

    Kündigung: ordentliche Kündigung wegen mangelnder persönlicher Eignung -

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang (vgl. Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - AP Nr. 50 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) darauf hingewiesen, daß wegen des langen zeitlichen Abstandes seit der Wende sogar die Anforderungen, die an eine nach dem 2. Oktober 1992 ausgesprochene Kündigung gemäß Abs. 4 EV zu stellen sind, den - höheren - Voraussetzungen des § 1 KSchG weitgehend anzunähern sind.
  • BAG, 26.09.1996 - 2 AZR 594/95

    Abgrenzung zwischen der personenbedingten und der verhaltensbedingten Kündigung -

    Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang (vgl. Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 AZR 683/94 - AP Nr. 50 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) darauf hingewiesen, daß wegen des langen zeitlichen Abstandes seit der Wende sogar die Anforderungen, die an eine nach dem 2. Oktober 1992 ausgesprochene Kündigung noch nach Abs. 4 EV zu steilen sind, den - höheren - Voraussetzungen des § 1 KSchG weitgehend anzunähern sind.
  • BAG, 21.11.1996 - 8 AZR 92/95

    Kündigung eines Hochschullehrers auf Grundlage des Einigungsvertrags - Frühere

  • LAG Berlin, 01.11.1995 - 13 Sa 50/95

    Kündigung: Kündigung eines Mitarbeiters im Polizeidienst wegen mangelnder

  • BAG, 17.07.1997 - 8 AZR 737/95

    Wirksamkeit einer auf den Einigungsvertrag gestützten ordentlichen Kündigung -

  • LAG Sachsen-Anhalt, 23.08.1995 - 3 Sa 1146/94

    Wirksamkeit einer Kündigung auf Grund einer ehemaligen Tätigkeit in der

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